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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Magistrat - VO/5020/2016

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Die beigefügte Neufassung der Satzung über die Betreuung von Tageskindern durch

 qualifizierte Tagespflegepersonen mit einer Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII in der

 Universitätsstadt Marburg wird beschlossen.

 

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Sachverhalt

Begründung:

 

Die zurzeit gültige Kindertagespflegesatzung wurde am 22.12.2006 durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossen.

Die Überarbeitung war aus zwei Gründen erforderlich:

1.Vorgaben durch das Hessische Kinderförderungsgesetz (Hess. KiföG), auf die das zuständige Regierungspräsidium Kassel besteht,

2.Anpassung der Beitragsstruktur an eine neue Kinderbetreuungssatzung für Betreuungseinrichtungen.

 

Zu 1.)

Bis zum 31. Dezember 2013 mussten die kommunalen Zuwendungen an die Kindertagespflegepersonen (KTP) und die Zuschüsse des Landes Hessen getrennt ausgezahlt werden. Die Landeszuschüsse wurden dabei pauschal nach Maßgabe der Zahl der Kinder in Kindertagespflege am 1. März jeden Jahres an uns zur Weiterleitung an die KTP ausgezahlt und am Ende des Jahres fallbezogen abgerechnet. Dies war mit erheblichem Aufwand verbunden und führte in der Praxis zu Rückzahlungen durch die Stadt Marburg, da die Zahl der Kinder in Kindertagespflege zum Stichtag i.d.R. höher lag als im Jahresdurchschnitt, sodass es zu einer Überzahlung durch das Land kam.

Das Hess. KiföG hat nun die Möglichkeit eingeräumt, die Landesmittel auf die kommunalen Mittel anzurechnen und damit eine ansonsten fällige Rückzahlung zu umgehen, wenn dies sowie die Regelungen der Auszahlung der Gelder an die KTP in der Satzung festgelegt ist und die Satzung sich nicht nur wie bisher auf Kinder bis 3 Jahre, sondern bis zum Schuleintritt bezieht.

§32a Abs. 4 HKJGB besagt:

Die Zuwendung ist anteilig an Tagespflegepersonen nach Abs. 3 weiterzuleiten. Der weiterzuleitende Betrag kann auf den vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu leistenden Betrag zur Anerkennung der Förderleistung der Tagespflegeperson angerechnet werden, wenn

 

1. die laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und die Teilnahme- und Kostenbeiträge nach § 90 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch Satzung geregelt sind und

2. die Weiterleitung an die Tagespflegeperson nach Abs. 3 monatlich anteilig erfolgt.“

 

Da wir Kindertagespflege vorrangig als Angebot für Kinder U3 betrachten und gleichrangig zu Krippenplätzen fördern wollen, haben wir die Förderung bisher auch ausschließlich auf Kinder U3 beschränkt. Unsere Satzung enthielt auch keine Regelung zu der Auszahlung an die KTP wir haben dem RP Kassel wie auch dem Hess. Sozialministerium (HMSI) gegenüber deutlich gemacht, dass nach unserer Auffassung die Zahlungsregelungen an KTP sinnvollerweise nicht in eine Satzung gehören, sondern in eine Vereinbarung, die jede KTP, die von uns gefördert werden möchte, mit der Stadt abschließt. Die Satzung sollte nach unserer Sichtweise ausschließlich festlegen, was Bürger/innen, die KTP nutzen, dafür zu zahlen haben, welche Verpflichtungen sie eingehen und welche Leistungen sie dafür beanspruchen können. Weder RP Kassel noch HMSI sind unserer Argumentation gefolgt, so dass wir um mögliche Rückzahlungen (für das Jahr 2014 immerhin rd. 30.000 €) zu vermeiden nunmehr gezwungen sind, die Satzung so zu ändern, dass sie auch Regelungen zur Bezahlung der KTP enthält. Wir haben diese Praxis der Anrechnung der Landesmittel, die inhaltlich und in der Höhe der Zuwendung nichts gegenüber den Vorjahren ändert, bereits seit 2015 angewendet, so dass hierauf besteht das RP Kassel die entsprechenden Absätze § 1 Abs. 4 und 5 auch rückwirkend in Kraft treten ssen. Irgendwelche rückwirkenden Ansprüche für Eltern oder KTP ergeben sich daraus nicht. Aber es ergeben sich rückwirkend ab 2015 Einsparungen durch nicht zurück zu zahlende Landesmittel, deren Höhe schwankt und davon abhängt, wie stark die Nutzung der Kindertagespflege im Jahresdurchschnitt von der statistisch am 01.03. eines Jahres gemeldeten Zahl abhängt.

Der Satzungsentwurf wurde mit dem RP Kassel abgestimmt und erfüllt die Anforderungen, die von dort für die Anrechnung der Landesmittel auf unsere Zuwendungen gestellt wurden, so dass wir mit dieser Satzung rechtssicher die Möglichkeit der vollständigen Vereinnahmung der Landesmittel geschaffen haben.

 

Zu 2.)

Die Elternbeiträge, die für eine Betreuung in Kindertagespflege zu zahlen sind, waren seit 2007 an die Gebühren gekoppelt, die Eltern für eine Betreuung gleicher Dauer in KiTas und Krippen zahlen müssen. Sofern die Gebühren für Einrichtungen erhöht werden, wie in dem I. Nachtrag zur Kinderbetreuungssatzung vorgesehen, sollten auch die Beiträge für Kindertagespflege in gleicher Weise festgelegt werden. Insofern enthält die hier vorgelegte neue Kindertagespflegesatzung dieselben Beträge.

 

Finanzielle Auswirkungen

Wird den ca. 200 Fällen eine durchschnittliche Erhöhung von 50,00 zugrunde gelegt, ergeben sich hieraus monatliche Mehreinnahmen in Höhe von 10.000 €. Hiervon sind noch Ermäßigungen für Härtefälle abzuziehen, die auf 20 % (rd. 24.000 €) geschätzt werden. Die vorgesehene Beitragserhöhung könnte demnach zu Mehreinnahmen von rund 96.000 € pro Jahr führen.

 

Im Zuge dieser notwendigen Änderungen sind auch einige kleinere redaktionelle Anpassungen, die sich aus der Praxis als sinnvoll gezeigt haben, erfolgt.

Aus den aufgeführten Gründen, insbes. der Beitragsanpassung, soll die Satzung zeitgleich mit dem I. Nachtrag der Kinderbetreuungssatzung in Kraft treten, vorgesehen ist der 01.01.2017, muss aber abweichend davon in den genannten Teilen rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft treten.

 

 

 

 

 

Dr. Thomas SpiesDr. Franz Kahle

Oberbürgermeisterrgermeister

 

 

 

 

Anlagen:

- Synopse

- Entwurf Neufassung Kindertagespflegesatzung

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Anlagen

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