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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0231/2011

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, zu beschließen:

 

1.       Der Beteiligung der Stadtwerke Marburg GmbH an der gemeinsam mit der Gemeinde Ebsdorfergrund zu gründenden Netzgesellschaft „Grund Netz GmbH“ wird auf der Grundlage des beigefügten Gesellschaftsvertrages gemäß § 51 Ziffer 11 der Hessischen Gemeindeordnung zugestimmt.

 

2.       Die gemäß § 121 Abs. 6 der Hessischen Gemeindeordnung eingeholten Stellungnahmen der regional zuständigen Industrie- und Handelskammer Kassel sowie der Handwerkskammer Kassel werden zur Kenntnis genommen.

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Sachverhalt

Begründung:

 

Die Stadtwerke Marburg GmbH, eine Eigengesellschaft der Universitätsstadt Marburg, beabsichtigt zusammen mit der Gemeinde Ebsdorfergrund die Gründung der Netzgesellschaft „Grund Netz GmbH“. Dabei ist vorgesehen, dass die Stadtwerke Marburg GmbH 51 % der Gesellschaftsanteile (12.750 EUR des Stammkapitals) und die Gemeinde Ebsdorfergrund 49 % der Gesellschaftsanteile (12.250 EUR des Stammkapitals) halten sollen.

 

Bekanntlich hat die Stadtwerke Marburg GmbH die Netzgesellschaft „Energie Marburg-Biedenkopf“ gegründet, wozu die Stadtverordnetenversammlung mit Beschluss vom 28. Mai 2010 ihre Zustimmung erteilt hatte. Da die Gemeinde Ebsdorfergrund aber hinsichtlich des dortigen Stromverteilnetzes unmittelbar selbst mit in einer Beteiligungsgesellschaft die Eigentumsinteressen wahrnehmen möchte, favorisiert sie – anstelle einer Beteiligung an der Energie Marburg-Biedenkopf GmbH - die Gründung einer Netzgesellschaft speziell für das Stromverteilnetz in ihrem Gemeindegebiet zusammen mit der Stadtwerke Marburg GmbH.

 

Die Gemeinde Ebsdorfergrund hat bereits beschlossen, die zum 31.12.2011 auslaufende Stromkonzession des bisherigen Konzessionsinhabers ab dem 01.01.2012 an die Stadtwerke Marburg GmbH zu vergeben, die dann auch den Netzbetrieb des gemeindlichen Stromverteilnetzes durchführen wird. Da sich, wie bereits erwähnt, die Gemeinde Ebsdorfergrund künftig am Stromverteilnetz ihrer Gemeinde direkt anteilig beteiligen möchte, ist die Gründung der unter dem Namen „Grund Netz GmbH“ firmierenden Netzeigentumsgesellschaft erforderlich. Dabei ist weiter beabsichtigt, dass die Grund Netz GmbH der Stadtwerke Marburg GmbH das Stromverteilnetz zur Durchführung des Netzbetriebes verpachtet. Aus Sicht der Stadtwerke Marburg GmbH sind infolge der Erweiterung des bestehenden Netzgebietes durch die Übernahme der Stromkonzession weitere Effizienzsteigerungen für den Netzbetrieb zu erwarten.

 

In kommunalverfassungsrechtlicher Hinsicht sind die gemeindewirtschaftsrechtlichen Vorgaben der §§ 121 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) erfüllt. Die Anzeige der Gesellschaftsgründung seitens der Universitätsstadt Marburg beim Regierungspräsidium Gießen als zuständiger Aufsichtsbehörde entsprechend § 127 a HGO ist ebenfalls erfolgt.

 

Gemäß § 121 Abs. 6 HGO wurden die örtliche Handwerkskammer sowie die Industrie- und Handelskammer über die beabsichtigte Gesellschaftsgründung informiert und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Während sich die Handwerkskammer Kassel in ihrer Stellungnahme grundsätzlich positiv zu der beabsichtigten Gesellschaftsgründung äußert und lediglich die Berücksichtigung der Belange des örtlichen Handwerks sowie die Beschränkung der geschäftlichen Tätigkeit auf den „Kernbereich der ökoeffizienten Dienstleistungen“ einfordert, lehnt die Industrie- und Handelskammer Kassel das Vorhaben ab. Sie begründet dies letztlich mit den Vorgaben des Gemeindewirtschaftsrechts hinsichtlich der wirtschaftlichen Betätigung von Kommunen und kommunalen Unternehmen sowie der Behauptung, die Aufgaben der Energieversorgung könnten ebenso gut von privaten Unternehmen wahrgenommen werden. Diese Aussage ist insoweit unverständlich, als beide Kammern anlässlich der Gründung der Energie Marburg-Biedenkopf GmbH vor etwa einem Jahr noch zustimmende Stellungnahmen abgegeben hatten. Da der Gesellschaftszweck der Grund Netz GmbH zudem auf den „Erwerb und die Unterhaltung von Leitungssystemen zur Versorgung der Netznutzer der Gemeinde Ebsdorfergrund mit elektrischer Energie sowie die Weiterverpachtung dieser Netze“, im Grunde also allein auf die Eigentümerschaft des Stromverteilnetzes, beschränkt ist, kann die Position der Industrie- und Handelskammer Kassel nicht nachvollzogen werden.

 

Entsprechend § 51 Ziffer 11 HGO ist für die Errichtung, Erweiterung, Übernahme und Veräußerung von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an diesen eine Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung erforderlich. Beigefügt wird daher der Entwurf des Gesellschaftsvertrages der Grund Netz GmbH, in dem die näheren Einzelheiten insb. zur inneren Verfasstheit des Unternehmens geregelt sind. Gemäß § 121 Abs. 6 S. 3 sind die Stellungnahmen der Kammern der Stadtverordnetenversammlung zur Kenntnis beigefügt.

 

 

 

 

 

Egon Vaupel                                                                                                  Dr. Franz Kahle

Oberbürgermeister                                                                                    Bürgermeister

 

 

 

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