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Ratsinformation
Wahlen der STVV - VO/3067/2014
Grunddaten
- Betreff:
-
Nachwahl für den Jugendhilfeausschuss der Universitätsstadt Marburg - Wahl eines Mitgliedes und eines stellvertretenden Mitgliedes
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Wahlen der STVV
- Federführend:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien
- Bearbeiter*in:
- Norbert Wagner
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Magistrat
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Vorberatung
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Erledigt
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Wahlvorbereitungsausschuss
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Vorberatung
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28.03.2014
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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28.03.2014
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung der Universitätsstadt Marburg wird gebeten, ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied in den Jugendhilfeausschuss der Stadt Marburg zu wählen:
- Gruppe der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung oder in der Jugendhilfe erfahrene oder tätige Frauen und Männer
Wahlvorschlag Fraktion B90/Die Grünen:
Frau Dorothee Griehl-Elhozayel, Geschäftsführung IKJG e.V., Graf-von-Stauffenberg-Str. 22a, 35037 Marburg
- Gruppe der Mitglieder auf Vorschlag der im Bereich des Stadtjugendamtes wirkenden anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe
Wahlvorschlag Caritasverband Marburg e.V.:
Herr Aljoscha Tischkau, pädagogischer Mitarbeiter St. Martin Haus, wohnh. Bahnhofstraße 18, 35037 Marburg (stellvertretendes Mitglied).
Sachverhalt
Aus dem Jugendhilfeausschuss sind die Mitglieder
Monika Stein (Wahlvorschlag SPD/B90/Die Grünen) und
Peter Schmittdiel (Caritasverband Marburg)
ausgeschieden.
Nach § 71 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) in Verbindung mit § 6 Hess. Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) und der Satzung für das Jugendamt der Universitätsstadt Marburg gehören dem Jugendhilfeausschuss neben beratenden Mitgliedern 15 stimmberechtigte Mitglieder an, und zwar 8 Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung oder in der Jugendhilfe erfahrene oder tätige Männer und Frauen, und 6 Mitglieder, die von den im Bereich des Jugendamtes wirkenden anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe vorgeschlagen werden.
Als spezialgesetzliche Regelung schreibt § 6 Abs. 3 Satz 2 HKJGB zwingend vor, dass für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied vorzusehen ist.
Um die Kontinuität und die Leistungsfähigkeit des Jugendhilfeausschusses weiterhin zu gewährleisten ist daher eine Nachwahl vorzunehmen.
Egon Vaupel
Oberbürgermeister
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