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Ratsinformation
Fraktionsantrag - VO/5136/2016
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag der Fraktionen von SPD und BfM betr. Vormundschaft persönlich
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Fraktionsantrag
- Federführend:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien
- Bearbeiter*in:
- Lothar Sprenger
- Beteiligt:
- 51 - Zentrale Jugendhilfedienste; 57 - Soziale Dienste
- Antragsteller*in:
- Sozialdemokratische Partei Deutschlands; Bürger für Marburg
- Verfasser*in:
- Sprenger, Lothar
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Magistrat
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Stellungnahme
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Erledigt
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Ausschuss für Soziales, Jugend und Gleichstellung
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Vorberatung
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Nov 9, 2016
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Jan 18, 2017
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Mar 22, 2017
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Apr 26, 2017
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Jun 21, 2017
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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Nov 18, 2016
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Jan 27, 2017
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Mar 31, 2017
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May 5, 2017
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Jun 30, 2017
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Die Stadt Marburg richtet ehrenamtliche Vormundschaften für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (umAs) ein.
Hierzu werden ausgewählte, geeignete Personen durch einen freien Träger der Jugendhilfe geschult und fachlich begleitet um jeweils ein bis zwei unbegleitete minderjähre Jugendliche (umAs) zu betreuen.
Sachverhalt
Begründung:
Nach § 1791b BGB sieht die geltende Rechtslage vor, dass die Bestellung ehrenamtlicher Einzelvormünder Vorrang vor der Amtsvormundschaft hat. Gemäß § 4 SGB VIII hat die Bestellung eines ehrenamtlichen Vormundes nach dem Subsidiaritätsprinzip Vorrang vor der Aufgabenübernahme durch den öffentlichen Träger der Jugendhilfe.
Darüber hinaus ist eine ehrenamtliche persönliche Betreuung für den einzelnen zu betreuenden Jugendlichen wertvoller und bereichernder, da es in der Betreuung vor allem um die Gestaltung einer wertvollen umfänglichen Beziehung zwischen Betreutem und Betreuer geht.
Die ehrenamtliche Betreuung hat weiterhin den Vorteil, dass sie nicht mit „Dienstschluss“ und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht mit der Vollendung des 18. Lebensjahres endet.
Eine entsprechende fachliche Qualifizierung und Begleitung durch einen „Freien Träger der Jugendhilfe“ gewährleistet einen Austausch zwischen den Betreuer/innen.
Soweit ein Jugendlicher Leistungsansprüche aus dem KJHG hat, die er durch seinen Vormund geltend macht, ist es sinnvoll, dass eine Entflechtung von Leistungs- und Kontrollebene (Jugendamt) und Vormund gewährleistet ist (siehe Dresdener Erklärung der BAG Amtsvormundschaft).
Ulrich Severin Erika Lotz-Halilovic
Alexandra KlusmannGabriele Mensing

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