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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/4994/2016

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgende Beschlüsse zu fassen:

 

1) Die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB und der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB abgegebenen Stellungnahmen wurden geprüft; die einzig abwägungsrelevante Stellungnahme wird berücksichtigt.

2) Der Bebauungsplan Nr. 6/13-2 „Alte Kasseler Straße/Schützenstraße“ einschließlich Begründung wird unter Bezug auf die folgende Begründung als Satzung beschlossen.

3) Die gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 6/13-2 "Alte Kasseler Straße/Schützenstraße" werden gemäß § 81 Hessische Bauordnung (HBO) und § 9 BauGB für diesen Bebauungsplan beschlossen.

 

 

 

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Sachverhalt

Begründung:

Für die am 18.09.2015 beschlossene Aufstellung des Bebauungsplanes - im sog. beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB - wurde im Oktober 2015 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden durchgeführt. Die daran anschließende Offenlage erfolgte im Zeitraum vom 15.02. bis einschließlich 18.03.2016; die zugehörige „Amtliche Bekanntmachung“ erschien am 06.02.2016.

Bei diesem Bebauungsplanverfahren handelt es sich um die Änderung eines Teilgebietes des alten Bebauungsplanes Nr. 6/21 aus dem Jahr 1968, der für das Plangebiet durchgehend als Nutzungsart „Gewerbegebiet“ festsetzte; infolge der straßenparallel angeordneten Baugrenzen hätte theoretisch überall im Block gebaut werden können. Die Bebauungsplanänderung hat im Wesentlichen die Änderung der Nutzungsart in Richtung „Allgemeines Wohngebiet“ bei Reduzierung der Bauzonen, mit dem Ziel des Erhalts der Grünstrukturen im Blockinnenbereich, zum Inhalt.

 

Im Zuge der Beteiligungsphase zur Offenlage wurde eine - abwägungsrelevante - Stellungnahme in Form mehrerer Schreiben (Anlage 2) abgegeben:

 

Inhaltlich wird von den Eigentümern des unten bezeichneten Grundstücks geltend gemacht, dass im Entwurf des Bebauungsplanes kein Baufenster für das Wohngebäude auf dem Grundstück (Flur 48, Flurstück-Nr. 10/13 = Alte Kasseler Straße 14) ausgewiesen ist. Damit sei eine Wertminderung des Grundstücks verbunden. Ebenso wird angeregt, dass der in 1998 genehmigte Carport über den reinen Bestandsschutz hinaus eine planungsrechtliche Absicherung erfährt.

 

Stellungnahme:

Nachdem sich infolge des bereits erfolgten Rückbaus des Nachbargebäudes und des an den Planungszielen dieses Bebauungsplanes orientierten und genehmigten Neubauvorhabens abzeichnet, dass dem Blockinnenbereich weitere Grünflächen zurückgegeben werden, und gleichzeitig die Herstellung öffentlicher Grünflächen auf dem nahe gelegen Bahngelände ihren Abschluss finden, wird der Anregung der Eigentümer auf Ausweisung einer Bauzone um ihr Gebäude und um den Carport entsprochen. Das Planungsziel der wesentlichen Verbesserung  der Wohnumfeldqualität gegenüber dem Vorgängerbebauungsplan wird durch die weiterhin straßenparallel ausgebildeten Bauzonen weiterhin erreicht; die Umwandlung des ehemaligen Bahngeländes in öffentliche Grünflächen ist im Übrigen als ein weiterer Baustein zur qualitativen Aufwertung des Wohnumfeldes im Gebiet der Alten Kasseler Straße zu werten.

 

Mit der Berücksichtigung der Stellungnahme in Form einer Bauzone um das bestehende Gebäude (Alte Kasseler Straße 14) und den entsprechenden redaktionellen Änderungen in der Begründung sind weder Grundzüge der Planung berührt, noch nachbarrechtliche Belange betroffen. Eine erneute Offenlage des Bebauungsplanentwurfes ist nicht notwendig.

 

Kosten für die Allgemeinheit in Folge der Bauleitplanung entstehen keine.

 

 

 

 

Dr. Franz Kahle

Bürgermeister

 

 

 

 

 

 

 

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