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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/5193/2016

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

 

  1. Die Universitätsstadt Marburg gibt eine Optionserklärung gemäß § 27 Abs. 22 UStG gegenüber dem zuständigen Finanzamt ab, wonach sie im Übergangszeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2020 das bisher gültige Umsatzsteuerrecht anwendet.

 

  1. Die Entscheidung zum Widerruf der Optionserklärung in einem der Folgejahre wird auf den Finanzdezernenten übertragen.

 

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Sachverhalt

Begründung

 

Mit Einführung der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie und der darauf erfolgten Änderung des UStG ergeben sich weitreichende Folgen für die Universitätsstadt Marburg.

 

Bislang richtet sich die Umsatzsteuerpflicht von Kommunen nach § 2 Abs. 3 UStG. Diese Regelung knüpft an das Körperschaftssteuerrecht an und danach besteht das Unternehmen einer Kommune aus der Gesamtheit aller Betriebe gewerblicher Art (BgA) und aller forst- und landwirtschaftlichen Betriebe. Innerhalb der Universitätsstadt Marburg gibt es derzeit 22 BgA. Bei 18 wird Umsatzsteuer abgeführt und Vorsteuer geltend gemacht, die Übrigen haben steuerbefreite Erträge.

 

Ab dem 01.01.2017 entfällt diese gesetzliche Grundlage und die Anknüpfung an das Körperschaftssteuerrecht. Zukünftig wird die Behandlung als umsatzsteuerlicher Unternehmer danach beurteilt, ob eine Kommune auf privatrechtlicher oder auf öffentlich-rechtlicher Grundlage tätig ist.

 

Erzielt die Kommune Erträge auf privatrechtlicher Grundlage ist sie gemäß § 2 Abs. 1 UStG umsatzsteuerpflichtig. Handelt sie auf öffentlich-rechtlicher Grundlage bedeutet es aber ebenfalls nicht, dass sie generell von der Umsatzsteuer befreit ist. Hier muss zukünftig eine Prüfung des neu eingeführten § 2b UStG erfolgen, wonach auch Tätigkeiten in öffentlich-rechtlicher Handlungsform unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerbar sein können.

 

§ 27 Abs. 22 UStG bietet den Kommunen die Möglichkeit bis zum 31.12.2016 eine Optionserklärung abzugeben. Dadurch kann bis zum 31.12.2020 das bisherige Recht angewandt werden. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, diese Erklärung in einem der Folgejahre zu widerrufen und so im Zeitraum 2017 bis 2021 gezielt zu bestimmen, ab welchem Jahr zukünftig das neue Recht angewendet werden soll.

 

Diese Rechtsänderung macht eine systematische Überprüfung aller Ertrag bringenden Tätigkeiten der Stadtverwaltung notwendig, was mit einem enormen Arbeitsaufwand verbunden ist. Weiterhin muss auch eine Überprüfung der bestehenden Verträge unter Umsatzsteuergesichtspunkten erfolgen, um zu vermeiden, dass aufgrund der Gestaltung unbeabsichtigt ein zukünftiger Umsatzsteuertatbestand entsteht. Es ist beabsichtigt, eine Arbeitsgruppe einzurichten, die den Umstellungsprozess steuern und begleiten wird. Ggf. wird auch auf externe Unterstützung durch eine Steuerberatungsgesellschaft zurückgegriffen.

 

Aus den genannten Gründen ist die Anwendung des neuen Rechts ab dem 01.01.2017 nicht realisierbar, weshalb die Abgabe der Optionserklärung notwendig ist. Ob ein Widerruf in einem der Folgejahre möglich und sinnvoll sein wird, kann derzeit noch nicht beurteilt werden.

 

 

 

Dr. Thomas Spies

Oberbürgermeister

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

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