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Ratsinformation
Beschlussvorlage Magistrat - VO/1581/2010
Grunddaten
- Betreff:
-
Außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigung für einen Dienstwagen der Ordnungspolizei
Produkt 332120 "Überwachung ruhender und fließender Verkehr"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Magistrat
- Federführend:
- 20.1 - Haushalts- und Finanzangelegenheiten
- Bearbeiter*in:
- Karin Wolf
- Verfasser*in:
- Bernd Kauffmann
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
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Magistrat
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Entscheidung
|
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●
Erledigt
|
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Haupt- und Finanzausschuss
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Kenntnisnahme
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23.11.2010
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Kenntnisnahme
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26.11.2010
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Beschlussvorschlag
Der Magistrat wird gebeten zu beschließen:
1. Gem. § 114i Abs. 5 HGO wird unter Anerkennung der Unabweisbarkeit einer außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung im Produkt 332120 Überwachung ruhender und fließender Verkehr bis zu 20.000 zugestimmt.
2. Zum Ausgleich wird die im Produkt 515810 Kindertagesbetreuung unter der Investitionsnummer I650.011.0 Erneuerungsmaßnahmen Kindergarten Am Teich veranschlagte Verpflichtungsermächtigung von 100.000 entsprechend verringert, so dass der in der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nicht überschritten wird.
3. Der Stadtverordnetenversammlung ist hiervon nachträglich Kenntnis zu geben.
Sachverhalt
Begründung
Bei der Ordnungspolizei ist ein neun Jahre altes Fahrzeug im täglichen Einsatz. Der aktuelle Kilometerstand beläuft sich auf für einen Kleinwagen beachtliche 180.000 Kilometer. Der aktuelle Zeitwert ist mit ca. 1.500,00 Euro zu beziffern.
Für die nunmehr anstehende Hauptuntersuchung sind Reparaturen in erheblichem Umfang notwendig; die Kosten würden sich auf insgesamt ca. 4.100 Euro belaufen. Eine Reparatur wäre damit überaus unwirtschaftlich.
Erst für das Jahr 2011 ist eine Ersatzbeschaffung mit entsprechendem Ansatz im Investitionshaushalt vorgesehen. Eine Überbrückung bis dahin durch die übrigen Dienstwagen ist leider nicht möglich. Auch der Einsatz von Car-Sharing-Fahrzeugen kommt auf Grund der notwendigen durchgehenden Mobilität der Ordnungspolizei nicht in Frage.
Für Sicherstellung des Dienstes der Ordnungspolizei ist deshalb eine kurzfristige Ersatzbeschaffung dringend erforderlich.
Wenn das Fahrzeug jetzt bestellt wird, kann es mit der notwendigen Zusatzausstattung noch im Dezember geliefert werden; im Januar 2011 würde es dann aus dem vorhandenen Haushaltsansatz 2011 bezahlt.
Für die Bestellung bedarf es dazu haushaltsrechtlich einer außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung.
Egon Vaupel
Ausdruck vom: 20.10.2010
Seite: 2/2
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