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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/5249/2016

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der beigefügte XIX. Nachtrag zur Hauptsatzung der Universitätsstadt Marburg wird
beschlossen.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Als Bekanntmachungsform für öffentliche Bekanntmachungen ist nach § 8 der Hauptsatzung der Universitätsstadt Marburg grundsätzlich ein einmaliger Abdruck in der Tageszeitung „Oberhessische Presse“ vorgesehen.

 

Eine Auswertung des Sachkontos „Amtliche Bekanntmachungen“ ergab, dass die IST-Aufwendungen für öffentliche Bekanntmachungen im Haushaltsjahr 2015 rund 96.000 € betrugen. Hierunter fallen auch Aufwendungen für Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung über die Zeitung geboten oder vorgeschrieben ist. Bereinigt um diese Posten verbleiben jedoch Aufwendungen in Höhe von ca. 56.000 €r amtliche Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung ganz überwiegend über das Internet erfolgen könnte.

 

Alleine für die Einladungen zu den Sitzungen der städtischen Gremien entstanden im Jahr 2015 Kosten in Höhe von rund 21.500 €.

 

In den vorgenannten Gesamtaufwendungen sind die Aufwendungen r öffentliche Ausschreibungen nicht berücksichtigt, da diese dezentral über die ausschreibenden Fachdienste veranschlagt werden. Diese Aufwendungen werden auf 20.000 bis 25.000 € pro Jahr geschätzt.   

 

Mit der Novelle der Hessischen Gemeindeordnung vom 16.12.2011 wurde den Kommunen die Möglichkeit eröffnet, neben den beiden bisherigen Bekanntmachungsformen, also der Veröffentlichung in einer Tageszeitung oder in einem Amtsblatt, öffentliche Bekanntmachungen nunmehr auch ausschließlich im Internet bekannt zu geben.


r Bekanntmachungen bei Wahlen und bei Abstimmungen im Bereich des Kommunalwahlrechts galt noch bis zum März 2015, dass diese nur zusätzlich über das Internet bekannt gemacht werden durften. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts der kommunalen Wahlbeamten und zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften wurde dies jedoch geändert und an die Regelungen des Bundeswahlrechts angepasst; nunmehr dürfen sämtliche Bekanntmachungen in Wahlangelegenheiten unter der Maßgabe von § 67 Hessisches Kommunalwahlgesetz auch konstituierend im Internet erfolgen.

 

Durch die Änderung des § 8 der Hauptsatzung wäre es möglich, dass mit konstitutiver Wirkung sowohl Satzungen, Verordnungen und Bekanntmachungen in Wahlsachen, als auch andere Gegenstände wie etwa Ladungen zu den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse ausschließlich über die städtische Internetseite veröffentlicht werden könnten.

 

Zwingende Voraussetzung für die Bekanntgabe über die Homepage ist jedoch, dass auf die Internet-Bekanntmachung durch eine entsprechende Mitteilung in der Tageszeitung hingewiesen wird. Zusätzlich zu den Hinweis-Bekanntmachungen ist es auf freiwilliger Basis vorgesehen, die Bürgerinnen und Bürger durch einen ebenfalls in der Oberhessischen Presse erscheinenden Newsletter über die Sitzungen der städtischen Gremien zu Beginn der Sitzungswochen zu informieren. Diese Bekanntmachungen in der Zeitung rden zwar ebenfalls Kosten verursachen, gesamtheitlich betrachtet ließen sich die jährlichen Aufwendungen durch die Bekanntgabe über das Internet, insbesondere bei umfangreichen, teilweise mehrseitigen Veröffentlichungstexten, dennoch deutlich verringern.

 

Form und Verfahren der Bekanntmachungen werden durch die „Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise Öffentliche Bekanntmachungsverordnung (ÖffBekVO)“ geregelt. Hervorzuheben ist, dass die ÖffBekVO davon ausgeht, dass es für eine Gemeinde soweit Gesetze nichts anderes bestimmen lediglich eine, d. h. eine einheitliche Bekanntmachungsweise gibt. Nach § 1 Abs. 1 ÖffBekVO können die öffentlichen Bekanntmachungen entweder in einer Tageszeitung, in einem Amtsblatt oder im Internet erfolgen. Von daherrde es an einer Ermächtigung des Landesgesetzgebers mangeln, eine Differenzierung nach der Art des bekannt zu machenden Gegenstandes vorzunehmen und die Bekanntmachungen über unterschiedliche Medien zu veröffentlichen.

 

Eine davon abweichende gesetzliche Regelung liegt z. B. bei der Veröffentlichung von Karten, Plänen oder Zeichnungen vor. Diese Bekanntmachungen sollen vorbehaltlich einer anderen gesetzlichen Regelung im Wege der öffentlichen Auslegung erfolgen (vgl. § 8 Abs. 5 n. F. der Hauptsatzung). An der bisherigen Verfahrensweise ändert sich dadurch nichts.

 

r die Bekanntmachungen der Ortsbeiräte sieht die Hauptsatzung vor, dass lediglich die Bekanntmachungen der neu eingerichteten Ortsbeiräte über das Internet erfolgen, während die Veröffentlichungen der übrigen Ortsbeiräte über Bekanntmachungstafeln vorgenommen werden. Nach § 2 Abs. 1 ÖffBekVO ist es glich, dass trotz der beabsichtigten Umstellung auf das Internet die Bekanntmachungen von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Ortsbeiräte auch weiterhin durch Aushang an Bekanntmachungstafeln erfolgen können. An der vorgenannten Regelung, lediglich die Bekanntmachungen der fünf neuen Ortsbeiräte über das Internet zu veröffentlichen, soll weiterhin festgehalten werden.

   

Die Stadtverordnetenversammlung wird nunmehr gebeten, den beigefügten XIX. Nachtrag zur Hauptsatzung zu beschließen, wodurch die öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Marburg grundsätzlich über das Internet erfolgen würden.

 

 

 

 

 

Dr. Thomas Spies
Oberbürgermeister

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