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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/3289/2014

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Für den Bebauungsplanentwurf 6/14 „Psychiatrische Klinik Ortenberg“ mit Begründung wird gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) die öffentliche Auslegung beschlossen (in Verbindung mit  § 13a Abs. 2 und § 13 Abs. 2 und 3 BauGB)

Im beschleunigten Verfahren wird der Bebauungsplan ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

 

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Sachverhalt

- 3 -

 

Begründung:

Auf dem Gelände des Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH am Ortenberg befindet sich der Standort der Psychiatrischen Klinik in Marburg. Den Klinikbereich bildet ein Gebäudeensemble, das durch das Hauptgebäude aus den 1950er Jahren mit 5 Geschossen bestimmt wird. Das ehemalige Kinderheim „Haus Bethanien“ von 1916 stellt den ältesten Baustein dar und ist als Kulturdenkmal nach dem Denkmalschutzgesetz in seinem Bestand geschützt.

 

Die in den 1960er Jahren entstandenen Gebäude auf dem nördlichen Grundstücksteil beherbergen die Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie. Diese Klinik hat die Versorgungspflicht für die drei Landkreise Marburg-Biedenkopf, Gießen und Wetteraukreis mit insgesamt 804 000 Einwohnern. Die hohe Anzahl von Patienten und das derzeitig geringe stationäre Behandlungsangebot führen zu einer unzumutbaren Wartezeit. Darüber hinaus sind die Standards und Ausstattungsmerkmale der Räumlichkeiten sowie die Bedingungen für die Patienten und das Personal völlig unzeitgemäß, so dass ein dringender Bedarf für eine Erweiterung dieser Klinik gegeben ist. Anforderungen an den Raumbedarf und an die Funktionsabläufe einer psychiatrischen Klinik erfordern eine Gebäudekubatur, die nur als Neubaumaßnahme auf dem noch unbebauten nordwestlichen Grundstücksteil entlang der Schützenstraße umgesetzt werden kann.

 

Die im Bebauungsplanentwurf für den Klinikneubau dargestellten T-förmigen Grundflächen mit ihren festgesetzten unterschiedlichen Höhen bilden die städtebauliche Figur, die im Vorfeld zum Bebauungsplan mit dem beauftragten Architekturbüro, Vertretern der Auftraggeber und der Stadtverwaltung entwickelt wurde. In den Abstimmungsprozess waren darüber hinaus auch der Denkmal- und der Gestaltungsbeirat involviert. Beide Gremien stimmen dieser Planung zu.

 

Im Zusammenhang mit der Errichtung des neuen Gebäudes ist eine Neuordnung des gesamten Klinikareals beabsichtigt. Durch teilweisen Gebäuderückbau, Umgestaltung der Freiflächen mit Neuanpflanzungen, Schaffung von Freizeitbereichen (z. B. Spielplätze, Ruheplätze) und Änderungen der Pkw-Stellplatzanlagen ist beabsichtigt, eine Aufwertung der Außenanlagen zu schaffen.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes erfasst das Gesamtgrundstück am Ortenberg. Lediglich zwei vorhandene Gebäude entlang der Hans-Sachs-Straße bleiben außerhalb des Bebauungsplanes, da sie für eine Nutzung durch die Klinik entbehrlich sind. Neben der beschriebenen Kinder- und Jugendpsychiatrie wird auch ein untergeordneter Anbau an das Hauptgebäude als Neubaumaßnahme geplant.

 

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt. Die planungsrechtliche Standortsicherung der psychiatrischen Klinik am Ortenberg dient der Innenentwicklung. Darüber hinaus beträgt die zulässige überbaubare Grundfläche weniger als 20.000 qm, es wird mit dem Bebauungsplan kein Vorhaben begründet, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt und es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine Beeinträchtigung von Schutzgütern (§ 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB) besteht. Damit sind die Voraussetzungen für das beschleunigte Verfahren erfüllt.

Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB.

 

In der Zeit vom 24.02.-04.03.2014 wurde die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie über die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichtet. Bezug nehmend auf   § 13a Abs. 3 BauGB wurde von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, diesen Verfahrensschritt in Anlehnung an § 3 Abs.1 BauGB durchzuführen.

 

Parallel dazu wurde auch den Träger öffentlicher Belange die Planung mit der Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gegeben. Diese Beteiligung ist nach dem Gesetzestext des § 13a BauGB nicht erforderlich. Sie wurde jedoch durchgeführt, um frühzeitig auf eventuell vorgebrachte Anregungen bzw. Bedenken im Bauleitverfahren reagieren zu können.

Sowohl die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger, als auch der Rücklauf der Stellungnahmen von den Behörden und sonstigen Trägern war sehr verhalten. Stellungnahmen aus der Bevölkerung sind nicht eingegangen. Die sich im Verfahren geäußerten Träger öffentlicher Belange halten die Planung für unbedenklich.

 

Einzig die Untere Naturschutzbehörde (UNB), als zuständige Fachbehörde, hatte aufgrund der getroffenen Festsetzungen für die Freiflächen hinsichtlich der dargestellten Vegetationsbestände/geplanten Neu- bzw. Ersatzpflanzungen differenziertere und konkretere Aussagen gefordert. Darüber hinaus war auch die Grundlage für den Artenschutz, die als worst-case-Betrachtung deklariert wurde, als unzureichend bewertet worden. Sie wurde ohne Erfassung der verschiedenen Arten vor Ort und ohne Kartierung der anzutreffenden Nist- und Lebensräume erstellt.

Zum jetzigen Planungsschritt ist eine umfangreiche Planungsgrundlage für die Freiflächen erstellt und eine vertiefte Untersuchung für den Artenschutz vorgenommen worden. Beide Grundlagen können nun für eine naturschutzfachlich fundierte Beurteilung und Bewertung herangezogen werden.

 

Zur Vorbereitung der Offenlage des Bebauungsplanes wurde ein schallschutztechnisches Gutachten in Auftrag gegeben. Danach ist - neben Anforderungen an die Bettenräume der Klinik, die die Vorgaben der DIN 4109 (Luftschalldämmung) erfüllen müssen - entlang des Hauptparkplatzes in der Schützenstraße zum Schutz der gegenüberliegenden Wohnbebauung eine ca.   40 m lange Schallschutzwand von 1,60 m Höhe erforderlich. Um die Wirkung dieser Wand im öffentlichen Straßenabschnitt zu mindern, wurde der Erhalt der anzutreffenden Bepflanzung auf dem Böschungsbereich zwischen Parkplatz und Straßenraum planungsrechtlich verankert.

 

In Abstimmung mit dem Universitätsklinikum wird für die Errichtung von Neubauten 30 % der Dachfläche für die Nutzung von solarer Strahlungsenergie bereitgehalten und als Festsetzung im Bebauungsplan formuliert. 

 

Im Rahmen dieses Bauleitverfahrens wird in einem städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB zwischen dem Universitätsklinikum Gießen und Marburg und der Universitätsstadt Marburg vereinbart, dass u. a. die Übernahme aller anfallenden Kosten für die Planung und - sofern erforderlich - für die Erschließung durch den Vorhabenträger erfolgt.

 

 

Dr. Franz Kahle

Bürgermeister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

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