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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/4529/2015

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

 

  1. Die in § 26 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der aktuellen Fassung genannten Fälle liegen nicht vor.

 

  1. Einsprüche gem. § 25 KWG wurden innerhalb der Ausschlussfrist nicht erhoben.

 

  1. Die Wahl des Ausländerbeirates in der Universitätsstadt Marburg am 29. November 2015 ist gültig.
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Sachverhalt

Begründung:

 

Gemäß § 64 Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) in Verbindung mit §§ 84 und 57 der Kommunalwahlordnung (KWO) hat die Gemeindevertretung in der ersten Sitzung nach Ablauf der Einspruchsfrist des § 25 KWG über die Gültigkeit der Wahl des Ausländerbeirates sowie über Einsprüche zu entscheiden.

 

Danach ist gem. § 26 KWG über die Gültigkeit der Wahlen und über eingelegte Einsprüche in folgender Weise zu beschließen:

 

1.War der gewählte Vertreter nicht wählbar oder an der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gehindert (§§ 37 u. 65 Abs. 2 HGO) oder hätte er aus anderen Gnden nach § 15 Abs. 2 Satz 2 KWG aus dem Wahlvorschlag gestrichen werden müssen, so ist sein Ausscheiden anzuordnen.

 

2.Sind im Wahlverfahren Unregelmäßigkeiten oder strafbare oder gegen die guten Sitten verstoßende Handlungen, die das Wahlergebnis beeinflussen, vorgekommen, bei denen nach den Umständen des Einzelfalls eine nach der Lebenserfahrung konkrete Möglichkeit besteht, dass sie auf die Verteilung der Sitze von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist

 

a)wenn sich die Unregelmäßigkeiten oder strafbare oder gegen die guten Sitten verstoßende Handlungen nur auf einzelne Wahl- oder Briefwahlbezirke erstrecken, in diesen Wahlbezirken,

 

b)wenn sich die Unregelmäßigkeiten oder strafbare oder gegen die guten Sitten verstoßende Handlungen auf den ganzen Wahlkreis oder auf mehr als die Hälfte der Wahl- und Briefwahlbezirke erstrecken, im ganzen Wahlkreis

 

die Wiederholung der Wahl anzuordnen.

 

3.Ist die Feststellung des Wahlergebnisses unrichtig, so ist sie aufzuheben und eine neue Feststellung anzuordnen.

 

4. Liegt keiner der unter Nr. 1 bis 3 genannten Fälle vor, so ist die Wahl für gültig zu erklären; wurden bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Rechte eines Einspruchsführers verletzt, wird die Rechtsverletzung in dem Beschluss festgestellt.

 

Gemäß § 26 Abs. 2 KWG können an der o. g. Beratung und Beschlussfassung die Mitglieder der Vertretungskörperschaft auch dann mitwirken, wenn sie durch die Entscheidung betroffen werden.

 

Es ist festzustellen, dass kein Ausscheiden einer gewählten Vertreterin oder eines gewählten Vertreters anzuordnen ist und Unregelmäßigkeiten oder strafbare oder gegen die guten Sitten verstoßende Handlungen nicht eingetreten sind und somit keine Fälle im Sinne des § 26 Nr. 1 bis 3 KWG vorliegen. Zu verfolgende Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl liegen nach Ablauf der 2-wöchigen Ausschlussfrist nicht vor. Die vom Wahlausschuss am 3. Dezember 2015 beschlossenen Wahlergebnisse wurden am 4. Dezember 2015 in der Oberhessischen Presse amtlich bekannt gemacht.

 

Die Wahlen sind daher gemäß § 64 i. V. m. § 26 KWG für gültig zu erklären.

 

 

 

Dieter Finger

Wahlleiter

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

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