Universitätstadt Marburg

?

Hauptnavigation der Seite

Kartenanwendung der Stadt Marburg

Seiteninhalt

Inhaltsbereich der Seite
Sie sind hier: Politik & Stadtgesellschaft > Stadtpolitik > Stadtparlament (STVV)

Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Magistrat - VO/0102/2001

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Landschaftsplan "Östliche Stadtteile" (LP-O; Ginseldorf, Bauerbach, Schröck, Moischt, Cappel, Ronhausen und Bortshausen) wird zum Zwecke der Anzeige gemäß § 4 Abs. 5 Hessische Naturschutzgesetzt (HENatG) bei der Obere Naturschutzbehörde/Regierungspräsidium Gießen als 2. Teil des Gesamtlandschaftsplanes beschlossen.

Die genaue Abgrenzung ist dem Übersichtsplan zu entnehmen.

 

Reduzieren

Sachverhalt

Begründung:

 

Nach Kenntnisgabe des Landschaftsplanes "Südwestliche Stadtteile" (LP-SW) in der Stadtverordnetenversammlung am 08. Juli 1998 und der Genehmigung durch das Regierungspräsidium am 08. Juli 1999 bildet der nun zum Beschluss vorliegende Landschaftsplan "Östliche Stadtteile" (LP-O) den zweiten wichtigen Baustein des Landschaftsplanes für die Gesamtstadt. Einleitend wird daran erinnert, dass aufgrund der naturräumlichen Dreiteilung und der Größe des Stadtgebietes bereits in 1994 entschieden wurde, das Stadtgebiet in mehreren Stufen abzuarbeiten.

 

Infolge der zwischenzeitlich veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen (Novellierung des Hessischen und des Bundesnaturschutzgesetzes (HENatG, BNatSchG)) muss auch der bereits dem Bauausschuss am 18. Mai 1994 im Entwurf vorgestellte Landschaftsplan "Nord-westliche Stadtteile" (LP-NW) in Teilen aktualisiert und den grafischen Standards der übrigen Teile angepasst werden. Für den (Teil-) Landschaftsplan "Mitte" (LP-M; Kernstadt, Marbach und Wehrda) als letztes Glied zum Landschaftsplan ist das Beteiligungsverfahren für dieses Jahr anvisiert.

 

Die Erarbeitung von Landschaftsplänen ist kein Selbstzweck im Sinne rein rechtlicher Notwendigkeit (BnatSchG, HeNatG).

 

Mindestens gleichrangig zu werten sind die mit dem Landschaftsplan inhaltlich verbundenen Ziele, insbesondere

 

·     Schutz und Entwicklung der natürlichen Umwelt,

·      Koordinationsfunktion unterschiedlichster Umweltbelange,

·      Qualitätssprung für die weitere Entwicklung der Stadtstruktur (besiedelter und unbesiedelter Bereich),

·     Steigerung der Naherholungsfunktion und des Strukturreichtums der näheren Umgebung,

·            konzentrierte Darstellung der umweltschützenden Belange für Bauleitplanverfahren.

 

Im Zusammenhang mit der beschlossenen Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes für die Gesamtstadt formuliert der Landschaftsplan auch die (bau-) gesetzlich vorgeschriebenen Belange des Umwelt-/Naturschutzes und der Landschaftspflege. Ohne die gebührende Würdigung dieser Belange kann der Flächennutzungsplan als strategisches Stadtentwicklungsinstrument keine Rechtswirksamkeit entfalten. So stellen beispielsweise die im Landschaftsplan getroffenen Empfehlungen zur Siedlungsentwicklung elementare Abwägungskriterien im Zusammenhang mit der Ausweisung von Bauland dar; gleichwohl können diese – und dies ist der Klarstellung halber an dieser Stelle betont - bei ausreichenden und schlüssigen Argumenten im Zuge der Abwägung im Verfahren des Flächennutzungsplanes überwunden werden.

 

Der Geltungsbereich des LP-O umfasst in erster Linie die landwirtschaftlich intensiv genutzten und entsprechend strukturarmen Flächen des Ebsdorfergrundes und des Amöneburger Beckens, die Gemarkungen Ronhausen und Bortshausen, sowie die südlichen Teile des Lahntales (Cappel, Steinmühle) bis zur Südspange.

 

Aus der Besonderheit der naturräumlichen Vorgaben und der sich daraus ergebenden Landnutzungen werden aufbauend auf einer sorgfältigen Bestandsanalyse, Ziele und Maßnahmen zur Umsetzung formuliert, um einerseits Defizite (z. B. Strukturarmut) und Fehlentwicklungen (z. B. Kanalisierung und Verrohrung von Gewässern) rückgängig zu machen und andererseits perspektivisch tragfähige Biotopstrukturen aufzubauen. Besonders betont wird in diesem Kontext der Zeithorizont der Maßnahmen, da die Umsetzung nur in Zusammenarbeit mit den Eigentümern (meist Landwirte) geschehen kann. Vom konzeptionellen Ansatz wird deshalb zunächst ein Leitbild (Oberziel) formuliert, dass aufgrund der hervorragenden Bodengüte im Ebsdorfergrund der Landwirtschaft nicht nur einen besonderen Stellenwert einräumt, sondern darüber hinaus mittels einer räumlich/sachlichen Gesamtschau und den verfolgten Zielsetzungen zum Bodenschutz (Erosionsabtrag ca. 10 t/ha und Jahr), zum Gewässerschutz und zum Schutz von Flora und Fauna, Vorsorge zum Erhalt der guten natürlichen Ausstattung und damit einen Beitrag zur längerfristigen Perspektive für die Landwirtschaft leistet. Anders ausgedrückt: Überzeugungsarbeit und Kooperationsformen sind die Mittel zur Zielumsetzung.

 

Die gesetzlich vorgeschriebene Unterrichtung der Öffentlichkeit (vergleichbar mit der Bürgerbeteiligung im Bauleitplanverfahren) zum Landschaftsplan fand im Zeitraum vom 14. November 1998 bis 18. Dezember 1998 in Form eines öffentlichen Aushangs sowie in Form einer Bürgerversammlung/Infoveranstaltung statt (19. November 1998). Zusätzlich wurden den jeweiligen Ortsbeiräten im Zuge öffentlich abgehaltener Sitzungen die Inhalte des Landschaftsplanentwurfes mit Schwerpunkt auf den betroffenen Stadtteil detailliert vorgestellt. Die Beteiligung der gesetzlich festgelegten Fachbehörden und –verbände (= ausgewählte Träger öffentlicher Belange) wurde zeitlich parallel zur o. a. Bürgerbeteiligung im Zeitraum Nov./Dez. 1998 und im Zeitraum Juli/Okt. 2000 - also zweimalig - durchgeführt. Mit dem Ziel, bereits im Vorfeld der Entwurfsfassung konsensfähige Lösungen herbeizuführen wurde zudem kontinuierlich eine fachbehördenübergreifende "Gesprächsrunde zur Landschaftsplanung der Stadt Marburg" abgehalten.

 

Die Ergebnisse der Bürger- und Trägerbeteiligung lassen sich wie folgt wiedergeben:

 

·     Von keinem Bürger wurde eine fachliche Anregung geäußert. Lediglich zwei Bürger haben Anregungen zur Bauleitplanung vorgebracht, die es im Flächennutzungsplanverfahren zu berücksichtigen gilt.

 

·     Von den eingegangenen Anregungen der Ortsbeiräte sind die folgend aufgeführten besonders zu gewichten (im Anhang stehen die gesammelten Anregungen der Ortsbeiräte nebst den fachplanerischen Würdigungen) und werden deshalb hier gesondert aufgeführt:

 

a)         Empfohlene Auflassung der Verbindungsstraße Klinikum/Bauerbach zurücknehmen.

 

b)      Die Empfehlung, den "Wiesentalweg" in Bauerbach nicht zu bebauen, wird nicht

geteilt.

 

c)      Die empfohlene Siedlungserweiterungsoption für Bortshausen erscheint zu gering.

 

d)         Aufnahme der Anbindung der Verbindungsstraße zwischen Cappel und Ronhausen an die B 3a.

 

zu a)       Die Empfehlung erfolgt aus der fachlichen Sicht des Landschaftsplanes und ist isoliert betrachtet plausibel und nachvollziehbar. An der Empfehlung ist deshalb festzuhalten.

Klarstellend ist anzufügen, dass aufgrund anderer gewichtiger Gründe eine Realisierung dieser Empfehlung zumindest mittelfristig nicht absehbar ist und im Rahmen der Flächennutzungsplan-Fortschreibung durchaus anders bewertet werden kann.

 

zu b+c)   Der Landschaftsplan formuliert die Eignung einer Fläche für bestimmte Nutzungen (in diesem Fall für Siedlungszwecke) unter rein landschaftsplanerischen Aspekten; er stellt damit das notwendige Abwägungsmaterial für das Flächennutzungsplanverfahren, in dem letztendlich über die Ausweisung von Bauland entschieden wird, zur Verfügung. Unter landschaftsplanerischen Aspekten ist eine Baulandausweisung am Wiesentalweg nicht zu empfehlen bzw. eine weitere Siedlungserweiterungsoption in Bortshausen.

 

zu d)       Eine Aufnahme widerspricht den landschaftsplanerischen Aussagen. Zudem ist die verkehrstechnische Notwendigkeit nicht mehr gegeben (vgl. Stadtverordnetenbeschluss vom 25. Mai 2000).

 

 

Von den Anregungen der zu beteiligenden Fachbehörden und –verbänden (TÖB) werden die folgenden - aufgrund ihrer Bedeutung - hier gesondert abgehandelt. Die kompletten Stellungnahmen mit den fachlichen Würdigungen sind als Anlage beigefügt. Vielfach beinhalten sie erneut Richtig- und Klarstellungen, die schon Gegenstand der Antwortschreiben aus dem 1. Beteiligungsverfahren waren.

 

 

Untere Naturschutzbehörde

 

Die Untere Naturschutzbehörde hat in Ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die einzelnen Anmerkungen, Ergänzungen und Kritikpunkte aus ihrer Stellungnahme zur 1. Beteiligungsrunde der Fachbehörden abgearbeitet worden sind.

 

 

Obere Naturschutzbehörde:

 

·     Allen zu beteiligten Fachbehörden und -verbänden ist für eine zweite Stellungnahme eine angemessene Frist einzuräumen.

 

Stellungnahme:

Den Fachbehörden und -verbänden, die im Zuge der zweiten Beteiligungsrunde aufgrund fehlender Anregungen nicht mehr beteiligt wurden, ist der überarbeitete Entwurf quasi im Nachgang erneut vorgelegt worden. Den rechtlichen Vorgaben ist damit entsprochen worden.

 

 

·     Fehlende Darstellung der gemäß § 23 HENatG geschützten Lebensräume.

 

Stellungnahme:

Alle gemäß § 23 HENatG einzuschätzenden Strukturen sowohl im Wald als auch außerhalb sind mit den entsprechenden Ziffern in der Bestandskarte und der Themenkarte „Arten- und Biotopschutz“ dargestellt. Die Maßnahmenliste ist dementsprechend auf bereitet.

 

 

·     Verhältnis Landschaftsrahmenplan LRP und Landschaftsplan LP.

 

Stellungnahme:

Die unterschiedliche Einschätzung bzgl. der Waldmehrungsflächen mit denen im LRP ist ergänzt worden. Bezug ist der LRP und nicht der Forstliche Rahmenplan.

Grundsätzlich ist es richtig, dass der LP-O für den Landschaftsraum südöstlich von Moischt eine andere Zielintention entwickelt hat als der LRP. Diese Zielintention ist im Kapitel C4 und C5 (schon im Vorentwurf) ausführlich begründet worden. Erläuternd ist das Kapitel C8 -Entwicklungsstrategien-, in dem Lösungsansätze (Monitoring: Bodenschutz, Landwirtschaft, Naturschutz) diskutiert werden, ergänzt worden.

 

 

·      Städtebauliche Potentiale und Verträglichkeiten.

 

Stellungnahme:

Die unter landschaftsplanerischen Aspekten geeigneten Flächen für die Siedlungszwecke sind nur noch durch Einschrieb und Begrenzung dargestellt, der Bestand bleibt sichtbar.

 

 

·     In der Abhandlung der Leitbilder sind nicht alle Schutzgüter behandelt.

 

      Stellungnahme:

Redaktionelle Fehler sind behoben worden. Grundsätzlich sind alle Schutzgüter (Arten- und Lebengemeinschaften, Boden, Wasser, Luft, Klima/Luft sowie Landschaftsbild) im Leitbild abgehandelt.

 

 

·     Vom Planungsträger empfohlene Ausweisung der Wüstung Arzbach als "geplantes NSG".

 

Stellungnahme:

Durch Einschrieb in der Entwicklungskarte ist der empfehlende Charakter zur Ausweisung als Naturschutzgebiet verdeutlicht.

 

Staatliches Umweltamt Marburg

 

·     Fehlende Begründung zum Belassen von Ackerflächen in grundwassernahen Niederungen und zum Überführen von Sukzessionsflächen in Grünlandnutzung.

 

Stellungnahme:

Die Aussage, dass lineare Sukzessionen sowohl für alle ehemaligen Grünlandflächen als auch für die derzeitigen Grünlandflächen in den grundwassernahen Niederungen von Moischt und Schröck schon aus Gründen des Artenschutzes nicht sinnvoll sind, bleibt bestehen. Der Textteil ist in der Kapitelzusammenfassung zu Kapitel D4 erläuternd ergänzt worden.

 

 

BUND

 

·     Ergänzung des Themas Vegetation/Flora im Kapitel B6.2 ist nicht ausreichend.

 

Stellungnahme:

Als Basis für die Vegetationsbeschreibungen aller Planungseinheiten unter Kap. B - Planungseinheiten/Gebietsanalyse - dient die Biotopkartierung der Stadt Marburg. Soweit eine Differenzierung (Grünlanddifferenzierung) möglich ist, ist diese durchgeführt worden und als Bestandskarte Teil Grünlanddifferenzierung ergänzt worden. Diese Grundlage (Strukturkartierung) wird im Rahmen der Landschaftsplanung im Zusammenhang mit einer intensiven Ortsbegehung und dem eher grundsätzlichen Charakter des Landschaftsplanes als ausreichend betrachtet.

 

 

·     Fehlende Darstellung und Auflistung der gemäß § 23 HENatG geschützten Lebensräume.

 

Stellungnahme:

Alle gemäß § 23 HENatG einzuschätzenden Strukturen sowohl im Wald als auch außerhalb sind mit den entsprechenden Ziffern in der Bestandskarte und der Themenkarte „Arten- und Biotopschutz“ dargestellt. Die Maßnahmenliste ist dementsprechend aufbereitet.

 

 

·      Missverständliche Verwendung der Begriffe „Naturräumliche Einheit“ und „Planungseinheit“.

 

Stellungnahme:

Eine naturräumliche Einheit nach KLAUSING (1988, Naturräume Hessens) ist eine Haupteinheit (bzw. deren weitere Unterteilungen) als 4. Ordnungsstufe der weltumfassenden naturräumlichen Gliederung unserer Erde. Sie bezeichnet die natürlichen Individuen (gemeint sind individuelle Naturräume, die sich aufgrund bestimmter Merkmale von benachbarten andersartigen Naturräumen äquivalenter Individualität unterscheiden) einer regionalen naturräumlichen Gliederung.

Der Landschaftsplan arbeitet mit Planungseinheiten. Die Planungseinheiten sind aus den naturräumlichen Einheiten abgeleitet und können diese beinhalten. Ergänzend ist die Unterteilung der Planungseinheit Cappel, sowohl im Text als auch in der Themenkarte Planungseinheiten in die Systematik der Nummerierung der Planungseinheiten einbezogen worden. Gleichzeitig ist die Unterteilung auch kartografisch dargestellt worden.

 

 

 

·     Es wird befürchtet, dass der Landschaftsplan, da er als EDV-Dokument erstellt wird, nur elektronisch abgespeichert wird.

 

Stellungnahme:

Selbstverständlich sind die einzelnen Planversionen entsprechend der einzelnen Verfahrensschritte dokumentiert, sowohl als Print- als auch als EDV-Medium. Schließlich wird der Entwurf, den die Stadtverordneten zur Anzeige beim Regierungspräsidium beschließen, in Text und Karten (Themen-, Bestands- und Entwicklungskarten) als Druck in der Sitzungsvorlage dokumentiert. In gedruckter Fassung wird er dann auch dem Regierungspräsidium vorgelegt. In dieser Fassung befinden sich gegenüber dem Vorentwurf mehrere Karten, die die Informationsdichte auf mehrere Pläne verteilt und so transparenter macht:

 

                        2 Bestandskarten M 1:10000

                        8 Themenkarten M 1:25000

                        3 Entwicklungskarten M 1:10000

 

Wenn also davon gesprochen wird, dass die unterschiedlichen Planungs- und Informationsschichten elektronisch abgespeichert werden sollen, hat das weder damit zu tun, dass keine Dokumentation der Zwischenschritte erfolgt, noch dass mehrere analoge Karten nicht handhabbar wären. Vielmehr trägt die EDV dazu bei, dass immer komplexer werdende Planungen im praktischen Gebrauch handhabbar bleiben und somit alle Möglichkeiten der heute üblichen Informationsverwaltung genutzt werden.

 

 

NABU/OHGV

 

·     Fehlende Themenkarte "Städtebauliche Entwicklung".

 

Stellungnahme:

Im Landschaftsplan sind die Siedlungsflächen flächenhaft dargestellt, die bauleitplanerisch abgesichert sind, unterschieden nach FNP- bzw. B-Plan-Ausweisung. Zusammen mit den nur mittels Umrandung dargestellten Flächen mit einer landschaftsplanerischen Eignung für Siedlungsentwicklung hat sich eine eigenständige Themenkarte erübrigt.

 

 

·     Fehlen einer eindeutigen Gliederung des Textteiles.

 

Stellungnahme:

Die eindeutige Gliederung Bestandsbeschreibung/-analyse, Leitbild/thematische Entwicklungsziele und Planung/Entwicklung bleibt bestehen, da sie planungsmethodisch korrekt, nachvollziehbar und durch Rückbezüge zudem bürgerfreundlich ist.

 

 

·      Überwindung der vorhandenen Defizite und Konflikte ohne die Einbindung „gegenläufiger Interessen“.

 

Stellungnahme:

Der Landschaftsplan ist ein Planungsinstrument, der die Normen der Naturschutzgesetzgebung für einen Raum darlegt und in ein Handlungsfeld einbindet. Dazu gehört auch die Abstimmung mit vermeintlich „gegenläufigen Interessen" (insbesondere Forst und Landwirtschaft, letztere unerlässlich zur Sicherung der Nahrungsmittelversorgung der Bevölkerung), da ansonsten die Zielvorstellung, vorhandene Defizite und Konflikte zu überwinden nur eine Absichtserklärung bleibt.

 

·     Kritik am Komplex "Maßnahmen".

 

Stellungnahme:

Wie ausführlich dargelegt und in der Gesprächsrunde am 29. August 2000 verdeutlicht worden ist, ist der gesamte Maßnahmenkatalog weitergehend (in Text und Karte) aufbereitet worden. Damit ist den formalen Anforderungen an einen Maßnahmenkatalog Rechnung getragen. Inhaltlich sind die Maßnahmen abgestimmt.

 

 

HGON

           

·     Fehlende Einbindung des „Einzugsbezogenen Renaturierungskonzept für das Gewässersystem Bauerbach/Würf“.

 

Stellungnahme:

Das Gutachten „Einzugsbezogenes Renaturierungskonzept für das Gewässersystem Bauerbach/Würf“ als eigenständige Arbeit ist zusammen mit der „Biotopverbundplanung für die östlichen Stadtteile“ Grundlagenbestand für die Landschaftsplanung. Die Maßnahmenkarte der Biotopverbundplanung ist zusammen mit den Maßnahmen des LP-O als Planschicht“ (Biotopverb. Scan“ ausdruckbar. Es gibt keine wesentlichen Widersprüche zwischen dem Gutachten, der Biotpverbundplanung und dem Landschaftsplan .

 

 

·     Einbindung des Wiesenbrüterschutzkonzepts bzw. der Vorstellungen zum Wiesenvogelschutzes der HGON.

 

Stellungnahme:

Die Zielsetzung des Wiesenbrüterkonzeptes, wie Wiederherstellungsbereiche, Umwandlungsbereiche, alternierende und lineare Sukzession, deckt sich mit den Zielaussagen des LP-O zu Grünlandflächen.

 

 

·     Fehlende Einbindung der Ergebnisse der Fließgewässerstrukturgütekartierung Hessen

 

Stellungnahme:

Die Strukturkartierung, Stand 2000, ist als Grundlage zur weiteren Verfolgung der Ziele des LP-O, insbesondere des Maßnahmenkataloges, eingearbeitet. Eine 1 : 1 Übernahme verbietet die unterschiedliche Maßstäblichkeit.

 

 

Das Vorgehen, die 2. Beteiligungsrunde mit den Antwortschreiben aus der 1. Beteiligungsphase zu betreiben, entspricht den formalen Ansprüchen der Oberen Naturschutzbehörde (Protokoll vom 19. August 1997). Jeder Einwender hat in den Antwortschreiben detailliert mitgeteilt bekommen, welche seiner Anregungen aus der 1. Beteiligung im Entwurf berücksichtigt worden sind und welche nicht. Die Nichtberücksichtigung ist fachlich begründet worden.

 

Darüber hinaus ist in der 7. Gesprächsrunde (als Bestandteil der 2. Beteiligungsphase) am 29. August 2000 der Entwurf zum LP-O vorgestellt worden.

 

 

Umsetzung/Ausblick:

Auf Grundlage des Landschaftsplanes soll durch den Landrat des Landkreises Marburg-Biedenkopf, Hauptabteilung Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz (Hauptabteilung LFN,

ehemaliges Amt für Regionalentwicklung, Landwirtschaft und Landespflege ARLL) ein Regionales Landschaftspflegekonzept RLK erarbeitet werden. Dies erfolgt unter Mitwirkung eines von der Hauptabteilung LFN moderierten Arbeitskreises in dem die betroffenen und agierenden Interessengemeinschaften wie Landwirte, Naturschutzverbände, Stadt Marburg (Unter Naturschutzbehörde, Stadtplanungsamt), Staatl. Umweltamt zusammenarbeiten. Es werden die fachlichen, räumlichen und zeitlichen Prioritäten der umzusetzenden Maßnahmen sowie deren Federführung festgelegt sowie Finanzierungsmöglichkeiten und Flächenverfügbarkeit abgeklärt.

 

 

 

 

 

 

Dietrich Möller

Oberbürgermeister

 

Loading...
Legende
selbst zuständig
selbst zuständig
eigenes Amt zuständig
eigenes Amt zuständig
anderes Amt zuständig
anderes Amt zuständig
andere Zuständigkeit
andere Zuständigkeit
selbst verantwortlich
selbst verantwortlich
andere Verantwortlichkeit
andere Verantwortlichkeit
Aufgabe bearbeiten
Aufgabe bearbeiten
NA
TOP
Keine Zusammenstellung
Keine Zusammenstellung
Dokument erstellen
Dokument erstellen
Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
Dokument auswählen
Dokument auswählen
Mobile Navigation schliessen