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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Antrag der CDU-Fraktion - VO/1518/2012

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

1. Die Stadtverordnetenversammlung spricht sich gegen eine Erweiterung des hauptamtlichen Magistrats um eine vierte Stelle aus.

 

2. Die Stadtverordnetenversammlung stellt fest, dass die „Teilung“ einer hauptamtlichen Magistratsstelle rechtlich derzeit nicht möglich ist.

 

3. Der Magistrat wird aufgefordert, die Kosten des sog. „Gutachtens“ zur Stellenteilung im hauptamtlichen Magistrat offenzulegen und dabei auch darauf einzugehen, nach welchen Parametern sich die Kosten berechnet haben.

 

4. Der Magistrat wird gebeten, zur Qualität des sog. „Gutachtens“ Stellung zu nehmen.

 

5. Der Magistrat wird gebeten, mitzuteilen, ob er das sog. „Gutachten“ voll bezahlen will bzw. bezahlt hat und ob Rückforderungen erwogen werden.

 

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Sachverhalt

Begründung:

 

zu 1.) Eine Erweiterung des hauptamtlichen Magistrats ist bereits einmal von der Bevölkerung abgelehnt worden. Sie würde in Zeiten von Einsparmaßnahmen auch weiterhin nicht akzeptiert werden.

 

zu 2.) Dies ist, soweit ersichtlich, einhellige juristische Auffassung. Auch das vom Magistrat in Auftrag gegebene sog. „Gutachten“ kommt zum Ergebnis, dass jedenfalls nach der Besetzung der Vollzeitstelle mit einem Bewerber und anschließender Reduzierung der Wochenarbeitszeit des Stelleninhabers, der Stellenrest nicht anderweitig genutzt werden kann (ab Seite 70 unten). 

 

zu 3.) Das sog. „Gutachten“ ist dem Vernehmen nach wesentlich teurer geworden, als ursprünglich veranschlagt. Die beanspruchten Kosten und die geleisteten Zahlungen an den Gutachter mögen offen gelegt werden, auch wie sich dessen Kosten berechnen.

 

zu 4.) Nach hiesiger Auffassung ist zum sog. „Gutachten“ folgendes zu bemerken:

Das „Gutachten“ stellt zu Beginn den Auftrag vor und macht einige einführende Bemerkungen. Auf Seite 1 unten wird aus dem Auftragsschreiben des Oberbürgermeisters zitiert:

„Unstreitig ist, dass gewählte Beamtinnen und Beamte auf Zeit bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (Betreuung von Kindern unter 18 Jahren und Pflege von Angehörigen; § 211 i.V.m. § 85a HBG) eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit beanspruchen können. Aufgrund der kommunalverfassungsrechtlichen Regelungen ist jedoch streitig, ob bei einer entsprechenden Reduzierung der dann freie Stellenanteil durch eine/n weitere/n Beamtin oder Beamten auf Zeit besetzt werden kann, wie dies bei anderen Beamtenstellen unproblematisch möglich ist.“

Es folgt ein Allgemeiner Teil über „Die Rechtsstellung des/der Beigeordneten“ (S. 2-13) und „Rechtsprechung und Literatur zu Fragen der Teilzeitbeschäftigung“ (S. 13-30), mit der „ ein Fundament für spätere Betrachtungen zur eigentlichen Thematik des Gutachtens gelegt werden“ (S. 2) soll. Man könnte auch sagen: Dieser Teil geht an der Problemstellung vorbei. Denn schon im zitierten Auftragsschreiben hat der Oberbürgermeister klargestellt, dass der Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit bei Wahlbeamten unter den Voraussetzungen des § 211 iVm. § 85a HBG „unstreitig ist“.

Die ersten dreißig Seiten, die dies nur bestätigen, haben also mit dem erteilen Auftrag nichts zu tun.

Im Folgenden widmet sich das Gutachten der Vereinbarkeit einer Teilzeit-Wahlbeamtenstelle mit Kommunalrecht. Knapp, aber nachvollziehbar begründet, lautet das Ergebnis: „Die in abstracto vorhandene Option einer Teilung der Vollzeitstelle hat sich unter diesen Gegebenheiten in concreto als tatsächlich und rechtlich nicht realisierbar erwiesen.“ Der Anwendbarkeit von § 85a HBG (Antrag auf Bewilligung von Teilzeitermäßigung) stünden Wahlvorschriften, Amtszeit und Mindestzahl der Beigeordneten aber nicht zwingend entgegen (S. 31-38). Der Erkenntnisgewinn geht nicht über das hinaus, was mit dem Auftrag schon als „unstreitig“ bezeichnet wurde.

Es folgt ein Abschnitt über die Funktion Erste(r) Beigeordnete(n) (entspricht in Marburg „Bürgermeister/in“).  In grober Verkennung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten geht der Gutachter hier davon aus, der erste Beigeordnete müsse nach hessischem Kommunalrecht stets hauptamtlich tätig sein. In geschätzten 80-90% der hessischen Städte und Gemeinden ist der erste Beigeordnete ehrenamtlich tätig. Die weiteren Ausführungen dazu (S. 39-41) liegen daher neben der Sache.

Das Problemfeld der Abstimmungen im Magistrat bearbeitet der Gutachter, sofern überhaupt, nur unzureichend. Es ist mit demokratischen Grundsätzen schlicht unvereinbar, dass nach Auffassung des „Gutachters“ der Oberbürgermeister festlegen können soll, wer von den von der Stadtverordnetenversammlung gewählten Magistratsmitgliedern jeweils in den Sitzungen anwesend oder stimmberechtigt sein darf. (S. 41-43)

Der Wert des restlichen „Gutachtens“, das auf diesen groben rechtlichen „Querschlägen“ aufbaut, geht gegen Null.

Es folgt ein endlos erscheinender Exkurs u.a. zum Hessischen Gleichberechtigungsgesetz, der mit den rechtlichen Problemstellungen praktisch nichts mehr zu tun hat. (S. 45-58)

Die anschließend skizzierten „Herausforderungen an den Bürgermeister“ (S. 58-59) entpuppen sich als nichts anderes, als die Erwartung an ihn, demokratische Grundprinzipien mit den Füßen zu treten.

Die weiteren Ausführungen in diesem Abschnitt (S. 58-63) gehen wieder an der rechtlichen Problemstellung vorbei.

Im letzten Teil widmet sich der Gutachter Problemen, die beim Wechsel von Voll- zu Teilzeitbeschäftigung bzw. umgekehrt während der laufenden Amtszeit auftreten können (S. 63-73). Er kommt immerhin zu dem gut nachvollziehbaren Ergebnis, dass entstehende Stellenreste nicht anderweitig verwertet, also nachbesetzt werden können.

Es folgen die Ergebnisse, die –soweit sie für den erteilten Auftrag von Belang sind- aus o.g. Gründen unvertretbar erscheinen müssen.

 

Der Magistrat möge sich dazu äußern, wie er die Qualität des Gutachtens unter Berücksichtigung o.g. Bemerkungen beurteilt.

 

zu 5.) Vor diesem Hintergrund ist ferner anzuführen, ob der Magistrat meint, das „Gutachten“ sei auftragsgemäß erstattet und die Leistung dementsprechend ungekürzt zu honorieren.

 


Wieland Stötzel                            Philipp Stompfe
 

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