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Ratsinformation
Wahlen der STVV - VO/7606/2020
Grunddaten
- Betreff:
-
Besetzung des Ortsgerichts Marburg IV (Schröck, Bauerbach, Moischt, Ginseldorf)
- Wahl eines/r Ortsgerichtsschöffen/in und zugleich stellv. Ortsgerichtsvorsteher/in
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Wahlen der STVV
- Federführend:
- 30 - Rechtsservice
- Bearbeiter*in:
- Susanne Nassauer
- Verfasser*in:
- Nassauer, Susanne
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Magistrat
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Erörterung
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Erledigt
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Wahlvorbereitungsausschuss
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Vorberatung
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Nov 20, 2020
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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Nov 20, 2020
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Laut Mitteilung des Amtsgerichtes Marburg läuft die Amtszeit von Herrn Hans-Werner Ludwig als stellv. Ortsgerichtsvorsteher und Ortsgerichtsschöffe am 18.09.2020 ab.
Gem. § 7 Abs. 1 des Ortsgerichtsgesetzes ist es daher notwendig, eine entsprechende Neuwahl durchzuführen.
Hinsichtlich der Ernennung zu Ortsgerichtsmitgliedern ist besonders auf die in § 8 des Ortsgerichtsgesetzes enthaltenen Bestimmungen über die persönlichen Voraussetzungen hinzuweisen:
I.
Zu Ortsgerichtsmitgliedern dürfen nur Personen ernannt werden, die allgemeines Vertrauen genießen sowie lebenserfahren und unbescholten sind. Sie sollen mit der Schätzung von Grundstücken vertraut sein.
II.
Ortsgerichtsmitglieder können nicht Personen sein, die
a.) ihren Wohnsitz im Bezirk des Ortsgerichtes nicht oder nicht mehr haben;
b.) die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausüben;
c.) als Rechtsanwalt/-anwältin oder Notar/in zugelassen sind.
III.
Im Dienst befindliche Richter/innen sowie Beamte/-innen im Justizdienst, deren berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit den Aufgaben des Ortsgerichtes steht, sollen nicht zu Ortsgerichtsmitgliedern ernannt werden.
IV.
Personen, die miteinander im 1. oder 2. Grade verwandt oder verschwägert sind, sowie Ehegatten sollen nicht gleichzeitig Ortsgerichtsmitglieder sein.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Ortsgerichtsgesetzes werden die Ortsgerichtsmitglieder auf Vorschlag der Gemeinde von dem Direktor des Amtsgerichtes auf die Dauer von 10 Jahren ernannt. Die Amtszeit kann auf 5 Jahre begrenzt werden, wenn der bzw. die Vorgeschlagene bereits das 65. Lebensjahr vollendet hat.
Gemäß § 7 Abs. 2 des Ortsgerichtsgesetzes hat die Gemeinde die Personen vorzuschlagen, auf die mehr als die Hälfte der Stimmen der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter/-innen entfallen sind. Die Abstimmung erfolgt schriftlich und geheim. Wenn niemand widerspricht, kann durch Zuruf oder Handaufheben abgestimmt werden.
Mit Aufruf vom 15.07.2020 wurden alle in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen sowie die entsprechenden Ortsbeiräte gebeten, entsprechende Vorschläge zu melden.
Der Ortsbeirat Moischt schlägt
Herrn Hans-Werner Ludwig als stellv. Ortsgerichtsvorsteher und Ortsgerichtsschöffen
zur Wiederwahl vor.
Weitere Vorschläge wurden nicht eingereicht.
Dr. Thomas Spies
Oberbürgermeister

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