Universitätstadt Marburg

?

Hauptnavigation der Seite

Kartenanwendung der Stadt Marburg

Seiteninhalt

Inhaltsbereich der Seite
Sie sind hier: Politik & Stadtgesellschaft > Stadtpolitik > Stadtparlament (STVV)

Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Kleine Anfrage - VO/2997/2014

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

 

Immer wieder werden Stadtverordnete gebeten, sich für mehr und/oder verbesserte Bewohnerparkplätze einzusetzen. Kann der Magistrat deshalb als Handreichung schriftlich die Rechtsgrundlagen mitteilen, nach denen das Bewohnerparken geregelt werden darf und welche Randbedingungen zu beachten sind bzw. welche Änderungen sich möglicherweise aus der in Planung befindlichen neuen Stellplatzordnung ergeben werden? (Die Schriftform ermöglicht es Mandatsträgern, dieses Dokument nachfragenden Bürgerinnen und Bürgern zukommen zu lassen.)

 

 

Reduzieren

Sachverhalt

 

Gemäß § 45 Abs. 1b Nr. 2a der Straßenverkehrsordnung (StVO) treffen die Straßenverkehrsbehörden die notwendigen Anordnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen.

 

Nach der Verwaltungsvorschrift (VwV) zu § 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO ist die Anordnung von Bewohnerparkvorrechten nur dort zulässig, wo mangels privater Stellflächen und auf Grund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks die Bewohner des städtischen Quartiers regelmäßig keine ausreichenden Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von der Wohnung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden.

 

Außerdem sind nach der VwV die Bereiche mit Bewohnerparkvorrechten unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs, des vorhandenen Parkdrucks und der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Innerhalb eines Bereiches mit Bewohnerparkvorrechten dürfen werktags von 9.00 bis 18.00 Uhr nicht mehr als 50 %, in der übrigen Zeit nicht mehr als 75 % der zur Verfügung stehenden Parkfläche für Bewohner reserviert werden.

 

Bei der Einrichtung von Bewohnerparkbereichen ist weiter zu beachten, dass eine Verdrängung des Parkverkehrs auf angrenzende Gebiete erfolgt, für die berechtigten Bewohner Gebühren für die Ausstellung des Parkausweises entstehen, der bereits bestehende Schilderwald weiter vergrößert wird, für die Stadt zusätzlichen Kosten für die Beschilderung entstehen und auch Besucher der Bewohner die Bewohnerparkplätze nur mit einer kostenpflichtigen Ausnahmegenehmigung nutzen dürfen.

 

Durch die in Planung befindliche neue Stellplatzsatzung ergeben sich keine wesentlichen Auswirkungen auf die Bewohnerparkregelungen.

 

 

Loading...
Legende
selbst zuständig
selbst zuständig
eigenes Amt zuständig
eigenes Amt zuständig
anderes Amt zuständig
anderes Amt zuständig
andere Zuständigkeit
andere Zuständigkeit
selbst verantwortlich
selbst verantwortlich
andere Verantwortlichkeit
andere Verantwortlichkeit
Aufgabe bearbeiten
Aufgabe bearbeiten
NA
TOP
Keine Zusammenstellung
Keine Zusammenstellung
Dokument erstellen
Dokument erstellen
Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
Dokument auswählen
Dokument auswählen
Mobile Navigation schliessen