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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/1513/2012

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten,

 

den beigefügten II. Nachtrag zur Verfassung der Stiftung St. Jakob

 

zu beschließen.

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Sachverhalt

Begründung:

 

Die Verfassung der Stiftung St. Jakob wurde nach der Umstrukturierung und Gründung der Marburger Altenhilfe St. Jakob GmbH sowie der Marburger Service GmbH in 2004 grundlegend neu gefasst. In 2008 erfolgte eine Verfassungsänderung hinsichtlich der Bezifferung des Stiftungskapitals.

 

Die in beigefügtem Nachtrag enthaltenen Änderungen in den §§ 3 (Zweck der Stiftung), 4 (Gemeinnützigkeit), 5 (Stiftungsvermögen) und 11 (Aufhebung, Zusammenlegung, Auflösung) betreffen, bis auf eine redaktionelle Änderung, ausschließlich den steuerrechtlichen Komplex, da die Finanzverwaltung hinsichtlich der Gemeinnützigkeit die exakte Wiedergabe der Formulierung aus der Mustersatzung fordert. Zudem ist in diesem Zusammenhang die Entwicklung nachzuvollziehen, dass die Marburger Altenhilfe St. Jakob GmbH als ebenfalls gemeinnützige Einrichtung rechtmäßigerweise im Rahmen der Gemeinnützigkeit mit Zuwendungen seitens der Stiftung St. Jakob bedacht werden kann.

 

Zu den Änderungen im Einzelnen:

 

1.              Zu § 3 – Zweck der Stiftung

 

Abs. 1 Satz 1 ist eine Anpassung an die für die Gemeinnützigkeit verbindliche Mustersatzung. Satz 2 bleibt in der bisherigen Fassung unverändert.

 

Abs. 2 wird nach den beiden ersten unveränderten Spiegelstrichen um einen weiteren Spiegelstrich ergänzt, in dem als weiterer Stiftungszweck die Unterstützung von gemeinnützigen Körperschaften  geregelt wird, deren Zweck die Förderung der Altenhilfe durch Beschaffung von Mitteln für diese gemeinnützigen Körperschaften ist. Damit erfolgt eine Erweiterung des Stiftungszwecks über die bisherige Bereitstellung von Wohnungen und Heimplätzen hinaus und eröffnet die Möglichkeit, auch in anderer Weise gemeinnützige Einrichtungen der Altenhilfe, wie insb. die Marburger Altenhilfe St. Jakob GmbH, zu unterstützen.

 

Steuerlich handelt es sich dabei um eine Ausnahme von dem so genannten Unmittelbarkeitsgebot nach § 57 der Abgabenordnung (AO). Ausnahmen von dem Unmittelbarkeitsgebot regelt § 58 AO, indem die Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke im Wege der so genannten Mittelbeschaffungskörperschaft der Verankerung in der Satzung bedarf. Damit wird der Stiftung St. Jakob die Möglichkeit eröffnet, von ihr beschaffte bzw. vereinnahmte Mittel im Rahmen des erweiterten Stiftungszwecks an andere gemeinnützige Einrichtungen der Altenhilfe weiter zu geben.

 

2.              Zu § 4 – Gemeinnützigkeit

 

              Die Neufassung des § 4 resultiert aus der notwendigen Anpassung an die Mustersatzung, ohne dass damit inhaltlich eine Änderung gegenüber der jetzigen Fassung verbunden wäre.

 

3.              Zu § 5 – Stiftungsvermögen

 

              Aus redaktionellen Gründen wurde der noch in der Satzung enthaltene, mittlerweile aber gegenstandslos gewordene, DM-Betrag des Stiftungskapitals entfernt.

 

4.              Zu § 11 – Aufhebung, Zusammenlegung, Auflösung

 

              Die Neufassung des Abs. 3 Satz 1 resultiert aus der notwendigen Anpassung an die Mustersatzung, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung gegenüber der jetzigen Fassung verbunden wäre.

 

Der Vorstand der Stiftung St. Jakob hat die genannten Änderungen, nach Empfehlung einer in Stiftungs- und Steuerrecht versierten Rechtsanwaltgesellschaft, beschlossen. Zur verbindlichen Änderung der Verfassung der Stiftung St. Jakob bedarf es entsprechend § 10 Abs. 2 der Stiftungsverfassung der Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung sowie der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

 

 

 

 

Egon Vaupel

Oberbürgremeister

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