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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Kleine Anfrage - VO/0856/2011

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Welche Auswirkungen hat das kürzlich novellierte „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz" für den DBM, welche Risiken in Bezug auf Ausschreibungen und Vergaben an die Privatwirtschaft bestehen?

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Sachverhalt

Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz, das das bestehende Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ersetzen wird, ist noch nicht beschlossen. Zwar sind die grundsätzlichen Regelungen sowohl vom Bundestag als auch vom Bundesrat beschlossen worden, jedoch wurde vom Bundesrat der Vermittlungsausschuss zum Themenkomplex der „Gewerblichen Sammlung" angerufen.

 

Das neue Gesetz regelt, dass die Zuständigkeit für die Erfassung, Sammlung und Verwertung der in privaten Haushalten anfallenden Abfälle weiterhin in der Zuständigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Städte/Landkreise) verbleibt.

 

Insofern unterstreicht das Gesetz die schon bisher geltende Regelung und unterstreicht die Position der öffentlichen Entsorger, also auch des DBM. Insofern besteht zunächst grundsätzlich kein Änderungsbedarf.

 

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber aber auch beschlossen, dass Folien/stoffgleiche Nichtverpackungen, Metalle und Bioabfälle zukünftig getrennt erfaßt und gesammelt werden müssen. Bioabfälle in der Biotonne und Metalle im Rahmen der Sperrmüllsammlung werden ja bereits heute separat erfaßt.

 

Hinsichtlich der getrennten Erfassung von Folien rückt wieder die Wertstoffsammlung in den Blickpunkt. In der aktuellen Gesetzesfassung wurde der Begriff der „Wertstofftonne" durch „Wertstoffsammlung" ersetzt. Eine weitergehende Präzisierung enthält das Gesetz nicht. Die Bundesregierung hat aber bereits angekündigt, Anfang 2012 einen Entwurf für ein Wertstoffgesetz vorzulegen. Dieses wird dann insbesondere hinsichtlich der Möglichkeiten, kommunale Erfassungssysteme zu etablieren, zu analysieren sein. Insofern wrid es kruzfristig keine haushaltsnahe weitere Wertstoffsammlung geben.

 

Da aber die Einführung einer Wertstoffsammlung bereits in der Abfallrahmenrechtlinie der EU enthalten ist, bedeutet dies, dass das Projekt z.Zt. nur verschoben aber nicht aufgehoben ist, sondern vielmehr aufgrund seiner grundlegenden Bedeutung für die Weiterentwicklung der Entsorgung zu einer Ressourcenwirtschaft seitens des Magistrats weiter verfolgt wird.

 

In der strittigen Fragestellung nach der Zulässigkeit einer gewerblichen Sammlung für werthaltige Abfälle aus privaten Haushalten ist zur Zeit der Ansatz enthalten, dass diese zulässig sei, wenn sie „gleichwertig" sei und die öffentliche-rechtliche Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushalten nicht gefährdet.

 

Diese Öffnung ging der Merheit der im Bundesrat vertretenen Länder immer noch zu weit und bedeute für die öffentlichen Entsorger ein zu hohes Risiko. Außerdem sind die Begriffe juristisch unbestimmt, sodass die praktische Umsetzung nahezu unmöglich sei.

 

Die Bundesratsmehrheit fordert insofern zumindest eine Präzisierung bzw. gänzliche Streichung dieses Passus.

 

Mit dieser Fragestellung wird sich nun der Vermittlungsausschuss befassen. Einigt sich der Ausschuss auf Änderungen, muss über das Kreislaufwirtschaftsgesetz sowohl der Bundestag als auch der Bundesrat abstimmen. Erfolgt keine Änderung, muss lediglich der Bundesrat darüber abstimmen. Als Fazit bedeutet dies: Verweigert eine der beiden Kammern ihre Zustimmung, ist das Gesetz endgültig gescheitert. Dazu wird es aber nach Einschätzungen aus Fachkreisen wohl nicht kommen.

 

Aktuell wird davon ausgegangen, dass das Gesetz erst im Sommer 2012 in Kraft treten wird.

 

Dank der starken politischen Unterstützung aus den Städten, den Ländern und der intensiven Arbeit der Verbände, wie dem Verband kommunaler Unternehmen (VKU) und dem Städtetag, ist es gelungen, die ursprünglich sehr radikalen Liberalisierungstendenzen und damit verbundenen erheblichen Gefährdungen für die hoheitliche Entsorgungswirtschaft deutlich abzuwenden. Der Aspekt der flächendeckenden, bürgerorientierten Daseinsvorsorge, die nicht von kurzfristigen Marktpreisschwankungen abhängig ist, hat sich durchgesetzt.

 

Entscheidend für eine abschließende Bewertung wird aber die endgültige Definition der Zulässigkeit der „Gewerblichen Sammlung" von werthaltigen Abfällen aus privaten Haushalten sein, da hier ein nur schwer kalkulierbares Risiko für die Organisation der kommunalen Abfallwirtschaft liegt. Es wird nach Eisnchätzung von Experten aber nicht erwartet, dass die endgültige Formulierung hinter das bisher für die Kommunen erreichte Ergebnis zurückfallen wird.

 

Zusammenfassend sichert das derzeit vorliegende Gesetz die Positionen der öffentlich-rechtlichen Entsorger. D.h. auch in Marburg wäre das bestehende, bewährte System bestätigt.

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