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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Antrag der MBL-Fraktion - VO/1705/2007

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

 

 

Der Magistrat wird gebeten, die Möglichkeit einer Reduzierung der Beleuchtung der Stadtautobahn mit dem Ziel der Energieeinsparung zu prüfen und möglichst zeitnah über die Prüfung zu berichten.

 

 

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Sachverhalt

 

Begründung:

 

Siehe angefügter Brief der Bundesanstalt für Straßenwesen.

 

 

Dr. Hermann Uchtmann

 

Anlage

 

Sehr geehrter Herr Heuser,

die Beleuchtung von Straßen soll die öffentliche Ordnung und Sicherheit unterstützen, sie soll gestalterische Gesichtspunkte zur Verschönerung der Städte und Gemeinden beachten und sie soll die Verkehrssicherheit für den Fahrzeug- und Personenverkehr in den Dunkelstunden gewährleisten.

Es besteht aber keine generelle Pflicht einer Gebietskörperschaft (Bund, Länder, Kreise, Kommunen), die in ihrem Zuständigkeitsbereich befindlichen Straßen zu beleuchten. Deshalb ist nicht abschließend geklärt, wann, wo und unter welchen Bedingungen die Pflicht zur Beleuchtung einer Straße besteht. Mehrheitlich gilt folgende Auffassung: Die Beleuchtungspflicht einer Gebietskörperschaft entsteht aus der ihr obliegenden allgemeinen Verkehrssicherheitspflicht, wobei eine Beleuchtungspflicht nur in konkreten Gefahrenbereichen besteht. Die Meinungen darüber, was eine Gefahrenstelle ist, gehen leider weit auseinander. Gefahrenstellen können u.a.

  • gefährliche Straßenkreuzungen
  • scharfe Kurven
  • Fußgängerüberwege
  • Baustellen
  • Unvorhersehbare Straßenverengungen oder
  • Verkehrsinseln

sein. Hier gilt u.U. eine Beleuchtungspflicht sowohl inner- als auch außerorts. Im übrigen wird eine Beleuchtungspflicht nur innerorts angenommen und hier auch nur für bebaute Gebiete sowie von Straßen, die bebaute Gebiete miteinander verbinden.

Wenn beleuchtet wird, gilt allerdings der Grundsatz, dass die Beleuchtung nach den gültigen Regelwerken, derzeit der DIN / DIN EN 13201, durchgeführt wird.

Wir hoffen Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehen wir jederzeit zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag


S. Jacobi

 

Bundesanstalt für Straßenwesen
Referat Straßenausstattung
Dr. Sandra Jacobi

Brüderstraße 53

51427 Bergisch Gladbach

Tel.: +49 (0) 2204 43 547

Fax: +49 (0) 2204 43 408

 

 

 

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