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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0221/2011

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

 

              1. Die in § 26 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 197, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119) genannten Fälle liegen nicht vor.

 

              2.              Die am 27. März 2011 erfolgten Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung und zu den Ortsbeiräten in 20 Stadtteilen sind gültig.

 

 

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Sachverhalt

Begründung:

 

Nach § 26 KWG hat die neue Vertretungskörperschaft über Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahlen in folgender Weise zu beschließen:

 

1.              War ein Vertreter nicht wählbar oder an der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gehindert (§ 37, § 65 Abs. 2 HGO) oder hätte er aus anderen Gründen gem. § 15 Abs. 2 Satz 2 aus dem Wahlvorschlag gestrichen werden müssen, so ist sein Ausscheiden anzuordnen.

 

2.              Sind beim Wahlverfahren Unregelmäßigkeiten oder strafbare oder gegen die guten Sitten verstoßende Handlungen, die das Wahlergebnis beeinflussen, vorgekommen, bei denen nach den Umständen des Einzelfalls eine nach der Lebenserfahrung konkrete Möglichkeit besteht, dass sie auf die Verteilung der Sitze von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist

 

              a)              wenn sich die Unregelmäßigkeiten nur auf einzelne Wahlbezirke oder Briefwahlbezirke erstrecken, in diesen Wahlbezirken

 

              b)              wenn sich die Unregelmäßigkeiten auf den ganzen Wahlkreis oder auf mehr als die Hälfte der Wahl- und Briefwahlbezirke erstrecken, im ganzen Wahlkreis die Wiederholung der Wahl anzuordnen (§ 30 KWG).

 

3.              Ist die Feststellung des Wahlergebnisses unrichtig, so ist sie aufzuheben und eine neue Feststellung anzuordnen (§ 31 KWG).

 

4.              Liegt keiner der unter Nr. 1 bis 3 genannten Fälle vor, so ist die Wahl für gültig zu erklären.

 

Unregelmäßigkeiten der genannten Art sind nicht eingetreten. Die vom Wahlaus­schuss in seiner Sitzung am 30. März 2011 beschlossenen Wahlergebnisse wurde am 05. April 2011 in der Oberhessischen Presse amtlich bekannt gemacht.

 

Die in § 25 KWG vorgeschriebene Einspruchsfrist von zwei Wochen ist am 20. April 2011 abgelaufen

 

Ein am 05.04.2011 eingelegter Einspruch, der sich gegen die Gültigkeit der Direktwahl des Oberbürgermeisters als auch gegen die Gültigkeit dieser Wahlen richtete, wurde am 14.04.2011 vom Einspruchsführer schriftlich zurückgenommen. Näheres dazu wurde bereits in der Vorlage zur Beschlussfassung über die Gültigkeit der Direktwahl des Oberbürgermeisters ausgeführt. Weitere Einsprüche sind bis zum Ablauf der Einspruchsfrist nicht eingegangen, sodass der Beschluss über die Gültigkeit der Wahlen in der vorstehenden Form gefasst werden kann.

 

Die Wahlen sind daher gemäß § 26 Nr. 4 KWG für gültig zu erklären.

 

 

 

Helmut Hofmann

Wahlleiter

 

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Finanz. Auswirkung

 

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