Universitätstadt Marburg

?

Hauptnavigation der Seite

Kartenanwendung der Stadt Marburg

Seiteninhalt

Inhaltsbereich der Seite
Sie sind hier: Politik & Stadtgesellschaft > Stadtpolitik > Stadtparlament (STVV)

Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Magistrat - VO/0096/2001

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, die beigefügte

 

Satzung zur Umrechnung und Glättung von DM-Beträgen in Euro bei Abgaben- und Entgeltregelungen der Universitätsstadt Marburg

 

Reduzieren

Sachverhalt

Begründung:

 

1.            Grundsätze, Rahmenbedingungen der Euro-Umstellung

 

Zum 01. Januar 2002 tritt der Euro endgültig an die Stelle der DM und wird damit auch im Bargeldbereich zum offiziellen Zahlungsmittel. Aufgrund einer Empfehlung des „Arbeitsstabes Europäische Wirtschafts- und Währungsunion des Bundesministeriums der Finanzen und der Bundesministerien“ werden die öffentlichen Verwaltungen und Einrichtungen ihr jeweiliges internes Rechnungswesen einheitlich zum 01. Januar 2002 umstellen. Der daraus resultierende Handlungsbedarf basiert auf folgenden Grundsätzen:

 

·       Ab 1.1.1999 ist der Euro die Währung der teilnehmenden Mitgliedstaaten. Er wird während der Übergangszeit allerdings auch in nationalen Währungseinheiten ausgedrückt; es besteht Identität zwischen der Euro-Währung und den jeweiligen nationalen Währungseinheiten. Nationales Währungsrecht gilt im übrigen während dieser Übergangszeit weiter, und die auf DM lautenden Banknoten und Münzen bleiben weiterhin alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel.

 

·       Mit dem 1.1.2002 findet die automatische rechtliche Umstellung auf die Euro-Währungseinheit einschl. der Untereinheit Cent statt. Der Euro tritt dann an die Stelle der nationalen Währungseinheiten. In sämtlichen Rechtsakten gelten somit unmittelbar Bezugnahmen auf die nationale Währung bzw. Geldbeträge in nationaler Währung als Bezugnahmen auf den Euro bzw. die Euro-Beträge, und zwar unter Verwendung des seit dem 1.1.1999 geltenden jeweiligen Umrechnungskurses (für Deutschland 1 Euro = 1,95583 DM). Für die Umrechnung gelten die kaufmännischen Rundungsregeln.

 

·       Eine gesonderte Umsetzung dieser Rechtssätze durch den nationalen Gesetzgeber ist nicht erforderlich. Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes und der Länder brauchen ebenso wenig geändert zu werden wie kommunale Satzungen.

 

Aus dieser unmittelbar geltenden Rechtsetzung ergibt sich also eine Umrechnungsautomatik, wonach alle DM-Bezugnahmen in Satzungen, Gebühren- und Entgeltordnungen, anderen öffentlich-rechtlichen Preisregelungen oder auch privatrechtlichen Verträgen automatisch entspr. dem o.g. Umrechnungskurs in Euro gelten, ohne dass es einer eigenständigen Neufestsetzung bedürfte. Damit gelten also bereits schon jetzt in der Übergangszeit alle städtischen Regelungen mit DM-Währungsbezug auch in Euro bzw. ab dem 1.1.2002 ausschließlich in Euro.

 

 

 

2.            Umstellung mittels einer Artikelsatzung

 

Um dennoch zum 1.1.2002 in den städtischen Satzungen, Gebührenverzeichnissen und Entgeltregelungen eine einheitliche Bezugnahme auf den Euro zu erreichen und damit eine ansonsten notwendige ständige Umrechnung zu vermeiden, sollen die jeweiligen Währungsbezüge in diesen Regelungen auf Euro umgestellt werden. Hierzu bietet sich das Instrument einer sog. Artikelsatzung (s. Anlage) an, in der die bisherigen DM-Währungsregelungen bspw. einer Satzung jeweils in einem eigenständigen Artikel in Euro-Beträge geändert werden. Damit wird vermieden, für jede dieser Regelungen gesonderte Nachträge zu erstellen, die dann – bis hin zur Veröffentlichung – jeweils separat zu behandeln wären.

 

Auch der Bund hat zwischenzeitlich in einer Reihe von Artikelgesetzen eine Vielzahl von Gesetzen und Rechtsverordnungen entsprechend geändert; weitere sind noch in Vorbereitung oder im Gesetzgebungsverfahren.

 

 

 

3.            Umstellungsvarianten

 

Über den formalen Aspekt der Währungsumstellung hinaus ist es auch von materieller Bedeutung, in welchem Verhältnis eine Umstellung erfolgt. Da 1 Euro dem Wert von 1,95583 DM entspricht, würde eine Umstellung im Verhältnis 1 : 1, entsprechend also der gesetzlichen Automatik ohne eigene Umstellungsregelung, zu „krummen“ Euro-Beträgen führen (Bsp. Hundesteuer: 120 DM : 1,95583 = 61,35502 = 61,36 Euro). Würde man nach dieser Umrechnung den Betrag auf 62 Euro aufrunden bzw. glätten, hätte man die Steuer auf umgerechnet 121,26 DM erhöht. Um hier jedoch dem Vorwurf zu begegnen, die Währungsumstellung würde zu einer verdeckten Steuer- und Gebührenerhöhung genutzt, was die bislang ohnehin nicht sehr ausgeprägte Akzeptanz der Euro-Einführung zusätzlich in Misskredit bringen würde, empfiehlt sich zumindest eine insgesamt aufkommensneutrale Umstellung.

 

 

Dabei kommen folgende Umstellungsvarianten in Betracht:

 

 

3.1            Umrechnung im Verhältnis „2 DM : 1 Euro“

 

Bei bestimmten Steuer- und Gebührenbeträgen ist zu beachten, dass sie auch monatlich erhoben und daher durch 12 teilbar sein müssen. Auch kann es bei bestimmten Steuer- und Abgabearten sinnvoll sein, aus Gründen einer Signalwirkung glatte Euro-Beträge – wie bislang auch die entsprechenden DM-Beträge – zu erhalten. Diese vereinfachte Umrechnungsvariante „2 DM : 1 Euro“ entspricht somit einer Steuer- oder Abgabenminderung um 2,2 %.

 

 

3.2            Umrechnung mit dem amtlichen Umrechnungsfaktor

 

Aufgrund der gesetzlichen Umrechnungsautomatik gelten alle auf DM lautenden Beträge ab dem 1.1.2002 unter Zugrundelegung des Umrechnungsfaktors „1 Euro = 1,95583 DM“ in Euro weiter. Um dennoch aus Gründen der Übersichtlichkeit und der Vermeidung ständiger Umrechnungen auch diese eigentlich „unveränderten“ Preise, Steuern oder Abgaben in Euro auszuweisen, empfiehlt sich auch hier eine Umstellung von DM auf Euro. Diese Umrechnungsvariante kommt in Betracht, sofern keine Teilbarkeit durch 12 erforderlich ist und auch ansonsten der zugrundeliegende Wert nicht geändert werden soll.

 

Werden bspw. die Entwässerungsgebühren auf diese Weise umgestellt, ergibt sich folgende Berechnung: 3,80 DM/m³ : 1,95583 = 1,94290 Euro > 1,94 Euro/ m³. Das entspräche in diesem Beispiel einer minimalen Gebührenminderung um 0,15 %. Bei einem Gebührenaufkommen bei der Stadtentwässerung i.H.v. derzeit rd. 16 Mio. DM jährlich beliefe sich die entsprechende Mindereinnahme also auf umgerechnet 8.000 DM.

 

 

3.3            Umrechnung sog. Signalbeträge

 

Von besonderer Bedeutung sind Gebühren- und Entgeltregelungen, die i.d.R. in bar zu entrichten sind (sog. Signalbeträge). Weil diese Gebühren und Entgelte meist über Automaten kassiert werden, bestehen besondere Anforderungen an glatte Euro-Beträge. Hierbei handelt es sich im wesentlichen um Parkgebühren und Entgelte für die städtischen Bäder.

 

Diesen Umrechnungen kommt vermutlich, ähnlich wie den Nahverkehrstarifen, eine besondere Bedeutung in der öffentlichen Wahrnehmung zu. Ob bspw. die Parkgebühr von derzeit 0,50 DM je halbe Stunde Parkdauer auf 0,25 Euro (bzw. 25 Cent) nach unten geglättet (dies entspräche einer Senkung um 2,3 %) oder auf 0,30 Euro angehoben wird (dies entspräche einer Anhebung um 14,8 %) ist letztlich eine politische Entscheidung. Zu berücksichtigen ist allenfalls die Stückelung der Münzen (1, 2, 5, 10, 20 und 50 Cent sowie 1 und 2 Euro).

 

In der zur Beschlussfassung vorgelegten Artikelsatzung sind – je nach Steuer- oder Abgabeart – diese Umrechnungsvarianten angewandt worden, wie nachfolgend näher erläutert wird.

 

 

 

4.         Zu den Änderungen in der Artikelsatzung im Einzelnen

 

 

4.1       Zu Artikel 1 – Änderung der Hauptsatzung –

 

Die Hauptsatzung regelt die den Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung zur Bestreitung ihrer Aufwendungen zustehenden Mittel. Bei der Umstellung der Währung von DM auf Euro wurde auf der Grundlage des amtlichen Umrechnungsfaktors eine Glättung des daraus ermittelten Euro-Betrages auf volle Euro-Werte vorgenommen.

 

 

4.2       Zu Artikel 2 – Änderung der Satzung über die Zahlung von Entschädigungen an ehrenamtlich Tätige –

 

In der Entschädigungssatzung sind eine Reihe von Regelungen zur Deckung des Aufwands für ehrenamtliche kommunalpolitische Tätigkeiten enthalten. Die in Euro auszuweisenden Beträge wurden auf der Grundlage der bisherigen DM-Beträge und des amtlichen Umrechnungsfaktors ermittelt und auf volle Euro-Beträge geglättet.

 

Darüber hinaus wurde eine ohnehin anstehende Änderung aufgenommen, die die Übernahme von Kinderbetreuungskosten für ehrenamtlich Tätige betrifft. Auf Anregung der Gleichstellungskommission soll die Übernahme von Kinderbetreuungskosten nunmehr für alle in § 3 Abs. 1 der Entschädigungssatzung aufgeführten ehrenamtlich Tätigen gelten, somit also auch für ehrenamtliche Magistratsmitglieder, Ortsvorsteher und Ortsbeiratsmitglieder sowie für Mitglieder des Ausländerbeirats. Auf Vorschlag der Gleichstellungskommission sollte die Erstattung der entstandenen und nachgewiesenen Kinderbetreuungskosten bis zu einem Betrag von 15 DM pro Stunde – gegenüber bislang 12 DM pro Stunde – erfolgen. Der maximale Erstattungsbetrag pro Stunde wurde daher mit 8 Euro ausgewiesen.

 

4.3       Zu Artikel 3 – Änderung der Hundesteuersatzung –

 

Die Hundesteuer wurde zum 1. Januar 1999 auf die derzeit geltenden Sätze festgelegt. Da die Hundesteuer auch im Falle der An- oder Abmeldung eines Hundes auch monatlich ermittelt und erhoben werden muss, ist bei der Neufestsetzung die Teilbarkeit des Euro-Betrages durch 12 zu beachten. Daher wurde die Umstellung im Verhältnis „2 DM zu 1 Euro“ vorgenommen, was einer leichten Steuersenkung um 2,2 % entspricht.

 

 

4.4       Zu Artikel 4 – Änderung der Spielapparatesteuersatzung –

 

Die Sätze der Spielapparatesteuer wurden durch den amtlichen Umrechnungsfaktor umgerechnet und auf volle Euro-Beträge geglättet. Dadurch werden sich im Gesamtaufkommen der Steuer keine wertmäßigen Veränderungen ergeben.

 

 

4.5       Zu Artikel 5 – Änderung der Satzung über die Sondernutzung öffentlicher Straßen –

 

Die Änderung betrifft lediglich eine Rundungsregelung für die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung öffentlicher Straßen nach dem entspr. Gebührenverzeichnis.

 

 

4.6       Zu Artikel 6 – Änderung der Satzung über den Marktverkehr –

 

Die Änderung betrifft die Standgebühren für die Nutzung der Wochenmärkte. Die bisherigen Sätze wurden auf der Grundlage des amtlichen Umrechnungsfaktors umgerechnet und auf einen vollen 10-Cent-Betrag geglättet.

 

 

4.7       Zu Artikel 7 – Änderung der Marktordnung für den Flohmarkt –

 

Die Änderung betrifft die Standgebühren für die Nutzung der Flohmärkte. Die bisherigen Sätze wurden auf der Grundlage des amtlichen Umrechnungsfaktors umgerechnet und auf volle Euro-Beträge geglättet.

 

 

4.8       Zu Artikel 8 – Änderung der Parkgebührenordnung –

 

Die derzeitigen Parkgebühren gelten seit Oktober 1994 unverändert. Bei der Umrechnung der Parkgebühren für den öffentlichen Straßenraum wurde daher – unter Berücksichtigung dieses Aspekts – eine Glättung auf volle 10-Centbeträge vorgenommen. Damit beträgt die Parkgebühr – mit Ausnahme einiger weniger Standorte in der Oberstadt – 0,30 Euro je angefangene halbe Stunde Parkdauer an allen Parkplätzen mit Parkscheinautomat. Für die restlichen noch verbleibenden Parkplätze mit Parkuhr wurde aus Gründen der Münzstückelung (20-Cent-Münze) die Parkgebühr auf 0,20 Euro je angefangene zwanzig Minuten Parkdauer festgesetzt.

 

Die Parkgebühren im Parkhaus Pilgrimstein wurden dahingehend leicht modifiziert, als im Kurzparkbereich eine Umstellung im Verhältnis „2 DM zu 1 Euro“ erfolgte, während die max. Tagesgebühr auf 13 Euro (25,43 DM) angehoben wurde. Dieser Gebührensatz wird ab der 11. Parkstunde erreicht.

Die Parkgebühren für die Abendstunden ab 19 Uhr wurden ebenfalls im Verhältnis „2 DM zu 1 Euro“ umgestellt, wobei die Gebühr – wie im Tagesbereich auch – je angefangene Stunde Parkdauer berechnet wird. Die max. Parkgebühr beträgt demnach abends ab 19 Uhr 1,50 Euro.

 

 

4.9       Zu Artikel 9 – Änderung der Satzung zur Teilsperrung der Oberstadt –

 

Bei dem in der Satzung enthaltenen Gebührentatbestand handelt es sich um die Erteilung einer Dauer- bzw. Einzelerlaubnis zum Befahren der Oberstadt während der Sperrzeit. Die Gebührensätze wurden auf der Grundlage des amtlichen Umrechnungsfaktors auf volle Euro-Beträge geglättet.

 

 

4.10     Zu Artikel 10 – Änderung der Satzung über die Gebühren und Beiträge zur öffentlichen Stadtentwässerung –

 

Die in § 4 Abs. 1 der Satzung geregelten Anschlussbeiträge wurden auf der Grundlage des amtlichen Umrechnungsfaktors umgerechnet und auf volle 5-Centbeträge geglättet. Das Gesamtaufkommen aus diesen Beiträgen wird dabei wertmäßig unverändert bleiben.

 

Die in § 11 geregelten Entwässerungsgebühren wurden auf die gleiche Weise umgerechnet. Auch hier wird es keine nennenswerten Veränderungen im Gebührenaufkommen geben, da die derzeitige Gebühr i.H.v. 3,80 DM/m³ auch ohne Umstellung aufgrund der automatischen gesetzlichen Umrechnung mit 1,94 EUR/ m³ zu berechnen wäre (s. auch die Ausführungen in Ziffer 3.2).

 

Die in § 11 a geregelte Kleineinleiterabgabe wird nur noch in einem geringen Umfang erhoben; die Umrechnung erfolgte auf einen glatten Euro-Betrag.

 

 

4.11     Zu Artikel 11 – Änderung der Satzung über die öffentliche Fäkalschlammbeseitigung -

 

Aufgrund des nahezu vollständigen Anschlusses der bebauten Grundstücke in Marburg an die Kanalisation wird eine öffentliche Fäkalschlammbeseitigung nur noch in einigen wenigen Fällen durchgeführt; die Umrechnung der Gebühren erfolgte auf glatte Euro-Beträge.

 

 

4.12     Zu Artikel 12 – Änderung der Stellplatzsatzung –

 

Die derzeitigen Regelungen für die Ablösung der Stellplatzverpflichtung erfolgten in 1995; der für die Berechnung der Ablösung maßgebliche Betrag wurde auf einen vollen 50-Euro-Betrag geglättet.

4.13     Zu Artikel 13 – Änderung der Straßenreinigungssatzung –

 

Die Umrechnung der Straßenreinigungsgebühren erfolgte auf der Grundlage des amtlichen Umrechnungsfaktors centgenau, wobei eine Teilbarkeit durch 12 zu berücksichtigen war; das Gebührenaufkommen wird dabei wertmäßig nahezu unverändert bleiben.

 

 

4.14     Zu Artikel 14 – Änderung der Abfallsatzung –

 

Die Umrechnung der personenbezogenen Abfallgebühren erfolgte centgenau, wobei der nächstliegende durch 12 teilbare Betrag gewählt werden musste.

Bei den behälterbezogenen Gebühren wurde jeweils auf einen vollen 10-Cent-Betrag geglättet, wobei auch hier ein durch 12 teilbarer Betrag zu berücksichtigen war.

 

 

 

5.            Weitere Anmerkungen

 

 

5.1       Bei den vorgenannten Satzungen wurde auf eine Änderung der Bußgeldbestimmungen durchgängig verzichtet, da diese für die direkten Außenbeziehungen keine unmittelbare Relevanz besitzen. Ungeachtet dessen gilt der dort geregelte Bußgeldrahmen, der sich i.d.R. zwischen 5 DM und 1.000 DM bewegt, auf der Grundlage des amtlichen Umrechnungsfaktors automatisch auch in Euro. Für Bußgelder, die innerhalb dieses Rahmens verhängt werden, ist eine Umstellung des Bußgeldrahmens ohnehin unerheblich.

Die Bußgeldrahmenbeträge werden bei einer materiellen Änderung der jeweiligen Satzungen Zug um Zug mit umgestellt. Dies betrifft auch eine Reihe von Satzungen, die ausschließlich in den Bußgeldregelungen einen Währungsbezug haben und daher von dieser Artikelsatzung gar nicht erfasst werden.

 

 

5.2       Eine Reihe von Gebühren- und Entgeltregelungen, die überwiegend oder ausschließlich eine Vielzahl von Einzelbeträgen enthalten, werden – sofern nicht bereits geschehen (z.B. VHS-Gebührenordnung) - separat zur Beschlussfassung vorgelegt. Die Aufnahme dieser Regelungen in die Artikelsatzung würde dessen Rahmen sprengen, zumal diese formal nicht als Satzung, sondern schlicht als Gebühren- oder Entgeltordnung beschlossen werden. Bei den noch umzustellenden Gebühren- und Entgeltordnungen handelt es sich um

·     das Gebührenverzeichnis zur Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen,

·      die Friedhofsgebührenordnung sowie

·      die Entgeltordnung für die Benutzung der städtischen Bäder.

 

 

5.3            Weiterhin bestehen noch eine ganze Reihe von Regelungen mit Entgeltbestandteilen, deren Währungsumstellung durch Beschlussfassung des Magistrats erfolgt. Hierbei handelt es sich überwiegend um speziellere Benutzungsordnungen und Überlassungsregelungen für öffentliche Einrichtungen wie Schulen, Sporthallen, Bürgerhäuser u.ä.. Für diese gelten die oben in Ziffer 3 genannten Umstellungsvarianten gleichermaßen.

 

 

5.4            Schließlich werden von der Verwaltung eine Reihe von Dienstleistungen als Weisungsaufgaben erbracht, für deren Gebührenerhebung bundes- und landesgesetzliche Regelungen die Grundlage bilden. Hierbei handelt es sich bspw. um einwohnermelderechtl. Angelegenheiten, um Pass- und Personalausweiswesen u.a.. Dafür ist eine entsprechende Änderung der maßgeblichen Gesetze und Verordnungen erforderlich, die teils bereits ergangen sind oder im Laufe des Jahres noch erlassen werden.

 

 

Mit den in der Artikelsatzung enthaltenen Änderungen städtischer Steuern und Abgaben bzw. deren Umstellung auf die Währung Euro ist keine nennenswerte Veränderung der Einnahmen verbunden. Insbesondere die beiden mit einem jährlichen Gebührenaufkommen von zusammen über 30 Mio. DM größten Gebührenhaushalte „Stadtentwässerung“ und „Abfallbeseitigung“ entsteht durch die centgenaue Umrechnung keine wertmäßige Veränderung. Damit ist auch das Signal verbunden, dass die Währungsumstellung nicht zu einer versteckten Erhöhung von Steuern und Abgaben genutzt wird. Vielmehr gilt der Grundsatz: „Die Währung ändert sich, der Wert bleibt gleich“.

 

 

Aus Sicht der Stadt ist neben dem EDV-technischen Umstellungsaufwand und der erstmaligen Aufstellung des Haushalts 2002 in Euro die Änderung einer Vielzahl von Regelungen mit Währungsbestandteilen ein Schwerpunkt der durch die Währungsumstellung bedingten Arbeiten. Dabei sind in der Folge auch technische Anpassungen wie bspw. bei Parkautomaten erforderlich. Daher werden die in dieser Artikelsatzung enthaltenen Regelungen möglichst frühzeitig zur Beschlussfassung vorgelegt, um sowohl genügend Zeit für den erforderlichen politischen Abstimmungsbedarf zu haben als auch die nachfolgenden praktischen Umstellungsaufgaben bewältigen zu können.

 

 

 

 

Dietrich Möller

Oberbürgermeister

 

 

Loading...
Legende
selbst zuständig
selbst zuständig
eigenes Amt zuständig
eigenes Amt zuständig
anderes Amt zuständig
anderes Amt zuständig
andere Zuständigkeit
andere Zuständigkeit
selbst verantwortlich
selbst verantwortlich
andere Verantwortlichkeit
andere Verantwortlichkeit
Aufgabe bearbeiten
Aufgabe bearbeiten
NA
TOP
Keine Zusammenstellung
Keine Zusammenstellung
Dokument erstellen
Dokument erstellen
Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
Dokument auswählen
Dokument auswählen
Mobile Navigation schliessen