Universitätstadt Marburg

?

Hauptnavigation der Seite

Kartenanwendung der Stadt Marburg

Seiteninhalt

Inhaltsbereich der Seite
Sie sind hier: Politik & Stadtgesellschaft > Stadtpolitik > Stadtparlament (STVV)

Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/4558/2015

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, die folgenden Beschlüsse zu fassen:

 

1. Die während der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen mit Anregungen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 6/15 wurden mit nachstehendem Ergebnis geprüft:

 

Die unter den Nummern 2, 4 und 5 in der Anlage 1 aufgeführten Anregungen werden berücksichtigt.

Die unter der Nummer 1 in der Anlage 1 aufgeführten Anregungen werden teilweise berücksichtigt.

Die unter der Nummer 3 in der Anlage 1 aufgeführten Anregungen werden nicht berücksichtigt.

 

2. Der Bebauungsplan Nr. 6/15 für das Gebiet „Mauerstraße“ einschließlich Begründung und schalltechnischer Untersuchung wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

 

3. Die gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 6/15 für das Gebiet „Mauerstraße“ werden gemäß § 81 Hessische Bauordnung (HBO) und § 9 BauGB als Satzung beschlossen.

 

 

 

Reduzieren

Sachverhalt

Begründung:

Die Stadtverordnetenversammlung hatte in ihrer Sitzung am 28. März 2014 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6/15 für den Bereich „Mauerstraße“ gemäß § 2 BauGB beschlossen.

 

Das rd. 2,8 ha umfassende, zwischen Ernst-Giller-Straße und Neue Kasseler Straße gelegene Plangebiet ist Teil des Sanierungsgebietes Nordstadt/Bahnhofsquartier und wird im Süden durch den Bahnhofsvorplatz, im Norden durch die Zimmermannstraße begrenzt.

 

Zur Sicherung der Sanierungsziele sollen mit dem Bebauungsplan die planungsrechtlichen Grundlagen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung des durch eine besondere Lärmimmissionsproblematik gekennzeichneten Gebietes mit gemischten Nutzungen unter besonderer Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Wohnfunktion geschaffen werden.

Der Entwurf des Bebauungsplanes wurde unter Einbeziehung der Ergebnisse der von

Möhler + Partner Ingenieure AG, München, erstellten schalltechnischen Untersuchung vom September 2012 durch das Planungsbüro Groß & Hausmann erarbeitet.

 

Der Bebauungsplan ist nach § 8 Abs. 2 BauGB aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt, der den nordwestlichen Teilbereich zwischen der Ernst-Giller-Straße und der B 3 als gewerbliche Baufläche, das übrige Plangebiet als gemischte Baufläche ausweist.

Da es sich um ein bereits bebautes Gebiet mit weniger als 20.000 m² überbaubarer Grundfläche handelt, wurde der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB ohne Umweltprüfung aufgestellt.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB hat in der Zeit vom 22. September 2014 bis einschließlich 17. Oktober 2014 in Form eines öffentlichen Aushangs stattgefunden. Gleichzeitig erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange. Am 15. Oktober 2014 fand im Gemeinschaftshaus der Ortenberggemeinde e. V. eine öffentliche Informationsveranstaltung statt, in deren Verlauf - neben der Darstellung der Planungsziele ausgehend von bereits im Zuge der Sanierung Nordstadt erstellten Studien - auch die Ergebnisse des schalltechnischen Gutachtens präsentiert wurden.

 

Die im Anschluss erfolgte Überarbeitung des Bebauungsplanentwurfes zur Offenlage umfasste Klarstellungen und ergänzende Hinweise zu den Themenbereichen Betriebstankstellen im Gewerbegebiet, Kampfmittel aus dem 2. Weltkrieg, Altstandorte sowie Artenschutz.

 

Den Beschluss zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 29. Mai 2015 gefasst. Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 22. Juni bis einschließlich 24. Juli 2015 statt. Die Amtliche Bekanntmachung hierzu erfolgte in der Oberhessischen Presse am 13. Juni 2015. Der Bebauungsplanentwurf einschließlich Begründung stand während des Offenlagezeitraums auch im Internet zur Verfügung.

 

Prüfung der während der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen

 

In der als Anlage 1 beigefügten Tabelle, die Bestandteil dieser Beschlussvorlage ist, sind die Kernaussagen der Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange, die im Zuge der Offenlage Anregungen zu der Planung vorgebracht haben, zusammengefasst. Die Abwägungsvorschläge sind diesen gegenübergestellt. Kopien der Stellungnahmen sind dieser Vorlage als Anlage 2 beigefügt.

 

Bei den Stellungnahmen der Telekom, des Regierungspräsidiums Darmstadt/Kampfmittelräumdienst sowie der Deutschen Bahn AG handelt es sich jeweils um Wiederholungen der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB. Deren Berücksichtigung war zum Teil bereits im Zuge der Entwurfserarbeitung erfolgt. Teilweise treffen die vorgebrachten Anregungen für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes gar nicht zu, da dieser nicht unmittelbar an Bahnanlagen angrenzt und auch keine Baumaßnahmen innerhalb öffentlicher Flächen vorbereitet; bei privaten Abbruch- oder Neubauvorhaben ist ohnehin die Telekom als Leitungsträger zu beteiligen. Somit kann insgesamt von einer Berücksichtigung der unter den Nummern 2, 4 und 5 in der Anlage 1 aufgeführten Anregungen ausgegangen werden.

 

Die Sammelstellungnahme des Regierungspräsidiums in Gießen enthält gegenüber der Stellungnahme aus der frühzeitigen Beteiligung Ergänzungen zu den Themenbereichen Altstandorte und Schallschutz. Die Hinweise bezüglich der Altstandorte und zum Umgang mit Bodenkontaminationen sind bereits unter „Hinweise, nachrichtliche Übernahmen“ im Bebauungsplan enthalten. Die Anregungen der Dezernate Immissionsschutz I und Immissionsschutz II sind ebenfalls bereits im Bebauungsplan enthalten. Eine Ausnahme bilden die Anregungen bezüglich der festgesetzten Grenzwerte für den Einsatz von Schallschutzkonstruktionen bzw. schallgedämmter Lüftungseinrichtungen. Der vom Dezernat Immissionsschutz I - das im Zuge der Offenlage erstmals, aus Anlass der aktuell im Verfahren befindlichen Lärmaktionsplanung, eine Stellungnahme abgegeben hat – geforderten Orientierung an den Werten der DIN 18005 zum Schallschutz im Städtebau (60 dB (A) tags; 50 dB(A) nachts) wird nicht gefolgt. Die Festsetzungen im Bebauungsplan orientieren sich an den Grenzwerten der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImschV) für Mischgebiete (64 dB(A) tags; 54 dB(A) nachts) mit dem Ziel, gesundheitsgefährdende Lärmbelastungen zu vermeiden. Eine Verpflichtung der Kommune, höheren Schallschutz sicherzustellen als auf Bundesebene beim Neubau oder der Veränderung von Verkehrswegen gewährt würde, besteht nicht. Die formale Richtigkeit der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzung wurde vom Verfasser des Schallschutzgutachtens bestätigt.

 

Die Handwerkskammer Kassel hat ihre Stellungnahme aus der frühzeitigen Beteiligung bezüglich der Beeinträchtigung eines Betriebes durch die Planung wiederholt. Die Anregung, die Planung zugunsten der Bedürfnisse des im Geltungsberiech ansässigen Betriebes zu ändern, kann nicht berücksichtigt werden. Das öffentliche Interesse an der Schaffung von Stellplätzen bzw. der Vorhaltung einer Fläche für ein Parkhaus ist vorrangig zu bewerten, zumal die von dem Betrieb genutzte Überfahrt nicht öffentlich-rechtlich durch Baulast gesichert ist. Diese Problematik ist privatrechtlich zu lösen.

 

Von Seiten der Bürgerinnen und Bürger sind im Zuge der Offenlage keine Anregungen vorgebracht worden.

 

Im Verlauf des Bauleitplanverfahrens haben parallel bereits einzelne private Bauprojekte innerhalb des künftigen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ein Baugenehmigungsverfahren durchlaufen. Planungsrechtlich wurden diese Vorhaben auf Basis des § 34 BauGB beurteilt, wobei die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans insbesondere hinsichtlich des Schallschutzes einbezogen wurden. In einem Fall handelt es sich um eine Gebäudeaufstockung zu Wohnzwecken, bei der unter Beteiligung des Gestaltungsbeirates eine Grundrissoptimierung erfolgte, so dass durch eine verglaste Laubengangerschließung entlang der Neuen Kasseler Straße eine schallabschirmende Wirkung für die dahinter liegenden Wohnungen erreicht werden kann.

 

Die nach Auswertung der im Zuge der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen vorgenommene Überarbeitung der Planunterlagen umfasst lediglich redaktionelle Aktualisierungen in der Planlegende und in der Begründung, welche insgesamt die Grundzüge der Planung nicht berühren:

Die Planzeichnung selbst sowie die textlichen Festsetzungen bleiben gegenüber dem Entwurf zur Offenlage unverändert. Nur der Hinweis bezüglich der Verwendung von Leuchtmitteln wurde aufgrund einer Anregung aus der Sitzung des Bau-und Planungsausschusses vom 21.05.2015 dem Stand der Technik (LED) angepasst. Dies gilt auch für die entsprechende Textpassage in der Begründung. Ansonsten wurden lediglich Terminangaben gemäß dem derzeitigen Verfahrensstand aktualisiert.

 

Näheres ist den anliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

 

 

 

Dr. Thomas Spies

Oberbürgmeister

 

 

 

 

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...
Legende
selbst zuständig
selbst zuständig
eigenes Amt zuständig
eigenes Amt zuständig
anderes Amt zuständig
anderes Amt zuständig
andere Zuständigkeit
andere Zuständigkeit
selbst verantwortlich
selbst verantwortlich
andere Verantwortlichkeit
andere Verantwortlichkeit
Aufgabe bearbeiten
Aufgabe bearbeiten
NA
TOP
Keine Zusammenstellung
Keine Zusammenstellung
Dokument erstellen
Dokument erstellen
Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
Dokument auswählen
Dokument auswählen
Mobile Navigation schliessen