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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/2546/2013

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgende Beschlüsse zu fassen:

 

1) Die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB und der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB abgegebenen Stellungnahmen wurden mit nachstehendem Ergebnis geprüft:

a) die unter den laufenden Nummern 1 und 3 gelisteten Stellungnahmen werden teilweise berücksichtigt,

b) die unter der laufenden Nummer 2 gelistete Stellungnahme wird berücksichtigt.

 

2) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 6/13-1 „Alte Gärtnerei“ wird  einschließlich der Begründung und des Vorhaben- und Erschließungsplans unter Bezug auf die Begründung als Satzung beschlossen.

 

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Sachverhalt

- 5 -

Begründung:

Für den im April 2012 beantragten Vorhaben- und Erschließungsplan wurde am 26.04.2013 der Offenlagebeschluss durch die Stadtverordnetenversammlung gefasst. Die formelle Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3(2) BauGB – die Bürgerbeteiligung – und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB erfolgte im Zeitraum vom 15.05.2013 bis einschließlich 17.06.2013; die gesetzlich vorgeschriebene Amtliche Bekanntmachung erschien am 08.05.2013. Sämtliche Unterlagen zum Bauleitplanverfahren waren zudem im Internet unter marburg.de einsehbar.

 

Im Zuge der Offenlage der Planunterlagen wurden lediglich 3 Stellungnahmen (Anhang) mit abwägungsrelevantem Inhalt abgeben; diese Stellungnahmen wiederum wiederholen größtenteils die Anregungen, die bereits im Zuge der frühzeitigen Beteiligung gemäß der §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB abgegeben und den Stadtverordneten im Rahmen des Offenlagebeschlusses zur Kenntnis gegeben wurden. Die Stellungnahmen selbst sind folgend zusammengefasst  bzw. auszugsweise mit dem entsprechenden Abwägungsvorschlag aufgeführt.

 

Lfd-Nr.

Name

Inhalt

Stellungnahme

1

Ortenberggemeinde

Die Ortenberggemeinde wiederholt im Wesentlichen die Stellungnahme vom Januar 2013 mit folgenden Sachverhalten:

a) aus Rücksichtnahme für die Belange eines bestehenden (Speditions-)Betrie-bes sollte das gesamte Plangebiet als „Mischgebiet“ festgesetzt werden;

b) Wegnahme des Staffelgeschosses bei Haus D an der Alten Kasseler Str. wegen gestalterischer Beeinträchtigungen beim Gebäude „Alte Kasseler Straße 8“ und bei der „Knüppelsburg“. Im Übrigen wird die Höhenentwicklung des Gesamtvorhabens kritisch bewertet;

c) die geregelte Entsorgung der auf dem Grundstück anfallenden Abwässer ist sicherzustellen;

d) Tiefgarageneinfahrt an der Alten Kasseler Str. ist so auszugestalten, dass Blickbeziehung zwischen Fußgänger/Radfahrer und Autofahrer möglich sind. An der Schützenstr. sind allgemein besondere Vorsichtsmaßnahmen vorzunehmen;

e) Freirumgestaltung soll u. a. auch Spielplätze und Liegeflächen anbieten;

f) Dachgestaltung der Punkthäuser an der Schützenstr. sollte sich an der näheren Umgebung orientieren.

 

 

a) Die Festsetzung der Nutzungsart orientiert sich an den  Zielsetzungen des Bebauungsplans Nr. 6/13  (Aufstellungsbeschluss 28.01.2011), der das Gebiet von der „Knüppelsburg“  bis zur Einmündung der Alten Kasseler in die Schützenstr. umfasst. Während entlang der Schützenstr. bisher schon ausnahmslos Wohnnutzungen vorhanden sind, und eine Mischgebietsausweisung weder das aktuelle Immissionsniveau drücken noch der weiteren Konfliktbewältigung zuträglich wäre, wird als Nutzungsart „Allgemeines Wohngebiet“ vorgeschlagen.  Von  der Alten Kasseler Str. werden dagegen noch verschiedene gewerbliche Nutzungen erschlossen. Um den ansässigen Betrieben weiterhin verträgliche Entwicklungsmöglichkeiten zu bieten, wird zur Festsetzung eine Mischgebietsnutzung empfohlen; übrigens im Einklang mit der Stellungnahme der IHK als Vertreter der vorhandenen Spedition.

Keine Berücksichtigung der Anregung.

 

b) Die Höhenentwicklung der geplanten Baukörper orientiert sich im Hinblick auf Geschossigkeit und absoluter Höhe (Darstellung der Gebäudehöhen als Schnitt im V + E-Plan, S. 14) an den in der näheren Umgebung bestehenden Gebäuden und entspricht der stadträumlichen Lage. Die Umwandlung des Vollgeschosses an der Alten Kasseler Straße in ein Staffelgeschoß im Zuge der Entwurfsfassung wurde insbesondere in Folge der Anregungen des Nachbarn (= Alte Kasseler Straße 8) bereits zur Entwurfsfassung  vorgenommen. Damit wird einerseits gestalterischen und nachbarrechtlichen Aspekten entsprochen, andererseits wird die städtebauliche Neuordnung  der Alten Kasseler Str. im Kontext mit dem Campus III und den weiteren Bauoptionen konsequent weitergeführt.

Der Gestaltungsbeirat hat in mehreren Sitzungen die Genese des Projektes kritisch begleitet und die zur Festsetzung vorgeschlagene Höhenentwicklung bzw. das gesamte städtebauliche Konzept unterstützt.

Keine Berücksichtigung der Anregung.

 

c) Zunächst ist festzustellen, dass weder die Stadtwerke Marburg noch sonstige Fachbehörden Bedenken hinsichtlich einer ungeregelten Abwasserentsorgung geäußert haben. Im Rahmen der inzwischen,  unter maßgeblicher Beteiligung der Stadtwerke Marburg als Entsorgungsträger genehmigten Entwässerungsplanung wurde dargestellt, dass mittels durchgehender

Dachbegrünung  und Bau zweier Zisternen mit einem Volumen von insgesamt rd. 12,6 m³  Maßnahmen zur Anwendung kommen, die dem Aufkommen von Abwasserspitzen entgegen wirken.

Regelungen auf Ebene der Baugenehmigung, Entwässerungsplanung.

 

d) Die Anregung ist nachvollziehbar, da dieser Aspekt bisher zu wenig ausgearbeitet war. Deshalb ist in dem ergänzten V +E-Plan auf der S. 16 im Detail dargestellt, dass an der Alten Kasseler Str. das Sichtfeld im Bereich der Tiefgaragen-Ausfahrt durch die 80 cm hohe Mauer zum Nachbargrundstück und die ebenso hohe Sockelausbildung nach Norden nur unwesentlich eingeschränkt wird; Blickkontakt zwischen ausfahrenden Autofahrern und Fußgängern ist gewährleistet. Das Stützmauerwerk für die Überdachung der Tiefgaragen-Zufahrt (Immissionsschutz) ist ca. 2,5 m von der Gehsteigkante zurückgesetzt.

Radfahrer werden in diesem Abschnitt der Alten Kasseler Str. (Tempo-30-Zone) auf  der Fahrbahn geführt; es sind keine Konflikte absehbar.

Anregung führt zu Ergänzungen/Klar-stellungen des V+E-Planes.

 

e) Der Nachweis eines Spielplatzes ist zunächst im Rahmen der Baugenehmigung zu erbringen. Gleichwohl wird im Freiraumplan des V+E-Planes dieser Anregung nachgegangen und eine entsprechende Fläche integriert. Im Übrigen kommt auf dem abwechslungsreich gestalteten Außengelände neben den (Liege-)Wiesen ein „Kommunikationsplatz“ zur Ausführung.

Anregung führt zu Klarstellung innerhalb des V+E-Planes.

 

f) Die Dachgestaltung der Punkthäuser ist so gewählt, dass sich die Gesamthöhe der Gebäude im Bereich der Traufkante des Gebäuderiegels des Marburger Spar- und Bauvereins an der Schützenstr. bewegt; ein Satteldach bzw. Walmdach würde die Punkthäuser nur in ihrer Höhe vergrößern. Zudem wirkt eine Dachbegrünung auf den Flachdächern positiv auf den Regenwasserabfluss; ab einer gewissen Dachneigung  fällt dieses Instrument zur Regenwasserabflussminimierung aus. Der Ausformung als Flachdach wurde vom Gestaltungsbeirat zugestimmt.

Keine Berücksichtigung der Anregung.

Abwägungsergebnis insgesamt: teilweise Berücksichtigung der Anregungen

2

Landkreis Marburg-Biedenkopf

Angaben zur Abwasserentsorgung des Grundstückes sind zu detaillieren.

In der Begründung zum Bebauungsplan wurde unter Punkt 5.3 dieser Sachverhalt um die Inhalte der Entwässerungsplanung (Gründächer, Zisternen, Aussagen des Entsorgungsträgers zum Gesamtsystem) ergänzt.

Klarstellungen innerhalb der Begründung.

 

Abwägungsergebnis insgesamt: Anregung wird übernommen;

3

RP Gießen

a) Angaben zur Abwasserentsorgung des Grundstückes sind zu detaillieren

b) Empfehlung das Gesamtgebiet als Mischgebiet auszuweisen. Abnahme der sachgerecht herzustellenden Schallschutzmaßnahmen durch Gutachter.

a) In der Begründung zum Bebauungsplan wurde unter Punkt 5.3 dieser Sachverhalt um die Inhalte der Entwässerungsplanung (Gründächer, Zisternen, Aussagen des Entsorgungsträgers zum Gesamtsystem) ergänzt.

Anregung wird übernommen; Klarstellungen innerhalb der Begründung.

 

b) Eine Ausweisung des Teilgebietes an der Schützenstr. als Mischgebiet wurde aus zwei Gründen nicht gewählt: erstens bewegen sich vorhandene und geplante Nutzungen an der Schützenstraße im Zulassungsspektrum des „Allgemeinen Wohngebietes“,  zweitens sind die Wohnverhältnisse bestehender und geplanter Wohnnutzungen durch die Ausweisung als „Allgemeines Wohngebiet“ besser geschützt.

Im Zuge der Baugenehmigung ist geregelt, dass durch einen Nachweisberechtigten  gemäß § 59 Abs. HBO die ordnungsgemäße Ausführung der Schallschutzmaßnahmen bescheinigt wird.

Anregung wird im Zusammenhang mit der Auswechslung der Nutzungsart nicht übernommen und im Zusammenhang mit der sachgerechten Herstellung der passiven Schallschutzmaßnahmen über die Bauaufsichtsbehörde berücksichtigt.

Abwägungsergebnis insgesamt:  teilweise Berücksichtigung der Anregungen

 

In Folge der Anregungen wurde die Begründung zum Bebauungsplan um klarstellende Sachverhalte zur Entsorgung und der V+E-Plan um Detailskizzen zu den Ein-/Ausfahrtsbe-reichen an der Alten Kasseler und Schützenstraße gegenüber der Entwurfsfassung ergänzt. Im Freiraumplan innerhalb des V+E-Planes ist der Kinderspielbereich zeichnerisch eingearbeitet. Der eigentliche Bebauungsplan bleibt von den Klarstellungen/Detailzeichnungen in der Begründung bzw. innerhalb des V+E-Planes unberührt. Eine erneute Offenlage des B-Planentwurfes nach diesen Klarstellungen ist nicht notwendig.

 

Vor dem Hintergrund der den Stadtverordneten bereits im Zuge des Offenlagebeschlusses bekannten Stellungnahmen und dem beschlossenen Umgang mit den Stellungnahmen im Rahmen der Entwurfsfassung, den Stellungnahmen des Gestaltungsbeirates (u. a. erneut am 10.04.2013), der Bereinigung nachbarlicher Konflikte infolge der Umwandlung eines Vollgeschosses in ein Staffelgeschoss war anzunehmen, dass das beantragte Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht entgegensteht. Unter Würdigung des akut herrschenden Wohnraummangels und der besonderen Baustellenlogistik ist das Vorhaben zwischenzeitlich auf Basis des § 33 BauGB zum Monatswechsel Juli/August 2013 genehmigt worden. Der Genehmigung ging selbstverständlich der Abschluss des Durchführungsvertrages zur Sicherstellung der Planungsziele und die in § 33 Nr. 3 festgehaltene Anerkennung der künftigen Festsetzungen durch den Vorhabenträger voraus.

 

Das genehmigte Vorhaben unterscheidet sich von dem im Bauleitplanverfahren ausführlich diskutiertem insofern, als bei den Bauten an der Schützenstraße nun auch größere 3 und 4- Zimmer-Wohnungen zur Ausführung kommen. Damit wird einem bereits im Zuge des Aufstellungsbeschlusses diskutierten Zieles entsprochen;  positive Effekte liegen im verringerten Stellplatzangebot (113 statt 129) und in einer breiteren sozialen Durchmischung des Baugebietes.

 

 

 

 

Dr. Franz Kahle

Bürgermeister

 

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