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Ratsinformation
Beschlussvorlage Magistrat - VO/0096/2001
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung zur Umrechnung und Glättung von DM-Beträgen in Euro bei Abgaben- und Entgelt-regelungen der Universitätsstadt Marburg
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Magistrat
- Federführend:
- 10.1 - Allgemeiner Service
- Bearbeiter*in:
- Amtsinfo Stadt Marburg
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Magistrat
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Vorberatung
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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15.06.2001
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28.09.2001
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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21.08.2001
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25.09.2001
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Sachverhalt
Begründung:
1. Grundsätze,
Rahmenbedingungen der Euro-Umstellung
Zum
01. Januar 2002 tritt der Euro endgültig an die Stelle der DM und wird damit
auch im Bargeldbereich zum offiziellen Zahlungsmittel. Aufgrund einer
Empfehlung des „Arbeitsstabes Europäische Wirtschafts- und Währungsunion des
Bundesministeriums der Finanzen und der Bundesministerien“ werden die
öffentlichen Verwaltungen und Einrichtungen ihr jeweiliges internes
Rechnungswesen einheitlich zum 01. Januar 2002 umstellen. Der daraus resultierende
Handlungsbedarf basiert auf folgenden Grundsätzen:
· Ab 1.1.1999 ist der Euro die Währung
der teilnehmenden Mitgliedstaaten. Er wird während der Übergangszeit allerdings
auch in nationalen Währungseinheiten ausgedrückt; es besteht Identität zwischen
der Euro-Währung und den jeweiligen nationalen Währungseinheiten. Nationales
Währungsrecht gilt im übrigen während dieser Übergangszeit weiter, und die auf
DM lautenden Banknoten und Münzen bleiben weiterhin alleiniges gesetzliches
Zahlungsmittel.
· Mit dem 1.1.2002 findet die
automatische rechtliche Umstellung auf die Euro-Währungseinheit einschl. der
Untereinheit Cent statt. Der Euro tritt dann an die Stelle der nationalen
Währungseinheiten. In sämtlichen Rechtsakten gelten somit unmittelbar Bezugnahmen
auf die nationale Währung bzw. Geldbeträge in nationaler Währung als
Bezugnahmen auf den Euro bzw. die Euro-Beträge, und zwar unter Verwendung des
seit dem 1.1.1999 geltenden jeweiligen Umrechnungskurses (für Deutschland 1
Euro = 1,95583 DM). Für die Umrechnung gelten die kaufmännischen
Rundungsregeln.
· Eine gesonderte Umsetzung dieser
Rechtssätze durch den nationalen Gesetzgeber ist nicht erforderlich. Gesetze
und Rechtsverordnungen des Bundes und der Länder brauchen ebenso wenig geändert
zu werden wie kommunale Satzungen.
Aus
dieser unmittelbar geltenden Rechtsetzung ergibt sich also eine
Umrechnungsautomatik, wonach alle DM-Bezugnahmen in Satzungen, Gebühren- und
Entgeltordnungen, anderen öffentlich-rechtlichen Preisregelungen oder auch
privatrechtlichen Verträgen automatisch entspr. dem o.g. Umrechnungskurs in
Euro gelten, ohne dass es einer eigenständigen Neufestsetzung bedürfte. Damit
gelten also bereits schon jetzt in der Übergangszeit alle städtischen
Regelungen mit DM-Währungsbezug auch in Euro bzw. ab dem 1.1.2002
ausschließlich in Euro.
2. Umstellung
mittels einer Artikelsatzung
Um
dennoch zum 1.1.2002 in den städtischen Satzungen, Gebührenverzeichnissen und
Entgeltregelungen eine einheitliche Bezugnahme auf den Euro zu erreichen und
damit eine ansonsten notwendige ständige Umrechnung zu vermeiden, sollen die
jeweiligen Währungsbezüge in diesen Regelungen auf Euro umgestellt werden.
Hierzu bietet sich das Instrument einer sog. Artikelsatzung (s. Anlage) an, in
der die bisherigen DM-Währungsregelungen bspw. einer Satzung jeweils in einem
eigenständigen Artikel in Euro-Beträge geändert werden. Damit wird vermieden,
für jede dieser Regelungen gesonderte Nachträge zu erstellen, die dann – bis
hin zur Veröffentlichung – jeweils separat zu behandeln wären.
Auch
der Bund hat zwischenzeitlich in einer Reihe von Artikelgesetzen eine Vielzahl
von Gesetzen und Rechtsverordnungen entsprechend geändert; weitere sind noch in
Vorbereitung oder im Gesetzgebungsverfahren.
3. Umstellungsvarianten
Über
den formalen Aspekt der Währungsumstellung hinaus ist es auch von materieller
Bedeutung, in welchem Verhältnis eine Umstellung erfolgt. Da 1 Euro dem Wert
von 1,95583 DM entspricht, würde eine Umstellung im Verhältnis 1 : 1,
entsprechend also der gesetzlichen Automatik ohne eigene Umstellungsregelung,
zu „krummen“ Euro-Beträgen führen (Bsp. Hundesteuer: 120 DM : 1,95583 =
61,35502 = 61,36 Euro). Würde man nach dieser Umrechnung den Betrag auf 62 Euro
aufrunden bzw. glätten, hätte man die Steuer auf umgerechnet 121,26 DM erhöht.
Um hier jedoch dem Vorwurf zu begegnen, die Währungsumstellung würde zu einer
verdeckten Steuer- und Gebührenerhöhung genutzt, was die bislang ohnehin nicht
sehr ausgeprägte Akzeptanz der Euro-Einführung zusätzlich in Misskredit bringen
würde, empfiehlt sich zumindest eine insgesamt aufkommensneutrale Umstellung.
Dabei
kommen folgende Umstellungsvarianten in Betracht:
3.1 Umrechnung
im Verhältnis „2 DM : 1 Euro“
Bei
bestimmten Steuer- und Gebührenbeträgen ist zu beachten, dass sie auch
monatlich erhoben und daher durch 12 teilbar sein müssen. Auch kann es bei
bestimmten Steuer- und Abgabearten sinnvoll sein, aus Gründen einer
Signalwirkung glatte Euro-Beträge – wie bislang auch die entsprechenden
DM-Beträge – zu erhalten. Diese vereinfachte Umrechnungsvariante „2 DM : 1
Euro“ entspricht somit einer Steuer- oder Abgabenminderung um 2,2 %.
3.2 Umrechnung
mit dem amtlichen Umrechnungsfaktor
Aufgrund
der gesetzlichen Umrechnungsautomatik gelten alle auf DM lautenden Beträge ab
dem 1.1.2002 unter Zugrundelegung des Umrechnungsfaktors „1 Euro = 1,95583 DM“
in Euro weiter. Um dennoch aus Gründen der Übersichtlichkeit und der Vermeidung
ständiger Umrechnungen auch diese eigentlich „unveränderten“ Preise, Steuern
oder Abgaben in Euro auszuweisen, empfiehlt sich auch hier eine Umstellung von
DM auf Euro. Diese Umrechnungsvariante kommt in Betracht, sofern keine
Teilbarkeit durch 12 erforderlich ist und auch ansonsten der zugrundeliegende
Wert nicht geändert werden soll.
Werden
bspw. die Entwässerungsgebühren auf diese Weise umgestellt, ergibt sich
folgende Berechnung: 3,80 DM/m³ : 1,95583 = 1,94290 Euro > 1,94 Euro/ m³.
Das entspräche in diesem Beispiel einer minimalen Gebührenminderung um 0,15 %.
Bei einem Gebührenaufkommen bei der Stadtentwässerung i.H.v. derzeit rd. 16
Mio. DM jährlich beliefe sich die entsprechende Mindereinnahme also auf
umgerechnet 8.000 DM.
3.3 Umrechnung
sog. Signalbeträge
Von
besonderer Bedeutung sind Gebühren- und Entgeltregelungen, die i.d.R. in bar zu
entrichten sind (sog. Signalbeträge). Weil diese Gebühren und Entgelte meist
über Automaten kassiert werden, bestehen besondere Anforderungen an glatte
Euro-Beträge. Hierbei handelt es sich im wesentlichen um Parkgebühren und
Entgelte für die städtischen Bäder.
Diesen
Umrechnungen kommt vermutlich, ähnlich wie den Nahverkehrstarifen, eine
besondere Bedeutung in der öffentlichen Wahrnehmung zu. Ob bspw. die Parkgebühr
von derzeit 0,50 DM je halbe Stunde Parkdauer auf 0,25 Euro (bzw. 25 Cent) nach
unten geglättet (dies entspräche einer Senkung um 2,3 %) oder auf 0,30 Euro
angehoben wird (dies entspräche einer Anhebung um 14,8 %) ist letztlich eine
politische Entscheidung. Zu berücksichtigen ist allenfalls die Stückelung der
Münzen (1, 2, 5, 10, 20 und 50 Cent sowie 1 und 2 Euro).
In
der zur Beschlussfassung vorgelegten Artikelsatzung sind – je nach Steuer- oder
Abgabeart – diese Umrechnungsvarianten angewandt worden, wie nachfolgend näher
erläutert wird.
4. Zu
den Änderungen in der Artikelsatzung im Einzelnen
4.1 Zu Artikel
1 – Änderung der Hauptsatzung –
Die
Hauptsatzung regelt die den Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung zur
Bestreitung ihrer Aufwendungen zustehenden Mittel. Bei der Umstellung der
Währung von DM auf Euro wurde auf der Grundlage des amtlichen
Umrechnungsfaktors eine Glättung des daraus ermittelten Euro-Betrages auf volle
Euro-Werte vorgenommen.
4.2 Zu
Artikel 2 – Änderung der Satzung über die Zahlung von Entschädigungen an
ehrenamtlich Tätige –
In
der Entschädigungssatzung sind eine Reihe von Regelungen zur Deckung des
Aufwands für ehrenamtliche kommunalpolitische Tätigkeiten enthalten. Die in
Euro auszuweisenden Beträge wurden auf der Grundlage der bisherigen DM-Beträge
und des amtlichen Umrechnungsfaktors ermittelt und auf volle Euro-Beträge
geglättet.
Darüber
hinaus wurde eine ohnehin anstehende Änderung aufgenommen, die die Übernahme
von Kinderbetreuungskosten für ehrenamtlich Tätige betrifft. Auf Anregung der
Gleichstellungskommission soll die Übernahme von Kinderbetreuungskosten nunmehr
für alle in § 3 Abs. 1 der Entschädigungssatzung aufgeführten ehrenamtlich
Tätigen gelten, somit also auch für ehrenamtliche Magistratsmitglieder,
Ortsvorsteher und Ortsbeiratsmitglieder sowie für Mitglieder des
Ausländerbeirats. Auf Vorschlag der Gleichstellungskommission sollte die
Erstattung der entstandenen und nachgewiesenen Kinderbetreuungskosten bis zu
einem Betrag von 15 DM pro Stunde – gegenüber bislang 12 DM pro Stunde –
erfolgen. Der maximale Erstattungsbetrag pro Stunde wurde daher mit 8 Euro
ausgewiesen.
4.3 Zu Artikel
3 – Änderung der Hundesteuersatzung –
Die
Hundesteuer wurde zum 1. Januar 1999 auf die derzeit geltenden Sätze
festgelegt. Da die Hundesteuer auch im Falle der An- oder Abmeldung eines
Hundes auch monatlich ermittelt und erhoben werden muss, ist bei der
Neufestsetzung die Teilbarkeit des Euro-Betrages durch 12 zu beachten. Daher
wurde die Umstellung im Verhältnis „2 DM zu 1 Euro“ vorgenommen, was einer
leichten Steuersenkung um 2,2 % entspricht.
4.4 Zu Artikel
4 – Änderung der Spielapparatesteuersatzung –
Die
Sätze der Spielapparatesteuer wurden durch den amtlichen Umrechnungsfaktor
umgerechnet und auf volle Euro-Beträge geglättet. Dadurch werden sich im
Gesamtaufkommen der Steuer keine wertmäßigen Veränderungen ergeben.
4.5 Zu
Artikel 5 – Änderung der Satzung über die Sondernutzung öffentlicher Straßen –
Die
Änderung betrifft lediglich eine Rundungsregelung für die Erhebung von Gebühren
für die Sondernutzung öffentlicher Straßen nach dem entspr.
Gebührenverzeichnis.
4.6 Zu Artikel
6 – Änderung der Satzung über den Marktverkehr –
Die
Änderung betrifft die Standgebühren für die Nutzung der Wochenmärkte. Die
bisherigen Sätze wurden auf der Grundlage des amtlichen Umrechnungsfaktors
umgerechnet und auf einen vollen 10-Cent-Betrag geglättet.
4.7 Zu Artikel
7 – Änderung der Marktordnung für den Flohmarkt –
Die
Änderung betrifft die Standgebühren für die Nutzung der Flohmärkte. Die
bisherigen Sätze wurden auf der Grundlage des amtlichen Umrechnungsfaktors
umgerechnet und auf volle Euro-Beträge geglättet.
4.8 Zu Artikel
8 – Änderung der Parkgebührenordnung –
Die
derzeitigen Parkgebühren gelten seit Oktober 1994 unverändert. Bei der
Umrechnung der Parkgebühren für den öffentlichen Straßenraum wurde daher –
unter Berücksichtigung dieses Aspekts – eine Glättung auf volle 10-Centbeträge
vorgenommen. Damit beträgt die Parkgebühr – mit Ausnahme einiger weniger
Standorte in der Oberstadt – 0,30 Euro je angefangene halbe Stunde Parkdauer an
allen Parkplätzen mit Parkscheinautomat. Für die restlichen noch verbleibenden
Parkplätze mit Parkuhr wurde aus Gründen der Münzstückelung (20-Cent-Münze) die
Parkgebühr auf 0,20 Euro je angefangene zwanzig Minuten Parkdauer festgesetzt.
Die
Parkgebühren im Parkhaus Pilgrimstein wurden dahingehend leicht modifiziert,
als im Kurzparkbereich eine Umstellung im Verhältnis „2 DM zu 1 Euro“ erfolgte,
während die max. Tagesgebühr auf 13 Euro (25,43 DM) angehoben wurde. Dieser
Gebührensatz wird ab der 11. Parkstunde erreicht.
Die
Parkgebühren für die Abendstunden ab 19 Uhr wurden ebenfalls im Verhältnis „2
DM zu 1 Euro“ umgestellt, wobei die Gebühr – wie im Tagesbereich auch – je
angefangene Stunde Parkdauer berechnet wird. Die max. Parkgebühr beträgt
demnach abends ab 19 Uhr 1,50 Euro.
4.9 Zu Artikel
9 – Änderung der Satzung zur Teilsperrung der Oberstadt –
Bei
dem in der Satzung enthaltenen Gebührentatbestand handelt es sich um die
Erteilung einer Dauer- bzw. Einzelerlaubnis zum Befahren der Oberstadt während
der Sperrzeit. Die Gebührensätze wurden auf der Grundlage des amtlichen
Umrechnungsfaktors auf volle Euro-Beträge geglättet.
4.10 Zu
Artikel 10 – Änderung der Satzung über die Gebühren und Beiträge zur
öffentlichen Stadtentwässerung –
Die
in § 4 Abs. 1 der Satzung geregelten Anschlussbeiträge wurden auf der Grundlage
des amtlichen Umrechnungsfaktors umgerechnet und auf volle 5-Centbeträge
geglättet. Das Gesamtaufkommen aus diesen Beiträgen wird dabei wertmäßig
unverändert bleiben.
Die
in § 11 geregelten Entwässerungsgebühren wurden auf die gleiche Weise
umgerechnet. Auch hier wird es keine nennenswerten Veränderungen im
Gebührenaufkommen geben, da die derzeitige Gebühr i.H.v. 3,80 DM/m³ auch ohne
Umstellung aufgrund der automatischen gesetzlichen Umrechnung mit 1,94 EUR/ m³
zu berechnen wäre (s. auch die Ausführungen in Ziffer 3.2).
Die
in § 11 a geregelte Kleineinleiterabgabe wird nur noch in einem geringen Umfang
erhoben; die Umrechnung erfolgte auf einen glatten Euro-Betrag.
4.11 Zu
Artikel 11 – Änderung der Satzung über die öffentliche Fäkalschlammbeseitigung
-
Aufgrund
des nahezu vollständigen Anschlusses der bebauten Grundstücke in Marburg an die
Kanalisation wird eine öffentliche Fäkalschlammbeseitigung nur noch in einigen
wenigen Fällen durchgeführt; die Umrechnung der Gebühren erfolgte auf glatte
Euro-Beträge.
4.12 Zu Artikel 12 –
Änderung der Stellplatzsatzung –
Die
derzeitigen Regelungen für die Ablösung der Stellplatzverpflichtung erfolgten
in 1995; der für die Berechnung der Ablösung maßgebliche Betrag wurde auf einen
vollen 50-Euro-Betrag geglättet.
4.13 Zu Artikel 13 –
Änderung der Straßenreinigungssatzung –
Die
Umrechnung der Straßenreinigungsgebühren erfolgte auf der Grundlage des
amtlichen Umrechnungsfaktors centgenau, wobei eine Teilbarkeit durch 12 zu
berücksichtigen war; das Gebührenaufkommen wird dabei wertmäßig nahezu
unverändert bleiben.
4.14 Zu Artikel 14 –
Änderung der Abfallsatzung –
Die
Umrechnung der personenbezogenen Abfallgebühren erfolgte centgenau, wobei der
nächstliegende durch 12 teilbare Betrag gewählt werden musste.
Bei
den behälterbezogenen Gebühren wurde jeweils auf einen vollen 10-Cent-Betrag
geglättet, wobei auch hier ein durch 12 teilbarer Betrag zu berücksichtigen
war.
5. Weitere
Anmerkungen
5.1 Bei
den vorgenannten Satzungen wurde auf eine Änderung der Bußgeldbestimmungen
durchgängig verzichtet, da diese für die direkten Außenbeziehungen keine
unmittelbare Relevanz besitzen. Ungeachtet dessen gilt der dort geregelte
Bußgeldrahmen, der sich i.d.R. zwischen 5 DM und 1.000 DM bewegt, auf der
Grundlage des amtlichen Umrechnungsfaktors automatisch auch in Euro. Für
Bußgelder, die innerhalb dieses Rahmens verhängt werden, ist eine Umstellung
des Bußgeldrahmens ohnehin unerheblich.
Die
Bußgeldrahmenbeträge werden bei einer materiellen Änderung der jeweiligen
Satzungen Zug um Zug mit umgestellt. Dies betrifft auch eine Reihe von
Satzungen, die ausschließlich in den Bußgeldregelungen einen Währungsbezug
haben und daher von dieser Artikelsatzung gar nicht erfasst werden.
5.2 Eine
Reihe von Gebühren- und Entgeltregelungen, die überwiegend oder ausschließlich
eine Vielzahl von Einzelbeträgen enthalten, werden – sofern nicht bereits
geschehen (z.B. VHS-Gebührenordnung) - separat zur Beschlussfassung vorgelegt.
Die Aufnahme dieser Regelungen in die Artikelsatzung würde dessen Rahmen
sprengen, zumal diese formal nicht als Satzung, sondern schlicht als Gebühren-
oder Entgeltordnung beschlossen werden. Bei den noch umzustellenden Gebühren-
und Entgeltordnungen handelt es sich um
· das Gebührenverzeichnis zur Satzung
über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen,
· die Friedhofsgebührenordnung sowie
· die Entgeltordnung für die Benutzung
der städtischen Bäder.
5.3 Weiterhin
bestehen noch eine ganze Reihe von Regelungen mit Entgeltbestandteilen, deren
Währungsumstellung durch Beschlussfassung des Magistrats erfolgt. Hierbei
handelt es sich überwiegend um speziellere Benutzungsordnungen und
Überlassungsregelungen für öffentliche Einrichtungen wie Schulen, Sporthallen,
Bürgerhäuser u.ä.. Für diese gelten die oben in Ziffer 3 genannten
Umstellungsvarianten gleichermaßen.
5.4 Schließlich
werden von der Verwaltung eine Reihe von Dienstleistungen als Weisungsaufgaben
erbracht, für deren Gebührenerhebung bundes- und landesgesetzliche Regelungen
die Grundlage bilden. Hierbei handelt es sich bspw. um einwohnermelderechtl.
Angelegenheiten, um Pass- und Personalausweiswesen u.a.. Dafür ist eine
entsprechende Änderung der maßgeblichen Gesetze und Verordnungen erforderlich,
die teils bereits ergangen sind oder im Laufe des Jahres noch erlassen werden.
Mit den
in der Artikelsatzung enthaltenen Änderungen städtischer Steuern und Abgaben
bzw. deren Umstellung auf die Währung Euro ist keine nennenswerte Veränderung
der Einnahmen verbunden. Insbesondere die beiden mit einem jährlichen
Gebührenaufkommen von zusammen über 30 Mio. DM größten Gebührenhaushalte
„Stadtentwässerung“ und „Abfallbeseitigung“ entsteht durch die centgenaue
Umrechnung keine wertmäßige Veränderung. Damit ist auch das Signal verbunden,
dass die Währungsumstellung nicht zu einer versteckten Erhöhung von Steuern und
Abgaben genutzt wird. Vielmehr gilt der Grundsatz: „Die Währung ändert sich,
der Wert bleibt gleich“.
Aus Sicht
der Stadt ist neben dem EDV-technischen Umstellungsaufwand und der erstmaligen
Aufstellung des Haushalts 2002 in Euro die Änderung einer Vielzahl von
Regelungen mit Währungsbestandteilen ein Schwerpunkt der durch die
Währungsumstellung bedingten Arbeiten. Dabei sind in der Folge auch technische
Anpassungen wie bspw. bei Parkautomaten erforderlich. Daher werden die in
dieser Artikelsatzung enthaltenen Regelungen möglichst frühzeitig zur
Beschlussfassung vorgelegt, um sowohl genügend Zeit für den erforderlichen
politischen Abstimmungsbedarf zu haben als auch die nachfolgenden praktischen
Umstellungsaufgaben bewältigen zu können.
Dietrich
Möller
Oberbürgermeister
- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
- andere Zuständigkeit
- selbst verantwortlich
- andere Verantwortlichkeit
- Aufgabe bearbeiten
- NA
- TOP
- Keine Zusammenstellung
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