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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Magistrat - VO/4988/2016

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung der Universitätsstadt Marburg wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der beigefügte III. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Universitätsstadt Marburg wird beschlossen.

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Sachverhalt

Begründung:

 

Durch die „Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Universitätsstadt Marburg“ wird u. a. eine Steuer auf das Benutzen von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten erhoben, soweit diese Geräte öffentlich zugänglich sind.

In § 4 Steuersätze wird sowohl in drei Kategorien von Apparaten unterschieden, als auch eine Differenzierung nach dem Aufstellort vorgenommen. Von Relevanz für die Beschlussfassung dieses III. Nachtrages sind jedoch nur die nachfolgend dargestellten Kategorien, für die nach der derzeitigen Satzungslage jeweils eine unterschiedlich hohe Besteuerung vorgesehen ist. Die Steuer bemisst sich dabei nach der elektronisch gezählten Bruttokasse:

Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit,die in Spielhallen aufgestellt sind:      18 %

              die in Gaststätten und an sonstigen                            Aufstellorten aufgestellt sind:                                 14 %

Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit,die in Spielhallen aufgestellt sind:8 %

              die in Gaststätten und an sonstigen                            Aufstellorten aufgestellt sind:                                          6 %

 

Aufhebung der differenzierten Besteuerung / Erhöhung der Steuersätze

Durch diesen zu beschließenden Nachtrag soll die differenzierte Besteuerung nach dem Aufstellort aufgehoben werden. Die bisherige Differenzierung ist zum einen rechtlich nicht notwendig, zum anderen widerspricht die differenzierte Besteuerung der ordnungspolitischen Lenkungsfunktion, die eine Spielapparatesteuersatzung beinhaltet. Die bisher durch diese Satzung festgelegte höhere Besteuerung für Apparate in Spielhallen lässt sich sachlich zwar durchaus mit dem zusätzlichen Anreiz begründen, den Spielhallen aufgrund der Vielfalt und der Menge der aufgestellten Geräte bieten.

Neben des pekuniären Aspektes der Spielapparatesteuer hat diese Vergnügungssteuer auf Spielapparate jedoch auch eine ordnungspolitische Funktion. So ist die Bekämpfung und die Eindämmung der Spielsucht ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel. Laut Beschluss des Bundesverfassungsgerichts komme den von der Spielapparatesteuersatzung erfassten Spielautomaten eine zentrale Bedeutung zu, da dort die meisten Spieler mit pathologischem oder problematischem Spielverhalten spielen (1 BvR 2384/08 vom 03.09.2009). Eine niedrigere Besteuerung von Geräten, die in Gaststätten oder an sonstigen Orten aufgestellt sind, ist aus unserer Sicht im Hinblick auf vorgenannte Lenkungsfunktion der Steuererhebung nicht zielführend. Aus diesem Grund sollte die differenzierte Besteuerung nach dem Aufstellort aufgehoben werden.

Hinsichtlich der Höhe des Steuersatzes ist zu beachten, dass der gewählte Steuersatz einerseits der ordnungspolitischen Funktion gerecht werden muss. Zur Bekämpfung und Einmmung des Suchtverhaltens ist es erforderlich, dass die Zahl der in Marburg aufgestellten Geräte begrenzt bleibt. Andererseits darf die Steuererhebung aber auch keine erdrosselnde Wirkung haben, da sie ansonsten in die Berufsfreiheit der Geräteaufsteller/innen eingreifen und unter anderem eine Verletzung der Grundrechte nach Art. 12 Abs. 1 GG darstellen würde. In Abwägung dieser Aspekte ist eine moderate Erhöhung des Steuersatzes um 2 Prozentpunkte auf nunmehr 20 % für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit vorgesehen.

Die Anzahl der in Marburg aufgestellten Geräte ohne Gewinnmöglichkeit ist verschwindend gering; der Steuersatz für diese Apparate sollte durch diesen III. Nachtrag auf einheitlich 10 % angehoben werden.

Zur Höhe des Steuersatzes von 20 % ist auszuführen, dass eine nicht geringe Anzahl von Städten, darunter auch hessische Städte wie etwa Wiesbaden, Frankfurt a. M. und Bad Homburg v. d. H., den Steuersatz bereits auf diesen Wert erhöht haben. In den vergangenen fünf bis sechs Jahren befassten sich mehrere Gerichte mit der Anhebung des Steuersatzes auf vorgenannte Höhe. Tenor der uns bekannten Urteile ist, dass eine Erhöhung auf 20 % zulässig und rechtmäßig ist, wenn die Zahl der Automaten vor der Erhöhung stabil oder ansteigend war und es nach der Erhöhung nicht zu einem Absterben der Branche kommt.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte erst vor einigen Monaten die vorgenannte Linie der Rechtsprechung (Urteil vom 14.10.2015, Az. 9 C 22/14). Nach diesem Urteil stellt die Erdrosselungswirkung weiterhin die zentrale Begrenzung für die Erhöhung der Steuersätze dar. Hinsichtlich der Frage, ob eine erdrosselnde Wirkung vorliegt, kommt es jedoch nicht auf den Markt im Allgemeinen an, sondern es muss grundsätzlich die Marktsituation in der konkreten Gemeinde zugrunde gelegt werden. Zur Beurteilung der Erdrosselungswirkung darf die Bestandsentwicklung seit Erlass der Satzung herangezogen werden.

Die zurzeit gültige Satzung wurde mit Inkrafttreten zum 01.02.2011 neu gefasst. Der Steuersatz für Gewinnspielapparate in Spielhallen in Höhe von 15 % (seit dem 01.01.2007) wurde unverändert aus der bis dahin geltenden Satzung vom 30. November 1993 übernommen. Die Erhöhung von 15 auf derzeit 18 % erfolgte durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 16.05.2014 und trat zum 01.07.2014 in Kraft.

Wenngleich sich seit 2011 die Zahl der Spielhallen in Marburg um 3 auf 24 und die der aufgestellten Geräte um 30 auf 266 zum jetzigen Stand verringert hat, liegen die Gründe dafür nicht in einer Erdrosselungswirkung der Steuererhebung, sondern in den Beschränkungen durch das neue Hessische Spielhallengesetz (HSpielhG), in Gewerbeuntersagungsverfahren wegen Steuerschulden und aufgrund des Abrisses eines Gebäudes. Die Erhöhung des Steuersatzes von 15 auf 18 % war jedoch nicht ursächlich für die Reduzierung der Geräteanzahl in der Universitätsstadt Marburg.

Die Erhöhung des Steuersatzes auf 10 % wird aufgrund der geringen Anzahl der Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit nur geringfügige finanzielle Auswirkungen zur Folge haben. Die Anhebung des Steuersatzes auf einheitlich 20 % bei Gewinnspielgeräten könnte jedoch zu Mehreinnahmen für die Universitätsstadt Marburg in Höhe von geschätzt rd. 200.000 € pro Jahr führen, wobei sich die Auswirkungen des neuen Spielhallengesetzes mit Abstandsregelungen und Verbot von Mehrfachkonzessionen derzeit nicht abschätzen lassen. Wie sich diese Steueranhebung auf die Entwicklung der Anzahl der aufgestellten Spielapparate bzw. der Spielhallen auswirken wird, kann derzeit nicht beurteilt werden.


Weitere Änderungen

Eine weitere Änderung dieses III. Nachtrages ist, dass die Definition der Bruttokasse in § 3 Buchstabe a) aktualisiert werden soll. Dies ist notwendig, da moderne Apparate neben Münzen auch Geldscheine annehmen können, sodass nunmehr auch Geldschein-Dispenser in der Definition erwähnt werden sollen.

 

Des Weiteren soll die Formulierung in § 4 Abs. 2 geändert werden. In der bisherigen Fassung wurden Begriffe verwandt, deren Bedeutungsgehalt sich zwar erschloss, die aber in der Satzung nicht anderweitig verwandt wurden. Dies begründet im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung Risiken. Diese werden dadurch vermieden, dass anstatt des Begriffs der „negativer Salden“ und des „positiven Kasseninhalts“ jetzt konsequent der Begriff „Bruttokasse“ genutzt wird.

 

In § 7 Abs. 2 soll ein Hinweis auf die bestehende Gesetzeslage eingefügt werden. Da das Gesetz über kommunale Abgaben (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 b KAG) auch Bezug auf § 168 der Abgabenordnung nimmt, steht die Steueranmeldung nach § 7 Abs. 2 der Satzung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Dieser Hinweis ist nicht unbedingt notwendig, da sich die Rechtsfolge aus den vorgenannten Rechtsvorschriften ergibt, allerdings sind derartige Hinweise in der Praxis erfahrungsgemäß hilfreich.

 

Weitere Änderungen sind aufgrund redaktioneller Gründe notwendig und ergeben sich aus der als Anlage beigefügten Synopse, welche die bisherige und die neue Fassung nebeneinander stellt.

 

 

 

 

 

Dr. Thomas Spies

Oberbürgermeister

 

 

 

 

Anlagen:

- Synopse

- III. Nachtrag zur Spielapparatesteuersatzung

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Anlagen

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