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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/2701/2013

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Die beigefügte Satzung für den Denkmalbeirat der Universitätsstadt Marburg wird beschlossen.

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Sachverhalt

- 2 -

Begründung:

 

Das Hessische Denkmalschutzgesetz (HDSchG) legt in § 3 Absatz 3 fest, dass der Magistrat nach Anhörung des Landesamts für Denkmalpflege Hessen einen sachverständigen, weisungsunabhängigen Denkmalbeirat berufen soll, der die Untere Denkmalschutzbehörde (UDSchB) bei der Durchführung ihrer Aufgaben berät und unterstützt. Die Arbeit des Denkmalbeirats vollzieht sich im Rahmen einer Satzung, die von der Stadtverordnetenversammlung zu beschließen ist.

 

Die aktuelle Satzung für den Denkmalbeirat der Universitätsstadt Marburg ist am 10. Juni 1998 in Kraft getreten und bedarf aufgrund der in den letzten Jahren eingetretenen rechtlichen und organisatorischen Entwicklung einer Neufassung.

 

Eine Arbeitsgruppe - bestehend aus Mitgliedern des Denkmalbeirats und einem Vertreter der UDSchB aus der vorigen Legislaturperiode - hat sich mit der Überarbeitung und Aktualisierung der Satzung für den Denkmalbeirat befasst und Vorschläge entwickelt, die vom Magistrat zum Teil übernommen worden sind (Anlage 5).

 

Vom Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst (HMWK) ist eine detaillierte Mustersatzung entworfen worden. Diese ist mit Erlass vom 11. Mai 2005 (Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 30. Mai 2005, Nr. 22, Seite 1904 ff.) zur „Durchführung des Hessischen Denkmalschutzgesetzes - Organisation und Verfahren der Denkmalbehörden“ veröffentlicht worden (in der Anlage 3 abgedruckt).

 

Der Denkmalbeirat hat sich mit Vorschlägen zur Neufassung der Satzung ab seiner Sitzung am 7. Juni 2011 bis zuletzt am 05.03.2013 beschäftigt.

 

Entgegen der Mustersatzung des Ministeriums schlägt der Magistrat vor, dass die von den Parteien im Stadtparlament entsandten Vertreter/innen auch künftig mit Stimmrecht an den Sitzungen teilnehmen.

 

Entsprechend der Mustersatzung wird vorgeschlagen, dass der Magistrat künftig im Rahmen der Regelung des § 6 Nr. 5 beratend an den Sitzungen teilnehmen kann.

 

Entsprechend von verschiedener Seite geäußerten Anregungen wird analog der Regelung zum Gestaltungsbeirat vorgeschlagen, dass die Sitzungen zum Teil öffentlich stattfinden. Im öffentlichen Teil werden Vorhaben vorgestellt, bei denen Bauherrschaft und Entwurfsverfasser vorher einer Behandlung in öffentlicher Sitzung zugestimmt haben.

 

Die geplanten Änderungen sind der beigefügten Synopse zu entnehmen (Anlage 2).

 

Die komplette Neufassung der Satzung für den Denkmalbeirat (Anlage 1) trägt zur Rechtsklarheit und Bestimmtheit bei. Bedingt durch die Änderungen sowie die notwendigen Aktualisierungen ist eine Neufassung aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich.

 

Durch die Stellungnahme des Fachdienstes Rechtsservice vom 13.09.2013 (Anlage 4) ist klargestellt, dass die Vorlage des Satzungsentwurfes, wie bei anderen Satzungen auch, durch den Magistrat erfolgt.

 

 

 

 

 

Egon Vaupel

Oberbürgermeister

Dr. Franz Kahle

Bürgermeister

 

 

Anlagen (gesondert gedruckt):

 

  1. Satzung für den Denkmalbeirat der Universitätsstadt Marburg
  2. Synopse zur Satzung
  3. Mustersatzung vom HMWK
  4. Stellungnahme FD Rechtsservice

 

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