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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Kleine Anfrage - VO/4196/2015

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Allgemeinbildende Schulen in freier Trägerschaft erhalten in Gießen und Frankfurt, sowie im Landkreis Darmstadt-Dieburg und weiteren Landkreisen für ihre Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf erhöhte Gastschulbeiträge. r wie viele Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinbildenden Marburger Schulen in freier Trägerschaft wurden Anträge auf einen erhöhten Gastschulbeitrag in welcher Gesamthöhe gestellt und wie wurden sie beschieden?

 

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Sachverhalt

 

In Hessen ist es in der Tat strittig, welche Leistungen nach dem Ersatzschulfinanzierungsgesetz für die Schülerinnen und Schüler gezahlt werden, die allgemeinbildende Schulen besuchen, bei denen aber ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde. Einige Ersatzschulen und das Hessische Kultusministerium sind der Auffassung, dass in diesen Fällen der erhöhte Beitrag für Förderschüler/-innen zu zahlen ist. Der Hessische Städtetag ist der Auffassung, dass die Bestimmungen des Ersatzschulfinanzierungsgesetzes dies nicht hergeben und maßgebliche Berechnungsgröße die besuchte Schulform ist, unabhängig davon, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht oder nicht. Dieser Auffassung haben sich auch die Fachdienste Schule und Rechtsservice angeschlossen und den Antrag einer Marburger Ersatzschule, erhöhte Beitrage zu zahlen, abgelehnt.

In konkreter Beantwortung der Frage wird mitgeteilt, dass es sich um einen Schüler handelt, dass es um einen strittigen Betrag von 444 € als Differenzbetrag zwischen den beiden Beträgen für die allgemeinbildenden und die Förderschulen geht und dass der Ersatzschule ein entsprechender Widerspruchsbescheid vom Fachdienst Rechtsservice übersandt wurde, der nach unserer Kenntnis inzwischen auch rechtskräftig geworden ist.

 

 

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