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Ratsinformation
Wahlen der STVV - VO/4342/2015
Grunddaten
- Betreff:
-
Besetzung des Schiedsamtes für den Schiedsamtsbezirk Marburg IV (Marbach, Dagobertshausen, Michelbach, Cyriaxweimar, Dilschhausen, Elnhausen, Haddamshausen, Hermershausen, Wehrshausen, Gisselberg, Neuhöfe)
- Wahl einer neuen Schiedsperson
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Wahlen der STVV
- Federführend:
- 30 - Rechtsservice
- Bearbeiter*in:
- Bianca Valente
- Verfasser*in:
- Valente, Bianca
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Magistrat
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Vorberatung
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Erledigt
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Wahlvorbereitungsausschuss
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Vorberatung
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16.10.2015
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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16.10.2015
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Sachverhalt
Begründung:
Die Amtszeit von Herrn Baldur Heit als Schiedsmann für den o. g. Bezirk läuft am 12.10.2015 aus. Auf Nachfrage erklärte Herr Heit, dass er für eine Wiederwahl zur Verfügung steht.
Es ist notwendig, eine entsprechende Neuwahl/Wiederwahl durchzuführen.
Nach § 4 Abs. 1 des HSchAG werden die Schiedspersonen von der Gemeindevertretung auf fünf Jahre gewählt. Zur Wahl bedarf es der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter.
Nach § 3 Abs. 1 des HSchAG müssen Schiedspersonen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. So kann gemäß § 3 Abs. 2 des HSchAG das Amt nicht bekleiden,
1.wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
2.eine Person, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wurde;
3.wer als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen oder als Notarin bzw. Notar bestellt ist;
4.wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;
5.wer die rechtsprechende Gewalt (§ 1 des Deutschen Richtergesetzes) als Berufsrichterin oder als Berufsrichter oder das Amt der Staatsanwaltschaft (§ 142 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ausübt oder im Schiedsamtsbezirk im Polizeivollzugsdienst ist.
Nicht in das Amt berufen werden soll gemäß § 3 Abs. 3 des HSchAG, wer
1.bei Beginn der Amtsperiode das 30. Lebensjahr noch nicht oder das 75. Lebensjahr vollendet haben wird;
2.nicht in dem Bezirk des Schiedsamtes wohnt;
3.durch sonstige gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
Mit Schreiben vom 08.07.2015 wurden alle in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen gebeten, entsprechende Wahlvorschläge einzureichen.
Zudem erfolgte gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 4 HSchAG eine „Amtliche Bekanntmachung" in der „Oberhessischen Presse".
Für die Wahl der Schiedsperson wurde
Herr Baldur Heit, Wehracker 18, 35041 Marburg,
von der SPD Fraktion zur Wiederwahl vorgeschlagen.
Andere Wahlvorschläge gingen nicht ein.
Auf die Amtliche Bekanntmachung erfolgte keine Reaktion.
Nach der Verwaltungsvorschrift 4.2 zu § 4 HSchAG ist bei einer beabsichtigten Wiederwahl bei dem Direktor des Amtsgerichtes eine Zustimmung einzuholen. Mit Schreiben vom 11.09.2015 wurde seitens des Amtsgerichtes Marburg mitgeteilt, das gegen die Wiederwahl von Herrn Heit als Schiedsmann keine Bedenken bestehen.
Die Bezirksvereinigung des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen für den Landgerichtsbezirk Marburg wurde gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 4 HSchAG zu dem eingereichten Wahlvorschlag angehört. Mit Meldung vom 22.09.2015 wurde seitens der Bezirksvereinigung mitgeteilt, dass gegen eine Wiederwahl von Herrn Heit zum Schiedsmann keine Einwände erhoben werden.
Egon Vaupel
Oberbürgermeister
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