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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Magistrat - VO/0101/2001

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgende Beschlüsse zu fassen:

 

1.      Die Schreiben der Träger öffentlicher Belange mit Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Den Anregungen unter den Nummern 1-6 wird gemäß Einzelstellungnahme zugestimmt; sofern Korrekturen gegenüber der Entwurfsfassung vorzunehmen waren, wurden diese im vorliegenden Plan (mit integriertem Grünordnungsplan) mit Begründung eingearbeitet. Die Grundzüge der Planung sind in keinem Fall berührt worden.

 

2.      Der Bebauungsplan Nr. 11/2, Klinikum Lahnberge, II. BA einschließlich Begründung und Grünordnungsplan wird unter Bezug auf die Begründung als Satzung beschlossen.

 

3.      Die gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 11/2, Klinikum Lahnberge, II. BA, werden gem. § 87 (1) HBO als Gestaltungssatzung für den Geltungsbereich o. g. Bebauungsplanes beschlossen.

 

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Sachverhalt

Begründung:

 

Die 2. öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfes fand in der Zeit vom 23.10. bis 24.11.2000 statt; in der "Oberhessischen Presse" bzw. in der "Neuen Marburger Zeitung" erfolgte die diesbezügliche, ortsübliche Amtliche Bekanntmachung am 14.10.2000.

 

Bereits im Vorfeld der eigentlichen Offenlage wurden mit denjenigen Behörden, die die gravierendsten Anregungen im Zuge der 1. Offenlage (bereits in 1989) abgegeben hatten, intensive Vorabstimmungen getroffen. Insbesondere die Themenkomplexe Entwässerung, Eingriffe in das hydrogeologische System, Eingriffsminimierung und Aufforstung wurden somit bereits größtenteils im Bebauungsplan-Entwurf berücksichtigt bzw. in der Art aufgenommen, dass wesentliche Bedenken ausgeräumt wurden.

Im Zuge der öffentlichen Auslegung wurden von keinem Bürger Anregungen geäußert.

 

Die Träger öffentlicher Belange und die städtischen Dienststellen wurden mit Schreiben vom 16.10.2000 über den Termin der 2. öffentlichen Auslegung informiert  und um Anregungen gebeten.

 

Dabei gingen folgende Anregungen ein, die einer abwägenden Behandlung bedürfen (Kopien der Originale als Anlage):

 

1.      Hess. Forstamt Marburg; Schreiben vom 27.10.2000:

         Der Abstand zwischen den Waldflächen westlich des II. BA des Klinikums und im Bereich Mensa, Bibliothek, Hörsaal liegt teilweise unter 35 m. Ebenso wird auf die Diskrepanzen der Flächengrößenangaben zwischen Bebauungs- und Grünordnungsplan im Zusammenhang mit der Rodungsfläche hingewiesen.

 

         Stellungnahme:

         Die im Bebauungsplan-Entwurf bewusst ca. 5 m über den eigentlichen Erweiterungsbau hinaus greifende Baugrenze (um geringfügige Erweiterungen/Anbauten am eigentlichen Klinikumsbau problemlos zu ermöglichen) wird auf einer Länge von ca. 50 m unmittelbar an die geplante Gebäudekante gelegt. Daneben wird die Waldfläche in dem betroffenen Bereich so korrigiert, dass ein durchgängiger Abstand von 35 m zwischen Wald und Gebäude besteht. Der Landschafts- und Freiflächenplaner wurde informiert den Freiflächenplan entsprechend anzupassen.

 

         Die Baugrenzen vor der Südwestfassade des geplanten Bibliothekbaues und der Mensa werden auf die Fassade (um ca. 5 m) zurückgenommen; die faktisch vorhandene Waldgrenze bleibt von der Bauleitplanung unberührt; sie liegt außerhalb des Geltungsbereiches.

 

         Hinsichtlich der Flächengrößenangaben wird klargestellt:

 

                  Rodungsfläche für II. BA                   : 3, 17 ha

                  Rodungsfläche für Forschungsbaustein     : 1,11 ha (liegt außerhalb B.-Plan)

               Aufforstungsfläche                                         : 4,5 ha

 

         Diese Angaben sind maßgeblich sowohl für die Bebauungsplan- als auch Grünordnungsplanbegründung. Die Korrekturen wurden durchgeführt.

 

 

2.         Straßenverkehrsbehörde; Schreiben vom 22.11.2000:

         Die Straßenverkehrsbehörde äußert Bedenken dahingehend, dass das Stellplatzangebot nicht ausreichend bemessen sein dürfte. An den Knoten Baldingerstr./L 3092 und Conradistr./L 3092 sollten flankierende Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit durchgeführt werden.

 

         Stellungnahme:

         Mit dem vorhandenen Stellplatzangebot wird der Stellplatznachweis gegenüber HBO und städtischer Stellplatzsatzung übertroffen. Wegen der eingeräumten Möglichkeit  ein Parkdeck einzurichten, kann das Stellplatzangebot darüber hinaus ohne Eingriffe in den Naturhaushalt (Stichwörter Bodenschutz und Waldrodung) ausgeweitet werden.

 

         Von seiten des Staatsbauamtes wurde darauf hingewiesen, dass unter der Prämisse eines ausreichenden (i. S. der HBO bzw. Stellplatzsatzung) Stellplatzangebotes keine finanziellen Mittel für neue Stellplatzkapazitäten aufgewendet werden dürfen. Vielmehr wird auf organisatorische Maßnahmen des Klinikumsbetreibers verwiesen, um evtl. angespannte Situationen zu entschärfen (Job-Ticket, Bewirtschaftung, Parkhausbau, ...).

         Für die beiden Knoten wurden bereits in 1988/89 Leistungsfähigkeitsberechnungen mit dem Ergebnis, dass die Knoten ausreichend leistungsfähig sind, durchgeführt. Ein kausaler Zusammenhang zwischen Klinikumserweiterung und Maßnahmen am Knoten lässt sich demnach nicht herleiten. Flankierende Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit unterliegen primär der Verantwortung des Amtes für Straßen- und Verkehrswesen und der Straßenverkehrsbehörde; sie sind planungsrechtlich nicht regelbar.

 

        

3.         Staatsbauamt Marburg, Schreiben vom 24.11.2000:

         Es wird angeregt, eine bauliche Verbindung zwischen Hörsaal und Klinikum (I. BA) potentiell zu ermöglichen. Die am Südrand der Conradistr. vorhandene Stellplatzfläche ist nach Westen zu erweitern. Das Pflanzgebot (Pflanzung eines großkronigen Laubbaumes pro 100 qm Freifläche) ist nicht umzusetzen. Daneben sind angeregte redaktionelle Änderungen in einer Anlage des Schreibens vermerkt.

 

         Stellungnahme:

         Die Baugrenze wird im Bereich zwischen Hörsaal und Klinikum (I. BA) entsprechend der Anregung angepasst. Nach Rücksprache mit dem Freiraumplaner ist die Stellplatzfläche südlich der Conradistr. nach Westen ausgedehnt worden. Das monierte Pflanzgebot wird gestrichen, stattdessen stellt der Freiflächenplan die Maßgabe für Baumstandorte dar. Die angeregten redaktionellen Änderungen sind im Plan und in den Begründungen eingearbeitet.

 

 

4.      BUND; Schreiben vom 28.11.2000:

         Der BUND weist auf die fehlende faunistische Bestandserhebung hin; es werden Vorkommen von "Roter-Liste-Tierarten" vermutet. Darüber hinaus führe die fehlende faunistische Erhebung zu einer ungenügenden Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung. Insbesondere im Zusammenhang mit der Waldrodung wird auf den nicht bewältigten naturschutzrechtlichen Ausgleich verwiesen. Bemessen werden sollte der Ausgleich anhand der in der Hess. Ausgleichsabgabeverordnung behandelten Methode der Wertpunkte. Als Ausgleich im naturschutzrechtlichen Sinne für den eingeschlagenen Wald sollten sog. Altholzinseln in einer Größenordnung von mind. 8 ha ausgewiesen werden.

 

         Stellungnahme:

         Die faunistische Bestandserhebung wurde um die Ergebnisse der im Schreiben des BUND erwähnten Untersuchungen ergänzt. Die Anregung einer quantitativen Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung, wie sie in der Regel auf Bauantragsebene Anwendung findet, wird nicht aufgenommen, da der qualitativ-funktionale Ansatz für das Bauleitplanverfahren die Vorteile einer systemübergreifenden und integrativen Behandlung der Eingriffs-/Ausgleichsbewältigung liefert.

 

         Nachdem innerhalb der Vertreter der Naturschutzbelange bei der quantitativen Bemessung der als Ausgleichsmaßnahme vorgeschlagenen Ausweisung von Altholzinseln unterschiedliche Auffassungen herrschen (s. dazu Stellungnahme der UNB, Pkt. 6 der Vorlage), wird die Anregung (Ausweisung von Altholzinseln) zwar inhaltlich aufgenommen, der Umfang orientiert sich jedoch an der im GOP (Kap. 4.3) dargestellten Größenordnung von ca. 3 ha. Im Zusammenhang mit der Quantifizierung des Eingriffs sind die vielfältigen Bemühungen (Reduzierung der Baumasse, Verzicht auf zusätzliche Stellplätze, kompakte Architektur, Freiraumplanung mit Integration des Buchenaltbestandes) im Vorfeld des Planentwurfes zu würdigen, mit dem Ziel, den Einschlag der Buchenbestände – den Eingriff – auf ein möglichst niedriges Maß zu reduzieren.

 

         Mit der Universität Marburg ist ein städtebaulicher Vertrag gem. § 11 BauGB abgeschlossen worden, in dem vertraglich geregelt wird, ausgewählte Waldgebiete, die den Kriterien des Altholzinsel-Programms entsprechen, in einer Größenordnung von 3,0 ha dauerhaft der wirtschaftlichen Nutzung zu entziehen und die Flächen als Altholzinseln auszuweisen (Lage der Flächen im Anhang als Anlage).

 

 

 

5.   Regierungspräsidium Gießen; Schreiben vom 27.11.2000:

         Das Dezernat Grundwasserschutz, Wasserversorgung regt hinsichtlich des erforderlichen Löschwasserschutzes eine Abstimmung mit dem Brandschutzamt der Stadt Marburg an.

 

         Der staatliche Immissionsschutz verweist darauf, dass Aussagen zu einer möglichen Strahlenbelastung durch die über das Gebiet führende Richtfunkstrecke aufgrund fehlender Unterlagen nicht möglich ist.

 

         Die Obere Forstbehörde regt folgende Aspekte an:

 

·  die im Nordwesten des Bebauungsplanes gelegene Fläche (im Entwurf als "Fläche fürdie Erhaltung von Bäumen und Sträuchern" vorgesehen) ist als "Wald" festzusetzen.

 

·  die Gehölze an der L 3092 sind so zu gestalten, dass sie nicht der Walddefinition entsprechen.

 

·  die Baugrenze an der Fassade des am weitesten nach Westen reichenden Baukörpers ist auf ca. 50 m auf die geplanten Außenkanten zurückzunehmen. Gleiches gilt für die Mensa, den Hörsaal und der geplanten Bibliothek. Da Teile der Bibliothek im Gefahrenbereich (Baumfallbereich) zum bestehenden Wald liegen, ist in diesem Bereich eine entsprechende Waldbewirtschaftung notwendig. Diese Bewirtschaftungsform ist mit dem Waldeigentümer zu vereinbaren.

 

·  die Behandlung der Eingriffs-/Ausgleichsproblematik erscheint – insbesondere im Zusammenhang mit den mit der Waldrodung verbundenen Eingriffen in den Naturhaushalt – unter naturschutzrechtlichen Aspekten als nicht ausreichend. Die Festsetzung einer Aufforstungsfläche kann aufgrund der unterschiedlichen Reifegrade zwischen Eingriffs-/Ausgleichsbiotop nicht gleich bewertet werden.

 

Stellungnahme:

         Nach Rücksprache mit dem Brandschutzamt sind alle Fragen im Zusammenhang mit Löschwasserschutz auf Bauantragsebene geklärt worden; eine zusätzliche Regelung auf Ebene der Bauleitplanung ist weder notwendig noch möglich.

 

         Vom Betreiber der Richtfunkstrecke (Deutsche Telekom) wurden entsprechende Unterlagen angefordert, aus denen hervorgeht, dass die Richtfunkverbindung inzwischen außer Betrieb ist (Anlage).

 

         Für die im Nordwesten des Plangebietes gelegene Fläche wird "Wald" festgesetzt.

 

         Für die Fläche an der L 3092 wird der "Erhalt von Gehölzen" festgesetzt.

 

         Bezüglich des Waldabstandes wird auf die Stellungnahme zu Pkt. 1 dieser Vorlage verwiesen.

 

         Im Bereich der Bibliothek wurden hochgewachsene Buchen inzwischen gerodet; die Universität Marburg ist als Verfügungsberechtigter über die betroffenen Waldflächen für die angeregte Pflege ebenso zuständig wie für den Unterhalt und Sicherheit der Gebäude. Eine zusätzliche Vereinbarung ist vor diesem Hintergrund nicht notwendig.

 

         Der mit der Rodung der Erweiterungsfläche verbundene Eingriff in den Naturhaushalt wird um die Ausweisung einer Altholzinsel als zusätzliche Kompensationsmaßnahme – neben den im GOP beschriebenen Ausgleichsmaßnahmen – ergänzt. Die Auswahl einer geeigneten Fläche erfolgte in enger Abstimmung mit dem Forstamt Marburg und der UNB. Die Größe beträgt ca. 3,0 ha (zur Herleitung der Größenordnung ist auf Kap. 4.3 des GOP verwiesen). Mit der Universität Marburg als Verfügungsberechtigten über die entsprechenden Waldflächen wurde ein städtebaulicher Vertrag gem. § 11 BauGB abgeschlossen; darin wird geregelt, dass die betreffenden Waldgrundstücke dauerhaft der Bewirtschaftung entzogen werden.

 

         Bezüglich der darüber hinausgehenden Anregung des nicht nachvollziehbaren Ausgleiches wird auf Pkt. 4 der Vorlage verwiesen.

 

 

6.      UNB; Schreiben vom 01.12.2000:

         Die UNB äußert gegenüber dem vorgelegten Planentwurf grundsätzliche Bedenken, da

 

·  der naturschutzrechtliche Ausgleich zur Waldrodung nicht ausreichend abgehandelt ist,

 

·  der vorgelegten Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung keine faunistische Erhebung zugrunde liegt,

 

·            nachteilige Auswirkungen auf den Wasserhaushalt des Zahlbachs befürchtet werden,

 

·  die verbal argumentative Herleitung des Ausgleichsbedarfs nicht nachvollziehbar erscheint.

 

Als Maßnahme zur Behebung des Ausgleichsdefizits wird die Ausweisung einer Altholzinsel (ca. 3 ha) in den angrenzenden Beständen empfohlen.

 

Stellungnahme:

Die Anregung, eine Altholzinsel zur Behebung des Ausgleichsdefizits auszuweisen, wird aufgenommen. Im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages gem. § 11 BauGB mit der Universität Marburg – als Verfügungsberechtigten über die ausgewählten Flächen – wird festgelegt, dass der entsprechende Waldabschnitt dauerhaft der wirtschaftlichen Nutzung entzogen und entsprechend ausgestattet wird. Die Flächenauswahl wurde in Abstimmung mit der UNB, dem Hess. Forstamt Marburg und der Universität getroffen. Zur Herleitung der Flächengröße wird auf den GOP (S. Kap. 4.3) verwiesen.

 

Die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung ist um Informationen der im Schreiben des BUND (Pkt. 4) zitierten faunistischen Gutachten (Vögel, Fledermäuse) ergänzt worden.

 

Wie unter Pkt. 4 dieser Vorlage bereits beschrieben, wird der verbal-argumentativen Herleitung des Ausgleichsbedarfs gegenüber der rein quantifizierenden Methode der Vorzug gegeben. Nachdem auch der angeregte faunistische Aspekt mit eingearbeitet wurde und die Ausweisung von Altholzinseln als naturschutzrechtlicher Ausgleich zur Rodung vertraglich vereinbart wurde, ist die angeregte Nachvollziehbarkeit des Ausgleichsbedarfs gegeben.

 

Den Befürchtungen, dass durch die Baumaßnahmen nachteilige Auswirkungen auf den Zahlbach auftreten, wird mit den im Regenwasserbewirtschaftungskonzept beschriebenen Maßnahmen und Erklärungen entgegen getreten. Das Regenwasserbewirtschaftungskonzept wurde infolge von Anregungen und in enger Abstimmung mit den Wasserbehörden erstellt. Durch die teilweise Wiedereinleitung von Regenwasser aus dem I. BA des Klinikums in den Zahlbach werden sogar negative Einwirkungen des I. BA auf den Wasserhaushalt des Zahlbachsystems teilweise rückgängig gemacht.

 

 

Die oben angeführten Änderungen und Ergänzungen im Plan und in den Begründungen zum Bebauungsplan bzw. zum Grünordnungsplan sind geringfügiger Natur. Die Grundzüge der Planung sind nicht berührt, eine erneute Offenlage ist nicht notwendig.

 

 

 

 

 

Dietrich Möller

Oberbürgermeister

 

 

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