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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/4311/2015

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgende Beschlüsse zu fassen:

 

1. Die beigefügte Neufassung der „Abwassersatzung der Universitätsstadt Marburg“ mit Inkrafttreten zum 01.01.2016 wird beschlossen.

2. Die „Satzung über die öffentliche Entwässerung im Gebiet der Universitätsstadt Marburg“ tritt mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.

3. Die „Satzung der Universitätsstadt Marburg über die Beiträge und Gebühren zur öffentlichen Stadtentwässerung“ tritt mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.

4. Die „Satzung über die öffentliche Fäkalschlammbeseitigung – Fäkalschlammsatzung“ tritt mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.

5. Bei der Kalkulation der Abwassergebühren werden ab dem Jahr 2016 kalkulatorische Zinsen in Höhe von sechs Prozent sowie Abschreibungen auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten angesetzt.

 

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Sachverhalt

Begründung

  1. Neufassung der Abwassersatzung

 

Mit dem Zeitpunkt der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr zum 01.01.2013 wurden die „Satzung über die öffentliche Entwässerung im Gebiet der Universitätsstadt Marburg“ und die „Satzung der Universitätsstadt Marburg über die Beiträge und Gebühren zur öffentlichen Stadtentwässerung“ neu gefasst.

Zwischenzeitlich sind verschiedene Punkte für eine neuerliche Änderung zu berücksichtigen. Das Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) wurde mit Wirkung zum 01.01.2013 grundlegend überarbeitet. Die daraufhin durch den Hessischen Städtetag vorgelegte neue Mustersatzung gab Anlass, die Abwassersatzungen der Universitätsstadt Marburg insgesamt auf den Prüfstand zu stellen. Durch die Zusammenfassung der bisher drei Satzungen zum Thema „Entwässerung“ in einer neuen Abwassersatzung soll, neben einer Verschlankung und Komprimierung der Inhalte, eine bessere Übersichtlichkeit und Anwenderfreundlichkeit erreicht werden.

Die neue Satzung ist so aufgebaut, dass in den Teilen I und II die allgemeinen Grundsätze der Entwässerung und technische Regelungen getroffen werden, dies entspricht im Wesentlichen der bisherigen „Satzung über die öffentliche Entwässerung im Gebiet der Universitätsstadt Marburg“. Teil III enthält die Regelungen zur Kostendeckung, also die Inhalte der bisherigen „Satzung der Universitätsstadt Marburg über die Beiträge und Gebühren zur öffentlichen Stadtentwässerung“. In der beigefügten Synopse sind die Inhalte beider Satzungen aufgeführt, wobei sich die Reihenfolge der Paragraphen nach der Gliederung der neuen Satzung richtet. Die bisherige „Satzung über die öffentliche Fäkalschlammbeseitigung Fäkalschlammsatzung“ hat aufgrund der abnehmenden Zahl der Liegenschaften mit eigener Klärgrube oder Kleinkläranlage an Bedeutung verloren. Die Inhalte sind soweit erforderlich in die neue Satzung integriert worden. In der Synopse wird an den entsprechenden Stellen darauf hingewiesen.

Im Folgenden werden die wichtigsten inhaltlichen Änderungen näher erläutert.

1.1 Herstellung der Abzweige für private Anschlüsse am öffentlichen Kanal (§ 6)

Bisher wurde der nachträgliche Einbau eines Anschlusses an einem bestehenden Kanal durch das von dem/der Anschlussnehmer/in beauftragten Unternehmen durchgeführt. In vielen Fällen sind diese Arbeiten nicht fachgerecht ausgeführt worden. Um die dann erforderlich werdenden Nacharbeiten und den damit verbundenen Aufwand und eventuelle Beschädigungen des öffentlichen Kanals zu vermeiden, soll der Einbau der Anschlussstücke an der öffentlichen Leitung zunftig ausschließlich durch den DBM oder durch einen vom DBM beauftragten Dritten erfolgen (§ 6 Abs. 8). Die Anschlussleitung selbst wird wie bisher von privaten Tiefbauunternehmen hergestellt. Die Kosten trägt der/die Anschlussnehmer/in als Verursacher/in und Nutznießer/in des hergestellten Anschlusses (§ 30).

 

1.2. Überwachung der Zuleitungskanäle (§ 7)

Seit der Novellierung des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in 2005 haben die Abwasserbeseitigungspflichtigen laut § 37 Abs. 2 Satz 1 HWG den ordnungsgemäßen Bau und Betrieb der Zuleitungskanäle zum öffentlichen Kanal zu überwachen oder sich entsprechende Nachweise vorlegen zu lassen. Die hessischen Abwasserbetriebe und Kommunen haben seither in intensiver Diskussion mit Unterstützung des Hessischen Städtetages und der Fachverbände beraten, wie diese neue Verpflichtung, die erhebliche Auswirkungen in rechtlicher, organisatorischer und finanzieller Hinsicht hat, umzusetzen sein könnte.

In der in 2010 verabschiedeten Eigenkontrollverordnung des Landes Hessen (EKVO) waren zunächst die von den Kommunen so dringlich erwarteten Umsetzungsbestimmungen aufgenommen worden. Mit Erlass vom 30.05.2012 hat das Land die privaten Zuleitungskanäle wieder aus dem Anwendungsbereich der EKVO herausgenommen. Die Verpflichtung zur Überprüfung der Zuleitungskanäle nach dem HWG besteht aber unverändert fort. Eine Änderung dieses unbefriedigenden Zustands ist z. Zt. nicht absehbar. Das Umweltministerium beabsichtigt, die Geltungsdauer der bis zum 31.12.2015 befristeten EKVO um weitere zwei Jahre zu verlängern mit der Folge, dass auch weiterhin für die Kommunen unklar bleibt, wie das HWG umzusetzen ist. Eine Kontrolle durch die Landesbehörden über den Umfang der überprüften Zuleitungskanäle erfolgt momentan nicht.

Mit den Ergänzungen in § 7 werden die satzungsrechtlichen Grundlagen geschaffen, um die Überprüfung der Zuleitungskanäle durchführen zu können.

Grundsätzlich sind verschiedene Vorgehensweisen denkbar:

Nach § 37 Abs. 2 Satz 3 HWG können die Abwasserbeseitigungspflichtigen bestimmen, ob die Kosten der Überprüfung zu den ansatzfähigen Kosten nach § 10 Abs. 2 KAG oder zu den erstattungsfähigen Kosten nach § 12 Abs. 1 KAG zählen. Nach § 12 KAG können die Gemeinden und Landkreise bestimmen, dass ihnen die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Entwässerungsanlagen in der tatsächlich entstandenen Höhe oder nach Einheitssätzen erstattet werden.

Das heißt, die Kommune kann wählen, ob sie die Überprüfung selbst durchführt und den Aufwand entweder über die Gebühren abwälzt (Gebührenlösung), sie sich den Aufwand von dem/der Anschlussnehmer/in erstatten lässt (Kostenerstattungsmodell) oder die Überprüfung von dem/der Anschlussnehmer/in durchführen lässt und sich die Nachweise vorlegen lässt (Nachweisverfahren). Alle Verfahren sind mit erheblichem Aufwand verbunden.

In der Universitätsstadt Marburg soll eine gebührenfinanzierte Überprüfung durchgeführt werden. Beabsichtigt ist, dass die Befahrung durch den DBM vorgenommen wird. Dies hat gegenüber dem Nachweisverfahren den Vorteil, dass durch eine straßenzugweise Untersuchung die Kosten für den einzelnen Anschluss geringer ausfallen. Die Daten werden in gleichbleibender Qualität erhoben. Zudem können die Untersuchungen besser auf geplante Tiefbauarbeiten abgestimmt werden. Auch wenn viele Kanal-Reparaturmaßnahmen inzwischen in geschlossener Bauweise durchgeführt werden können, können durch eine Sanierung eventuell schadhafter Hausanschlüsse im Zuge öffentlicher Baumaßnahmen die Kosten verringert und im Einzelfall ein nachträglicher Aufbruch der neu hergestellten Oberflächen vermieden werden. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der Verwaltungsaufwand geringer ausfällt als beim Kostenerstattungsmodell, da z. B. das Erstellen von Rechnungen sowie Widerspruchsverfahren entfallen.

Die Überprüfung soll sich zunächst auf Zuleitungskanäle im Bereich von öffentlichen Kanal- oder Straßenbaumaßnahmen und in Wasserschutzgebieten konzentrieren. Eine flächendeckende Überprüfung aller Zuleitungskanäle ist vorerst nicht vorgesehen, solange es an verbindlichen Umsetzungsbestimmungen und Fristen in der EKVO mangelt.

Um den unterschiedlichen Voraussetzungen auf den einzelnen Grundstücken Rechnung zu tragen, ist in § 7 Abs. 5 die Kamerabefahrung durch die Universitätsstadt Marburg auf den Abschnitt, der „in einem Zug“ befahren werden kann, beschränkt. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass der Aufwand nicht nur bedingt durch die Länge des Zuleitungskanals bestimmt wird, sondern im Wesentlichen durch Rüstzeiten und die Verhältnisse auf den einzelnen Grundstücken verursacht wird. Die besonderen Schwierigkeiten auf den einzelnen Grundstücken, z. B. ein Hindernis oder ein komplizierter Leitungsverlauf und die dadurch bedingte eventuell erforderliche erneute Anfahrt oder ein aufwändiges Umsetzen der Kamera sollen nicht zu Lasten der Allgemeinheit der Gebührenzahler/innen gehen. Wenn eine Befahrung nicht vollständig „in einem Zug“ durchgeführt werden kann, schließt sich das Nachweisverfahren an, d. h. der/die Grundstückseigentümer/in ist verpflichtet, die restliche Befahrung selbst durchzuführen und der Stadt entsprechende Nachweise vorzulegen.

Die Überprüfung des Zuleitungskanals durch die Universitätsstadt Marburg soll nach einer von der Stadt festgelegten Prioritäten- und Maßnahmenliste erfolgen. In § 7 Abs. 4 ist festgelegt, dass die Stadt den Zeitpunkt der Überprüfung festlegt. Weiter wird festgestellt, dass die allgemeine Unterhaltungs- und Untersuchungspflicht des Anschlussnehmers/der Anschlussnehmerin dadurch nicht berührt wird. Damit soll deutlich gemacht werden, dass einzelne Untersuchungen im Interesse des Anschlussnehmers/der Anschlussnehmerin, z. B. wegen Eigentümerwechsel oder akuten Abflussproblemen, weiter von dem/der Anschlussnehmer/in durchzuhren sind. Andernfalls wären die Vorteile einer straßenzugsweisen Vorgehensweise nicht mehr gegeben. Grundsätzlich ist vorgesehen, dass jeder Anschluss nur einmal innerhalb eines festgelegten Zeitraums gebührenfinanziert untersucht wird (in der EKVO von 2010 waren, in Anlehnung an die Überprüfungsfristen für den öffentlichen Kanal, Umsetzungsfristen von 15 20 Jahren festgesetzt).

 

1.3. Fäkalschlammentsorgung (§ 8)

Ist-Situation:

Die Entsorgung des im Stadtgebiet der Universitätsstadt Marburg anfallenden Fäkalschlammes muss nach der bisher gültigen Fäkalschlammsatzung durch die Stadt erfolgen. Diese bedient sich des DBM für die Entleerung der Abwassergruben. Der DBM entsorgt den Schlamm über die Kläranlage in Cappel.

Der/die Betreiber/in der Grube zahlt Gebühren gem. den Regelungen in der Satzung:

1.)       Bei Grundstücken mit Frischwasseranschluss auf Grundlage des Wasserverbrauchs = Abwassergebühr von 1,44 €/m3

2.)       Bei Grundstücken ohne Frischwasseranschluss bei zweimaliger jährlicher Entleerung 15 €/m3; zusätzliche Leerungen 15 €/m3kalschlamm, jedoch mind. 51 €/Leerung

Seit der Einführung der Satzung im Jahr 1986 hat sich die Anzahl der zu leerenden Gruben von 50 auf nur noch 19 reduziert. Grund ist der zwischenzeitliche Anschluss zahlreicher Liegenschaften an die öffentliche Kanalisation. Übrig geblieben sind aerhalb der Kernbebauung liegende Grundstücke, wie z. B. landwirtschaftlich genutzte Anwesen oder zur Freizeit genutzte Anlagen sowie wenige Wohngrundstücke, die eine moderne Kleinkläranlage mit wasserrechtlicher Erlaubnis betreiben. Eine Fäkalschlammentleerung fällt hier nur sporadisch an. Über die Funktionalität der Kleinkläranlagen haben die Betreiber/innen jährlich der Wasserbehörde Rechenschaft abzulegen.

Auch die Universitätsstadt Marburg selbst betreibt noch Gruben auf Friedhöfen und Grillplätzen.

Die tatsächlich anfallenden Kosten für die Fäkalschlammentsorgung werden bei weitem nicht über die Gebühreneinnahmen gedeckt. Den durchschnittlichen Ausgaben in Höhe von ca. 7.000 € stehen jährliche Einnahmen von rund 1.000 € gegenüber.

 

nftige Abrechnung:

Die Abrechnung der Entleerung einer Abwassersammelgrube/Fäkalschlammgrube soll ab dem Jahr 2016 nach den tatsächlich entstandenen Kosten erfolgen. Der Aufwand für Anfahrt, Absaugen, Abfahrt und Entsorgung wird dann zukünftig anhand der Stundensätze des DBM und den Entsorgungskosten auf der Kläranlage Cappel vollständig an den/die Grubenbetreiber/in weiterberechnet (§ 8 Abs. 6 und 7). Dies hat den Vorteil, dass zukünftig keine Gebührenanpassung mehr erfolgen muss. Eine Gebührenregelung erscheint bei der geringen Anzahl der Fälle auch nicht mehr angemessen. Zudem sind die einzelnen Fälle sehr unterschiedlich und kaum mit einer einheitlichen Gebühr verursachungsgerecht zu erfassen.

Vergleiche mit anderen hessischen Kommunen zeigen sehr unterschiedliche Abrechnungsarten und Kostenansätze für die Fäkalschlammentsorgung:

Die Stadt Frankfurt rechnet nach Zeitaufwand über eine Stundenpauschale ab, der Abwasserverband Fulda nach tatsächlich entstandenen Kosten. Die Städte Gießen, Kassel, Hanau, Rüsselsheim und Wetzlar rechnen pro Kubikmeter Entsorgung ab, z. T. zuzüglich Grundgebühren.

 

Fazit:

Die Abrechnung nach tatsächlich angefallenem Aufwand stellt eine Kostenerhöhung für den/die Grubenbetreiber/in dar. Die nun vorgesehene Regelung ist jedoch aus gebührenrechtlicher Sicht richtig, da nur in diesem Fall kostendeckend und verursachergerecht veranlagt wird. Des Weiteren wird ein Anreiz geschaffen, dort wo es technisch möglich ist, den Anschluss an die öffentliche Kanalisation herstellen zu lassen, oder eine Umstellung auf eine technisch ausgereifte Kleinkläranlage zu erreichen.

Um die Erhöhung jedoch für den/die Grubenbetreiber/in erträglich zu machen und eine Balance zwischen Notwendigkeit der Entleerung und Anreiz zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation herzustellen, wird der Entleerungsrhythmus den tatsächlichen Notwendigkeiten angepasst. So soll bei den Betreibern/Betreiberinnen, bei denen kaum Abwasser anfällt, eine bis zu nur einmal in drei Jahren zu erfolgende Entleerung erlaubt sein (bisher mindestens einmal im Jahr). Dies kommt den Vereinen und Grubenbetreibern/Grubenbetreiberinnen entgegen, welche die Grube nur sporadisch nutzen.

 

1.4. Anpassung der Beitragssätze zur Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen  13, § 14, § 15, § 21)

Neue Beitragssätze:

Der überarbeitete Satzungstext enthält eine Anhebung der Beitragssätze für die Kanalanschlussbeiträge. Sie werden aufgrund des § 11 KAG in Verbindung mit der hier zur Beschlussfassung stehenden Satzung zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlagen von den Grundstückseigentümern/Grundstückseigentümerinnen erhoben, sobald diese in Anspruch genommen werden können.

Die Höhe der Kanalanschlussbeiträge wird nach in der Satzung festgelegten Einheitssätzen entsprechend den zulässigen Geschossflächenzahlen und der jeweiligen Grundstücksfläche ermittelt.

Die derzeitigen Beitragssätze liegen je nach der zulässigen Geschossflächenzahl zwischen 3,90 € und 5,45 € pro angefangenem Quadratmeter Grundstücksfläche. Sie gelten seit dem 01.01.1995 unverändert und wurden lediglich mit der Einführung des Euro im Jahre 2002 zur praktikableren Anwendbarkeit auf volle durch fünf teilbare Cent-Beträge aufgerundet. Diese Beitragssätze sind aufgrund der eingetretenen Kostensteigerung seit der letzten Beitragssatzfestsetzung vor zwanzig Jahren anpassungsbedürftig.

Die Neuberechnung der Einheitssätze wurde auf der Grundlage von tatsächlich entstandenen Kanalbaukosten repräsentativer zuletzt erschlossener Baugebiete durchgeführt. Diese Kalkulationsmethode ist nach dem KAG anerkannt und wurde bei der Universitätsstadt Marburg bereits bei der Beitragssatzberechnung im Jahre 1994 angewandt. Zur Ermittlung der neuen Einheitssätze wurden die unten aufgehrten Baugebiete der Universitätsstadt Marburg herangezogen, die in den Jahren zwischen 2001 und 2009 entwässerungstechnisch erschlossen wurden. Diese sind aufgrund der örtlichen Verhältnisse, wie etwa der topographischen und geologischen Gegebenheiten, der Lage im Gemeindegebiet und aller sonst in entwässerungstechnischer Hinsicht relevanten Umstände mit den übrigen Neubaugebieten des Stadtgebietes vergleichbar.

Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten zählen die anteiligen Baukosten der Kale sowie die anteiligen Planungskosten, die der Universitätsstadt Marburg von den beauftragten Ingenieurbüros für die Planung und Abwicklung der Maßnahmen in Rechnung gestellt wurden. Aufwendungen für Transportkanäle, Regenrückhalte- und Überlaufeinrichtungen sowie für die Kläranlagen sind nicht in die Kostenermittlung eingeflossen. Die Kosten dieser Einrichtungen sollen nach wie vor von allen Anschlussnehmern/Anschlussnehmerinnen über die Abwassergebühr finanziert werden, da sonst über die zeitliche Entwicklung gesehen eine Ungleichbehandlung praktiziert würde.

Da die Kanalbaukosten einer Kostensteigerung unterliegen, wurden die errechneten Beitragssätze anhand des gültigen Baupreisindex für Bauleistungen Ortskale des Hessischen Statistischen Landesamtes auf den Stand des Jahres 2014 hochgerechnet, um sie dem heutigen Preisniveau anzupassen.

Verteilung der je Baugebiet angefallenen Kanalbaukosten auf die gebietsspezifischen Flächen:
 


Nr.

Baugebiet

bis

GFZ

0,6

bis

GFZ

0,7

bis

GFZ

0,8

bis

GFZ

0,9

bis

GFZ

1,0

ab

GFZ

1,…

1

ldchesborn“

(Wohngebiet)

Stadtteil Gisselberg

11,30 €

12,00 €

12,71 €

13,41 €

14,12 €

14,83 €

2

An den Weiden“

(Gewerbegebiet)

Stadtteil Gisselberg

3,71 €

3,94 €

4,18 €

4,41 €

4,64 €

4,87 €

3

Auf dem Halmburger“

(Wohngebiet)

Stadtteil Cappel

4,18 €

4,44 €

4,70 €

4,96 €

5,22 €

5,48 €

4

Am Weißenstein“

(Wohngebiet)

Stadtteil Wehrda

7,55 €

8,02 €

8,50 €

8,97 €

9,44 €

9,91 €

5

Rabenwiese“

(Wohngebiet)

Stadtteil Schröck

6,11 €

6,49 €

6,88 €

7,26 €

7,64 €

8,02 €

6

Am Grabenacker“

(Wohngebiet)

Stadtteil Cyriaxweimar

9,74 €

10,35 €

10,96 €

11,57 €

12,18 €

12,79 €

7

Afföllerstraße Stichstraße“ (Gewerbegebiet)

Nordviertel der Kernstadt

2,43 €

2,58 €

2,74 €

2,89 €

3,04 €

3,19 €

 

Neue Einheitssätze

(Mittelwerte)

ab 01.01.2016

6,43 €

rd.

6,40 €

6,83 €

rd.

6,80 €

7,24 €

rd.

7,20 €

7,64 €

rd.

7,60 €

8,04 €

rd.

8,00 €

8,44 €

rd.

8,40 €

 

Alte Einheitssätze

(zum Vergleich)

vom 01.01.1995 - 31.12.2015

 

3,90 €

 

Nicht enthalten

 

4,30 €

 

4,70 €

 

5,05 €

 

5,45 €

 

Daraus ergibt sich in § 13 Abs. 2 folgende Staffelung der Einheitssätze:

Bis GFZ 0,6=6,40 €/m²

Bis GFZ 0,7=6,80 €/m²

BisGFZ 0,8=7,20 €/m²

BisGFZ 0,9=7,60 €/m²

BisGFZ 1,0=8,00 €/m²

AbGFZ 1,…=8,40 €/m²

 

Ziel der Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen ist es, die Finanzierungslücke, die bei der Schaffung von infrastrukturellen Einrichtungen trotz der Veranlagung zu Erschließungsbeiträgen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit der Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen in der Universitätsstadt Marburg (EBS) besteht, zu schließen und dadurch einen möglichst vollständigen Aufwendungsersatz zu erreichen.

Grundsätzlich hat die Bedeutung der Kanalanschlussbeiträge in den letzten Jahren abgenommen, was auf den sogenannten „Grundsatzbeschluss“ der Stadtverordnetenversammlung zur Bauleitplanung aus dem Jahr 2005 zurückzuführen ist. Dieser besagt u. a., dass künftig alle Baugebietsausweisungen in den Außenstadtteilen der Universitätsstadt Marburg kostenneutral abzuwickeln sind. In der Praxis erfolgt dies durch den Abschluss von städtebaulichen Verträgen zwischen dem/der jeweiligen Vorhabenträger/in und der Universitätsstadt Marburg. In diesen öffentlich-rechtlichen Verträgen verpflichten sich die Vorhabenträger/innen zur Durchführung und Kostenübernahme sämtlicher Erschließungsmaßnahmen, die die Verlegung der Entwässerungsleitungen beinhalten. Die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen entfällt bei diesen Verfahren, sodass die neuen Einheitssätze nur für Bereiche anzuwenden sind, in denen die Stadtwerke Marburg GmbH die Entwässerungsleitungen herstellen und eine Refinanzierung dieser Herstellungskosten erfolgen muss.

 

Sonstige Satzungsänderungen bezogen auf die Kanalanschlussbeiträge:

In diesem Zuge werden folgende weitere Satzungsänderungen als erforderlich angesehen, die sich aus der praktischen Anwendung der Satzung ergeben haben:

Um die Veranlagungsvorgaben für Grundstücke im Außenbereich zu spezifizieren, wird in § 16 in Anlehnung an die Mustersatzung die Ermittlung der zu veranlagenden Fläche konkret vorgegeben.

Die derzeit gültige Fassung der Satzung über die Beiträge und Gebühren zur öffentlichen Stadtentwässerung enthält keine Formulierung für die Fälle, in denen keine Geschossflächenzahl im Bebauungsplan festgesetzt wurde. Das Maß der baulichen Ausnutzbarkeit muss daher bei diesen Verfahren von den sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplanes (Zahl der Vollgeschosse und Grundflächenzahl) abgeleitet werden. Um diese Vorgehensweise durch die Satzung rechtlich abzusichern, wird in § 17 Abs. 2 folgender Passus ergänzt:

Ist das Maß der baulichen Ausnutzbarkeit in anderer Weise bestimmt, ist die Geschossflächenzahl unter Berücksichtigung der Festsetzungen des Bebauungsplanes, insbesondere durch die Zahl der Vollgeschosse und die Grundflächenzahl, zu ermitteln.“

In § 17 wird ein neuer Absatz 5 in Anlehnung an die Mustersatzung eingefügt, durch den nunmehr für bestimmte Fälle ohne GFZ-Festsetzung im Bebauungsplan, die anzusetzenden Geschossflächenzahlen benannt werden.

Schlussendlich wird mit dem § 21 eine Regelung zur Eröffnung der Möglichkeit der vorzeitigen Ablösung des Kanalanschlussbeitrags aufgenommen.

 

1.5. Anpassung der Formel zur Berechnung des Starkverschmutzerzuschlags (§ 26)

Grundlagen des Starkverschmutzerzuschlags:

Die Kosten für die Abwasserbeseitigung, d. h. für Abwasserableitung, Abwasserbehandlung und Schlammentsorgung, sollen über Gebühren möglichst verursachergerecht auf die Einleiter/innen verteilt werden. Da einerseits die Verschmutzung von industriellem und gewerblichem Abwasser häufig von der des häuslichen Abwassers abweicht und andererseits der Verschmutzungsgrad Auswirkungen auf die bei der Abwasserbehandlung entstehenden Kosten hat, wird aus Gründen der Gerechtigkeit nicht nur die Menge des Abwassers, sondern auch dessen Verschmutzungsgrad bei der Gebührenermittlung berücksichtigt. Da die Ermittlung der tatsächlichen Kosten für jede/n einzelne/n Einleiter/in wenn überhaupt nur mit ganz erheblichem Aufwand zu bewerkstelligen re, ist es üblich, den Mehraufwand im Vergleich zu den Abwasserbehandlungskosten für normales häusliches Abwasser in Form eines Starkverschmutzerzuschlags zu berechnen.

 

Bisherige Berechnung des Starkverschmutzerzuschlags:

Der Verschmutzungsgrad des Abwassers wird bestimmt durch die Messung des Chemischen Sauerstoffbedarfs (CSB) und/oder des Biologischen Sauerstoffbedarfs (BSB5) aus der abgesetzten Probe. Liegt der CSB-Wert über 600 mg/l (= Satzungsgrenzwert in der Marburger Entwässerungssatzung) wird die höhere Abwassergebühr bisher nach folgender Formel berechnet, wobei G die Schmutzwassergebühr ist:

 

 

 

r den BSB5 gilt bei Konzentrationen über 500 mg/l (= Satzungsgrenzwert), gemessen in der abgesetzten Probe, entsprechend:

 

 

 

Der Divisor von 400 bzw. 350 entspricht dem durchschnittlichen CSB bzw. BSB5 von häuslichem Abwasser in der abgesetzten Probe.

 

Anpassung der Berechnungsformeln:

Die Kosten der Abwasserbeseitigung insgesamt setzen sich aus den Kosten für die Abwasserableitung und aus den Kosten für die Abwasserbehandlung zusammen. Bei der Aufnahme des Starkverschmutzerzuschlags in die Marburger Satzung in 1981 wurde in Anlehnung an die damalige Mustersatzung des Hessischen Städtetages für den Transport ein Anteil von 70 % der Gesamtkosten angenommen, der verschmutzungsabhängige Kostenanteil lag damit bei 30 %. Daraus ergab sich der Additionsfaktor 0,7 sowie der Multiplikationsfaktor 0,3 in der bisherigen Formel.

Nach aktuellen Berechnungen für Marburg ist bekannt, dass die Kostenanteile von Abwasserableitung und Abwasserreinigung etwa je 50 % betragen. Auch die aktuelle Mustersatzung des Hessischen Städtetages geht von einem verschmutzungsabhängigen Kostenanteil von 50 % aus. Daher soll die Formel an die tatchlichen Gegebenheiten angepasst werden.

Im Jahr 2013 gab es bei insgesamt 10 Abwassereinleitern/Abwassereinleiterinnen zuschlagspflichtige Überschreitungen beim CSB-Wert. Davon waren bei 7 Abwassereinleitern/Abwassereinleiterinnen die CSB-Wert-Überschreitungen nur temporär, d. h. diese waren in der Untersuchung zuvor oder in der nächsten Überprüfung nicht mehr vorhanden. Der Verschmutzerzuschlag wurde damit nur kurzzeitig, also für die Dauer der Überschreitung erhoben.

Drei Abwasser-Großeinleiter/innen mit besonders intensiv belastetem Abwasser haben i. d. R. dauerhafte CSB-Wert-Überschreitungen.

Mit der Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung vom 04.10.2012 wurde die Abrechnung der „Gesplitteten Abwassergebühr“ eingeführt. Da die Berechnungsformel unverändert beibehalten wurde, kam es seit dem 01.01.2013 durch die niedrigere Schmutzwassergebühr auch bei der Erhebung der Starkverschmutzerzuschläge zu niedrigeren Gebühren als bisher. Mit den nun anzupassenden Faktoren in der Berechnungsformel ergeben sich höhere Zuschlagsfaktoren. Da aber die Abwassergebühr von vormals 1,94 €/m³ auf 1,44 €/m³ reduziert worden ist, ergeben sich im Vergleich zu den Jahren vor der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr nur moderate Kostensteigerungen für die einzelnen Abwassereinleiter/innen.

 

1.6. Erhebung von Verwaltungskostenpauschalen (§ 30)

Die Verwaltungskosten für die Überprüfung von Entwässerungsanlagen sind bisher in der „Satzung über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren in der Universitsstadt Marburg“ (Bauaufsichtsgebührensatzung) geregelt. Da es sich um Gehren handelt, die nicht auf Grundlage der Hessischen Bauordnung (HBO), sondern für Entwässerungsgenehmigungen oder andere abwassertechnische Verfahren im Interesse einzelner Anschlussnehmer/innen erhoben werden, sollen die Gebührensätze in die Abwassersatzung aufgenommen werden.

Neu hinzugekommen sind Verwaltungskostenpauschalen für anfallende Dienstleistungen im Rahmen der Herstellung oder Instandsetzung privater Anschlusskale gem. § 6 Abs. 9 der Satzung und für den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Entleerung der Grundstückskläreinrichtungen.

 

2. Abwassergebührenkalkulation für das Jahr 2015 (§ 23, § 24)

Auf Grundlage der Planzahlen für den Teilplan Stadtentwässerung beim DBM wurde durch die IVC Public Services GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, eine Kalkulation der Abwassergebühren für das Jahr 2015 erstellt. Aus dem im November 2014 entsprechend den abgabenrechtlichen Vorgaben des KAG erstellten Gutachten geht hervor, dass weder für die Schmutz- noch für die Niederschlagswassergebühr aktuell eine Anpassung erforderlich ist.

Die Ermittlung der differenzierten Gebührensätze erfolgte unter Ansatz der im Rahmen der Kostenträgerrechnung (aufgestellt durch das Ingenieurbüro Dr. Pecher, Erkrath, im November 2012) ermittelten Kostenverteilungsschlüssel für die Kostenträger Schmutz- und Niederschlagswasser. Die Summe der gebührenfähigen Kosten beträgt demnach rd. 9,9 Mio. Eurohrlich. Davon entfallen rd. 7,1 Mio. Euro auf den Kostenträger Schmutzwasser sowie rd. 2,8 Mio. Euro auf den Kostenträger Niederschlagswasser. Hinzu kommen Einnahmen aus dem Straßenentwässerungsanteil (nicht ansatzfähige Kosten) von rd. 1,16 Mio. Euro. Bei einem geschätzten Frischwasserverbrauch von 4,9 Mio. m³ /Jahr und angeschlossenen befestigten Flächen von rd. 5,75 Mio. m² verbleiben damit die Gebührensätze r Schmutzwasser bei 1,44 €/m³ und für Niederschlagswasser bei 0,48 €/m². Die Festsetzungen gelten zuchst für das Jahr 2015 und 2016.

Insoweit kommt es im Rahmen der Neufassung der Abwassersatzung zu keiner Gebührenerhöhung für das Schmutz- und Niederschlagswasser.

 

  1. Änderung der Kalkulationsparameter bei den Abwassergebühren ab 2016

Um den abschreibungsbedingten Werteverzehr und die Wiederherstellung des Kanalnetzes nach aktuellen Kosten finanzieren zu können, sollen ab dem Jahr 2016 die Kalkulationsparameter bei den Gebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser geändert werden.

Daher soll bei der Berechnung der Gebühren anstelle der Berechnung der Abschreibungen nach Anschaffungs- und Herstellungskosten Abschreibungen nach Wiederbeschaffungszeitwerten und statt handelsrechtlicher Zinsen kalkulatorische Zinsen zugrunde gelegt werden.

Nach § 10 Abs. 2 KAG sind die Benutzungsgebühren nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Zu den Kosten zählen insbesondere angemessene Abschreibungen sowie eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals. Der Berechnung der Abschreibungen kann der Anschaffungs- oder Herstellungswert oder der Wiederbeschaffungszeitwert zugrunde gelegt werden.

Ausgehend vom Grundsatz der Substanzerhaltung ist betriebswirtschaftlich eine Berücksichtigung der Abschreibungen auf Wiederbeschaffungszeitwerte geboten. Sobald Maschinen und andere Ausstattungsgegenstände verschlissen sind, muss eine Ersatzbeschaffung durchgeführt werden. Die zukünftigen Preise werden höher sein, so dass die Finanzierung über kalkulatorische Abschreibungen erfolgen kann. Eine Berechnung der Wiederbeschaffungszeitwerte kann anhand von Baupreisindizes ermittelt werden.

Ebenso ist eine kalkulatorische Verzinsung des Anlagekapitals zu berücksichtigen, da der Wertausgleich für die Kapitalbindung ansonsten aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu finanzieren wäre. Die kalkulatorischen Zinsen werden auf Basis des durchschnittlich gebundenen Anlagevermögens mit einem Zinssatz von sechs Prozent verzinst. Es handelt sich hierbei um einen Mischzinssatz unter Berücksichtigung der jahrzehntelangen Abschreibungsdauer von Kanalsystemen.

Die KAG-konforme Kalkulation der Gebühren für 2016 auf Basis des abgeschlossenen Gehrenhaushalts 2014 wird zurzeit erstellt. Eine Gebührenerhöhung ist vorbehaltlich der abschließenden Berechnung für 2016 nicht geplant. Mittelfristig wird sich durch die Berücksichtigung kalkulatorischer Kosten eine Erhöhung der Gebühren ergeben, doch nur so ist langfristig die Substanzerhaltung des Kanalanlagevermögens und damit einhergehend die Entsorgungssicherheit zu gehrleisten.

Die Kalkulation der Gebühren auf Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten sowie der kalkulatorischen Zinsen wird im Übrigen in vielen Kommunen seit langem praktiziert.

Fazit

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die drei bestehenden Satzungen der Universitätsstadt Marburg, die sich mit dem Thema „Entwässerung“ befassen, in nunmehr eine einzige Satzung zusammengeführt werden sollen. Durch die Neufassung der zu beschließenden Abwassersatzung erlangt die Universitätsstadt Marburg nicht nur mehr Rechtssicherheit, sondern es wird auch dem primären Ziel vollumfänglich Rechnung getragen, indem eine praktisch gut handhabbare Satzung erarbeitet wurde, die insbesondere für die Bürger und Bürgerinnen durch eine Verschlankung und Komprimierung der Inhalte eine bessere Übersichtlichkeit und Anwenderfreundlichkeit bietet.

 

 

 

 

 

Egon VaupelDr. Franz KahleDr. Kerstin Weinbach

OberbürgermeisterrgermeisterStadträtin

 

 

 

 

 

Anlage: Synopse ( gesondert gedruckt)

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Finanz. Auswirkung

 

 

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