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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Antrag der Fraktion Marburger Linke - VO/2438/2013

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss : 

 

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Magistrat wird aufgefordert :

 

1)     Im Pilgrimstein die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Tempo 30 zu begrenzen.

 

2)     Das hinter einem Ampelmasten an der Einfahrt zum Pilgrimstein relativ versteckte Schild, das den zweispurigen Verkehr vor der Fahrbahnverengung warnen soll, so zu versetzen, dass es besser wahrgenommen werden kann.

 

3)     Öffentlichkeitswirksam in geeigneter Form darauf hinweisen, dass ein Überholen von Fahrradfahrern im Pilgrimstein wegen der Unmöglichkeit die Sicherheitsabstände (überholendes KFZ - überholtes Fahrrad bzw. Fahrrad zu parkenden Autos) einzuhalten gegen die STVO verstößt, den Tatbestand der Nötigung erfüllen kann und Haftungsfolgen für den Überholenden hat.

 

4)     Bis zur Behebung der gefährlichen Verkehrssituation keine Ordnungsgelder für Fahrradfahrer, die Richtung Innenstadt auf dem Bürgersteig fahren, zu erheben.

 

5)     Im Zusammenhang mit der Belebung des Campus Firmanei die Parkplätze im Pilgrimstein wegfallen zu lassen und in beide Richtungen Fahrradfahrstreifen einzurichten.

 

6)     Die damit wegfallenden Anwohnerparkplätze andernorts zu ersetzen.

 

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Sachverhalt

 

Begründung :

 

Die Verkehrssituation  im Pilgrimstein ist für Fahrradfahrer

in Richtung Innenstadt äußerst gefährlich. Dies wird nicht

erst seit dem neuesten schweren Unfall deutlich.

Hier ist umgehend Abhilfe zu schaffen.

 

Fahrradfahrer dort stehen vor folgenden Alternativen:

 

Entweder halten sie einen Sicherheitsabstand zu den Wagentüren

der rechts parkenden Autos ein und nehmen gegebenenfalls eine

längere Schlange der hinter ihnen drängelnden PKWs in Kauf oder sie lassen sich auf die Gefahr hin einen ähnlich schweren Unfall zu erleiden überholen und dabei nach rechts abdrängen. Dabei geraten sie zu nah an potentiell sich öffnende Autotüren oder weichen in Parkverbotsnischen bzw. auf eventuell leer stehende Behindertenparkplätze aus und gefährden sich beim Wiedereinfädeln. Andere weichen aus Angst auf den Bürgersteig aus und riskieren damit eine Geldstrafe.

 

Als zusätzliche Gefährdung kommt hinzu, dass der Beginn des Pilgrimsteins Autofahrern suggeriert, eine breite Straße zu befahren, die sich dann aber ohne Vorwarnung verengt.

 

Dieser Zustand ist unhaltbar. Der Magistrat ist dringend aufgefordert umgehend Abhilfe zu schaffen.

 

Hinzu kommt, dass mit der Eröffnung des Campus Firmanei der Fahrrad- ( und FußgängerInnen-)verkehr noch deutlich zunehmen wird. PKW-Fahrer finden in aller Regel im aufwendig renovierten Parkhaus einen Abstellplatz.

 

 

Halise Adsan  Tanja Bauder  Henning Köster  Jan Schalauske

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage :

 

Was ist beim Überholen von Radfahrern zu beachten?

Kraftfahrer, die einen Radfahrer überholen, müssen mindestens einen Abstand von 1,5 m bis 2 m einhalten - im Zweifel mehr. Ist kein ausreichender Abstand aufgrund der Verkehrssituation einzuhalten, muss das Überholen unterbleiben und es ist hinter dem Radfahrer zu bleiben. Da diese Regel in der Vergangenheit von vielen Autofahrern nicht eingehalten wurde, ist die Straßenverkehrsordnung zusätzlich ergänzt worden. Nunmehr steht in § 5 Abs. 4 ausdrücklich:

"Wer zum Überholen ausscheren will, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.  Beim Überholen muß ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern, eingehalten werden.  Der Überholende muß sich sobald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Er darf dabei den Überholten nicht behindern."

Wie groß der seitliche Abstand beim Überholen tatsächlich ist, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Der Bundesgerichtshof (BGH, Verkehrsmitteilungen 1967, 9) und das Bayrische Oberlandesgericht (BayObLG, MDR 1987, 784) nennen zum Beispiel:

  •                          die Beschaffenheit des eigenen Fahrzeuges (LKW mehr als PKW)
  •                          die Fahrgeschwindigkeit (sowohl von Radfahrer als auch Überholer)
  •                          die Fahrbahnverhältnisse (Schlaglöcher, Glatteis...)
  •                          die Wetterverhältnisse (Seitenwind!)
  •                          die Eigenart des Eingeholten (Kind, Gepäck...)

Es ist auch damit zu rechnen, dass der Radfahrer aufgrund eines Hindernisses auf der Fahrbahn plötzlich nach links ausweicht - bei parkenden Autos ist dies offensichtlich; es kann jedoch auch aufgrund eines Schlagloches geschehen, was vom nachfolgenden Verkehr meist nicht vorausgesehen werden kann.

Wird ein Kind auf dem Rad transportiert, ist ein Mindestabstand von 2 m einzuhalten, entschied beispielsweise das OLG Naumburg (Versicherungsrecht 2005, S. 1601). Der Abstand bezeichnet dabei die seitliche Distanz von Überholer zum Überholten: Im Allgemeinen von der rechten Außenkante des Kfz zur "linken Außenkante" des Radfahrers.

Grundsätzlich gilt:

Ein Überholer verstößt schon dann gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, wenn er den Eingeholten erschreckt und damit zu einer Fehlreaktion veranlasst. Fühlt sich der Radfahrer bedroht oder wird er unsicher, ist der Abstand zu gering!

So urteilte der Bundesgerichtshof schon 1967 (BGH, Verkehrsmitteilungen 1967, 9).

Zuwiderhandlungen werden - auch wenn niemand verletzt wurde - als Nötigung oder gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr verfolgt.

 

Dietmar Kettler schreibt in der 2. Ausgabe von Recht für Radfahrer:

Fährt der Radfahrer neben einem Parkstreifen, auf dem die Kraftfahrzeuge in Längsrichtung stehen, muss er der Lebenserfahrung nach jederzeit mit sich öffnenden Türen rechnen und darf daher weiter links fahren. Das Bundesministerium für Verkehr empfiehlt für solche Situationen ausdrücklich, mindestens einen Meter Sicherheitsabstand von den parkenden Fahrzeugen einzuhalten. Da dem Radfahrer in Einzelfällen sogar schon eine Mitschuld am Unfall durch Türöffnen angerechnet worden ist (KG,VersR 1972, 1143; vorsichtiger OLG Karlsruhe, VersR 1979,62), sollte er das auch tunlichst einhalten.
Stehen die parkenden Fahrzeuge schräg zur Fahrbahn, ist mit schnellem und unachtsamen Ausparken zu rechnen und gleichfalls ein genügender Sicherheitsabstand erlaubt...

 

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