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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/0785/2022-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Die Handlungsfelder des Klimaaktionsplans 2030: „Klimaneutrale, lokale Energieerzeugung, klimaneutral und sozialverträglich Bauen und Modernisieren“ und „Klimaneutrale Flächennutzung“ zur Zielerreichung „Klimaneutralität 2030“ werden gemäß der Anlage „Leitlinien zum klimaneutralen und sozialverträglichen Bauen sowie klimaneutrale und klimawandelangepasste Flächennutzung“ konkretisiert.
  2. Es soll geprüft werden, mit welchen geeigneten Instrumenten die „Leitlinien zum klimaneutralen und sozialverträglichen Bauen sowie klimaneutrale und klimawandelangepasste Flächennutzung“ (Anlage) auch außerhalb von Bauleitplanverfahren Anwendung finden können.
  3. Die "Leitlinien zum klimaneutralen und sozialverträglichen Bauen sowie klimaneutrale und klimawandelangepasste Flächennutzung" sollen im Rahmen der Bauleitplanung soweit rechtlich möglich mithilfe von städtebaulichen Verträgen oder privatrechtlichen Vereinbarungen berücksichtigt werden.
  4. Es soll geprüft werden, ob Förderinstrumente als Investitionsanreize für Eigentümern*innen und Vermieter*innen zur Stabilisierung der Miethöhen und Baukosten, sowie Vermeidung von Gentrifizierung eingesetzt werden können.

 

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Sachverhalt

Universitätsstadt Marburg orientiert sich in der Umsetzung des Klimanotstandsbeschlusses vom 28.06.2019 der Begriffe „Klimaneutralität“ und „Treibhausgasneutralität“ an der Empfehlung des Umweltbundesamtes (UBA).

 

Diese lautet:

„Klimaneutralität ist ein Zustand, bei dem menschliche Aktivitäten im Ergebnis keine Nettoeffekte auf das Klimasystem haben. Diese Aktivitäten beinhalten klimawirksame Emissionen, Maßnahmen, die darauf abzielen, dem atmosphärischen Kreislauf Treibhausgase zu entziehen sowie durch den Menschen verursachte Aktivitäten, die regionale oder lokale biogeophysische Effekte haben (z.B. Änderung der Oberflächenalbedo).

Die Treibhausgasneutralität bedeutet hingegen ‚nur‘ Netto-Null der Treibhausgasemissionen.

Dementsprechend erfordert das Ziel der Klimaneutralität eine andere und ambitionierte Politik als das Ziel der Treibhausgasneutralität, da neben den Treibhausgasemissionen auch alle anderen Effekte des menschlichen Handels auf das Klima berücksichtigt werden müssen, z.B. Flächenversiegelungen durch Straßen und Siedlungen.“

[Quelle: Umweltbundesamt, 2021: „Treibhausgasneutralität in Kommunen“, Artikel vom 24.03.2021, veröffentlicht: Treibhausgasneutralität in Kommunen (umweltbundesamt.de)]

 

Der auf dem Klimanotstandsbeschluss am 28.06.2019 aufbauende Klimaaktionsplan 2030 mit dem Ziel „Klimaneutralität 2030“ wurde im Juni 2020 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen und enthält die erforderlichen Maßnahmen auf dem Weg zur Klimaneutralität bis 2030. Die Bekämpfung der Klimakrise ist eine Querschnittsaufgabe. Als Grundlage ist eine einheitliche Definition von Klimaneutralität erforderlich, da in der internen und öffentlichen Debatte der Begriff Klimaneutralität unterschiedlich interpretiert und hinterlegt wird. Das Umweltbundesamt hat hierzu eine Definition für Kommunen erarbeitet und empfiehlt, diese in Kommunen anzuwenden.

 

Die Stadt Marburg steht vor erheblichen baulichen Herausforderungen. Das Regierungspräsidium Gießen hat für den Entwurf des Regionalplans auf Grundlage der Bevölkerungsprognose für Marburg sowie auf Grund von Erhebungen des Instituts für Wohnen und Umwelt für Marburg einen Bedarf an rund 4500 weiteren Wohneinheiten (auf Basis des Jahres 2018) bis 2035 prognostiziert. Auch die auf dem Gebiet der Stadt Marburg derzeit entwickelten und verfügbaren Gewerbeflächen sind nicht bedarfsdeckend.

 

Die 2022 in Kooperation mit dem vdh Bundesverband Wohnen und Stadtentwicklung vorgelegte Marburger Milieustudie zeigt auf, wie in der baulichen Stadtentwicklung die Besonderheiten der Marburger Bevölkerung beachtet werden sollen.

 

Mit dem Klimanotstandsbeschluss 2019 sowie dem Klimaaktionsplan hat sich die Universitätsstadt Marburg vorgenommen, bis zum Jahr 2030 eine klimaneutrale Stadt zu sein. Das kann nur gelingen, wenn insbesondere im Bereich der Bauleitplanung Anforderungen an den Klimaschutz gemeinsam gedacht und umgesetzt werden.

 

Die in den Leitlinien zum klimaneutralen und sozialverträglichen Bauen sowie klimaneutrale Flächennutzung festgelegten Grundsätze lösen diese Herausforderung und sollen als Orientierung dienen. Sie geben den zukünftigen Entwicklungsrahmen vor, in dem sich die Stadtentwicklung bewegen soll, um die genannten Ziele einer klimafreundlichen und sozial ausgeglichenen Stadtentwicklung umzusetzen. Der damit verbundene Grundsatzentscheid bedarf einer Bestätigung durch die Stadtverordnetenversammlung.

 

Angestrebte Klimaneutralität 2030 der Universitätsstadt Marburg  
Die Universitätsstadt Marburg hat den Klimanotstandsbeschluss am 28.06.2019 in der Stadtverordnetenversammlung gefasst. Der darauf aufbauende Klimaaktionsplan 2030 mit dem Ziel „Klimaneutralität 2030“ wurde im Juni 2020 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen und enthält eine große Anzahl von Maßnahmen, den Weg zur Klimaneutralität bis 2030 zu beschreiten. Diese Maßnahmen sind vier Handlungsfeldern zugeordnet, die zum Teil einen Konkretisierungsbedarf aufweisen, um die Maßnahmen zur Zielerreichung auch umsetzen zu können.

 

Die Notwendigkeit einer Konkretisierung gründet sich bereits im Vorsorgeprinzip. Klimaschutz und Klimaanpassung sind Aufgaben, die in der Bauleitplanung und allen interdisziplinär eingebundenen Planungsbereichen mitzudenken sind. Die Folgen des Klimawandels gilt es zu mindern und bereits die Entstehung von Umweltgefahren und Umweltschäden so weit wie möglich zu vermeiden.

Zusätzliche Erfahrungen der Stadtverwaltung bei der Maßnahmenumsetzung aus dem Klimaaktionsplan 2030 bzw. deren Vorbereitung zeigen einen Konkretisierungsbedarf an. Dieser Grundsatzbeschluss fokussiert sich auf die Handlungsfelder eines klimaneutralen Bauens und Betreibens, sowie die Flächenversiegelung durch Straßen und Siedlungen. Die nicht weiter betrachteten Handlungsfelder sind jedoch inhaltlich eng verwoben. Eine Konkretisierung macht gesonderte nachfolgende Beschlüsse zur Erfassung dieser Handlungsfelder erforderlich.

 

Handlungsfelder des Klimaaktionsplans 2030 mit ihren Zielen und Maßnahmen  
Der beschlossene Klimaaktionsplan 2030 der Universitätsstadt Marburg beinhaltet vier Handlungsfelder, denen jeweils Ober- und Unterziele sowie Maßnahmen zugeordnet sind. Im Folgenden werden die Handlungsfelder „Klimaneutrale, lokale Energieerzeugung, klimaneutral und sozialverträgliches Bauen und Modernisieren“ und „Klimaneutrale Flächennutzung“ vertieft betrachtet. Bezogen auf die künftigen Bautätigkeiten und Planungsprozesse werden einzelne Ober- und Unterziele der Handlungsfelder herausgegriffen, da sie einen Konkretisierungsbedarf aufweisen. Die weiteren Handlungsfelder des Klimaaktionsplans 2030 werden gesondert behandelt und sind nicht Bestandteil dieses Grundsatzbeschlusses.

 

Mögliche Umsetzung der Konkretisierungen  
Die „Leitlinien zum klimaneutralen und sozialverträglichen Bauen sowie klimaneutrale und klimawandelangepasste Flächennutzung“ unterscheiden sich hinsichtlich ihrer planerischen Tiefe von dem Klimaaktionsplan 2030. Dieser besitzt seit dem Stadtverordnetenbeschluss im Juni 2020 seine Gültigkeit. Darauf gründend sind die Konkretisierungen der Handlungsfelder „Klimaneutrale, lokale Energieerzeugung, klimaneutral und sozialverträgliches Bauen und Modernisieren“ und „Klimaneutrale Flächennutzung“ sofort umzusetzen. Parallel dazu ist zu prüfen, wie die Stadtgesellschaft miteinbezogen und an die Grundsätze gebunden werden kann. Die Stadtverwaltung wird mögliche Instrumente zur Anwendung der Leitlinien und Grundsätze bei privaten Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Baugesetzbuch) prüfen (Gleichbehandlungsgrundsatz). Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sowie bei Konzeptverfahren werden diese Leitlinien einfließen. Mögliche Vorgehensweisen neben einer aktiven und transparenten Informationspolitik wären Förderinstrumente als Investitionsanreize für Eigentümern*innen und Vermieter*innen zur Stabilisierung der Miethöhen und Baukosten, sowie Vermeidung von Gentrifizierung. Eine sozialverträgliche Förderung dient der Vorbeugung einer sozialen Benachteiligung. Nach der Fassung des Grundsatzbeschlusses wird die Umsetzung der Konkretisierungen ein fortlaufender Prozess ohne Enddatum sein. Die Stadtverwaltung wird die Erweiterung von Konkretisierungen überprüfen. Dabei stellen die Inhalte dieses Grundsatzbeschlusses ein Portfolio dar, welches offen für neue wissenschaftliche Erkenntnisse und Techniken aus der Forschung sein muss.

 

Informelle Beteiligung 
In der Zeit vom 18.07.2022 bis 19.08.2022 wurde eine informelle Beteiligung von Fachexpert*innen durchgeführt. Mehrere Rückmeldungen und Anregungen wurden inhaltlich in die Leitlinien integriert und diese somit weiterentwickelt.

 

 

Dr. Michael Kopatz

Stadtrat

 

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Finanz. Auswirkung

Keine

 

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Anlagen

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