Universitätstadt Marburg

?

Hauptnavigation der Seite

Kartenanwendung der Stadt Marburg

Seiteninhalt

Inhaltsbereich der Seite
Sie sind hier: Politik & Stadtgesellschaft > Stadtpolitik > Stadtparlament (STVV)

Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Wahlen der STVV - VO/4441/2015

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Für das Ortsgericht Marburg I (Stadt Marburg und ST Gisselberg) wird ein/e Ortsgerichtsschöffe/in und Stellvertreter/in gewählt.

Reduzieren

Sachverhalt

Begründung:

 

Der bisherige Ortsgerichtsschöffe und Stellvertreter, Herr Schäfer wurde am 16.07.2015 zum Ortsgerichtsvorsteher ernannt. Daher ist es notwendig, gem. § 7 Abs. 1 des Ortsgerichtsgesetzes eine Neuwahl für eine/n Ortsgerichtsschöffen/in und Stellvertreter/in durchzuführen.

 

Hinsichtlich der Ernennung zu Ortsgerichtsmitgliedern ist besonders auf die in § 8 des Ortsgerichtsgesetzes enthaltenen Bestimmungen über die persönlichen Voraussetzungen hinzuweisen:

 

I.

Zu Ortsgerichtsmitgliedern dürfen nur Personen ernannt werden, die allgemeines Vertrauen genießen sowie lebenserfahren und unbescholten sind. Sie sollen mit der Schätzung von Grundstücken vertraut sein.

 

II.

Ortsgerichtsmitglieder können nicht Personen sein, die

a.) ihren Wohnsitz im Bezirk des Ortsgerichtes nicht oder nicht mehr haben;

b.) die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausüben;

c.) als Rechtsanwalt/-anwältin oder Notar/in zugelassen sind.

 

III.

Im Dienst befindliche Richter/innen sowie Beamte/-innen im Justizdienst, deren berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit den Aufgaben des Ortsgerichtes steht, sollen nicht zu Ortsgerichtsmitgliedern ernannt werden.

 

IV.

Personen, die miteinander im 1. oder 2. Grade verwandt oder verschwägert sind, sowie Ehegatten sollen nicht gleichzeitig Ortsgerichtsmitglieder sein.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 des Ortsgerichtsgesetzes werden die Ortsgerichtsmitglieder auf Vorschlag der Gemeinde von dem Direktor des Amtsgerichtes auf die Dauer von 10 Jahren ernannt. Die Amtszeit kann auf 5 Jahre begrenzt werden, wenn der bzw. die Vorgeschlagene bereits das 65. Lebensjahr vollendet hat.

 

Gemäß § 7 Abs. 2 des Ortsgerichtsgesetzes hat die Gemeinde die Personen vorzuschlagen, auf die mehr als die Hälfte der Stimmen der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter/-innen entfallen sind. Die Abstimmung erfolgt schriftlich und geheim. Wenn niemand widerspricht, kann durch Zuruf oder Handaufheben abgestimmt werden.

 

Mit Schreiben vom 02.10.2015 wurden alle in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen sowie die entsprechenden Ortsbeiräte gebeten, Vorschläge einzureichen.

 

Der Ortsbeirat Richtsberg schlägt:

 

Frau Gertrud Poletti, Am Richtsberg 17, 35039 Marburg,

 

als Ortsgerichtsschöffin und Stellvertreterin vor.

 

Weitere Vorschläge wurden nicht eingereicht.

 

 

 

 

Egon Vaupel

Oberbürgermeister

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

 

 

 

Loading...
Legende
selbst zuständig
selbst zuständig
eigenes Amt zuständig
eigenes Amt zuständig
anderes Amt zuständig
anderes Amt zuständig
andere Zuständigkeit
andere Zuständigkeit
selbst verantwortlich
selbst verantwortlich
andere Verantwortlichkeit
andere Verantwortlichkeit
Aufgabe bearbeiten
Aufgabe bearbeiten
NA
TOP
Keine Zusammenstellung
Keine Zusammenstellung
Dokument erstellen
Dokument erstellen
Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
Dokument auswählen
Dokument auswählen
Mobile Navigation schliessen