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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/4220/2015
Grunddaten
- Betreff:
-
Bauleitplanung der Universitätsstadt Marburg
Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes 6/14 Psychiatrische Klinik Ortenberg in Marburg
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 61 - Stadtplanung und Denkmalschutz
- Bearbeiter*in:
- Gabriela Lemmer
- Verfasser*in:
- Goldhorn, Astrid
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Magistrat
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Erörterung
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Erledigt
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Ausschuss für Umwelt, Energie und Verkehr
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Erörterung
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Nov 10, 2015
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Erledigt
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Bau- und Planungsausschuss, Liegenschaften
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Erörterung
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Nov 12, 2015
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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Nov 20, 2015
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgende Beschlüsse zu fassen:
- Die während der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) abgegebenen Stellungnahmen zum Bebauungsplanentwurf 6/14 „Psychiatrische Klinik Ortenberg“ wurden mit folgenden Ergebnis geprüft:
Die unter 1. und 2. abgegebenen Stellungnahmen werden teilweise berücksichtigt.
Die unter 3. abgegebene Stellungnahme wird berücksichtigt.
- Der Bebauungsplanentwurf 6/14 „Psychiatrische Klinik Ortenberg“ mit Begründung und Freiflächenkonzept wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
- Die gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfes 6/14 „Psychiatrische Klinik Ortenberg“ werden als Gestaltungssatzung gemäß § 81 Hessische Bauordnung (HBO) beschlossen.
Sachverhalt
Begründung:
Auf dem Gelände des Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH am Ortenberg befindet sich der Standort der Psychiatrischen Klinik in Marburg. Den Klinikbereich bildet ein Gebäudeensemble, das durch das Hauptgebäude aus den 1950er Jahren mit 5 Geschossen bestimmt wird. Das ehemalige Kinderheim „Haus Bethanien“ von 1916 stellt den ältesten Baustein dar und ist als Kulturdenkmal nach dem Denkmalschutzgesetz in seinem Bestand geschützt.
Die in den 1960er Jahren entstandenen Gebäude auf dem nördlichen Grundstücksteil beherbergen die Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie. Das geringe stationäre Behandlungsangebot, die unzeitgemäßen Standards und Ausstattungsmerkmale der Räumlichkeiten sowie die damit verbundenen Bedingungen für die Patienten und das Personal führen zu einem dringenden Bedarf, diese Klinik zu erweitern. Anforderungen an das Raumprogramm und an die Funktionsabläufe einer psychiatrischen Klinik erfordern eine Gebäudekubatur, die nur als Neubaumaßnahme auf dem noch unbebauten nordwestlichen Grundstücksteil entlang der Schützenstraße umgesetzt werden kann.
Die im Bebauungsplanentwurf für den Klinikneubau dargestellten zwei T-förmigen Grundflächen mit ihren festgesetzten unterschiedlichen Höhen bilden die städtebauliche Figur, die im Vorfeld zum Bebauungsplan mit dem beauftragten Architekturbüro, Vertretern der Auftraggeber und der Stadtverwaltung entwickelt wurde. In den Abstimmungsprozess waren darüber hinaus auch der Denkmal- und der Gestaltungsbeirat einbezogen. Beide Gremien stimmen der Planung zu.
Im Zusammenhang mit der Errichtung des neuen Gebäudes ist eine Neuordnung des gesamten Klinikareals beabsichtigt. Durch teilweisen Gebäuderückbau, Umgestaltung der Freiflächen mit Neuanpflanzungen, Schaffung von Freizeitbereichen (z. B. Spielplätze, Ruheplätze) und Änderungen der Pkw-Stellplatzanlagen wird eine Aufwertung der Außenanlagen mit Aufenthaltsqualität geschaffen.
Darüber hinaus wirken sich die entsiegelten Flächen positiv auf das Mikroklima des Klinikstandortes und auf dessen unmittelbare Umgebung aus.
In diesem Sinne wird im Rahmen des Bauantragsverfahrens auch darauf hingewirkt, dass die Dachflächen, die nicht durch Aufbauten zur aktiven Nutzung von Strahlungsenergie bzw. für die Haustechnik belegt sind, mit einer Dachbegrünung versehen werden. Anreiz hierfür bietet die Neufassung der Abwassersatzung, wonach eine Begrünung von Dächern eine geringere Benutzungsgebühr für das Einleiten und die Behandlung von Niederschlagswasser begründet.
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt. Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB.
In der Zeit vom 24.02. - 04.03.2014 wurde die Öffentlichkeit in Anlehnung an § 3 Abs. 1 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie über die wesentlichen Auswirkungen der Planung durch eine Auslegung der Bebauungsplanunterlagen im Fachdienst Stadtplanung und durch die Einstellung der Planunterlagen im Internet unterrichtet. Parallel dazu wurde auch den Behörden und Trägern öffentlicher Belange die Möglichkeit eingeräumt, sich frühzeitig zu der beabsichtigten Planung zu äußern. Die Beteiligung war sowohl durch die Bürgerinnen und Bürger als auch durch die benachrichtigten Behörden und Träger sehr verhalten. Es gingen keine Stellungnahmen der Bürgerinnen und Bürger ein. Die in sehr geringer Zahl eingegangenen Rückmeldungen der Behörden halten die Planung für unbedenklich. Einzig die UNB erhob Forderungen, die eine differenziertere und konkretere Betrachtung des Eingriffs/Ausgleichs sowie eine vertiefte Artenschutz-Untersuchung beinhalteten.
Die Anhörung zur Offenlage (§ 3 Abs. 2 BauGB) fand für die Bürgerinnen und Bürger in der Zeit vom 02.09. - 06.10.2014 statt; die der Behörden und Träger öffentlicher Belange vom 02.09. - 17.10.2014.
Wie bereits bei der frühzeitigen Beteiligung wurden auch bei dieser zweiten Anhörung durch die erneute Auslegung und durch die wiederholte Bereitstellung der Planunterlagen im Internet keine Einwendungen gegen die Bauleitplanung vorgebracht. Es wurden weder mündlich noch schriftlich Anregungen oder Bedenken zur Planung vorgetragen.
Die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und Träger stimmen überwiegend dem Bebauungsplanentwurf zu. Sonstige Stellungnahmen wurden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB mit dem folgendem Ergebnis geprüft.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Schreiben der Einwender in der Spalte „Stellungnahmen“ im vollen Umfang zitiert werden. Damit wird auf das Beifügen der Originalschreiben-Kopien als Anhang zu dieser Vorlage verzichtet.
Stellungnahmen
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Abwägungsvorschläge | ||
1. Stellungnahme des Regierungspräsidiums Gießen, Kommunales Abwasser, Gewässergüte vom 15.10.2014
Die inzwischen erschienene Arbeitshilfe „Wasserwirtschaft in der Bauleitplanung in Hessen“ vom Juli 2014 bleibt weitgehend unberücksichtigt. Insofern kann eine detaillierte Stellungnahme nicht abgegeben werden. Im Übrigen wird auf die früheren Stellungnahmen zum Verfahren verwiesen.
2. Stellungnahme der Ortenberg- Gemeinde vom 15.10.2014
3. Stellungnahme der UNB vom 22.09.2014
Die vorgelegten Unterlagen wurden unter Beteiligung des Naturschutzbeirates der Stadt Marburg im Hinblick auf die natur-schutzrechtlichen Belange geprüft. Es besten unter Berücksichtigung der im Folgenden angeführten Aspekte keine grundsätzlichen Bedenken gegenüber der vorgelegten Planung.
Artenschutz Aus Artenschutzgründen sollen die Bäume im Winterhalbjahr gerodet und auf Hirschkäferbesatz überprüft werden (Dokumentation erforderlich). Der Abriss der Gebäude soll ebenfalls im Winterhalbjahr erfolgen. Als CEF-Maßnahmen (vorgezogene Artenschutzmaßnahmen) sind 10 Nistkästen (Halbhöhlen- Höhlenkästen) und 20 Fledermauskästen (darunter 2 Großraumhöhlen) anzubringen sowie ein Hirschkäfermeiler zu errichten. Für die Anlage eines Hirschkäfermeilers sind Eichen-Stämme von Eichen, die im Sommer gefällt wurden bzw. geworfen wurden, zu verwenden. Bei den Nistkästen ist die jährliche Reinigung und damit längerfristige Funktionsfähigkeit sicherzustellen. (Monitoringpflicht). Die Ersatzquartiere sind vor dem Fällen der Bäume bzw. der Gebäude anzubringen bzw. zu errichten. |
In der früheren Stellungnahme vom 17.03.2014 heißt es: „Gegen die Planung bestehen keine Bedenken, da die vollständige Abwasserentsorgung gem. Begründung bereits Bestand ist.“ In Abstimmung mit dem Dezernat „Kommunales Abwasser, Gewässergüte“, sind Aussagen zum Thema Grundwasser, zu zusätzlichen Versiegelungen und zum Schutz des Grundwassers entsprechend der Arbeitshilfe „Wasserwirtschaft in der Bauleitplanung“, in der Begründung zum Bebauungsplan eingearbeitet. Der Anregung wird gefolgt.
Der Bebauungsplan schafft die planungs-rechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnung des Klinikgeländes und den Neubau der Kinder- und Jugendpsychiatrie. Das Plangebiet wird bereits jetzt als Klinikgelände genutzt. Der Neubau wird an die vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen angeschlossen. Da sich die endgültige Ausgestaltung des Klinikneubaus zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht endgültig absehen lässt, können Aussagen zum Bedarf von Trink-, Betriebs- und Löschwasser nicht getroffen werden. Ebenso ist es nicht möglich, zusätzliche Abwassermengen und -frachten im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zu erfassen. Es wird auf das folgende Baugenehmigungsverfahren verwiesen. Der Anregung wird nicht gefolgt.
Der vorliegende Artenschutzbeitrag wird nach Maßgabe der Stellungnahme der UNB korrigiert bzw. ergänzt. Es handelt sich hierbei um die Passagen VAFB1 Bauzeitenregelungen, VAFB2 Regelung der Abrisszeit, VAFB4 ökologische Bauleitung, AAFB1 Vogel-Ersatzhabitate, AAFB2 Fledermaus- Ersatzhabitate, AAFB3 Habitat-Sicherung für Girlitz und Klappergrasmücke. Der Anregung wird gefolgt.
Mit der Stellungnahme vom 11.06.2014 erklärt die UNB, dass ihre aufgeworfenen Punkte Berücksichtigung gefunden haben.
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Im Rahmen dieses Bauleitverfahrens wurde gemäß § 11 BauGB zwischen dem Universitätsklinikum Gießen und Marburg und der Universitätsstadt Marburg ein städtebaulicher Vertrag unterzeichnet. Vereinbart wurde darin die Bindung des vorliegenden Freiflächenkonzeptes an den Bebauungsplan und die zeitliche Umsetzung der hier genannten Maßnahmen. Des Weiteren die Realisierung der notwendigen Schallschutzmauer vor der Stellplatzanlage in der Schützenstraße, die das vorliegende Immissionsschutzgutachten vom 12.06.2014 vorgibt. Diese soll zeitgleich mit dem Klinikneubau fertiggestellt sein.
Schließlich beinhaltet der Vertrag die Verpflichtung des Klinikums zur Übernahme aller anfallenden Kosten für die beschriebenen Maßnahmen und gegenüber der Universitätsstadt Marburg die Erstattung sämtlicher Kosten, die im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung der Stadt entstanden sind.
Dr. Franz Kahle
Bürgermeister

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