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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/1632/2010

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten zu beschließen:

 

Die Universitätsstadt Marburg übernimmt gemäß § 114k i. V. mit § 51 Ziff. 15 HGO eine Ausfallbürgschaft für ein Darlehen der Stadtwerke Marburg GmbH von 4 Mio. € bei der Volksbank Mittelhessen.

 

Für die Bürgschaft hat die Stadtwerke Marburg GmbH eine Bürgschaftsprovision von 0,5 % des jeweils verbürgten Restbetrages zu leisten.

 

Die Bürgschaft bedarf der Genehmigung durch das Regierungspräsidium Gießen.

 

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Sachverhalt

Begründung

 

Im Wirtschaftsplan der Stadtwerke Marburg GmbH für 2010, den die Stadtverordnetenversammlung am 27.11.2009 beschlossen hatte, sind Investitionen von rd. 13,1 Mio. € vorgesehen. Zu deren Finanzierung sagt der Wirtschaftsplan folgendes aus:

 

Die Mittelherkunft zeigt die Finanzierung der Vermögensplanausgaben. Sie erfolgt durch eigene Mittel in Höhe der Abschreibungen von 6,635 Mio. Euro und den Jahresgewinn von 1,458 Mio. Euro sowie verschiedene weitere Finanzierungsmittel wie z. B. die Zuführung zu Rücklagen in Höhe der Infrastrukturkostenhilfe von 665 TEUR.

 

Für die danach verbleibende Finanzierungslücke von 6,0 Mio. Euro soll, nachdem in den vergangenen Jahren die Finanzierung der Investitionen aufgrund der günstigen Kapitalmarktlage durch kurzfristige Mittelaufnahme erfolgt, eine längerfristige Darlehenensaufnahme geprüft werden.

 

Die Stadtwerke haben sich nun entschlossen, sich mit einem Darlehen von 4 Mio. €, das bei der Volksbank Mittelhessen aufgenommen werden soll, die zur Zeit außerordentlich günstigen Zinsen langfristig zu sichern.

 

Das Darlehen hat folgende Konditionen:

·         Darlehensbetrag:              4.000.000,00 €

·         Laufzeit:                            20 Jahre

·         Zinsbindung:                            10 Jahre

·         Tilgung:                            monatlich

·         Auszahlung:                            bis 31.12.2010

·         Tilgungsbeginn:              31.01.2011

·         Zinssatz:                            2,76%

·         Annuität                             21.700,00 € mtl.

·         Schlussrate:                            2.051,32 €

 

Das Darlehen dient vorrangig der Deckung des Investitionsbedarfs beim Bauvorhaben Schaltanlage Rudolphsplatz sowie für die Windkraftanlagen Bad Endbach; die Investitionen  sind in den Wirtschaftsplänen 2010 bzw. 2011 vorgesehen.

 

Gerade mit dem Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien verfolgen die Stadtwerke neben ihrer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung ein gesamtstädtisches Ziel, das von der Stadtverordnetenversammlung in vielfacher Hinsicht gefordert und gefördert wird.

 

Es ist deshalb angebracht, das Darlehen der Stadtwerke mit einer Bürgschaft zu unterlegen.

 

Ein Risiko ist

·         in Anbetracht der Werte, die damit geschaffen werden,

·         in Anbetracht der Ertrags- und Wirtschaftslage der Stadtwerke

·         und in Anbetracht der Vorsorge, die die Stadtwerke und die Universitätsstadt Marburg für die Zukunftssicherung der Werke betreiben

nicht zu erwarten.

 

Der Entwurf einer Bürgschaftserklärung ist beigefügt.

 

 

 

 

Egon Vaupel

Oberbürgermeister

 

 

 

 

Anlage: Entwurf einer Bürgschaftserklärung

 

 

 


BÜRGSCHAFTSERKLÄRUNG

 

Die Universitätsstadt Marburg (im Folgenden Bürge genannt) übernimmt gemäß § 114k Abs. 2 in Verbindung mit § 51 Ziffer 15 HGO und gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom yy.yy.yyyy vorbehaltlich der Genehmigung des Regierungspräsidiums Gießen als Aufsichtsbehörde eine Ausfallbürgschaft in Höhe von 4.000.000 € für die Stadtwerke Marburg GmbH (im Folgenden Hauptschuldner genannt) zur Sicherung eines Kapitalmarktdarlehens bei der Volksbank Mittelhessen.

 

Für die Übernahme der Bürgschaft gelten die nachstehenden Bedingungen:

 

1.              Die Bürgschaft erstreckt sich auch auf etwaige am Fälligkeitstermin nicht bezahlte Zinsen.

 

2.              Die Bürgschaft gilt neben etwaigen vom Bürgen abgegebenen sonstigen Bürgschaftserklärungen.

 

3.              Die Gläubiger sind befugt, den Erlös von Sicherheiten und Zahlungen des Hauptschuldners oder anderer Verpflichteter zunächst auf den den Darlehensbetrag übersteigenden Teil ihrer Forderungen zu verrechnen.

 

4.              Erklärungen der Gläubiger, die sich auf die Bürgschaft beziehen, sind dem Bürgen mittels Einschreiben zuzustellen. Mündliche Mitteilungen sind nicht rechtswirksam. Die Gläubiger sind ferner verpflichtet, für den Fall, dass der Hauptschuldner mit Zins-, Tilgungs- oder anderen Leistungen in Verzug gerät, dies und die Höhe der Rückstände innerhalb von neun Monaten nach Fälligkeit dem Bürgen schriftlich mitzuteilen. Kommt ein Gläubiger dieser Mitteilungspflicht nicht nach, wird der Bürge von der Bürgschaftsverpflichtung für die nicht gemeldeten rückständigen Beträge befreit.

 

5.              Der Ausfall in Höhe des noch nicht getilgten Darlehens zuzüglich Zinsen gilt frühestens als festgestellt,

 

a)              wenn und soweit die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners durch Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Vergleichsverfahrens oder durch Leistung der Eidesstattlichen Versicherung oder auf sonstige Weise erwiesen ist und nennenswerte Eingänge aus der Verwertung von Sicherheiten, die ggf. nach Maßgabe des zwischen Hauptschuldner und Darlehensgeber abgeschlossenen Darlehensvertrages gestellt werden, oder aus der Verwertung des sonstigen Vermögens des Hauptschuldners nicht oder nicht mehr zu erwarten sind; zu den Sicherheiten, die vor Feststellung des Ausfalls zu verwerten sind, gehören auch etwaige weitere für das Darlehen gegebene Bürgschaften oder Sicherheiten des Hauptschuldners;

b)              wenn ein fälliger Zins- oder Tilgungsbetrag spätestens 12 Monate nach Zahlungsaufforderung nicht eingegangen ist.

 

6.              Der Bürge hat für einen Ausfall, den ein Gläubiger durch nachlässiges Verhalten gegen den Hauptschuldner verschuldet hat, nicht aufzukommen.

 

7.              Gerichtsstand für Klagen aus der Bürgschaft ist Marburg.

 

Marburg, den

 

 

 

Egon Vaupel                                                                                    Dr. Franz Kahle

Oberbürgermeister                                                                      Bürgermeister

 

                            Ausdruck vom: 08.11.2010

                            Seite: 3/3

 

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