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Ratsinformation
Wahlen der STVV - VO/4106/2015
Grunddaten
- Betreff:
-
Besetzung des Ortsgerichts Marburg VI (Wehrda)
- Wahl eines/r Ortsgerichtsvorstehers/in
- Wahl eines/r Ortsgerichtsschöffen/in u. zugleich Stellvertreter/in des/der
Ortsgerichtsvorstehers/in
- Wahl eines/r Ortsgerichtsschöffen/in
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Wahlen der STVV
- Federführend:
- 30 - Rechtsservice
- Bearbeiter*in:
- Bianca Valente
- Verfasser*in:
- Valente, Bianca
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Magistrat
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Vorberatung
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Erledigt
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Wahlvorbereitungsausschuss
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Vorberatung
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Jul 17, 2015
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
|
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Jul 17, 2015
|
Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:
Für das Ortsgericht Marburg VI (Wehrda) wird ein/e Ortsgerichtsvorsteher/in,
ein/e Ortsgerichtsschöffe/in und zugleich Stellvertreter/in des/der Ortsgerichtsvorstehers/in und
ein/e Ortsgerichtsschöffe/in gewählt.
Sachverhalt
- 1 -
Begründung:
Laut Mitteilung des Amtsgerichtes Marburg laufen die Amtszeiten der Herren
Ortsgerichtsvorsteher Werner Meinekat,
Ortsgerichtsschöffen und Stellvertreter Andreas Steih-Winkler
sowie der Frau
Ortsgerichtsschöffin Ursula Lehnert
am 29.06.2015 ab.
Gem. § 7 Abs. 1 des Ortsgerichtsgesetzes ist es daher notwendig, 3 entsprechende Neuwahlen durchzuführen.
Hinsichtlich der Ernennung zu Ortsgerichtsmitgliedern ist besonders auf die in § 8 des Ortsgerichtsgesetzes enthaltenen Bestimmungen über die persönlichen Voraussetzungen hinzuweisen:
I.
Zu Ortsgerichtsmitgliedern dürfen nur Personen ernannt werden, die allgemeines Vertrauen genießen sowie lebenserfahren und unbescholten sind. Sie sollen mit der Schätzung von Grundstücken vertraut sein.
II.
Ortsgerichtsmitglieder können nicht Personen sein, die
a.) ihren Wohnsitz im Bezirk des Ortsgerichtes nicht oder nicht mehr haben;
b.) die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausüben;
c.) als Rechtsanwalt/-anwältin oder Notar/in zugelassen sind.
III.
Im Dienst befindliche Richter/innen sowie Beamte/-innen im Justizdienst, deren berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit den Aufgaben des Ortsgerichtes steht, sollen nicht zu Ortsgerichtsmitgliedern ernannt werden.
IV.
Personen, die miteinander im 1. oder 2. Grade verwandt oder verschwägert sind, sowie Ehegatten sollen nicht gleichzeitig Ortsgerichtsmitglieder sein.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Ortsgerichtsgesetzes werden die Ortsgerichtsmitglieder auf Vorschlag der Gemeinde von dem Direktor des Amtsgerichtes auf die Dauer von 10 Jahren ernannt. Die Amtszeit kann auf 5 Jahre begrenzt werden, wenn der bzw. die Vorgeschlagene bereits das 65. Lebensjahr vollendet hat.
Gemäß § 7 Abs. 2 des Ortsgerichtsgesetzes hat die Gemeinde die Personen vorzuschlagen, auf die mehr als die Hälfte der Stimmen der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter/-innen entfallen sind. Die Abstimmung erfolgt schriftlich und geheim. Wenn niemand widerspricht, kann durch Zuruf oder Handaufheben abgestimmt werden.
Mit Schreiben vom 06.05.2015 wurden alle in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen sowie der Ortsbeirat Wehrda gebeten, entsprechende Vorschläge einzureichen.
Seitens der Ortsbeirates Wehrda wurden als Kandidaten folgende Personen vorgeschlagen:
Für das Amt des Ortsgerichtsvorstehers:
Herr Andreas Steih-Winkler, Unter dem Gedankenspiel 54, 35041 Marburg
Für das Amt des Ortsgerichtsschöffen und zugleich Stellvertreter des Ortsgerichtsvorstehers:
Herr Uwe Buckler, Lärchenweg 13, 35041 Marburg
Für das Amt der Ortsgerichtsschöffin:
Frau Hildegard Gitzel, Wehrdaer Str. 97, 35041 Marburg
Weitere Vorschläge wurden nicht eingereicht.
Egon Vaupel
Oberbürgermeister

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