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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/0155/2021

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

  1. Die während der öffentlichen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB (i.V.m. § 13a BauGB und § 13BauGB) abgegebenen Stellungnahmen wurden mit nachstehenden Ergebnis geprüft:

a)      Die unter den Nummern 3, 5, 8 und 9 angeführten Stellungnahmen werden berücksichtigt

b)      Die unter den Nummern 7, 10 und 12 angeführten Stellungnahmen werden teilweise berücksichtigt

c)      Die unter den Nummern 1, 2, 6 und 11 angeführten Stellungnahmen werden nicht  berücksichtigt

d)      Die unter der Nummer 4 angeführte Stellungnahme mit einem Hinweis wird zur Kenntnis genommen

Die Grundzüge der Planung werden durch die Abwägung nicht berührt.

 

  1. Der Bebauungsplanentwurf Nr. 6/17 „ehemaliges Hauptpostareal zwischen Eisenstraße und Zimmermannstraße“ mit Begründung wird gemäß § 10 Abs.1 BauGB als Satzung beschlossen.
  2. Die gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 6/17 „ehemaliges Hauptpostareal zwischen Eisenstraße und Zimmermannstraße“ werden als Gestaltungssatzung gemäß § 91 Hessische Bauordnung (i.V.m. § 9 Abs.4 BauGB) beschlossen.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Planungsanlass:

Nach Aufgabe der Nutzung der ehemaligen Hauptpost wurde die Liegenschaft zwischen der Eisenstraße und der Zimmermannstraße an die BG-Haus GmbH veräert.

Das Gebäude der Hauptpost sowie das ehemalige Dienstwohnungsgebäude entlang der Eisenstraße werden im Bestand erhalten und weiterhin alsrogebäude an unterschiedliche Nutzer vermietet. Beide Gebäude sind als Einzelkulturdenkmale in der Denkmaltopographie der Universitätsstadt Marburg erfasst.

Die dem ehemaligen Postbetrieb dienende und auf dem Grundstück zentral gelegene Kfz-Wartungshalle, wurde mit der Nutzungsänderung der Bestandsgebäude funktionslos. Nach einer erteilten Abbruchgenehmigung ist sie inzwischen zurückgebaut worden. Zusammen mit den benachbarten versiegelten Freiflächen und der Parkplatzfläche zur Eisenstraße können dadurch ca. 5.000 qm des Gesamtgrundstücks von ca. 11.000 qm r eine Neubebauung akquiriert werden.

 

Mit einem Schreiben vom 21.11.2018 stellte der Geschäftsführer der BG-Haus GmbH erstmalig sein Anliegen für sein Neubauvorhaben dem Fachdienst Stadtplanung und Denkmalschutz vor. Danach wurden 5 mehrgeschossige Gebäude, die von der Eisenstraße über eine zusätzlich geschaffene Erschließungsstraße erreicht werden, auf der Baufläche positioniert. Durch das Bauvolumen sollen ca. 100 neue Wohnungen in zentraler Innenstadtlage dem Wohnungsmarkt zur Verfügung gestellt werden.r die Umsetzung seines Vorhabens beantragte der Bauträger die Aufstellung eines Bebauungsplanes.

 

 

Planungsstand  Verfahren:

In seiner Sitzung am 04.02.2019 wurde dem Magistrat der Universitätsstadt der vorgenannte Antrag vorgelegt.

Nach der Projektbeschreibung soll die Wohnanlage ausschließlich als Vermietungsobjekt errichtet werden. Die Kaltmieten rde sich sozialverträglich, „(…) im ortsüblichen unteren Preissegment bewegen“ und damit einen Beitrag zum ausgeglichenen Wohnungsmarkt in Marburg leisten. Im Gegenzug dazu wünscht die Vorhabenträgerin von der Verpflichtung 20% der Wohnungen als preisgebundene Sozialwohnungen zu errichten, befreit zu werden. Nach dem Beschluss des Magistrates wurde der Errichtung der geplanten Wohnanlage grundsätzlich zugestimmt.

Des Weiteren wurde der Magistrat beauftragt, im weiteren Verfahren zu prüfen, ob zur Umsetzung eines Modellprojektes für „bezahlbaren Wohnraum“ unter notwendigen vertraglichen Sicherungen auf die im Wohnraumversorgungskonzept genannte Sozialquote verzichtet werden soll.

 

Nach erfolgten Verhandlungen mit dem Bauträger über verschiedene Modalitäten, wie Fixierung der maximalen Kaltmiete nach Fertigstellung der Wohnanlage unter 9,90 €/qm, Regularien über Einkommensgrenzen, zeitliche Bindung u. a. konnte schließlich ein gemeinsamer Konsens für eine künftige Vertragsgestaltung gefunden werden. In einem am 15.06.2019 durch Herrn Oberbürgermeister Dr. Spies und Herrn Ulrich Burk, Geschäftsführer der BG-Haus GmbH, unterzeichneten Letter of Intent (LOI) wurde dieser Verhandlungsstand fixiert.

 

Der LOI wurde Bestandteil des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan 6/17, ehemaliges Hauptpostareal zwischen Eisenstraße und Zimmermannstraße, der in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 27.09.2019 beschlossen wurde.

 

Da mit dem Bebauungsplan eine Maßnahme der Innenentwicklung / Nachverdichtung verfolgt wird und die sonstigen Voraussetzungen für die Bebauungsplanaufstellung im beschleunigten Verfahren erfüllt sind, wird das Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt. 

 

Im gewählten beschleunigten Verfahren kann die notwendige Anpassung des Flächennutzungsplanes von der derzeit dargestellten „Gemeinbedarfsfläche Zweckbestimmung Post“ zu einer „Wohnbaufläche“ durch eine formlose Berichtigung vollzogen werden. Die Rechtskraft des Bebauungsplanes ist hierfür Voraussetzung.

 

In der Zeit vom 23.06.2020 bis 06.07.2020 wurde die erste Beteiligung der Bürger*innen, die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie über die wesentlichen Auswirkungen der Planung, durchgeführt.

Parallel dazu erhielten auch die Träger öffentlicher Belange (TÖB) die Gelegenheit sich über die Planungsabsicht der Universitätsstadt Marburg zu informieren und sich dazu zu äern.

Die Beteiligung der Bürger*innen, in Form von schriftlichen Äerungen oder Wahrnehmung des Angebotes, sich innerhalb der Stadtverwaltung über den Planungsanlass und die Zielsetzung des Bebauungsplanes unterrichten zu lassen, war sehr verhalten.

Die vorgebrachten Anregungen und Bedenken der TÖB wurden bei der weiteren Fortführung des Planverfahrens bewertet und in den Bebauungsplanentwurf eingestellt bzw. in der Bebauungsplanbegründung behandelt, soweit sie mit den Grundsätzen und der Aufgabe der Bauleitplanung in Einklang standen.

 

In der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 29.01.2021 wurde die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes nach § 3 Abs.2 BauGB (i.V.m. § 13a und § 13 BauGB) beschlossen. Innerhalb des darauffolgenden Verfahrensschritts der „Offenlage“ wurden die Planvorlagen in der Zeit vom 01.03.2021 bis 31.03.2021 erneut öffentlich ausgelegt. Im gleichen Zeitraum wurden auch die Behörden und sonstigen TÖB erneut zur Planung angehört.

Die eingegangenen Rückläufe an Stellungnahmen waren auch zu diesem Verfahrensschritt übersichtlich. Von Bürger*innen wurden weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht.

Von der beteiligten Afföllergemeinde ging ebenfalls keine Stellungnahme ein.

 

Abwägung:

In der nachfolgenden Tabelle ist die jeweilige empfohlene Beschlussfassung den geprüften Einzelstellungnahmen gegenübergestellt.

Der Inhalt der Schreiben wurde dabei in der linken Spalte der Tabelle als Exzerpt wiedergegeben.

Im vollen Umfang sind alle behandelten Schreiben als Anlage beigefügt.

Da verschiedene Stellungnahmen zur Offenlage einen Bezug zu der ersten Anhörung im Juni/Juli 2020 herstellten, sind in diesen Fällen auch diese Stellungnahmen der Anlage zu entnehmen.

 

1. Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Außenstelle Marburg, Abteilung Bau- und Kunstdenkmalpflege (08.07.2020)

Stellungnahme

Beschlussempfehlung

 

1.1 Eine größere Beeinträchtigung entstehe jedoch durch das westlich angrenzende Haus 3. Hier entstehe aus durch die Überhöhung gegenüber dem Kulturdenkmal eine Beeinträchtigung, die insbesondere auch aus dem öffentlichen Raum wahrnehmbar sei. Daher werden hier Bedenken vorgetragen. Bei dem rechts neben dem Dienstwohngebäude geplanten Haus 3 auf das Staffelgeschoss zu verzichten, sei für die Aufhebung der Beeinträchtigung nicht ausreichend. Zum Schutz des Kulturdenkmals sei die geplante westliche Neubebauung mindestens auf die Höhe des Kulturdenkmals zu reduzieren.

 

zu 1.1.: Die Stellungnahme wird nicht berücksichtigt.

Bei dem ehem. Dienstwohngebäude handelt es sich um einen zweigeschossigen Baukörper mit Flachdach in Sichtbetonoptik. Von der Eisenstraße aus gesehen rechts ist die bestehende Zufahrt zu dem ehem. Posthof. An genau dieser Stelle soll auch die Zufahrt zu der geplanten Wohnanlage angeordnet werden. Rechts bzw. westlich der Zufahrt ist an der Eisenstraße ein Mehrfamilienwohnhaus (Haus 3, die Nummerierung bezieht sich auf den Städtebaulichen Entwurf in der Begründung zum Bebauungsplan, Seite 7) mit vier Vollgeschossen geplant. Ein zusätzliches Staffelgeschoss schließt bereits der Entwurf des Bebauungsplanes explizit aus.

r Haus 3 setzt der Bebauungsplan eine Gebäudeoberkante von max. 196,5 m über NHN fest. Dieser Wert korrespondiert mit den links bzw. östlich an das ehem. Dienstwohngebäude angrenzenden Wohnhaus Neue Kasseler Straße 17a (Traufhöhe 193,45 m über NHN, Firsthöhe 198,46 m über NHN) und dem rechts bzw. westlich stehenden Wohnhaus Afföllerstraße 30 (Flachdach von 193,35 bis 198,54 m über NHN). Das Flachdach des ehem. Dienstwohngebäudes endet bei 190,89 m über NHN, das Treppenhaus bei 193,20 m über NHN.  

In Abwägung mit dem Gebot zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden und dem Planziel der Schaffung bezahlbaren Wohnraumes, aus denen sich der Auftrag einer angemessen hohen Verdichtung ableitet, wird eine Zurücknahme von zwei Vollgeschossen bei Haus 3 abgelehnt. Die Ablesbarkeit des Kulturdenkmals wird durch die Anordnung der Zufahrt in die geplante Wohnanlage und die Anordnung der bereits angesprochenen Gemeinschafts-stellplätzen gesichert, soweit dies bei den gegebenen Rahmenbedingungen möglich ist.

Die Höhe von Haus 3 entspricht der des gegenüberliegenden Neubaus Eisenstraße 5b/5c. Auch dieses Mehrfamilienhaus stellt sich viergeschossig dar.

Das ehem. Dienstwohngebäude behält allein schon aufgrund seines grauen Sichtbetons inmitten der hellen und vielfältig verglasten Neubauten beidseitig entlang der Eisenstraße sein Alleinstellungsmerkmal. Dies gilt auch dann, wenn die wenigen Farbakzente im Zuge der Umnutzung zum Kindergarten eine Auffrischung erfahren.

1.2 Weiterhin bestünden erhebliche Bedenken gegen die Anordnung von Hauses 5 in unmittelbarer Nähe zum Hauptpostgebäude. In seiner geplanten Ausdehnung „umgarne“ das neue 5-geschossige Wohngebäude den Garagentrakt des Postgebäudes und rücke viel zu nahe an diesen heran. Hier sei aus denkmalpflegerischer Sicht eine andere Grundform des neuen Wohngebäudes zu wählen, die das Postamt an den Gebäudekanten nicht mehr umschließt, sondern mehr Abstand gegenüber dem bedeutenden Kulturdenkmal garantiere.

 

zu 1.2: Die Stellungnahme wird nicht berücksichtigt.

Um zu dem ehem. Garagentrakt Abstand halten zu können, ist Haus 5 bereits in L-Form geplant. Dies mag zwar als „Umgarnen“ bezeichnet werden können. Vor dem Hintergrund, die wesentliche Sichtachse und Wegeführung von der Eisenstraße bis zur Zimmermannstraße zu erhalten, besteht hier keine Möglichkeit einer alternativen Gebäudeanordnung.

Die vom Landesamt für Denkmalpflege angesprochene Seite des Ensembles der Hauptpost weist zum Innenhof hin und ist auch bisher nur dort aus wahrnehmbar gewesen. Die für die Erlebbarkeit der ehem. Hauptpost als Kulturdenkmal wesentlichen Seiten sind die Zimmermannstraße und die Afföllerstraße / B 3. Diese bleiben unberührt.

2. Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Außenstelle Marburg, Abteilung Bau- und Kunstdenkmalpflege (01.03.2021)

Stellungnahme

Beschlussempfehlung

 

2.1 Ergänzend zu der Stellungnahme vom 08.07.2020 wird angemerkt, dass die Begrünung auf allen Seiten des Kulturdenkmals ehem. Dienstgebäude prägenden Charakter habe, so auch auf der Südseite. Hier sei aus denkmalpflegerischer Sicht mindestens ein Grünstreifen von drei Metern zu erhalten. Da der Bestand hier bisher mehrere großkronige Bäume enthält, sei auch auf dieser Seite, gerade als Abgrenzung zur geplanten, bis zu 6 mheren Neubebauung eine Anpflanzung von Bäumen vorzusehen.

zu 2.1.: Die Stellungnahme wird nicht berücksichtigt.

Begründung: Südlich des ehem. Dienstwohngebäudes sind Gemeinschaftsstellplätze vorgesehen, wobei zunächst die Zufahrt und dann die Stellplätze kommen. Durch diese Abfolge wird sichergestellt, dass der von Süden blickende Betrachter das Gebäude uneingeschränkt wahrnehmen kann.

3. Landkreis Marburg-Biedenkopf, Kreisausschuss (20.07.2020 und 23.03.2021)

Stellungnahme

Beschlussempfehlungen

 

3.1 Die Untere Wasserbehörde könne dem vorgelegten Bebauungsplan daher zustimmen, wenn die Lage im HQextrem-Risikogebiet nachrichtlich im Bebauungsplan mit aufgenommen werde (§ 9 Abs. 6a BauGB).

zu 3.1.: Die Stellungnahme wird berücksichtigt.

Die Lage im HQextrem wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Es handelt sich hierbei um eine nachrichtliche Übernahme, die kein erneutes Beteiligungsverfahren erfordert.

4. Regierungspräsidium Darmstadt, Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen (15.07.2020 und 16.032021)

Stellungnahme

Beschlussempfehlung

 

4.1 Die Auswertung der beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsluftbilder habe ergeben, dass sich das Plangebiet in einem Bombenabwurfgebiet befinde. Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Flächen müsse grundsätzlich ausgegangen werden.

In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauungen bereits bodeneingreifende Baumaßnahmen bis zu einer Tiefe von mind. 5 m durchgeführt worden seien, würden keine Kampfmittelräummaßnahmen mehr notwendig.

Bei allen anderen Flächen sei eine systematische Überprüfung (Sondieren auf Kampfmittel) vor Beginn der geplanten Abbrucharbeiten, Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen auf den Grundstücksflächen bis in einer Tiefe von 5 m (ab GOK IIWK) erforderlich, sofern bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden.

zu 4.1.: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Ein weiterführender Handlungsbedarf besteht nicht, da auf die Lage in einem Bombenabwurfgebiet und die notwendigen Sondierungsmaßnahmen bereits in der Plankarte hingewiesen wird.

 

5. Regierungspräsidium Gießen zum Vorentwurf des Bebauungsplanes (17.07.2020)

Stellungnahme

Beschlussempfehlungen

 

5.1 Obere Landesplanungsbehörde: Mit der vorliegenden Planung solle auf einer nicht mehr betriebsnotwendigen Hoffläche mit einer Fläche von ca. 0,5 ha ein Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen und eine den umliegenden Bestand ergänzende Bebauung vorbereitet werden. Maßgeblich für die raumordnerische Beurteilung des Vorhabens seien die Vorgaben des Regionalplans Mittelhessen (RPM 2010). Dieser stelle den geplanten Geltungsbereich als Vorranggebiet (VRG) Siedlung Bestand überlagert von einem Vorbehaltsgebiet (VBG) für besondere Klimafunktionen dar. Vor der Ausweisung neuer Siedlungsflächen durch die Gemeinden sei der Bedarf an Siedlungsflächen vorrangig in den VRG Siedlung Bestand durch Verdichtung der Bebauung (Nachverdichtung) und durch Umnutzung von bereits bebauten Flächen zu decken (vgl. Ziel 5.2-5 des RPM 2010). Hier handele es sich um eine Umnutzung eines nicht mehr betigten Parkplatzes. Dem Ziel werde entsprochen. In den VBG für besondere Klimafunktionen sollten die Kalt- und Frischluftentstehung sowie der Kalt- und Frischluftabfluss gesichert werden. Planungen und Maßnahmen in diesen Gebieten, die die Durchlüftung von klimatisch bzw. lufthygienisch belasteten Ortslagen verschlechtern könnten, sollten vermieden werden (vgl. Grundsatz 6.1.3-1, RPM 2010). Aufgrund der geringen Größe des Planvorhabens könne von keiner erheblichen Beeinträchtigung dieses Grundsatzes ausgegangen werden. Insgesamt könne die Planung mit den Festlegungen des RPM 2010 vereinbart werden.

zu 5.1.: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Eine weiterführende Beschlussfassung ist nicht erforderlich, denn es werden keine Anregungen vorgetragen.

 

 

5.2 Kommunales Abwasser, Gewässergüte: Gem. § 55 (2) WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Dieser Forderung solle gem. Seite 13 der Begründung durch die Anlage von Gründächern, Retentionsflächen und Rigolen Rechnung getragen werden. Die Dachbegrünung ist in den textlichen Festsetzungen enthalten. Ebenso ein Zitat der o. g. Gesetzesnorm. Allerdings seien in den vorliegenden Planunterlagen weder die Retentionsflächen noch die Rigolen zu erkennen. Es sei auch nicht ersichtlich, ob an diese Anlagen auch die Zufahrten und Parkplätze angeschlossen werden sollten.

 

zu 5.2.: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Ein weiterführender Handlungsbedarf besteht für den vorliegenden Abwägungsprozess im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6/17 nicht, da sich der Auftrag zur Versickerung unmittelbar aus § 55 Abs. 2 WHG ergibt, denn der Begriff „soll“ ist dahingehend zu verstehen, dass nur bei nachweislich zu erwartenden Schwierigkeiten, d. h. bei atypischen Sonderfällen, von dem Vollzug Abstand genommen werden darf. Die Retentionsflächen verortet das Freiraumkonzept, das ebenfalls zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegen hat, im Bereich der als Wiese mit vielfältigen Blühaspekten anzulegenden und zu pflegenden Grundstücksfreiflächen am östlichen Rand der geplanten Wohnanlage. Das Freiraumkonzept wird Bestandteil des Bauantrages.

Auch für die Rigolen, deren Lage und Größe im Rahmen des Entwässerungskonzeptes auf Bauantragsebene festgelegt und mit der zuständigen Wasserbehörde abgestimmt werden, bedarf es keiner Festsetzungen, denn es handelt sich um Nebenanlagen i. S. § 14 BauNVO, die nach § 23 Abs. 5 BauNVO auch in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden können.

5.3 Industrielles Abwasser, wassergefährdende Stoffe, Grundwasserschadensfälle, Altlasten, Bodenschutz:

Im unmittelbaren Umfeld des Plangebetes befindet sich die Altfläche mit der Nr. 534.014.010.000.022. Es handelt sich hierbei um eine ehem. Tankstelle Afföllerstraße 30. Die Sanierung (Dekontamination) durch Bodenaushub sei 2014 abgeschlossen worden. Im Zuge künftiger Erdaushubmaßnahmen könne es bei allen - auch bei bereits untersuchten und sanierten - Altflächen aber punktuell zum Anfall von verunreinigtem Boden aus der Vornutzung kommen. Sollten im Zuge der Bauarbeiten Anhaltspunkte für das Vorliegen schädlicher Bodenveränderungen oder Altlasten wahrgenommen werden, seien nach § 4 Abs. 1 und 2 HAltBodSchG die Bauarbeiten an dieser Stelle abzubrechen und der Sachstand unverzüglich dem Regierungspräsidium Gießen, Dezernat 41.4 zur Prüfung anzuzeigen.

In der Begründung zum Bebauungsplan werde eine Werkstatt für Auslieferungsfahrzeuge erwähnt, für die nach Abbruch eine sensible Nutzung (Wohnhaus mit Kindertagesstätte) beabsichtigt sei. Auf Grund der Vornutzung sei davon auszugehen, dass auf der Fläche mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde. Es handele sich somit ggf. um eine altlastenverdächtige Fläche im Sinne des § 2 Abs. (6) BBodSchG. Da nur unzureichende Daten über ggf. vorhandene Untergrundverunreinigungen (ggf. auch über die Grundstücksgrenzen hinaus) vorlägen, könne derzeit keine Bewertung hinsichtlich einer möglichen Nutzungsgefährdung über die Wirkungspfade Boden-Mensch, Boden-Nutzpflanze und Boden-Grundwasser durchgeführt werden

Es wird empfohlen, durch einen Fachgutachter*in in Altlastenfragen eine Historische Erkundung durchzuführen, um Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast festzustellen oder auf Grund fundierter Recherchen ausschließen zu können. Dabei sei auch das gewerblich genutzte Gesamtareal einzubeziehen. Die Historische Erkundung habe eine nutzungsbezogene Gefährdungsabschätzung mit entsprechender Begründung und daraus abgeleitete gutachterliche Handlungsempfehlungen zu enthalten. Das Ergebnis der Historischen Erkundung sei dem Regierungspräsidium Gießen (Dez. 41.4) zur altlastenfachlichen Prüfung vorzulegen. Ggf. seien dann weitere Untersuchungsschritte in Form einer orientierenden Untersuchung des Grundstücks erforderlich.

zu 5.3.: Die Stellungnahme wird berücksichtigt.

In den Bebauungsplan wurde aufgenommen, dass die Bauarbeiten an dieser Stelle abzubrechen und der Sachstand unverzüglich dem Regierungspräsidium Gießen, Dezernat 41.4 zur Prüfung anzuzeigen ist, wenn im Zuge der Bauarbeiten Anhaltspunkte für das Vorliegen schädlicher Bodenveränderungen oder Altlasten wahrgenommen werden.

In die Begründung zum Entwurf des Bebauungsplanes wurde folgender Text aufgenommen: „Auf dem ehemaligen Posthof befindet sich eine nicht mehr genutzte Kfz-Wartungshalle, die abgebrochen werden muss. Die Abbruchgenehmigung wurde am 08.03.2018 erteilt. Vor Beginn der Abbrucharbeiten werden das Gebäude und die Fläche durch einen anerkannten Fachgutachter*in untersucht. Auch wenn diese Untersuchung heute ohnehin Stand der Technik ist, verpflichtet sich der Vorhabenträger im Städtebaulichen Vertrag, die Untersuchung durchzuführen. Die Untersuchungsergebnisse werden dem Regierungspräsidium Gießen, Dezernat 41.4 Altlasten / Bodenschutz, mitgeteilt.“

Ein Historische Erkundung auf Ebene der Bauleitplanung ist nicht mehr erforderlich, da das Gebäude bereits abgebrochen wurde.

Ein Anlass für die Untersuchung des Gesamtareals der ehem. Hauptpost besteht nicht und wird auch in der Stellungnahme nicht genannt.

 

5.4 Immissionsschutz: Es wird empfohlen die Planung mit einem schalltechnischen Gutachten abzusichern, damit gesunde Wohnverhältnisse entsprechend dem Schutzziel auch innerhalb der Gebäude (Körperschall) für die zukünftigen Wohnnutzer sicher eingehalten werden können. In Abhängigkeit einer schalltechnischen Überprüfung könne es auch notwendig sein, entsprechende Baustoffe und auch bestimmte schallgeschützte Fenster mit bestimmten Schallschutzklassen auszuwählen.

Aufgrund von möglichen Erschütterungen seitens des Bahnverkehrs und der Autobahnnutzung könne es zudem möglich werden, dass eine bautechnische Entkopplung der geplanten Wohnnutzungen erforderlich werde. Dies sei in der Regel abhängig von der Beschaffenheit des Untergrundes, des Feuchtegehalts des Bodens und wie mögliche Bodenplatten etc. miteinander verbunden sind.

Mit Einwirkungen von vermehrten elektromagnetischen Feldern sei aufgrund des Bahnverkehrs 16 2/3 Hertz und einer erhöhten Funkbelastung durch vorhandene Antennen in Bahnhofsnähe zu rechnen. Es könnten daher gesundheitliche Beeinträchtigungen von empfindlichen Personen nicht gänzlich ausgeschlossen werden, auch wenn die Grenzwerte der 26. BlmSchV sicher eingehalten werden.

 

zu 5.4: Die Stellungnahme wird berücksichtigt.

Sie war Anlass, die Begründung zum Entwurf des Bebauungsplanes wie folgt zu ergänzen: 

Im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB sind die Belange des Immissionsschutzes zu würdigen. Nach den Vorgaben des § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auch sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden.

Der Trennungsgrundsatz wird gewahrt, da sich an das Plangebiet dreiseitig Wohnbebauung anschließt. Hier wirkt sich die geplante Wohnbebauung sogar positiv aus, da der umfangreiche Ziel- und Quellverkehr, den der Zustellverkehr der Post vormals erzeugt hat, dauerhaft entfällt. Die südlich angrenzenden Nutzungen Garagenhof und ehem. Posthof sind in den Begrifflichkeiten der Baunutzungsverordnung allenfalls als „nicht wesentlich störend“ einzustufen. Auch hier ist der Trennungsgrundsatz gewahrt.

Das Dezernat 43.2 Immissionsschutz II des Regierungspräsidiums Gießen empfiehlt in seiner Stellungnahme 17.07.2020 die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse auch innerhalb der Gebäude zu gewährleisten. Für die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung ergibt sich hieraus, unter Hinweis auf die bei Bauvorhaben ohnehin zu beachtende DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, kein Handlungsbedarf.

Zu der in der Stellungnahme ebenfalls angesprochenen Nähe zur Eisenbahn ist festzustellen, dass die erst vor wenigen Jahren realisierte Riegelbebauung zwischen der Neuen Kasseler Straße und den Bahnanlagen der Main-Weser-Bahn eine ausreichende Abschirmung bietet.

Das Dezernat Immissionsschutz hat die Begründung geprüft und in der Stellungnahme des Regierungspräsidiums Gießen vom 25.03.2021 zum Entwurf des Bebauungsplanes hierzu festgestellt:

Die Begründung wird zur Kenntnis genommen. Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht erfolgen daher keine weiteren Anregungen.“

r die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung sind die Belange des Immissionsschutzes damit ausreichend gewürdigt.

5.5 Bauleitplanung: Der Bebauungsplan Nr. 6/17 werde als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach den Vorschriften des § 13a BauGB durchgeführt. Der Bebauungsplan dürfe im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne von § 19 Abs. 2 BauNVO, oder eine Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt weniger als 20.000 m, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind. Punkt 1.3 der Begründung benennt die Anwendungsvoraussetzungen des § 13a BauGB und lässt dabei jedoch den Bebauungsplan Nr. 6/15 „Mauerstraße“ außer Betracht, der in einem engen räumlichen Zusammenhang mit dem vorliegenden Bebauungsplan steht. Der Bebauungsplan „Mauerstraße“ wurde ebenfalls im beschleunigten Verfahren aufgestellt und 2016 zur Rechtskraft gebracht.

 

zu 5.5.: Die Stellungnahme wird berücksichtigt. 

Sie war Anlass, die Begründung zum Entwurf des Bebauungsplanes um folgenden Absatz zu ergänzen:

Bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche sind die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen. Anzusprechen ist hier der Bebauungsplan Nr. 6/15 „Mauerstraße“. Der am 29.10.2016 als Satzung beschlossene Bebauungsplan weist südlich der Zimmermannstraße zwischen der Neuen Kasseler Straße und der Ernst-Giller-Straße Mischgebiet, Kerngebiet, Gewerbegebiet und die Fläche für ein Parkhaus aus. Der Bebauungsplan „Mauerstraße“ grenzt weder an den Bebauungsplan „ehemaliges Hauptpostareal zwischen der Eisenstraße und der Zimmermannstraße“ an, noch besteht ein sachlicher oder zeitlicher Zusammenhang. Eine Addition der zulässigen Grundflächen ist damit nicht erforderlich.

Das Dezernat Bauleitplanung hat die Begründung geprüft und in der Stellungnahme des Regierungspräsidiums Gießen vom 25.03.2021 zum Entwurf des Bebauungsplanes hierzu keine Anmerkungen mehr formuliert.

6. Stadt Marburg, Fachdienst Klimaschutz, Stadtgrün und Friedhöfe (25.03.2021)

Stellungnahme

Beschlussempfehlungen

 

6.1 Die Planung der Baumstandorte entspreche nicht den „Empfehlungen für Baumpflanzungen Teil 1: Planen, Pflanzen, Pflegen“ der Forschungsgesellschaft für Landschaftsentwicklung und Landschaftsbau e.V. (FLL).

 

-        Die Abstände zwischen den Bäumen in den Pflanzstreifen entlang der Grundstücksgrenzen seien zu gering gewählt. Es seien bei Bäumen I. Ordnung 12-15 m, bei Bäumen II. Ordnung 10 m und bei Bäumen III. Ordnung 6 m vorzusehen. In der Planung würden die Abstände der Bäume unabhängig ihrer Größenzuordnung < 6m betragen.

-        Die Abstände zu den Gebäuden seien aufgrund des zu erwartenden Kronenvolumens zu gering. Die ausgewählten Baumarten benötigten für ihre artspezifische Entwicklung je nach Einordnung der FLL in der Baumliste der „ständigen Gartenamtsleiterkonferenz" (GALK) einen 5 - 20 m breiten Standraum und in der Höhe 10 - mind. 25 m freien Luftraum. Diese seien durch die Planung nicht gewährleistet. Dies führe perspektivisch zu Konflikten zwischen Baumkronenentwicklung und Gebäude (z.B. Belichtungseinbußen, Schäden an Dach und Fassade, ständige Kroneneingriffe gefährden den langfristigen Erhalt der Bäume). In der Planung lägen die Pflanzabstände zu den Gebäuden zwischen 2 und 3 m.

-        Die Grenzabstände gem. § 38 Hessischem Nachbarschaftsgesetz seien für die Baumstandorte entlang der angrenzenden Grundstücke nicht eingehalten.

 

zu 6.1.: Die Stellungnahme wird nicht berücksichtigt.

Aufbauend auf dem Freiraumkonzept, wie es in der Begründung zum Entwurf des Bebauungsplanes auf Seite 12 abgebildet ist, setzt der Bebauungsplan die Anpflanzung von 59 Bäumen fest und gibt die Mindestpflanzqualitäten für die jeweilige Gehölzart vor. Das städtebauliche Ziel einer intensiven Durchgrünung der geplanten Wohnanlage wird damit erreicht.

Im Entwurf des Bebauungsplanes wird auch auf die Wahrung der nach dem Hessischen Nachbarrechtsgesetz einzuhaltenden Grenzabstände hingewiesen. Diese betragen 1,5 m bis 4,0 m für Allee- und Parkbäume sowie Obstbäume und 0,5 m bis 1,5 m für Zier- und Beerensträucher.

Geplant ist, die Baumstandorte entsprechend dem bei der jeweiligen Baumart zu erwartenden Größenwachstum und Kronenbildung zu wählen. So sollen im „öffentlichen“ Bereich pyramidal wachsende größere Baumarten und in den „privaten“ Bereichen kleinere Laubbäume und Obstbäume als Halb- oder Hochstamm angepflanzt werden.

Die detaillierte Artenwahl und ihre Anordnung ist auf die Leitungsinfrastruktur, die Anordnung von Fenstern und Fenstertüren usw. abzustimmen und obliegt der Freiraumplanung auf Bauantragsebene.

Festgestellt wird, dass der Bebauungsplan keine Festsetzungen trifft, die mit den Vorgaben des NachbG HE nicht vereinbar sind. Auch die Empfehlungen der FLL werden berücksichtigt, soweit dies mit dem städtebaulichen Ziel einer intensiven Durchgrünung bereits in den Jahren unmittelbar nach dem Bezug der Wohnungen vereinbar ist. Hierbei wird nicht verkannt, dass nicht nur die Grundstücksfreiflächen, sondern auch die anzupflanzenden Gehölze der regelmäßigen Pflege bedürfen. Dort, wo in späteren Jahren ggf. Pflegemaßnahmen notwendig werden können, wird bei der Auswahl bereits auf die Schnittverträglichkeit geachtet.  

6.2 r den Wegfall der 21 nach Baumschutzsatzung geschützten Bäume seien die erforderlichen Ersatzpflanzung auf der Fläche des Bebauungsplanes nicht umsetzbar, weil die planerisch festgelegte Anzahl an Bäumen aus sachverständiger Sicht zu hoch ist.

 

zu 6.2.: Die Stellungnahme wird nicht berücksichtigt.

Der sachliche Geltungsbereich der Baumschutzsatzung umfasst alle Laubbäume mit einem Stammumfang ab 60 cm gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden. Von dem Wegfall betroffen sind überwiegend nicht einheimische Platanen unterschiedlichen Alters, die bisher nur der Begrünung der nahezu durchgehend eng gepflasterten und aufgrund der jahrzehntelangen Verdichtung kaum mehr wasserdurchlässigen Stellplätze dienten. Für den vorliegenden Abwägungsprozess kommt es nicht darauf an, ob die Ersatzpflanzungen nach Baumschutzsatzung im Plangebiet darstellbar sind, sondern wie sich stadtökologische Situation insgesamt entwickeln wird. Derzeit sind mit dem Parkplatz und dem Kronenbereich zwei Ebenen vorhanden.

Durch die umfangreichen Entsiegelungsmaßnahmen und die Begrünung von mind. 30 % der Baugrundstücksflächen erfahren Boden und Wasserhaushalt eine deutliche Entlastung. Durch die Anpflanzung von einheimischen Laubsträuchern, Obstbäumen, kleinen und großen Laubbäumen entsteht eine Stufung mit mindestens vier Ebenen (zzgl. Dachbegrünung), in denen Vögel und Insekten Lebensraum, Nahrung und Schutz finden. Es findet also eine Verbesserung der Habitatqualität statt. Die Biomasse wird schon in wenigen Jahren nach der Herstellung der Außenanlagen den aktuellen Bestand übersteigen.

7. Stadt Marburg, UNB (31.07.2020)

Stellungnahme

Beschlussempfehlungen

 

7.1 Schottergärten: Das Verbot von Schottergärten durch die textliche Festsetzung sei vor allem im Hinblick auf die Förderung der Artenvielfalt in der Stadt sehr zu begrüßen. Allerdings müsste gewährleistet und dafür Sorge getragen werden, dass die Vorgaben auch so von den Mieter*innen/Eigentümer*innen eingehalten werden. Ggf. müsste dies vertraglich mit den Miet-/Eigentumsparteien (z.B. via Mietvertrag) festgehalten werden.

zu 7.1.: Die Stellungnahme wird nicht berücksichtigt.

Begründung: Sobald der Bebauungsplan von der Stadtverordnetenversammlung als Satzung beschlossen und ortsüblich bekanntgemacht ist, stellt er bindendes Recht dar. Eine ergänzende vertragliche Vereinbarung ist daher nicht erforderlich.

7.2 Nisthilfen/Quartiere: Das Anbringen von Nistmöglichkeiten für gebäude- und höhlenbrütende Vögel sowie von Fledermaus-Sommerquartieren sollte nicht nur im Fall potenziell wegfallender Quartiere/Nistmöglichkeiten erfolgen. Zur Sicherung und Erhöhung der Artenvielfalt in Städten sollte es Ziel sein, auch ohne vorherigen Quartiernachweis, das Quartierpotenzial in Neubaugebieten, als auch in bestehenden Quartieren der Innenentwicklung zu erhöhen. Deshalb wäre es sehr begrüßenswert Nistmöglichkeiten für gebäude-/und höhlenbrütende Vögel sowie Fledermausquartiere zusätzlich in den Bebauungsplan mit aufzunehmen. Meist sei eine Integration solcher Quartiere in die Fassade der Gebäude mit einfachen, kostengünstigen Mitteln umzusetzen und relativ „unsichtbar" zu gestalten.

zu 7.2.: Die Stellungnahme wird berücksichtigt.

Bisher gilt, dass wegfallende Ruhe- und Fortpflanzungsstätten durch das Anbringen von geeigneten Vogel- bzw. Fledermauskästen im Verhältnis 1:3 in oder an Fassaden auszugleichen sind. Anlässlich der vorliegenden Stellungnahme wird zusätzlich aufgenommen, dass unabhängig davon mind. 15 Nistmöglichkeiten für gebäude-/und höhlenbrütende Vögel sowie Fledermausquartiere zu schaffen sind. Die Details über die Ausführung und Anbringung der Kästen werden mit der UNB abgestimmt. Die Kästen können auch an dem ebenfalls im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes stehenden ehem. Dienstwohngebäude Eisenstraße 2 angebracht werden, um nicht den Abschluss der 1-2-jährigen Phase der Neubebauung abwarten zu müssen.

7.3 In der textlichen Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. 6/17 solle in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde eine Pflanzliste integriert werden. Auf diese Weise könne die Vorgabe der Verwendung von „einheimischen, standortgerechten Laubgehölzen“ und „Arten Alter Bauerngärten" konkretisiert werden.

zu 7.3.: Die Stellungnahme wird berücksichtigt.

In den Entwurf des Bebauungsplanes wurden Pflanzlisten aufgenommen.

7.4 In der textlichen Festsetzung sei weiter festgehalten, dass die Pflanzung von „einheimischen, standortgerechten Laubbäumen" oder alternativ die Pflanzung eines „bewährten Stadtbaumes" möglich wäre. An dieser Stelle sollte der Bebauungsplan lediglich standortgerechte, einheimische Laubbaumarten vorsehen. Sollte dennoch die Notwendigkeit gesehen werden, robuste, an das Stadtklima angepasste, nicht heimische Arten zu wählen, sollte auch hier, in Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde und dem Fachdienst Stadtgrün, eine Pflanzliste in die textliche Festsetzung integriert werden.

zu 7.4.: Die Stellungnahme wird nicht berücksichtigt.

r die Festsetzungen eines Bebauungsplanes gilt das Gebot der Normenklarheit. Dies würdigend müssen auch Pflanzlisten abschließend sein.

 

 

7.5 Auch bei den vorgesehenen Pflanzungen von Tulpenbaum und/oder Amberbaum als Ersatz für die beiden Platanen an der Eisenstraße sei zu prüfen, ob stattdessen nicht auf standortgerechte, heimische Baumarten zurückgegriffen werden könne. Weiter sei der Tulpenbaum hinsichtlich bedeutender Stressfaktoren (Trockenheit, Winterhärte) und Raumbedarf (Baum 1. Ordnung) weniger gut für innerstädtische Standorte geeignet. Ausnahmen bildeten hier Parkanlagen mit genügend Raum und guter Bodenqualität.

zu 7.5.: Die Stellungnahme wird berücksichtigt.

Ihr wurde im Entwurf des Bebauungsplanes entsprochen. Für die Ersatzpflanzungen wurden die Mehlbeere (Sorbus aria) und die im Stadtklima bewährte Hopfenbuche (Ostrya carpinifolia) vorgesehen.

8. Stadt Marburg, UNB (30.03.2021)

Stellungnahme

Beschlussempfehlungen

 

8.1 Abriss der Gebäude: Um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zu vermeiden, sollten alle Abrissmaßnahmen außerhalb der gesetzlich festgesetzten Brut- und Setzzeit und somit nur zwischen dem 01. Oktober und 28. bzw. 29. Februar erfolgen. Sollte dies nicht mögliche sein, seien die Abrissmaßnahmen von einer fachlich qualifizierten Person im Rahmen einer baubiologischen Begleitung zu begleiten.

zu 8.1.: Die Stellungnahme wird berücksichtigt.

In den Bebauungsplan wird ein Hinweis auf die Notwendigkeit der biologischen Baubegleitung aufgenommen.

8.2 Baumfällungen: Die Rodung von Bäumen und Gehölzen ist gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG nur außerhalb der gesetzlich festgesetzten Brut- und Setzzeit und somit nur zwischen dem 01. Oktober und 28. Februar zulässig. Bäume, deren Stämme von Efeu bewachsen sind, konnten im Vorfeld nicht auf potenzielle Höhlen oder Stammanrisse untersucht werden. Diese müssen vor einer Fällung und nach Entfernung des Efeus nochmal auf Höhlen und Stammrisse untersucht und ggf. auf Besatz kontrolliert werden. Sollten überwinternde Kleinsäuger vorgefunden werden, müssen die Rodungsarbeiten zunächst zurückgestellt und das weitere Vorgehen mit der Unteren Naturschutzbehörde abgesprochen werden.

zu 8.2.: Die Stellungnahme wird berücksichtigt.

In den Bebauungsplan wird ein Hinweis auf die Notwendigkeit der biologischen Baubegleitung, die auch die angesprochenen Nachuntersuchungen umfasst, und die ggf. notwendige Abstimmung mit der UNB aufgenommen.

 

 

8.3 Anpflanzungen: Die in der textlichen Festsetzung genannte Hopfenbuche (Ostrya carpinifolla) stammt ursprünglich aus dem mediterranen Raum. Es wird empfohlen stattdessen die bei uns heimische Elsbeere (Sorbus torminalis) oder Mehlbeere (Sorbus aria) anzupflanzen.

zu 8.3.: Die Stellungnahme wird berücksichtigt.

Die Elsbeere wird zusätzlich zur Mehlbeere, die bereits Bestandteil der Artenliste ist, und der Hopfenbuche, die sich unabhängig ihres ursprünglichen Verbreitungsgebietes als „Klimabaum“ bewährt hat, in die Artenliste aufgenommen.

9. Stadtwerke Marburg 07.07.2020

Stellungnahme

Beschlussempfehlung

 

9.1 Aus Sicht der Stadtentwässerung wird angeregt, im Zuge der Erstellung des Freiraumkonzepts über Möglichkeiten zum Umgang mit sich an der Oberfläche aufstauendem Niederschlagswasser bei Starkre-genereignissen nachzudenken. Hier böten gerade neu projektierte Areale gute Möglichkeiten. Wie der Auszug des Vorabzugs der Berechnungen „Niederschlag-Abfluss Simulation" zeige, sei das Gebiet bei Starkregen durchaus gefährdet.

zu 9.1.: Die Stellungnahme wird berücksichtigt.

Aufgrund der Lage im Überschwemmungsgebiet eines Extremhochwassers (1,3-faches, 100 jährliches Hochwas-ser) wird bereits auf die ursprünglich geplante Tiefgarage, eine Unterkellerung der Gebäude und Souterrain-wohnungen verzichtet. Weiterhin werden mobile Hoch-wasserschutzsysteme für Türen und Fenster vorgesehen bzw. ein Sandsacklager angelegt. Diese Schutzmaß-nahmen greifen auch im Falle eines Aufstaus von Niederschlagswasser bei Starkregenereignissen.

Hinzu kommt, dass im Vollzug des Bebauungsplanes umfangreich Flächen entsiegelt werden. Durch den zusätzlichen Bodenanschluss bislang eng und damit nahezu wasserundurchlässig gepflasterter Flächen, die Anlage von Retentionsmulden und Rigolen zur Regenwasserversickerung, die gestufte Bepflanzung der Grundstücksfreiflächen und nicht zuletzt die Dachbegrünung wird das Rückhaltevolumen erhöht und der Abfluss von Niederschlagswasser auch bei Starkregenereignissen deutlich reduziert.   

10. BUND, Ortsverband Marburg (21.07.2020)

Stellungnahme (im Wortlaut)

Beschlussempfehlungen

10.1 Grundsätzlich begrüßen wir die vorliegende Planung als ein gelungenes Beispiel für sinnvolle Nachverdichtung und Umnutzung nicht mehr benötigter Gewerbeflächen für Wohnzwecke. Den Belangen von Klimaschutz und Stadtökologie wird u. a. durch die Festsetzung von Nutzung der Solarenergie, umfangreichen Baumpflanzungen und dem Verbot von „Schottergärten" schon recht gut Rechnung getragen. Aus unserer Sicht fehlt aber noch eine Festsetzung eines angemessenen Energiestandards für die zu errichtenden Gebäude. Angesichts des Klimanotstands und des Ziels der Stadt Marburg, bis 2030 effektive Klimaneutralität zu erreichen, kann dies nur der Passivhausstandard sein. Dass eine solche Festsetzung sich durchaus mit dem Anspruch, bezahlbaren Wohnraum für Menschen mit kleinen und mittleren Einkommen zu schaffen, vertragen kann, zeigt z. B. folgendes Projekt aus Darmstadt: https://www.passivhaussozialplus.de/.

 

zu 10.1.: Die Stellungnahme wird nicht berücksichtigt.

Sie geben Anlass für einige allgemeine Anmerkungen zum Regelungsbereich der Bauleitplanung: Die Aufgabe der Bauleitplanung ist die Vorbereitung und Leitung der baulichen und sonstigen Nutzung der Grundstücke in einer Gemeinde. Aus dieser Entwicklungs- und Ordnungsaufgabe der Bauleitplanung ergeben sich auch unmittelbar die der Bauleitplanung immanenten Schranken. So bedarf z. B. jede Festsetzung eines Bebauungsplanes, insbesondere wenn sie in das Eigentumsrecht eingreift, der Rechtfertigung.

Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind lt. § 1 Abs. 6 BauGB unterschiedliche Belange zu berücksichtigen. Hierzu zählen u. a. auch die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bevölkerungsstrukturen und die Anforderungen kostensparenden Bauens. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Es besteht kein Zweifel, dass dem Klimawandel in der Abwägung eine besondere Bedeutung zukommt. Dem Gebot der gerechten Abwägung ist aber erst dann entsprochen, wenn alle für die jeweilige Bauleitplanung beachtlichen Belange in die Abwägung eingestellt worden sind.

Der Bundesgesetzgeber hat dem Bebauungsplan die Aufgabe zugewiesen, die für die städtebauliche Ordnung notwendigen rechtsverbindlichen Festsetzungen zu treffen und damit die Grundlage r weitere zum Vollzug des BauGB erforderliche Maßnahmen zu schaffen. Der Inhalt eines Bebauungsplanes ist in § 9 Abs. 1 BauGB grundsätzlich abschließend geregelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits 1993 festgestellt, dass den Gemeinden kein darüberhinausgehendes Festsetzungsfindungsrecht zusteht.

Im Rahmen der sog. Klimaschutznovelle 2011 wurden die Festsetzungsmöglichkeiten für Flächen und Maßnahmen für erneuerbare Energien und Kraft-Wärme-Kopplung in einem Bebauungsplan erweitert. So ist seither nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB die Festsetzung von Gebieten möglich, in denen bei der Errichtung von Gebäuden und bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen. Die Möglichkeit zur Festsetzung bestimmter Energiestandards besteht aber nach wie vor nicht. Dies ist folgerichtig, da ein Bebauungsplan als Satzung beschlossen wird und nach dem Inkrafttreten unbefristet Gültigkeit entfaltet.

Aufgrund dieser statischen Verweisung ist der Konflikt vorprogrammiert, wenn heute aktuelle Standards festgesetzt würden, die bei einem späteren Vollzug des Bebauungsplanes den dann gültigen Standards nicht mehr entsprächen. Da keine Wahlmöglichkeit besteht, wären dann nur die im Bebauungsplan festgesetzten Standards einzuhalten.

Bestimmte Energiestandards festzusetzen ist aufgrund der eigengesetzlichen Regelungen aber auch nicht erforderlich. So hat das Gebäudeenergiegesetz 2020 die bis dahin geltenden Normen Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) in ein Gesetz zusammengeführt. Das GEG enthält Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden. Faktisch dürfen Neubauten seither nur noch in Niedrigstenergiebauweise errichtet werden.

Bei dem in der Stellungnahme angesprochenen PassivhausSozialPlus handelt es sich lt. der angegebenen Homepage (Abruf 20.05.2021) um „zwei nebeneinanderstehende Gebäude, wobei das eine Gebäude ein Bestandsgebäude aus den 1950er Jahren darstellt und das zweite Gebäude ein Neubau ist. Das Bestandsgebäude wurde nur zu einem Drittel rückgebaut und dann zum Passivhaus saniert. Durch den Nichtabriss des Bestandes konnten ca. *1.500 Tonnen klimaschädliches CO2 eingespart werden. Somit entsteht mit dem ersten PassivhausSozialPlus eines der zurzeit klimaun-schädlichsten Wohnungsbauprojekte und eines mit den niedrigsten Nebenkosten im sozialen Wohnungsbau.“ Es handelt sich um ein gefördertes Modellprojekt mit wissenschaftlicher Begleitung, um u. a. Aufschluss über das Nutzerverhalten und die Nutzereinstellung zu energiesparendem Verhalten und dem Umgang mit den besonderen Techniken im Gebäude sowie dem Abrechnungssystem zu erhalten. Die Übertragbarkeit auf die geplante Wohnanlage auf dem Gelände der ehem. Hauptpost in Marburg ist allein schon deshalb nicht gegeben, weil hier keine einem Umbau mit energetischer Sanierung zugänglichen Wohngebäude früheren Datums vorhanden sind.

10.2. rmeversorgung: Der Entwurf sieht eine Wärmeversorgung vor aus Kraft-Wärme-Kopplung unter Einsatz von Erdgas als fossilem Brennstoff. Damit wird dem zwingend notwendigen Ausstieg aus der Verwendung von fossilen Energieträgern nicht entsprochen. Vielmehr würde weit über das Jahr 2030 hinaus (Zieljahr des Erreichens Klimaneutralität für Marburg) eine klimaschädliche Hypothek manifestiert auch durch Investition in ein Nahwärmenetz, das mit vergleichsweise hohen Vorlauftemperaturen betrieben werden muss. Dies führt voraussehbar dazu, dass die Gebäude nicht mit Flächenheizungen, sondern herkömmlichen Heizkörpern ausgerüstet werden. Sie sind damit auf ihre Lebensdauer von mindestens 50 Jahren für die Anwendung von Umweltwärme auf niedrigem Temperaturniveau (energieeffizienter Einsatz von Wärmepumpensystemen) nicht geeignet. Unausweichlich sind Energieverluste in dem Nahwärmenetz.

Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die nach unserer Information praktizierte Verfahrensweise im Bereich Görzhäuser Hof. Anlässlich eines Informationstermins wurde uns das dortige Konzept für die Versorgung der einzelnen Gebäudekomplexe mit Raumwärme vorgestellt als eine bewusste Nichtanwendung der KW,K auch wegen des Aufwandes für die Verlegung eines Nahwärmenetzes und der Energieverluste dieses Netzes. Im Gegensatz dazu erfolgt die Wärmeversorgung für jedes Gebäude unmittelbar mittels Geothermie, ggf. gekoppelt für zwei Gebäude bei unmittelbar benachbarter Lage mit kürzestmöglicher Verbindungsleitung. Leitungsnetzverluste entfallen.

Derzeit wird der Einsatz von Erdgas als Übergangsstrategie noch toleriert, was in unserem Verständnis nur heißen kann, dass Neuanlagen, die absehbar weit über den Zielhorizont von 2030 betrieben würden, nicht mehr errichtet werden dürfen. Sie stellen sich als energiestrategische Fehlinvestitionen dar. Zudem: Der Einsatz einer Raumheizung über Flächenheizsysteme mit Einsatz von Wärmepumpen erlaubt eine gezielte Kühlung der Wohnräume in sommerlichen Hitzeperioden weitaus effizienter, als dies eine Dachflächenbegrünung zu leisten vermag.

 

zu 10.2.: Die Stellungnahme wird teilweise berücksichtigt.

Vorgesehen ist der Bau von Wohnhäusern mit einem KfW-Effizienzhaus-Standard von 55; geprüft wird, ob auch ein KfW-Effizienzhaus-Standard von 40 erreicht werden kann. Je kleiner der Wert ist, desto geringer ist der Primärenergiebedarf. Der KfW-Effizienzhaus-Standard ergibt sich aber immer aus der Kombination verschiedener baulicher und technischer Maßnahmen, vor allem aus den Bereichen Heizung, Lüftung und Dämmung. Die angestrebte Balance aus Kosten- und Energieeffizienz, optimaler Raum- und Flächennutzung sowie individueller Wohnlichkeit setzt die Betrachtung in einem Detaillierungsgrad voraus, der weit über die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung hinausgeht und nicht Gegenstand des vorliegenden Abwägungsprozesses sein kann.

r den verbleibenden Primärenergiebedarf wird auch die Nutzung der Geothermie geprüft. Das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie teilt am 28.05.2021 auf Nachfrage hierzu per E-Mail mit:

Zwar wurde das Gelände für den Bau von Erdwärmesonden als „hydrogeologisch ungünstig“ eingestuft. Hiermit wird aber nicht beurteilt, ob dort Erdwärmesonden gut funktionieren (das tun sie überall, wenn sie richtig dimensioniert sind, d. h. auf die benötigte Wärmeleistung und die zur Verfügung stehenden Wärmeleitfähigkeiten des Untergrundes abgestimmt sind), sondern es werden Risiken vor allem für das Bohren benannt, denen durch entsprechende Auflagen oder Maßnahmen entgegengewirkt werden kann. So ist an diesem Standort die Ursache für die ungünstige hydrogeologische Einstufung die Möglichkeit einer wesentlichen, d. h. weiträumigen Grundwasserstockwerks-gliederung; es können auch gespannte und artesisch gespannte Grundwasservorkommen angetroffen werden. In den klüftigen Sandsteinen kann es zu einem erhöhten Spülungsverlust bei der Bohrung kommen. All dies kann sein, muss aber nicht mit Sicherheit eintreffen. Bohrfirmen kommen aber im Allgemeinen mit so etwas zurecht, wenn sie entsprechend darauf eingerichtet sind. In den ungünstigen Gebieten sind gemäßAnforderungen des Gewässerschutzes an Erdwärmesonden vom 21. März 2014 (StAnz. 17/2014 S. 383)“ Erdwärmesonden so zu betreiben, dass außerhalb der Sondenrohre im Bohrlochringraum kein Frost (T C) auftritt. Außerdem sind in ungünstigen Gebieten Vorhaben zur Erdwärmenutzung erst nach einer Einzelfallprüfung und teilweise nur mit weitergehenden Auflagen, z. B. der Beschränkung der Bohrtiefe oder dem Einbau einer Hilfsverrohrung möglich.“

Die Untere Wasserbehörde hole hierfür im Genehmigungsverfahren vom HLNUG eine fachliche Stellungnahme ein. Nur in den „allerseltensten Fällen“ rate das Landesamt ganz von einer Bohrung ab.

Die Ausführungen des HLNUG zeigen, dass auch für den Genehmigungsantrag Angaben erforderlich sind, die von ihrem Konkretisierungsgrad her der Ebene der Baugenehmigung zuzuordnen sind.

Sollte das HLNUG von einer Bohrung gänzlich abraten, wird ersatzweise eine Nahwärmeversorgung vorgenommen. Die Heizzentrale würde in das Gebäude der ehem. Hauptpost integriert. Von hier aus würden die geplanten Wohnhäuser mit Nahwärme versorgt.

Unabhängig der Energieversorgung wird eine Teilnahme an dem Programm „Bundesförderung für effiziente Gebäude von Wohngebäuden (BEG WG)“ angestrebt, das am 01.07.2021 starten soll. Die Details der Förderbestimmungen und der Zertifizierung sind noch nicht veröffentlicht (Stand 24.05.2021).

Die geplante Wohnanlage wird auf jeden Fall einen wichtigen Beitrag zum Erreichen der Klimaneutralität der Stadt Marburg leisten.

10.3. Die vorliegende Planung sieht vor, lediglich 30 % des potenziell geeigneten Dachflächenpotenzials für die Gewinnung von Solarenergie zu nutzen. Dies ist in Anbetracht des immensen Konversionsbedarfs an elektrischer Energie mindestens r die Sektoren Gebäudeheizung Warmwasserbereitung und Mobilität im Zuge der Energiewende nicht zielführend. Wir halten deshalb die uneingeschränkte Nutzung von Dachflächenpotenzialen und zusätzlich von Fassadenflächen für unverzichtbar. Wir erachten es demgegenüber für eine Fehlentwicklung, wenn eine zunehmende Blockierung der Nutzung von Dachflächen zugunsten von Dachbegrünung dazu führt, dass im Offenland wertvolle landwirtschaftliche Anbauflächen der Nutzung auch für den regionalen ökologischen Landbau entzogen werden durch Überbauung mit Freiflächen-Fotovoltaikanlagen (Negativbeispiel Gisselberg auf ca. 5,0 ha wertvollem Auenackerboden).

Zur sinnhaften Anwendung von Solartechnik an Süd-Fassaden fügen wir in der Anlage ein Belegfoto bei. Hier dienen die sinnfällig applizierten Solarpaneelen als passives Bauelement nicht nur der Stromerzeugung. Vielmehr wirken sie während der Sommermonate bei hochstehender Sonne als Sonnenschutz für die dahinterliegenden Wohnräume, in der Übergangszeit ist bei flachstehender Sonne der Weg frei auf die Fensterflächen zur Gewinnung von Raumwärme aus der passiven Sonnenenergienutzung. Zumindest für die höheren Stockwerke ist dieser Handlungsansatz zielführend bei fachlicher Beurteilung der Beschattungswirkung innerhalb der von Süd nach Nord gestaffelten Bebauungsanordnung.

Als weitere Überlegung zur optimierten Aktivierung des solaren Dachflächenpotenzials bringen wir ein die Ausführung der Dachflächen als Pultdächer anstelle von Flachdächern. Dabei würde das Pultdach von Süden nach Norden ansteigen und somit optimale Bedingungen für die Gewinnung von Solarenergie geschaffen bei optimiertem Neigungswinkel und gleichzeitiger Vergrößerung der Wirkungsfläche für die Solarenergienutzung im Verhältnis zur Nutzbarkeit eines Flachdaches. Als optimal für die Solarenergienutzung gelten Neigungswinkel im Bereich um 30 Grad.

 

zu 10.3.: Der Stellungnahme wird nicht entsprochen.

Begründung: Eine extensive Dachbegrünung schließt die Nutzung der Dachflächen zur Energiegewinnung nicht aus, da die Solarpaneele aufgeständert werden, um den optimalen Neigungswinkel zu erreichen. Die Notwendigkeit zur Nutzung der Solarenergie ergibt sich seit seinem Inkrafttreten im November 2020 unmittelbar aus den §§ 10 und 34-45 des Gebäudeenergiegesetzes. Besonderer Festsetzungen bedarf es hierfür nicht.

Die Bewertung von Fotovoltaikfreiflächenanlagen im Außenbereich ist nicht Gegenstand des vorliegenden Abwägungsprozesses.

Dass auch Fassaden zur Gewinnung von Solarenergie herangezogen werden können, ist bekannt. Es wurde unter zu 10.1 aber bereits darauf hingewiesen, dass bei der Aufstellung von Bauleitplänen eine Vielzahl von Belangen zu berücksichtigen sind. Neben den dort bereits aufgezählten sind u. a. auch die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt zu nennen. Diesen stadtökologischen Belangen soll durch die intensive Bepflanzung der Grundstücksflächen mit einheimischen Bäumen und Sträuchern Rechnung getragen werden. Eine besondere Bedeutung kommt hierbei der Südseite der geplanten Wohnanlage zu, an die unvermittelt ein großflächiger Parkplatz anschließt, der aufgrund seiner früheren Funktion nahezu fugenlos gepflastert ist. Die zur Abgrenzung geplante Baumreihe ist in der Abwägung der Vorzug vor einer durch Solarpaneele dominierten Fassade zu geben. Fassaden haben aufgrund der senkrecht abfallenden Wände einen ungünstigeren Einfallswinkel der Sonnenstrahlung als auf dem Dach. Gemeinhin beträgt der Verlust etwa 20 bis 30 Prozent im Vergleich zu einer optimal ausgerichteten Dachanlage (https://www.solaranlage-ratge-ber.de/photovoltaik/photovoltaik-installation/photovoltaik-an-der-fassade, Abruf 24.05.2021). Denkbar sind aber nachgeführte Anlagen und geneigt angebrachten Solarpaneele, wie sie das Bild in der Anlage zur Stellungnahme des BUND zeigt. Unabhängig der im Winterhalbjahr eher nicht gewollten Verschattung der Fenster von Aufenthaltsräumen durch die Solarpaneele würde hier dem technisch anmutenden Baukörper der ehem. Hauptpost ein zweiter technisch anmutender Baukörper zur Seite gestellt. Dies ist städtebauliche nicht gewollt, zumal die geplante Bepflanzung - und zwar ganz ohne technischen Aufwand - in der belaubten Zeit den Wärmeschutz gewährleistet und im Winterhalbjahr bei tiefstehender Sonne wärmende Strahlen bis direkt auf die Fassaden zulässt.

Ein Verzicht auf diese Bepflanzung würde die Wohnqualität der geplanten Mehrfamilienhäuser massiv beeinträchtigen und die Erreichung des Ziels einer attraktiven innerstädtischen Wohnanlage gefährden. 

10.4. Wir begrüßen ausdrücklich die Maßnahmen zur Durchgrünung des Baugebietes mit einer vergleichsweise hohen Anzahl von Bäumen und den intensiven Bodenbearbeitungsmaßnahmen zur Herstellung und dauerhaften Sicherung von optimalen Wuchsbedingungen, insbesondere für Tiefendurch-wurzelung und damit Wasserversorgung dieses Baumbestandes. Im Gegensatz zum verbalen Tenor des Entwurfs sehen wir das entscheidende Element der lokalen bioklimatischen Wirkung von Elementen der Grünflächengestaltung nicht in der Dachflächen-begrünung sondern dem Aufbau des Baumbestandes. In dieser Einschätzung stützen wir uns u. a. auf das Gutachten des Umweltbundesamtes vom September 2019. Hier wird die Wirksamkeit der Kühlwirkung von Grünelementen in städtebaulichen Strukturen in abnehmender Reihenfolge bewertet: Baumbestand >Fassadenbegrünung>Dachbegrünung. Die öffentliche Aufmerksamkeit und auch die ausführlichen Erörterungen in der Planvorlage stehen in umgekehrtem Verhältnis zu dieser Bewertungsstaffel.

zu 10.4.: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Eine weitergehende Abwägung ist allerdings nicht erforderlich, da es auf die in der Stellungnahme angesprochene Reihenfolge nicht ankommt, denn die zur Begnung von Gebäuden und Freiflächen getroffenen Festsetzung stehen gleichberechtigt nebeneinander.

 

 

10.5. Der Planentwurf macht keine Angaben zu den mittleren Grundwasserverhältnissen. Im Idealfall steht das Grundwasser in diesem Teil der Lahnniederung so hoch an, dass über die Bodenvorbereitungsmaßnahmen das Tiefenwachstum der Baumwurzeln gefördert werden kann in einer Weise, dass der Kapillarsaum über dem Grundwasserhorizont erreicht wird. Damit würde in denkbar optimaler Weise dauerhaft ein hoher Wasserumsatz durch den Baumbestand zur Entfaltung einer maximalen Kühlwirkung in Hitzeperioden führen, in denen Sukkulenten wie z. B. Sedumarten ihren Wasserumsatz eher reduzieren mit der Folge einer Einschränkung der Kühlwirkung (Einschränkung der Verdunstung zur Vermeidung von Austrocknung).

Die zurückliegenden Jahre 2018/2019 haben vielerorts in Siedlungsstrukturen zum Absterben von Bäumen infolge Wasserversorgungsmangel geführt. Im Konzept der Startphase sowie dauerhaften Sicherung des Grünbestandes im Baugebiet sowie ggf. angrenzenden Bereichen muss Vorsorge getroffen werden, dass notwendige Bewässerungsmaßnahmen nicht unter Verwendung von Trinkwasser, sondern ausschließlich Verwendung von Regenwasser aus Zisternen bzw. auch aus dem nahe unter der Oberfläche anstehenden Grundwasser erfolgen. Dazu sind im städtebaulichen Vertrag/Bebauungsplan verbindliche Regelungen und technische Vorkehrungen zu treffen.

zu 10.5.: Die Stellungnahme wird nicht berücksichtigt.

Gem. § 37 Abs. 4 Satz 1 HWG soll Abwasser, insbesondere Niederschlagswasser, von der Person, bei der es anfällt, verwertet werden, wenn wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen. Aus dieser gesetzlichen Vorgabe leitet sich bereits der Bau von Zisternen ab. Da die Anlage der Grundstücksfreiflächen und damit auch deren Bepflanzung erst nach der Fertigstellung der Wohnhäuser erfolgen kann, sind bis dahin auch die Zisternen gebaut und auch das für die Bewässerung zu favorisierende Niederschlagswasser vorhanden. Dass zunächst das Niederschlagswasser zur Bewässerung verwendet wird, ergibt sich allein schon aus wirtschaftlichen Überlegungen. Besonderer vertraglichen Vereinbarungen oder sonstiger Regelungen bedarf es hierfür nicht.

 

10.6. Zur Frage des Insektenschutzes nehmen wir im Hinblick auf die von uns präferierte Nutzung der Solarenergie wie folgt Stellung genommen: Zunächst handelt es sich bei dieser Frage nicht um einen originären Belang des Klimaschutzes. Dem Anliegen kann dessen ungeachtet in hervorragender Weise Rechnung getragen werden bei gezielter Auswahl von Bäumen und Sträuchern einheimischer wie nicht einheimischer Arten, die bisher auch als klimastabil eingeschätzt werden. Hier kann nach Artenvielfalt und jahreszeitlicher Staffelung von Blühphasen eine Reichhaltigkeit realisiert werden, die deutlich über dem Potenzial einer Dachbegrünung liegen. Bei geschickter Auswahl von Bäumen und Sträuchern verschiedener Wuchshöhen ist zudem eine optimale Nutzung des vertikal zur Verfügung stehenden Raumes möglich.

Schon die Benennung von Arten wie Winterlinde, Vogelkirsche, Obstgehölze jeglicher Art oder Sommerflieder deuten an, welche Vielfalt an Angeboten für die Insektenwelt strukturiert werden kann bei insektenbezogener Vielfaltwirkung des auszuwählenden Baum- und Strauchbestandes.

zu 10.6: Die Stellungnahme wird berücksichtigt.

In den Entwurf zur öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB wurde die entsprechende Artenlisten aufgenommen.

 

10.7. Wasserversorgung: Wir vermissen in dem Planungskonzept die Implementierung einer Regenwassernutzung durch Wasserspeicherung in Zisternen. Mit einer entsprechend ausgelegten Bemessung kann dem Aspekt des zweckdienlichen Auffangens von Starkniederschlägen optimal Rechnung getragen werden. Das aufgefangene Wasser steht als Brauchwasser für Bewässerungsmaßnahmen zur Verfügung bzw. besser noch für den Ersatz von Trinkwasser in der Fehlverwendung Toilettenspülung. Die Verwendung von Trinkwasser für diesen Zweck muss so weit als möglich vermieden werden.

 

 

zu 10.7.: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Ein weiterführender Handlungsbedarf besteht nicht. Zu der Verwertung von anfallendem Niederschlagswasser wird auf die Prüfaufträge aus dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und dem Hessischen Wassergesetz verwiesen:

§ 55 Abs. 2 WHG: Grundsätze der Abwasserbeseitigung

Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.

§ 37 Abs. 4 Satz 1 HWG: Abwasserbeseitigung

Abwasser, insbesondere Niederschlagswasser, soll von der Person, bei der es anfällt, verwertet werden, wenn wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen.

Da sowohl § 55 Abs. 2 WHG als auch § 37 Abs. 4 Satz 1 HWG unmittelbar geltendes Recht darstellen, wobei der Begriff „soll“ dahingehend verstanden wird, dass nur bei nachweislich zu erwartenden Schwierigkeiten, d. h. bei atypischen Sonderfällen, von dem Vollzug Abstand genommen werden darf, kann hier von besonderen Festsetzungen abgesehen werden. Die Zisternen sind ohnehin zu bauen. 

10.8. Ergänzende Anmerkungen zur Klimaschutzwirkung von Strukturen des öffentlichen Grün: Streng reduziert auf die Klimarelevanz unterschiedlicher Grünstrukturen handelt es sich nach unserer Auffassung wesentlich um folgende 2 Wirkpfade:

Wirkpfad 1: Chemisch-physikalischer Prozess der Erzeugung von Kühlwirkung durch Verdunstung

Wirkpfad 2: Längerfristige Bindung von Kohlenstoff nach dessen Einlagerung in Pflanzensubstanz

Beide Prozesse haben zur unabänderlichen Voraussetzung den Vorgang der Fotosynthese, bei der unter definierten Mengenverhältnissen unter Wirkung von Sonnenlicht und Wasser im Blatt der Pflanze unter Aufspaltung des Kohlendioxides aus der Luft der Kohlenstoff abgespalten und in verschiedenen Teilen der Pflanze eingelagert wird. Chemisch unkorrekt ist die übliche Beschreibung, die Pflanze würde Kohlendioxid speichern. Sie speichert nur den Kohlenstoff und gibt dabei den Sauerstoff in die Atmosphäre ab.

Umgekehrt folgt daraus: Je höher die verfügbare aktive Blattfläche und je höher die in der Blattfläche real umgesetzte Wassermenge, umso höher sind Entfaltung von Kühlwirkung und die Einlagerung von Kohlenstoff in der Pflanze. Umgekehrt nehmen Kühlwirkung und Kohlenstoffbindung bei sinkender Verfügbarkeit von Wasser ab bis hin zum totalen Funktionsverlust beim Absterben der Pflanze. Nach unserem Verständnis folgt daraus, dass in langanhaltenden Trockenperioden bei gleichzeitig hohem Temperaturniveau, sukkulente Pflanzen z. B. der Gruppe Sedum auf „Wassersparmodus" umschalten, um dem Vertrocknen zu entgehen. Dies ist nur möglich durch ihre spezifische Fähigkeit zur weitgehenden Einschränkung der Verdunstung bei entsprechender Reduzierung der Kühlwirkung. Das heißt, die Pflanzen müssen ihren Kühlbetrieb exakt in der Phase einschränken, wo zur Entfaltung einer gewünschten weitergehenden Kühlwirkung mehr Wasser verdunstet werden müsste. Dieser Engpass ließe sich nur vermeiden, wenn in entsprechenden Phasen dem Gründach Wasser zugeführt würde, was nach unserer Auffassung nicht unter Verwendung von Trinkwasser erfolgen dürfte. Deshalb sehen fortschrittliche Gründach-Projekte zwingend die Bereithaltung von Regenwasser aus Zisternen-Vorrat oder vergleichbarem Brauchwasser vor. Ein entsprechendes Konzept ist aus der Planvorlage nicht erkennbar.

Hinsichtlich des Wirkungspfades „ngerfristige Bindung des Kohlenstoffs in der Pflanze ist folgende Vertiefung notwendig: Die Kohlenstoffbindung genügt den Anforderungen des Klimaschutzes nur unter der Voraussetzung einer längerfristigen Bindung in der Pflanze oder anderweitiger Fixierung wie z. B. Bildung von Mooren. Nach unserem Kenntnisstand stirbt bei den bei uns heimischen Sedumarten die oberirdische Pflanzenmasse jährlich ab mit der Folge, dass spätestens zum Ende der folgenden Vegetationsperiode die abgestorbene Pflanzenmasse bei freiem Luftzutritt zu weit überwiegenden Teilen mineralisiert wird. Dabei erfolgt eine Oxidation des im Vorjahr gebundenen Kohlenstoff zu Kohlendioxid und seine Rückführung in die Atmosphäre. Anders verhält es sich mit holzigen Gewächsen jeglicher Art, die den Kohlenstoff längerfristig fixieren können. Die vergleichbar jährlich verrottende Blattmasse wird sinnfällig nicht Bestandteil von längerfristigen Klimabilanzen.

zu 10.8.: Die Stellungnahme wird nicht berücksichtigt.

An der Dachbegrünung wird festgehalten. Es wird aber ein Aufbau und eine Bepflanzung gewählt, die weder der ergänzenden Solarnutzung - die Solarpaneele reduzieren durch ihren Schatten auch die Verdunstung der unter ihnen vorhandenen Bepflanzung - entgegenstehen, noch einer regelmäßigen Bewässerung bedürfen. Mit der Herstellung werden erfahrene Praktiker beauftragt. Die Entwicklung wird im Rahmen der biologischen Baubegleitung dokumentiert.

 

11. BUND, Ortsverband Marburg (31.03.2021)

Stellungnahme (im Wortlaut)

Beschlussempfehlungen

 

11.1. Problematik der Vorgehensweise Anwendung des Instrumentes Städtebaulicher Vertrag vor einer dezidiert-differenzierten Parlamentsendbefassung, insbesondere der Ausschüsse Bau und Planung sowie des Umweltausschusses: Die Anwendung des Instrumentes Städtebaulicher Vertrag in einem derart umfangreichen und vielschichtigen Projekt erachten wir insofern als problematisch, als der Handlungs- und Gestaltungsraum des Parlamentes durch vorab vertraglich vereinbarte Setzungen unangemessen beschnitten wird. Indirekt beschnitten wird mit dieser Vorgehensweise auch die Einflussmöglichkeit unseres Verbandes als Bestandteil der Zivilgesellschaft hinsichtlich seiner Teilhabe am demokratischen Prozess über die demokratisch legitimierten Parlamentsgremien.

zu 11.1.: Die Stellungnahme wird nicht berücksichtigt.

Begründung: Gem. § 2 Abs. 1 BauGB sind die Bauleitpläne von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit ist in § 3 BauGB, die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in § 4 BauGB geregelt. Hiernach können Stellungnahme abgegeben werden. Die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen obliegt ausschließlich den städtischen Gremien. Ergänzend können nach § 11 BauGB Städtebauliche Verträge abgeschlossen werden. Für deren Abschluss ist keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen. Die in der Stellungnahme zum Ausdruck gebrachte Befürchtung, dass hier die Einflussmöglichkeit des Verbandes beschnitten würde, ist damit unbegründet.

11.2. Zu Ziff. 1.8, S. 5/6 Denkmalschutz: Hier wird das Ensemble des „neuen" Postamt erwähnt. Der Entwurf lässt es bei dieser Erwähnung bewenden mit dem Hinweis, dass es sich um ein Objekt handelt, das unter Denkmalschutz gestellt worden ist. Dies ist u. .E. nicht ausreichend. Unser Verband erwartet vielmehr eine Auseinandersetzung mit der Frage, welche Defizite bestehen hinsichtlich des Energieverbrauchs für Raumheizung und Warmwasserversorgung. Betongebäude der öffentlichen Hand dieser Bauära zeichnen sich in der Regel aus als eklatante Heizenergieverbraucher.

Es ist wenig verständlich, dass die Universitätsstadt Marburg, wie schon im Fall des von uns kritisierten Vorgehens bei der Sanierung des Gebäudes Deutschhausstraße 18, reflexartig sämtliche Überlegungen einstellt, was die notwendige energetische Sanierung im Bestand denkmalge-schützter Gebäude angeht. Unter Beachtung des Denkmalschutzes muss es möglich sein, mit Innendämmung und weiteren bekannten Maßnahmen eine deutliche Reduzierung des Heizenergieverbrauchs zu erreichen. Auf das einschlägige Gutachten für die Nordstadt hinsichtlich der energetischen Sanierung im denkmalgeschützten Gebäudebestand weisen wir erneut mit Nachdruck hin.

Weiterhin sind wir der Auffassung, dass dieser Gebäudekomplex operativ einzubeziehen ist

-        in die von uns in der Ihnen vorliegenden Stellungnahme zum Vorentwurf geforderte Implementierung eines Heizsystems auf Basis der Wärmepumpentechnologie

-        in die Konzeption zur Erfassung des Niederschlagswassers in Zisternensystemen zum Ersatz u. a. der wasserwirtschaftlich verfehlten Verwendung von Trinkwasser u. a. zur Toilettenspülung und Bewässerung von Stadtgrün in Trockenzeiten

-        in Überlegungen zur Nutzung geeigneter Außenwandflächen für die Gewinnung von Solarenergie. Es handelt sich um ein ausgeprägt technisches Gebäude, die Brettschichtmuster der Außenwand gehen mit einer derartigen Nutzung keineswegs verloren, siehe unser Fotobeleg aus der Neustadt Wien am Ende unserer Ihnen bereits vorliegenden Stellungnahme Das Projekt Neustadt Wien wurde von dem Geschäftsführer der GeWobau, Herrn Rausch, anlässlich einer vorbildlichen Informationsveranstaltung in der Stadthalle vorgestellt. Wo bleiben Antrieb und Mut, aus solchen Vorbildern Folgerungen zu ziehen für das eigene Handeln der Universitätsstadt?

-       in eine differenzierte Planung zur umfangreichen Nutzung geeigneter Flächenteile für eine Fassadenbegrünung. Wir werden Ihnen im Nachgang zu dieser Stellungnahme in Kürze eine Fotodokumentation übersenden zur Identifizierung von Eignungsflächen aus unserer Sicht. Aus unserer Sicht ist klarzustellen, dass umfangreiche Konzepte zur Anlage und Sicherung von Siedlungsgrün nur denkbar sind unter Einsatz von Brauchwasser, nicht aber mit wertvollem, energieaufwendig bereitgestelltem Trinkwasser.

zu 11.2.: Die Stellungnahme wird nicht berücksichtigt.

Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Ein solches konkret-individuelles Erfordernis liegt für das Gebäude der ehem. Hauptpost nicht vor und wird auch in der Stellungnahme nicht benannt. Allgemeine übertragbare Hinweise sind hier nicht ausreichend.

 

11.3. Zu Ziffer 2, S. 5 ff Bebauungskonzept und Bauformen: Die Wahl kubischer Flachdachformen in sich wiederholender Klötzchenbauweise wird „begründet" mit dem uns nicht überzeugenden Hinweis auf entsprechende Bauformen in der Nachbarschaft. Unter anderem unter dem Aspekt einer maximal gewinnbaren Ausbeute an Solarstrom von den Dachflächen hatten wir bereits in unserer vorausgegangenen Stellungnahme angeregt, Dachformen nach dem Vorbild der bereits vor 15 Jahren errichteten vorbildhaften Solarsiedlung Freiburg zu wählen, zumal die Voraussetzungen im Fall Eisenstraße hinsichtlich der Südorientierung entsprechend auszubildender Dachneigungen äerst günstig sind. In dem Referenzprojekt Freiburg wird mehr Strom erzeugt als verbraucht wird, ein Nettoplus in der Energie- bzw. C02-Bilanz als Beitrag zum Ausgleich des durch die Baumaßnahmen zwangsläufig entstehenden C02-Defizits.

In diesem Kontext kritisieren wir auch das Defizit einer fachtechnischen Bearbeitung zur solaren Optimierung der Baugebietsstruktur incl. der Anordnung von Baumpflanzungen unter dem Aspekt Verschattungsproblematik. Es sei der Hinweis erlaubt, dass wir hier eine bemerkenswerte Diskrepanz sehen im Verhältnis zur begrüßenswerten Intensität in der Beurteilung des vorhandenen Baumbestandes. Einer vielseitigen Begutachtung der Situation des Baumbestandes steht eine nullseitige Bearbeitung der Fragestellung Optimierung der Solarenergiegewinnung gegenüber. Damit entzieht sich die Bearbeitung auch der Fragestellung, wie beispielsweise durch Auswahl von Bäumen 2. Ordnung die Problematik der Beschattung potenzieller Flächen für die Nutzung der Solarenergie reduziert/vermieden werden kann. Bereits in unserer vorausgegangenen Stellungnahme hatten wir plädiert für einen Ersatz vorhandenen Baumbestandes unter Herstellung nachhaltig optimierter Standortbedingungen insbesondere eines tief reichenden Wurzelraumes mit hoher Wasserspeicherkapazität und ggf. Anschluss an das Grundwasser als jederzeit gesicherter Schöpfreserve.

Angesprochen hatten wir in diesem Kontext auch eine eventuelle Staffelung der Anzahl der Geschosse. Auch in diesem Kontext würde das bereits erwähnte Konzept der Wiener Neustadt vielfältige Anregungen liefern können zur Gestaltung variabler städtebaulicher Strukturelemente unter offensiver Einbindung von Siedlungsgrün.

zu 11.3.: Der Stellungnahme wird nicht entsprochen.

Ein weiterführender Handlungsbedarf besteht nicht, denn schon eine Inaugenscheinnahme der örtlichen Situation zeigt, dass der zur Bebauung vorgesehene ehem. Posthof von mehrgeschossigen Gebäuden umgeben ist. Aufgrund des Schattenwurfes der Bestandsbebauung werden die unteren Geschosse der geplanten Mehrfamilienhäuser nur im Sommerhalbjahr eine angemessene Besonnung erfahren. Während der Einfallswinkel der Sonne zum Zeitpunkt der Sommersonnenwende im Marburg bis auf 62,6° ansteigt, werden zur Wintersonnenwende nur 15,8° erreicht. Die Abstände zwischen den Gebäuden können in Innenstadtlagen regelmäßig nicht so weit vergrößert werden, dass auch im Winterhalbjahr eine Besonnung der unteren Geschosse gewährleistet werden kann. Eine Besonnungsstudie würde nur das Offenkundige belegen und ist damit auch nicht erforderlich.

Vorrangiges Ziel des Bebauungsplanes ist die Vorbereitung bezahlbaren Wohnraumes. Die Wohnungen sollen alle auch hinsichtlich der Belichtung einen modernen Standard aufweisen. Langgestreckte Baukörper mögen zwar im Hinblick auf eine Optimierung der Solarenergiegewinnung günstiger sein, aber nur die „Klötzchenbauweise“ ermöglicht aufgrund der gegenüber einem Gebäuderiegel zusätzlich vorhandenen Fassaden, die mit Fenstern versehen werden können, auch die Einrichtung von Wohnungen in einer Größenordnung von 60-80 m² ohne Qualitätseinbußen bei der Belichtung. 

Die gewählte Gebäudeform wurde im Übrigen nach bauphysikalischen Kriterien entwickelt und dient der Optimierung des Verhältnisses von beheizbarem Raum und wärmeübertragender Umfassungsfläche und damit der Energieeinsparung. Geneigte Dachfläche würden das Verhältnis verschlechtern und sind daher abzulehnen. Geneigte Dachflächen sind aber auch nicht notwendig, da die Solarpaneele auf den Dachflächen aufgeständert und in ihrer Neigung bezogen auf den Einfallswinkel der Sonne optimiert werden. 

Dass in einer Stellungnahme die Fokussierung auf nahezu ausschließlich ein Thema erfolgt, hinter dem alle übrigen Belange einschließlich der Baukultur zurückgestellt werden, ist nicht zu beanstanden. Die Abwägung hierüber obliegt aber, wie bereits ausgeführt, ausschließlich den städtischen Gremien.

Die Stellungnahme vom 21.07.2020 ist ebenfalls Gegenstand dieser Abwägung.

11.4. Zu S. im Abschnitt 3.3 Aspekte Behandlung des Niederschlagswassers, Dachflächenbegrünung

 

Das planerische Vorgehen gemäß den Absätzen 4 und 5 auf S. 13 der Begründung lehnen wir strikt ab mit folgender Begründung:

 

zu 11.4.: Die Stellungnahme wird nicht berücksichtigt.

Begründung: Angesprochen sind folgende Ausführungen aus dem Kapitel Stadtökologie:

Absatz 4: Unverschmutztes Niederschlagswasser soll soweit möglich vor Ort versickert werden. Der Prüfauftrag hierzu ergibt sich unmittelbar aus dem als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommenen § 55 des Wasserhaushaltsgesetzes. Das Freiraumkonzept sieht (in der Verkleinerung leider nicht erkennbar) hierfür an drei Stellen Retentionsflächen vor. Hier sollen auch Rigolen angeordnet werden. 

Absatz 5: Es wird festgesetzt, dass die Dachflächen, bei Gebäuden mit Staffelgeschossen die Dachflächen des Staffelgeschosses, in extensiver Form mit einer Sedum-Kraut-Begrünung zu versehen sind. Die Festsetzung dient naturschutzfachlichen und wasserwirtschaftlichen Belangen. Extensive Begrünungen speichern Wasser, binden Staub, heizen sich auch bei extremen Temperaturen kaum auf und verbessern so nachhaltig das Mikroklima auf dem Dach. Begrünte Dächer dienen als Nahrungssuch- und Lebensraum für Flora und Fauna. Aufgrund der Fähigkeit von Gründächern zur Regenwasserspeicherung dienen begrünte Dachflächen auch der Regenwasserbewirtschaftung des Plangebietes, indem Niederschlagswasser direkt verdunstet oder gedrosselt abgegeben wird. Zudem sind die Dachbegrünungen mikroklimatisch von Bedeutung, stehen in ihrem Rang aber hinter den Baumpflanzungen.

11.4.1 Die Versickerung ist vorgesehen im quasi Überschwemmungsgebiet der Lahn, wie an anderer Stelle der Vorlage ausdrücklich dargestellt wird. Die Anlage der Versickerungsorgane erfordert einen Bodenaustausch gegen eine Filterkiesschicht zur Gewährleistung einer unmittelbaren Infiltration in den Untergrund. In diesem Untergrund besteht eine nur sehr kurze Sickerstrecke bis zum Erreichen der Grundwasseroberfläche bzw. des Grundwasserkörpers, der ebenfalls auf kurzer Strecke kommuniziert mit der Lahn. Die wasserwirtschaftliche Effizienz der Versickerungslösung ist demzufolge eher fragwürdig.

 

zu 11.4.1.: Die Stellungnahme wird nicht berücksichtigt.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt in keinem amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet nach § 76 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) liegt. Er liegt aber in dem Gebiet, dass bei einem Extremhochwasser (1,3-faches 100 jährliches Hochwasser) überschwemmt werden kann. Entsprechend selten werden die geplanten Versickerungsanlagen aufgrund von Hochwasser versagen und das ansonsten zu versickernde Niederschlagswasser direkt mit dem Hochwasser ableiten. Diese seltenen Ereignisse stellen jedenfalls keinen Grund dar, um auf die geplanten Versickerungseinrichtungen zu verzichten.

11.4.2 Das rechtlich normierte Gebot einer rationellen sparsamen Nutzung des Naturgutes Wasser hat auszugehen von der fachlichen Betrachtung einer Nutzenkaskade. In dieser ist herauszuarbeiten, welche Verwendung - hier des Potenzials Niederschlagswasser - den höchstmöglichen Nutzen im Gesamtsystem des Projektes Wohnraumbeschaffung erreicht. Aus unserer Sicht liegt der höchstmögliche Nutzen in der Implementierung eines umfassenden Brauchwassersystems für das gesamte Baugebiet, mit dem der Trinkwasserverbrauch in einer Größenordnung um 30 % reduziert werden kann. In diesem System werden Wässer verschiedener Herkunft wie folgt bereitgestellt, die nicht den Anforderungen an Trinkwasser genügen müssen:

-        Erfassung des Niederschlagswassers von den Dachflächen und ggf. weiteren geeigneten Flächen

-        Aufbereitung von Grauwasser zur Toilettenspülung. Es handelt sich um einen längst realisierten anerkannten Stand der Technik. Beispielhaft ist das Ihnen bereits nahegebrachte Projekt des IWU Darmstadt/Wohnraumhilfe Darmstadt „PassivhausSozialPlus".

-       Gewinnung von Grundwasser im unmittelbaren Bereich der Bebauung als Spitzenlast­ bzw. Defizitreserve für den Fall, dass insbesondere in niederschlagsarmen Klimaperioden das Niederschlagswasser in Verbindung mit dem Grauwasser nicht die notwendige Menge gewährleisten kann.

zu 11.4.2.: Die Stellungnahme wird nicht berücksichtigt.

Ein weiterführender Handlungsbedarf besteht für den vorliegenden Abwägungsprozess nicht.

Die Techniken und Produkte zur Nutzung von Regenwasser im Haushalt sind ausgereift. Ein technisches Regelwerk steht zur Verfügung. Allerdings muss laut § 17 Trinkwasserverordnung sichergestellt werden, dass eine Sicherungseinrichtung vorhanden ist, die verhindert, dass sich das Regenwasser mit dem Trinkwasser vermischt. Regenwassernutzungsanlagen für den Haushalt bedürfen einer regelmäßigen Überwachung und Pflege. Hier ist Eigenverantwortung der Betreiber gefordert.

Die hygienischen Risiken der Regenwassernutzung sind bei Toilettenspülung i.d.R. zwar gering. Dass gesundheitsgefährdende Keime mit der Haut in Berührung kommen, kann aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Insbesondere bei Personen, deren Immunsystem nicht normal ausgebildet ist also Kleinstkinder, alte Menschen, Kranke und hier insbesondere Menschen mit einer geschwächten natürlichen Abwehr sollte kein Risiko für die Gesundheit eingegangen werden. Da bei den geplanten Mietwohnungen eine Fehlnutzung nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden kann, wird auf ein zweites Leitungsnetz verzichtet.

Unabhängig der hygienischen Aspekte muss auch darauf hingewiesen werden, dass im Bebauungsplan keine entsprechende Festsetzung erfolgen kann. Das Baugesetzbuch bietet hierfür keine Rechtsgrundlage.

11.4.3 Im Bebauungsplan ist der Nachweis zu führen, wie und wo die Räumlichkeiten zur Unterbringung der notwendigen Technik vorgehalten werden. Nach unserer Auffassung ist im Gegensatz zur Planabsicht eine grundwasser- bzw. hochwassersicheres Kellergeschoss vorzusehen (Bauausführung als „weiße Wanne'.'), siehe dazu auch weiter unten.

zu 11.4.3.: Die Stellungnahme wird nicht berücksichtigt.

Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu 12.5.4 verwiesen.

 

11.4.4 Dezidiert gehen wir davon aus, dass die Priorisierung einer höchstmöglichen Erfassung des Niederschlagswassers in der beschriebenen Konzeption einen Verzicht auf die Festsetzung einer Dachbegrünung voraussetzt. Zudem nach unserer Einschätzung deutlich überbewerteten Nutzen der Dachflächenbegrünung (Gründachhype) haben wir uns in dem Gespräch zu Baufragen am 14.12.2020 und der Ihnen nachfolgend übermittelten Reflektion ausführlich geäert. An dieser Stelle verweisen wir der Einfachheit wegen auf einen diesbezüglichen Ausschnitt aus unserer Stellungnahme zum Bebauungsplan „Feuerwehrstützpunkt Cappel". Besonders stellen wir heraus, dass das Gründach eine vermeidbare C02-Last verursacht, der keine C02-Amortisation gegenübersteht. Im Gegenteil verhindert es kontraproduktiv eine höchstmögliche Ausnutzung der Dachfläche für die Gewinnung elektrischer Energie und ggf. unmittelbarer Gewinnung von Solarthermie als Beitrag zur Raumheizung/Warmwassererwärmung. Diese Bereitstellung von regenerativer Energie ist vorrangig im Hinblick auf den immensen Konversionsbedarf für zukünftige Stromanwendungen. Eine solche Folgerung erwarten wir als schlüssiges Handeln auch aus der Tatsache, dass der Landkreis Marburg-Biedenkopf sich in der Öffentlichkeit gerne als vorbildhafte Wasserstoff-Region profiliert.

 

zu 11.4.4.: Die Stellungnahme wird nicht berücksichtigt.

Dass der BUND Ortsverband Marburg einer „chstmöglichen Erfassung des Niederschlagswassers und der Gewinnung von Solarenergie Priorität einräumt, wird anerkannt. Es ist allerdings nicht nachvollziehbar, warum dies einen Verzicht auf die Festsetzung einer Dachbegrünung erfordert. Denn hier besteht, wie das folgende Zitat zeigt, nicht zwangsläufig ein Widerspruch:

Wer eine Photovoltaikanlage installieren will, muss auf eine Dachbegrünung nicht verzichten. Sie erleichtert die Installation der Solaranlage und macht diese zudem leistungsfähiger. Im Sommer kann so laut BUND Naturschutz rund ein Fünftel mehr Energie produziert werden. Ab einer Betriebstemperatur von 25 Grad Celsius sinkt die Leistung einer Solaranlage mit jedem weiteren Grad um 0,5 Prozent. Da Pflanzen im Gegensatz zu nackten Ziegel-, Kies- oder Metalldächern Sonnenstrahlen kaum reflektieren, heizt sich die Solaranlage weniger auf. Im Sommer kann der Temperaturunterschied zwischen bepflanztem und unbepflanztem Dach bis zu 40 Grad und der Leistungsunterschied dadurch bis zu 20 Prozent betragen. Die Befestigung durch die Bepflanzung beschädigt zudem nicht die Dachisolierung, was bei der herkömmlichen Installation im Dachstuhl leicht passieren kann.

Die Pflanzendecke wirkt sich aber nicht nur positiv auf die Stromproduktion aus. Sie bietet Lebensraum für kleine Tiere, schützt vor Witterungsschäden, bindet Staub und filtert Luftschadstoffe. Zudem dämmt die Begrünung das Haus vor Hitze und Kälte und ist somit eine sinnvolle Ergänzung zur energetischen Sanierung des Hauses.

Das Zitat stammt von folgender Internetseite und wurde am 21.05.2021 abgerufen: https://www.bund-naturschutz.de/oekologisch-leben/energie-sparen/begruenung-und-photovoltaik

Die Wohlfahrtswirkungen einer Dachbegrünung sind gleichermaßen bei Sanierungen, wie auch bei Neubau-maßnahmen zu verzeichnen. Es wurde bereits bei den Ausführungen zu 11.1.1 darauf hingewiesen, dass das Gebot einer gerechten Abwägung vielfältige Belange berücksichtigen muss. Hierzu zählen u.a. auch die auch in dem Zitat genannten Aspekte Mikroklima und Fauna sowie die Drosselung des Regenwasserabflusses bei Niederschlagsereignissen. Daher wird an der Festsetzung zur Dachbegrünung festgehalten.

11.4.5 Wir sind zudem der Auffassung, dass der Verzicht auf die Dachflächenbegrünung und ihrer geringen Effizienz sehr wohl ersetzt werden kann durch eine Intensivierung von Strauchpflanzungen im Bereich der Vertikalstrukturen an den vorgesehenen Baumstandorten. Wir hatten bereits darauf hingewiesen, dass mit einer gezielten Auswahl von blütentragenden Bäumen und Sträuchern anstelle des pauschalen Rückgriffs auf die städtische Standardliste auch eine Verbesserung des Angebotes für Insekten ein Potenzial erschlossen werden kann, was um Potenzen über dem einer Fetthennen-Garnitur auf dem Schotter-Gründach liegt. In diesem Kontext sollte die erneute Einbringung von Platanen (bisherige Monokultur-Struktur) zugunsten blütentragender heimischer Baumarten mit gedämpftem Höhenwachstum unterbleiben.

zu 11.4.5.: Die Stellungnahme wird nicht berücksichtigt.

Ein weiterführender Handlungsbedarf besteht unter Hinweis auf die Festsetzungen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und die dezidierten Artenlisten im Entwurf des Bebauungsplanes allerdings nicht, denn die Stellungnahme des BUND Ortsverband Marburg geht hierauf leider nicht ein.

 

11.4.6 Nicht bepflanzte Grünflächen können problemlos als extensive Magerrasenflächen ausgebildet werden mit höchster Affinität für eine Vielzahl von Insekten und dies bei Erstreckung über den gesamten Jahreszyklus. Wenig mähen hilft viel und reduziert zudem die C02-Emissionen von Mähgeräten jeglicher Motorisierungsvarianten.

 

 

zu 11.4.6.: Die Stellungnahme wird nicht berücksichtigt.

Ein weiterführender Handlungsbedarf besteht nicht. Die Stellungnahme verkennt, dass aufgrund der städtebaulich integrierten Lage und zur Wahrung des Gebotes zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden gem. § 1a Abs. 2 BauGB eine angemessen hohe Bebauungsdichte zuzulassen ist. Zur gärtnerischen Gestaltung verbleiben rd. 30 % der jeweiligen Grundstücksfläche. Von den Grundstücksfreiflächen sind wiederum mind. 30 % mit einheimischen, standortgerechten Laubgehölzen, Arten alter Bauerngärten sowie mit bewährten Stadtbäumen zu bepflanzen. Da in der Wohnanlage auch Kinder erwünscht sind, sollten neben dem bei Mehrfamilienhäusern nach § 8 Abs. 2 HBO obligatorischen Kleinkinderspielplatz auch weitere Flächen zum Spielen und zum Aufenthalt in Freien zur Verfügung stehen, zumal ein solcher in der unmittelbaren Nachbarschaft nicht nachgewiesen ist. Damit verbleiben aber nur im Bereich der entlang des östlichen Randes der Wohnanlage geplanten Versickerungsmulde rd. 200 m², auf denen die Mahdhäufigkeit entsprechend reduziert werden kann.

11.4.7. Nicht nachvollziehen können wir in diesem Zusammenhang auch die Setzung auf S. 14 des Entwurfs, wo es unter der Ziffer „4 Bauordnerische Gestaltungsvorschriften" heißt: „Um die Einheitlichkeit des Ensembles zu gewährleisten, werden nur Flachdächer zugelassen.“ Man könnte das Wort „Einheitlichkeit" ebenso ersetzen durch das Synonym Monotonie". Warum ist es nicht möglich, einem mutigen Beispiel der Solarstadt Freiburg bereits aus 2006 zu folgen, und Dachflächen zu gestalten als Sonnensegel mit der Botschaft: „Hier beginnt das Solarzeitalter“ und damit neue Maßstäbe zu setzen?

 

zu 11.4.7.: Die Stellungnahme wird nicht berücksichtigt.

Begründung: Bei der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung und anderen Maßnahmen der Innenentwicklung gilt es grundsätzlich abzuwägen, wie die zur Verfügung stehende Fläche optimal genutzt werden kann. Im Bereich des ehem. Posthofes stehen rd. 4.900 m² zur Verfügung, von denen die Fläche des unter Denkmalschutz stehenden ehem. Dienstwohngebäudes noch abzuziehen ist. Die umgebende Bebauung ist durchgehend mehrgeschossig. Das Gelände des ehem. Posthofes ist nahezu rechteckig und gerade breit genug, um zwei Bauzeilen mit mittiger Erschließung zu ermöglichen. Für eine Bebauung wie z. B. bei dem Wohnquartier „Sonnenhöfe“ in Freiburg fehlt einfach der Platz (einen Überblick über dieses Wohnprojekt zeigt: http://www.abs-silos.de/sonnenhoefe). Ob die unter den gegebenen städtebaulichen Rahmenbedingungen vorgenommene Optimierung der geplanten Bebauung auch im Hinblick auf die Schaffung bezahlbaren Wohnraums als monoton zu bezeichnen ist, obliegt der subjektiven Bewertung und ist insofern keiner Abwägung zugänglich. Die Bebauung wird die gleiche Architektursprache, wie die erst im vergangenen Jahr erstellte Wohnanlage Eisenstraße 5 sprechen und sich somit einfügen.    

11.5. Zu Ziff. 7 Erneuerbare Energien und Energieeinsparung, S. 15: Im letzten Absatz auf S. 15 wird eine Konfliktlage unterstellt zwischen einer uneingeschränkten Solarenergienutzung der Dachflächen und befürchteter Einschränkung infolge Beschattung durch Baumkronen. Dieser scheinbare Widerspruch kann leicht aufgelöst werden durch zweckdienliche Auswahl der Baumarten auch aus dem heimischen Repertoire. Hinweisen möchten wir auf die Tatsache, dass keine der derzeit durchweg vorhandenen Platanen eine kritische Wuchshöhe erreicht hat, obwohl Platanen je nach Standortbedingungen ein hohes und großvolumiges Baumwachstum erreichen können. Eine Erneuerung der Pflanzung von Platanen ist aus unserer Sicht ohnehin nicht wünschenswert.

zu 11.5.: Die Stellungnahme wird nicht berücksichtigt.

Ein weiterführender Handlungsbedarf besteht nicht, denn eine Neuanpflanzung von Platanen ist nicht vorgesehen. Vorgesehen ist aber die Anpflanzung von Laubbäumen in Pflanzflächen, die auch ein größeres Wachstum ermöglichen. Dies kann in späteren Wuchsstadien während der belaubten Jahreszeiten durchaus zu Konflikten führen. Letztlich kommt es aber darauf an, dass der Bebauungsplan alle abwägungsbeachtlichen Belange entsprechend den jeweiligen individuellen städtebaulichen Rahmenbe-dingungen berücksichtigt. Eine einseitig auf die Nutzung von Solarenergie fokussierte Abwägung wird den Vorgaben des BauGB nicht gerecht.  

 

11.6. Überschwemmungsgebiet, S 17: Der Verzicht auf eine Unterkellerung und die Ausweisung von Souterrainwohnungen wird kritisch gesehen, weil dies zu einem vermeidbaren Verlust von Raumnutzung der versiegelten Fläche führt. Dies sehen wir auch im Kontext der von uns für notwendig erachteten Implementierung eines Brauchwassersystems, der Aufbereitung von Grauwasser und Gewinnung von Grundwasser mit geringeren Anforderungen an die Wasserqualität. Für diese Techniken muss räumliche Vorsorge getroffen werden.

Eine in der Vorlage nicht reflektierte Lösung sehen wir in der Anhebung des gesamten Baukörpers um etwa 1,0 m, d.h. der Höhe, die im Fall des 100jährigen Hochwassers die Sohle des EG über um eben diesen Betrag überschreiten würde. Bis zu dieser Höhe wäre das Kellergeschoss als grund- bzw. druckwassersichere weiße Wanne auszuführen. Mit einer sanft ansteigenden Erdauffüllung aus dem Aushub der Baugrube wären die notwendigen Anböschungen auszuführen u.a. zur Herstellung des behindertengerechten Zugangs zur Wohnebene. Derartige Vorgehensweisen zur Höherlegung von Baukörpern sind in Bereichen kritischer hydrologischer Verhältnisse üblicher Standard.

zu 11.6.: Die Stellungnahme wird nicht berücksichtigt.

r eine Unterkellerung besteht kein Erfordernis. Die Zisternen begründen den zusätzlichen finanziellen Aufwand jedenfalls nicht, denn sie werden unter den Verkehrsflächen und Grundstücksfreiflächen auftriebssicher in den Boden eingelassen. Eine Aufbereitung von Grauwasser ist ebenso wenig wie der Bau von Brunnen zur Grund-wassergewinnung vorgesehen. Zudem erreichen Souterrainwohnungen nicht die Wohnqualität, die seitens der Universitätsstadt Marburg auch für den bezahlbaren Wohnraum angestrebt wird, zumal, wenn wie am ehem. Posthof die Belichtung und Besonnung durch die Umgebungsbebauung ohnehin eingeschränkt ist.

Die Belichtung und Besonnung könnten durch ein Anheben des Geländes zwar geringfügig verbessert werden. Eine Aufschüttung würde aber zwangsläufig dazu führen, dass seitlich Böschungen entstehen bzw. Stützwände gebaut werden müssen. Dies wäre insbesondere zur Eisenstraße hin problematisch, da das ehem. Dienstwohngebäude an Reputation verlieren würde. Konflikte mit der Baudenkmalpflege wären die Folge. Auch wenn die Idee einer Aufschüttung durchaus nachvollziehbar ist, ist sie im vorliegenden Fall nicht umsetzbar.   

 

 

 

 

 

Anlage zur Stellungnahme des BUND Ortsverbandes Marburg:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beispiel einer Fassadennutzung für Solarenergie auch als passives Bauelement zur Beschattung von Fensterfronten zum Schutz der Räume vor Überwärmung, Wien, Seestadt 2019

 

12. Öffentlichkeit 1 (06.07.2020)

Stellungnahme

Beschlussempfehlung

 

12.1 Mein Wunsch wäre, dass die beiden Bäume entlang der Eisenstraße erhalten bleiben. Trotz des Baumgutachtens, dass diese Bäume nicht zu halten sind, ist dies meines Erachtens mit etwas gutem Willen machbar.

Ich selbst habe über 20 Jahre im FD Tiefbau der Stadt Marburg gearbeitet und kann diese Situation durchaus beurteilen.

Unsere Gegend ist durch die Autobahn und die Neue Kasseler Straße schon stark belastet. Hier ist jeder Baum wichtig.

Ich bitte Sie meine Bitte nochmal zu prüfen. Eine Stadt, die große Klimaziele hat, fällt nicht so leichtfertig solch schöne große Bäume.

 

zu 12.1.: Die Stellungnahme wird teilweise berücksichtigt.

Die beiden Platanen weisen nach der gutachterlichen Stellungnahme der Blattwerker GmbH Höhen von 10-15 m und Kronenbreiten von 12-14 m auf. Es gibt Indizien für Verletzungen im Wurzelbereich. Astungswunden am Stamm und im Kronenbereich zeugen von nicht fachgerecht ausgeführten Schnitten. Die Kronen weisen Totholz, Reibeäste und Astausbrüche auf. Die beiden Bäume werden als nicht verkehrssicher eingestuft.

Dennoch soll baubegleitend versucht werden, die beiden Bäume zu erhalten: Der Ausbau des Pflasters und derckbau der Betonmauer wird vorsichtig, d. h. im Wesentlichen händisch erfolgen, um weitere Wurzelverletzungen zu vermeiden. Die Kronenbereiche werden vor Beginn der Baumaßnahmen fachgerecht eingekürzt und um jeden Baum wird ein Stammschutz errichtet, um Beschädigungen während der Bauphase zu verhindern.

Die gesamten Baumaßnahmen werden durch eine Fachaufsicht begleitet, die nach deren Freilegung die Verletzungen der Wurzelbereiche zu prüfen und darüber zu befinden hat, ob die beiden Bäume trotz der Schädigungen eine dauerhaft positive Entwicklung attestiert werden kann. Wenn dies nicht der Fall ist, werden die beiden Platanen nach Rücksprache mit den zuständigen Fachdiensten entfernt und durch Neuanpflanzungen entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplanes ersetzt.

 

Die aufgrund der Abwägung erfolgte Modifizierung der Planungsvorlagen hatte ausschließlich redaktionellen Charakter, die Grundzüge der Planung wurden hierdurch nicht berührt. Dem Bebauungsplanentwurf kann damit die materielle Planreife attestiert werden, d. h., dass er mit seinem vorgesehenen Inhalt in Kraft treten wird. Darüber hinaus ist mit der stattgefundenen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach §§ 3 Abs.2 und 4 Abs.2 BauGB auch die formelle Planreife gegeben.

Mit diesen Schritten sind wesentliche Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach § 33 BauGB vor Abschluss des formellen Bauleitverfahrens erfüllt.

 

Der nach § 11 BauGB zwischen dem Geschäftsführer der Vorhabenträgerin, Herrn Ulrich Burk, und der Universitätsstadt Marburg, vertreten durch Herrn Oberbürgermeister Dr. Spies, geschlossene Städtebauliche Vertrag, beinhaltet in dem als „Teil A“ gekennzeichneten Gliederungspunkt allgemeine Regelungen über Fristen beim Anlegen der Freiflächen, Beweissicherungen, Forderung nach ökologischer Baubegleitung, Übernahme der Kosten durch den Bauträger u. a. m.

Der folgende „Teil B“ des Vertrages umfasst das ThemaBereitstellung bezahlbaren Wohnraums“. Nach § 12 Abs. 2 wird der oben angeführte „Letter of Intent“ vom 15.06.2019 Bestandteil des Städtebaulichen Vertrages. Mit ihrer Unterschrift erklärt die Vorhabenträgerin verbindlich die Einhaltung des einvernehmlich abgeschlossenen LOI.

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

Dr. Thomas Spies

Oberbürgermeister

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

r die Universitätsstadt Marburg entstehen aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes keine Folgekosten.

 

 

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