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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Kenntnisnahme - VO/4451/2015

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten,

 

den beigefügten konsolidierten Jahresabschluss und Gesamtabschluss 2012 der Universitätsstadt Marburg zur Kenntnis zu nehmen.

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Sachverhalt

Begründung:

 

Der konsolidierte Jahresabschluss und der Gesamtabschluss („Konzernbilanz“) sind erstmals zum 31. Dezember 2015 zu erstellen (§ 112 Abs. 5 HGO).

 

Für die Universitätsstadt Marburg wurde bereits im Rahmen der 151. vergleichenden Prüfung der Haushaltsstruktur 2011 der Sonderstatusstädte ein zusammengefasster Jahresabschluss für das Jahr 2009 erstellt. Auch für das Jahr 2010 wurde ein zusammengefasster Jahresabschluss durch die Fa. P & P Treuhand GmbH auf freiwilliger Basis erstellt.

 

Zur Vorbereitung auf die verpflichtende Aufstellung des konsolidierten Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses, wird ab dem Haushaltsjahr 2011, jeweils in zeitlichem Zusammenhang mit dem Jahresabschluss, gleichzeitig auch die „Konzernbilanz“ vorgelegt. Hierbei wird von den Vereinfachungsregeln in der HGO und der GemHVO Gebrauch gemacht.

 

Da die Hinweise zur GemHVO neugefasst und damit erstmals auch die Ausführungen zur Erstellung des konsolidierten Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses zum 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt wurden, sind Abweichungen zu den vorgelegten Abschlüssen für die Jahre 2009 und 2010 nicht zu vermeiden.

 

Es ist beabsichtigt, zuerst einmal die konsolidierten Jahresabschlüsse (Bilanz und Ergebnisrechnung) vorzulegen, die dann sukzessive zu dem Gesamtabschluss erweitert werden sollen.

 

Nunmehr ist der konsolidierte Jahresabschluss für das Jahr 2012 fertiggestellt worden, so dass dieser nunmehr von der Stadtverordnetenversammlung zur Kenntnisnahme genommen werden kann.

 

Die in diesem Bericht angewandten Vorschriften und die abgedruckten Vordrucke entsprechen dem Rechtsstand des Haushaltsjahres 2015. Auch hierdurch sind Abweichungen zu den bisher vorgelegten Jahresabschlüssen bedingt. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass damit ein Umstieg auf die neuen Vorschriften für den gesetzlich vorgeschriebenen ersten konsolidierten Jahresabschluss und Gesamtabschluss nicht mehr notwendig sein wird.

 

 

 

 

 

Egon Vaupel

Oberbürgermeister

 

 

 

 

Anlage (gesondert gedruckt)

Ausdruck vom: 06.11.2015

Seite: 1/2

 

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Finanz. Auswirkung

 

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