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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0773/2011

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgende Beschlüsse zu fassen:

1.      Die Bemessung der Niederschlagswassergebühr erfolgt auf Grundlage der bebauten, überbauten und sonstigen versiegelten und an die Kanalisation angeschlossenen Flächen. Hierbei sollen folgende vier Versiegelungsfaktoren zur Anwendung kommen:

 

-          Vollversiegelte befestigte Flächen                            Faktor 1,0

-          Teilversiegelte befestigte Flächen                            Faktor 0,5

-          Sonstige versiegelte Flächen                                          Faktor 0,3

-          Unversiegelte Flächen                                                        Faktor 0,0

 

2.      Befestigte Flächen, die an Niederschlagswasser-Rückhalteeinrichtungen mit einem Fassungsvolumen von mindestens 2 m³ angeschlossen sind und nicht mit einem Notüberlauf an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind, gelten als nicht angeschlossene Flächen und werden nicht zu Kanalbenutzungsgebühren veranlagt (Faktor 0,0).

 

3.      Befestigte Flächen, die an Niederschlagswasser-Rückhalteeinrichtungen mit einem Fassungsvolumen von mindestens 2 m³ angeschlossen sind und mit einem Notüberlauf an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind, werden mit 50 % ihres Flächenwertes zu Kanalbenutzungsgebühren veranlagt (Faktor 0,5).

 

 

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Sachverhalt

Begründung:

Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 26. August 2011 wurden die Satzung über die öffentliche Stadtentwässerung im Gebiet der Universitätsstadt Marburg und die Satzung der Universitätsstadt Marburg über die Beiträge und Gebühren zur öffentlichen Stadtentwässerung geändert, damit die für die Einführung des Gebührensplittings vorbereitenden Maßnahmen rechtssicher durch den Gebührenhaushalt finanziert werden können. Nach den vorbereitenden Maßnahmen in 2011 und 2012 kann die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr zum 01.01. 2013 erfolgen.

 

Die dafür notwendigen Satzungsänderungen können erst nach Ermittlung der Summe aller abflusswirksamen Flächen im Stadtgebiet vorgenommen werden. Zu deren Ermittlung sind jedoch bereits jetzt die Parameter wie die Festlegung von Versiegelungsfaktoren sowie die Behandlung von Einrichtungen zur Rückhaltung von Niederschlagswasser festzulegen, nach denen die Berechnung der abflusswirksamen Flächen durch das beauftragte Ingenieurbüro erfolgen kann. Diese Parameter werden später Inhalt der neu zu beschließenden Satzungen sein. Die Auswirkungen der Einführung des getrennten Gebührenmaßstabs auf die Abwassergebühren können erst in einem weiteren Schritt dargestellt werden. Auch eine detaillierte Gebührenkalkulation kann erst dann vorgenommen werden.

 

1. Festlegung von Versiegelungsfaktoren

Auf Grundlage der o.g. Satzungsänderungen werden zurzeit durch das beauftragte Ingenieurbüro die Luftbilder des Stadtgebiets ausgewertet. Hierbei werden die befestigten Flächen aller an die Kanalisation angeschlossenen Grundstücke ermittelt und zunächst als einleitend in die Kanalisation festgesetzt. Im Anschluss folgt das sog. Selbstauskunftsverfahren, im Rahmen dessen die Grundstückseigentümer die Erfassungsbögen zugesandt bekommen und die Möglichkeit besteht, die aufgeführten Flächen begründet zu korrigieren bzw. als nichteinleitend zu kennzeichnen.

Der Versand dieser Unterlagen ist für Anfang Februar 2012 terminiert. Im Vorfeld ist die Festlegung der sog. Versiegelungsfaktoren für die in verschiedener Weise befestigten Dach- und Grundstücksflächen erforderlich. Dieser Wert gibt an, welcher prozentuale Anteil des gefallenen Niederschlags auf einer Fläche zum Abfluss kommt. Hierdurch wird der unterschiedlichen Versickerungsfähigkeit befestigter Flächen Rechnung getragen.

Die Festlegung von Versiegelungsfaktoren im Rahmen der Maßstabsgestaltung für die zukünftige Niederschlagswassergebühr ist vom Gesetzgeber nicht vorgegeben und liegt daher im Ermessen der jeweiligen Kommune. So hat das OVG Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 18.09.2009 deutlich gemacht, dass eine Differenzierung zwischen unterschiedlichen Befestigungsarten möglich, aber nicht zwingend sei. Die getroffenen Entscheidungen hinsichtlich der Festlegungen müssen jedoch begründbar sein. Grundlage der nachfolgend empfohlenen Werte bilden daher Recherchen bei anderen Kommunen, Festlegungen aus Arbeitsblättern der DWA (Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V.), die Mustersatzung des hessischen Städte- und Gemeindebundes sowie Empfehlungen unseres Dienstleisters, des Ingenieurbüros Pecher.

Letzteres empfiehlt aufgrund der Erfahrungen aus zahlreichen bereits durchgeführten Projekten auf eine zu große Differenzierung bei der Festlegung von Versiegelungsfaktoren zu verzichten, da dies zu einem unverhältnismäßig hohem Aufwand bei der Erfassung und Anerkennung von Versiegelungsarten führt. Dennoch sollten die Faktoren dazu dienen, Unterschiede zwischen den verschiedenen Versiegelungsarten deutlich zu machen und so z.B. Anreize für ein umweltbewusstes Verhalten schaffen (Rückhaltung, Brauchwassernutzung, Öko-Pflaster, Entsiegelung von Flächen).

Vergleichbar mit hessischen Städten wie Offenbach, Frankenberg und Wolfhagen, die mit den Festlegungen gute Erfahrungen gemacht haben, wird eine Einteilung in vier Gruppen vorgeschlagen, innerhalb derer Befestigungen mit ähnlichen Versickerungsfähigkeiten zusammengefasst sind. Hier sind die wichtigsten Befestigungsgruppen entsprechend ihrem Versickerungspotenzial angemessen und begründbar berücksichtigt. Mit Verweis auf o.g. Gerichtsurteil ist davon auszugehen, dass die Festlegungen „gerichtsfest“ sind.

Folgende Versiegelungsfaktoren werden vorgeschlagen:

1.      Vollversiegelte befestigte Flächen

Flächen, die keine Regenwasserversickerung zulassen. Dazu gehören z.B.: geneigte Dachflächen, Flachdächer, Kiesdächer, Betonflächen, Schwarzdecken (Asphaltflächen, Teer o.ä.), Verbundsteinpflaster, Pflaster mit Fugenverguss, sonst. wasserundurchlässige Flächen mit Fugendichtung.

 

Versiegelungsfaktor:                            1,0

 

2.      Teilversiegelte befestigte Flächen

Flächen, die eine eingeschränkte Regenwasserversickerung zulassen. Dazu gehören z.B.: Gründächer, Splitt- und Rasenfugenpflaster, wassergebundene Decken mit tragfähigem Unterbau, Platten ohne Fugendichtung

 

Versiegelungsfaktor:                            0,5

 

3.      Sonstige versiegelte Flächen

Dazu gehören z.B.: Porenpflaster, Drainsteine, Rasengittersteine, lockere (nicht mechanisch verdichtete) Kies- und Splittdecken, Schotterrasen

 

Versiegelungsfaktor:                            0,3

 

4.      Unversiegelte Flächen

Alle Flächen, die eine vollständige Regenwasserversickerung zulassen. Dazu gehören z.B.: Rasen- und Gartenflächen, Wald, Wiesen, Äcker, Sandböden

 

Versiegelungsfaktor:                             0,0

 

Für befestigte Flächen anderer Art gilt der Faktor derjenigen Befestigungsart nach den Nummern 1 - 4, welcher der betroffenen Befestigung in Abhängigkeit des Grades der Wasserdurchlässigkeit am nächsten kommt.

 

2. Anrechnung Niederschlagswasser-Rückhalteeinrichtungen

Bezug nehmend auf die o.g. Festlegung von Versiegelungsfaktoren sind auch für die Anrechnung von Maßnahmen zum Auffangen von Niederschlagswasser Parameter festzulegen. Hier soll weitestgehend dem Vorschlag des Ingenieurbüros Pecher, gefolgt werden, wobei das Mindestfassungsvolumen pro Rückhalteeinrichtung 2 m3 betragen soll. Es ergibt sich folgende Unterscheidung:

 

1.      Befestigte Flächen, die an geeignete Niederschlagswasser-Rückhalteeinrichtungen oder Nutzungsanlagen angeschlossen sind (Versickerungsanlagen, Brauchwasser- oder Niederschlagswassernutzungsanlagen, Zisternen), die ein Fassungsvolumen von mindestens 2 m³ haben, baulich fest mit dem Grundstück verbunden sind und nicht mit einem Notüberlauf an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind, gelten als nicht angeschlossene Flächen und werden bei der Veranlagung nicht herangezogen.

 

2.      Befestigte Flächen, die an geeignete Niederschlagswasser-Rückhalteeinrichtungen oder Nutzungsanlagen angeschlossen sind (Versickerungsanlagen, Brauchwasser- oder Niederschlagswassernutzungsanlagen, Zisternen), die ein Fassungsvolumen von mindestens 2 m³ haben, baulich fest mit dem Grundstück verbunden sind und mit einem Notüberlauf an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind, werden mit 50 % ihres Flächenwertes veranlagt (Faktor 0,5).

 

3.      Brauchwassernutzung

 

Zurzeit besteht für Betreiber einer Brauchwassernutzungsanlage keine Verpflichtung, diese mit einem Wasserzähler auszustatten. Folglich werden für dieses nach Verwendung in die Kanalisation eingeleitete Abwasser auch keine Kanalbenutzungsgebühren festgesetzt. Zukünftig ergäbe sich in diesen Fällen nach Einführung einer getrennten Abwassergebühr sogar ein doppelter finanzieller Vorteil. Zum einen durch die Nichtfestsetzung von Gebühren für das in die Kanalisation eingeleitete Brauchwasser, zum anderen durch eine Reduzierung der gebührenrelevanten Fläche für Niederschlagswasser durch die Anrechnung von Zisternenvolumen.

Angesicht der hohen Installationskosten solcher Brauchwasseranlagen sollte dieser doppelte finanzielle Vorteil zur weiteren Förderung beibehalten werden. Die Anbringung von (geeichten) Zählereinrichtungen stünde zudem in keinem Verhältnis zum Ertrag.

 

 

 

 

Egon Vaupel                                                        Dr. Franz Kahle                             Dr. Kerstin Weinbach

Oberbürgernmeister                                          Bürgermeister                                          Stadträtin

 

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