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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/6803/2019

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

 

 Die als Anlage beigefügte Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen               in der Universitätsstadt Marburg Grünanlagensatzung – wird beschlossen.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Öffentliche Grünanlagen haben vielfältige Funktionen und tragen maßgeblich zur Lebensqualität der Universitätsstadt Marburg bei. Grünanlagen sind Ruhezonen innerhalb der Stadt und stehen sowohl zur Erholung und Entspannung als auch zur aktiven Freizeitgestaltung zur Verfügung und ermöglichen als öffentliche Kommunikationsräume auf vielfältige Weise den sozialen Austausch zwischen den Bewohner*innen und den Besucher*innen der Stadt.

 

Grünflächen versorgen die Stadt mit frischer Luft; filtern Schmutzpartikel und Feinstaub und mindern die Lärmbelastung. Sie sind für die lokale Klimaregulierung von großer Bedeutung, da sie sommerliche Hitzeeffekte durch Beschattung und Verdunstung abschwächen und somit die gesundheitliche Belastung durch Hitze abmildern. Zugleich bilden sie mögliche Überflutungsflächen bei Hochwasser oder Starkregen und tragen zur Neubildung von Grundwasser bei.

 

Grünanlagen haben eine wichtige Bedeutung für den Erhalt der Biodiversität. Durch die Intensivierung der Land- und Forstwirtschaft sowie durch die bauliche Verdichtung haben viele gefährdete Tier- und Pflanzenarten ihren Lebensraum in der freien Landschaft verloren. Innerstädtische Parks mit ihren zum Teil extensiv gepflegten Flächen und einem oft alten Baumbestand sind daher zunehmend Rückzugsbereiche für seltene und gefährdete Arten. Sie machen die Natur auch im Siedlungsbereich für Menschen erlebbar. Die in den Grünanlagen vorhandenen Pflanzen und Tiere verdienen daher besonderen Schutz vor Störungen und schädlichen Einwirkungen. Urbane grüne Infrastruktur unterstützt somit vielfältige gesellschaftliche Ziele, fördert die Lebensqualität und Attraktivität von Städten und trägt zur Daseinsvorsorge bei.

 

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung vom 17.11.2017 beschlossen (VO/5849/2017), dass für die Marburger Parks und Grünanlagen eine Grünanlagensatzung erstellt werden soll, die für die Nutzung des Schlossparks/Rosengarten, Garten des Gedenkens, Northamptonpark, Ludwig-Schüler-Park, Friedrichsplatz, Pfaffenwehr und des Stadtwaldparks gelten soll.

 

Über die vorgenannten Grünanlagen hinaus, soll die Satzung auch das Lahnvorland umfassen. Durch die Einbeziehung der sog. Lahnauen in den Geltungsbereich der Grünanlagensatzung wird die durch die Stadtverordnetenversammlung am 22.09.2006 beschlossene Benutzungsordnung der Lahnauen obsolet, sodass diese gleichzeitig mit Inkrafttreten der Grünanlagensatzung durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung außer Kraft zu setzen wäre.

 

Grünanlagen im Sinne der zu beschließenden Satzung sollen alle von der Universitätsstadt Marburg gärtnerisch gestalteten und von ihr unterhaltenen öffentlichen Park- und Grünflächen sein, die der Allgemeinheit unentgeltlich für Erholungs- und Freizeitzwecke einschließlich spielerischer und sportlicher Aktivitäten dienen. Hierzu zählen Parkanlagen, Liegewiesen, Rasenflächen, Uferanlagen, Kinderspielplätze und -spielpunkte, Bolzplätze, Fitnessanlagen sowie Mehrgenerationeneinrichtungen.

 

Nicht von der Satzung umfasst sind die Grünflächen im Bereich der Friedhöfe, Sportanlagen, Badeanstalten, stadteigene Wohnanlagen und Kleingärten sowie Grünflächen, die Bestandteil der öffentlichen Straßen im Sinne von § 2 Hessisches Straßengesetz sind.

 

Der Regelungsgehalt der Grünanlagensatzung ergibt sich aus dem als Anlage beigefügten Satzungsentwurf.

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Universitätsstadt Marburg wird gebeten, den beigefügten Entwurf der Grünanlagensatzung durch Beschluss in Kraft zu setzen.

 

 

 

 

 

 

Dr. Thomas Spies     Wieland Stötzel

Oberbürgermeister     Bürgermeister

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen durch den Beschluss dieser Satzung.

 

 

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Anlagen

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