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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/4522/2015

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung der Universitätsstadt Marburg wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Die beigefügte Neufassung der Satzung über die Benutzung von Kindertageseinrichtungen (Kindergarten - Kindertagesstätte - Hort - Krippe - Familienzentrum) der Universitätsstadt Marburg - Kinderbetreuungssatzung -

 

wird beschlossen.

 

 

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Sachverhalt

Begründung:

 

Der zentrale Grund für die Neufassung der Kinderbetreuungssatzung ist das Hessische Kinderförderungsgesetz (HessKiföG), dessen Vorgaben hinsichtlich der vorzuhaltenden Personalschlüssel in den verschiedenen Betreuungsformen nach einer Übergangszeit ab dem 1. September 2015 gelten.

Das HessKiföG sieht hinsichtlich der Personalbemessung eine wesentliche Änderung gegenüber der bisherigen Praxis vor, die eine Änderung unserer Satzung erforderlich macht. Bisher wurde das Fachpersonal in den Einrichtungen gruppenbezogen und nach Maßgabe der Betreuungszeiten stundengenau berechnet. Nach dem HessKiföG ergibt sich der personelle Mindestbedarf dagegen aus einem kindbezogenen Fachkraftfaktor und einem Betreuungsmittelwert. Der Betreuungsmittelwert richtet sich nach der für ein Kind „vertraglich oder satzungsgemäß vereinbarten wöchentlichen Betreuungszeit“ (§ 25 c HessKiföG). Nach der bisherigen Satzung wurde jedoch keine wöchentliche Betreuungszeit festgelegt, die Satzung enthielt lediglich die Unterscheidung in Halbtags-, Mittags- und Ganztagsplätze. Hinsichtlich der Gebühren und Beiträge sind fast alle freien Träger vertraglich an die Vorgaben, die sich aus unserer Satzung ergeben, gebunden. Die freien Träger haben daher die Unterteilung aus unserer Satzung in ihren Verträgen übernommen, so dass auch dort keine vertragliche Festlegung der tatsächlichen Betreuungsstunden erfolgt. Die Satzung unterscheidet nicht zwischen Öffnungszeiten und Betreuungszeiten, die die Eltern vereinbaren. Dies ist sicherlich dem „Alter“ der Satzung geschuldet: Bis vor rd. 10 Jahren waren Öffnungszeiten und Betreuungszeiten tatsächlich identisch eine Öffnungszeit von 7.30 Uhr bis 16 Uhr bedeutete dann, dass der sogenannte „Ganztagsplatz“ von 7.30 Uhr bis 16 Uhr, also über 8 ½ Stunden täglich, ging. Heute haben die meisten unserer KiTas und fast alle unserer Krippen eine Öffnungszeit von 7 bis 17 Uhr, so dass der Ganztagsplatz nach Satzung sofern eben keine weitere Differenzierung vorgenommen wird über 10 Stunden angeboten wird. Diese Öffnungszeit bietet jedoch einen flexiblen Zeitrahmen: die Eltern nutzen innerhalb dieser 10 Stunden mit einem Ganztagsangebot i. d. R. zwischen 7 und 9 Stunden. Zielsetzung ist mit diesen Öffnungszeiten ja nicht, alle Kinder täglich 10 Stunden zu betreuen, sondern Eltern je nach Arbeitszeit flexible Bring- und Holzeiten zu bieten.

Ein Beibehalten der alten Satzung hätte gem. HessKiföG (und den von der Universitätsstadt Marburg dazu abgefragten rechtlichen Einschätzungen im Hess. Ministerium für Soziales und Integration) zur Folge gehabt, dass wir für alle Ganztagsplätze in Einrichtungen mit einer Öffnungszeit von 7 bis 17 Uhr einen Betreuungsmittelwert von 50 Wochenstunden hätten ansetzen müssen, was insbesondere in den Krippen zu einem erheblichen personellen und damit finanziellen Mehraufwand geführt hätte. Um hier eine finanziell und pädagogisch-fachlich tragbare Lösung zu finden, muss unsere Satzung an das HessKiföG angepasst werden. Aus diesem Grund wird die Satzung insbesondere so geändert, dass konkrete wöchentliche Betreuungszeiten vereinbart und mit Gebührenstufen versehen werden, sodass an der Gebührenstufe auch die maximale Betreuungszeit erkennbar ist. Diese Betreuungszeiten bilden nun die Zeiten ab, die das HessKiföG sowohlr die Landeszuschüsse als auch r den Betreuungsmittelwert zugrunde legt. (Die unterschiedliche Differenzierung der Gebührenstufen bzw. der Betreuungszeiten bis zu 25, bis zu 35, bis zu 40 Stunden, aber abweichend davon in Stufe 4 bis unter 45 Stunden entspricht dem HessKiföG.) Das HessKiföG führt im Krippenbereich zu einer personellen Ausweitung der Fachkräfte gegenüber der bis zum 01.09.2015 anwendbaren Mindestverordnung von 2007 allerdings bei gleichzeitig deutlich höheren Landeszuschüssen für die Betreuungseinrichtungen. Durch die Satzungsänderung kann diese Ausweitung reduziert werden. Im KiTa-Bereich ergeben sich aufgrund unserer Gruppengröße von 20 Kindern (gegenüber 25 als max. mögliche Gruppengröße) weder durch das HessKiföG noch durch die Satzungsänderung personelle Veränderungen. 

In diesem Zusammenhang wurden einige weitere Änderungen an der Satzung vorgenommen. Die bisherige Satzung ist von 1977 und enthält inzwischen 17 Nachträge. In diesen mehr als 30 seither vergangenen Jahren hat sich die Kinderbetreuung erheblich gewandelt: es gibt Rechtsansprüche seit 1995 auf einen Kindergartenplatz für Kinder ab dem 3. Geburtstag, seit 2013 für Kinder unter 3 Jahren. Damit einher ging eine Differenzierung und Ausweitung von Öffnungs- und Betreuungszeiten, eine flächendeckende Versorgung mit Mittagessen, häufig in Bioqualität direkt in den Einrichtungen frisch zubereitet; den in der alten Satzung bei den Gebühren noch aufgeführten Vor- und Nachmittagsplatz, bei dem die Eltern ihre Kinder zum Mittagessen nach Hause holen und nachmittags wieder in den Kindergarten bringen können, gibt es hingegen seit längerem nicht mehr. Ferner haben sich die Einrichtungsarten verändert: Kinderbetreuung findet nicht nur in Kindergärten oder Krippen statt, sondern auch in alterserweiterten Gruppen oder Familienzentren. Des Weiteren haben sich rechtliche Grundlagen der Ermäßigung oder des Erlasses von Gebühren aus sozialen Gründen geändert. Deshalb wurde die Satzung in Teilen neu gefasst; weiterhin wurden noch folgende Anpassungen und Änderungen in der Satzung vorgenommen:

-          Rechtskonforme und eindeutig nachvollziehbare Regelungen zum Erlass der Gebühren (§ 3 Abs. 2) ersetzen die „rtefallrichtlinien“. Die neue Fassung kann in einzelnen Fällen zu einer Verbesserung für die Eltern führen, in den meisten Fällen werden die Ansprüche gleich bleiben. Eine Verschlechterung für die Eltern ergibt sich durch die neue Satzung in keinem Fall.

-          Die Kosten für die damals noch wenigen Mittagessen in den KiTas wurden 1977 noch genau berechnet und dann auf die Kinder umgelegt. Deshalb enthielt die alte Satzung keinen festgelegten Betrag für das Essen. Dies wurde nie geändert, obwohl inzwischen seit vielen Jahren durch Magistratsbeschluss ein fester Betrag 54 €r angeliefertes und 59 €r frisch in der Einrichtung zubereitetes Mittagessen erhoben wird. In die neue Satzung wurden deshalb die tatsächlich erhobenen Beiträge unverändert aufgenommen. Mit § 4 Abs. 5 wird aber weiterhin ausgeschlossen, dass die Essensbeiträge die tatchlichen Kosten übersteigen.

-          Die bisherigen, seit September 2007 bestehenden Betreuungsgebühren wurden übernommen, mit einer Erweiterung und einer Ergänzung: Die Gebührenstufe 3: 126 € wurde vor einigen Jahren mit Einführung von Betreuungszeiten, die i. d. R. bis 15 Uhr gingen, eingeführt, ohne in der Satzung verankert zu sein. Insofern nimmt die neue Satzung hier eine Anpassung an eine bestehende Praxis vor. Neu eingeführt wurde die Stufe 5: 169 €, um eine Betreuung von 45 bis 50 Stunden und/oder einer Betreuung vor 7 Uhr und nach 17 Uhr abzudecken, wobei in städtischen Einrichtungen bislang keine Betreuung vor 7 und nach 17 Uhr angeboten wird und dies vorrangig der seltenen Praxis erweiterter Öffnungszeiten bei freien Trägern dient. Der relativ große Sprung von Stufe 4 zu 5 ergibt sich daraus, dass die Inanspruchnahme von erweiterten Öffnungszeiten und wöchentlichen Betreuungszeiten von 45 Stunden deutlich mehr Personal erfordert, ohne dass dieses Angebot an zusätzlichen Betreuungszeiten durch Landesmittel zusätzlich gefördert rde. Insgesamt sind auch in Gebührenstufe 5 die Elternbeiträge in Marburg vergleichsweise niedrig.    

-          Die regelmäßige Anpassung der Gebühren an die Steigerungsraten der Hessischen Jugendhilfekommission wurde gestrichen, da diese zuletzt in 2007 vollzogen wurde.

-          Die neue Satzung wurde geschlechtsneutral formuliert.

Der Entwurf dieser neuen Satzung ist im Fachausschuss Kinderbetreuung, der AG § 78 Kinderbetreuung und dem Jugendhilfeausschuss behandelt worden. Der Jugendhilfeausschuss hat dem Entwurf am 23. Juli 2015 einstimmig zugestimmt. Die im Nachhinein der Zustimmung des Jugendhilfeausschusses vorgenommenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf den Wesensgehalt des Entwurfes.

Wie bereits eingangs erwähnt sind die Vorgaben des HessKiföG hinsichtlich der vorzuhaltenden Personalschlüssel in den verschiedenen Betreuungsformen wesentlich r die Neufassung der Satzung, sodass aus diesem Grund auch ein rückwirkendes Inkrafttreten der Satzung zum 1. September 2015 vorgesehen ist. Andernfallsre es erforderlich, einenheren Personalschlüssel vorzuhalten. Ein rückwirkendes Inkrafttreten hat keine negativen Auswirkungen für die Erziehungsberechtigten zur Folge.

 

 

 

 

Dr. Thomas SpiesDr. Franz Kahle

Oberbürgermeisterrgermeister

 

 

 

Anlagen:

-          Synopse Kinderbetreuungssatzung

-          Entwurf Neufassung Kinderbetreuungssatzung

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

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