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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/5271/2016

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

 

1.Die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wird für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 19/8 "Solarpark Gisselberg" beschlossen. Er wird gemäß § 9 Abs. 2 BauGB zeitlich befristet.

 

2.Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 19/8 wird entsprechend der Kennzeichnung im Übersichtsplan geändert.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

r diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan hat die Stadtverordnetenversammlung der Universitätsstadt Marburg am 15. Juli 2016 den Aufstellungsbeschluss gefasst.

Wie in dieser Beschlussvorlage erwähnt, soll auf den landwirtschaftlichen Flächen süstlich von Gisselberg, zwischen der Main-Weser-Bahn und der B 3a gelegen, ein Solarkraftwerk zur regenerativen Erzeugung von elektrischer Energie gemäß dem „Erneuerbaren Energien Gesetz“ (EEG) im planungsrechtlichen Außenbereich errichtet werden. Dabei soll eine öffentliche Wegeparzelle mit genutzt werden.

 

Im Zeitraum vom 22. Juni bis einschließlich 22. Juli 2016 hat die frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB und der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB mit dem Vorentwurf stattgefunden.

Der Vorentwurf hatte ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Solar Photovoltaik festgesetzt und war zeitlich unbefristet. Die Festsetzung umfasste annähernd den kompletten Geltungsbereich mit ca. 6 ha. Der Vorentwurf beinhaltete auch einen Umweltbericht gemäß § 2 Abs. 4 BauGB, in dem die Ergebnisse einer Umweltprüfung des Vorhabens ausgewertet worden sind.

 

Aus diesem frühzeitigen Beteiligungsschritt hat sich Folgendes ergeben:

  • Diese landwirtschaftlichen Flächen sind im Raumordnungsplan 2010 als Vorranggebiet Landwirtschaft gekennzeichnet. Da der Solarpark größer als 5 ha ist, ist er in raumplanerischer Hinsicht "raumbedeutsam" und demnach dort unzulässig. In einem Abweichungsverfahren ist zwingend von dieser Beachtungspflicht des Vorrangs Landwirtschaft im Raumordnungsplan zu befreien. Das ist vom Regierungspräsidium Gießen/Obere Landesplanungsbehörde in der Stellungnahme vom 14. Juli 2016 (s. Anlage) dargelegt worden.
  • Der Kreisausschuss/Fachbereich Ländlicher Raum hat in seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2016 (s. Anlage) erhebliche Bedenken gegen die Planung vorgebracht, da sie landwirtschaftliche Nutzfläche im Außenbereich überplant und keinen Ersatz dafür vorsieht.
  • Für das notwendige Abweichungsverfahren ist am 26. Oktober 2016 von der Stadt der Antrag gestellt worden. Nach Auskunft durch das Regierungspräsidium Gießen wird die Regionalversammlung Ende Januar 2017 darüber entscheiden.
  • Am 24. November 2016 hat ein Abstimmungstermin zu dem Abweichungsverfahren und den Bedenken des Kreisausschusses/Fachbereich Ländlicher Raum stattgefunden. Daran haben Vertreter des Regierungspräsidiums, des Kreisausschusses, des Vorhabenträgers und der Stadt teilgenommen. Im Ergebnis werden die geäerten Bedenken des Kreisausschusses/Fachbereich Ländlicher Raum durch dieses Abweichungsverfahren und durch die gegenseitige Verpflichtung, dass in dem neu aufzustellenden Regionalplan (Aufstellung ist von der Regionalversammlung beschlossen worden) eine im Regionalplan Mittelhessen 2010 als Vorranggebiet Siedlung Planung enthalten Fläche in landwirtschaftliche Fläche umgewandelt werden soll, ausgeräumt. Dies wird das Regierungspräsidium durch eine entsprechende Auflage im Abweichungsverfahren dokumentieren. Dieser Vorgehensweise ist von den Vertretern des Kreises zugestimmt worden.

 

Der Ortsbeirat Gisselberg hat der Planung in seiner Sitzung am 12. Juli 2016 zugestimmt.

 

Die Planerweiterung wird vorgenommen, da der Vorhabenträger Volllast GmbH auch dieses Grundstück (Gemarkung Gisselberg, Flur 6, Flurstück 232 - teilweise, ohne den Bereich der bestehenden Pumpstation) anpachten konnte, um den Solarpark darauf auszuweiten.

Diese Vergrößerung um ca. 0,3 ha hat keine inhaltlichen Auswirkungen auf die Planung. Das bezieht sich auch auf das Verfahren zur Abweichung von den Zielen des Raumordnungsplans.

 

Bestandteil dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist ein mit der Universitätsstadt Marburg abgestimmtes Konzept (Vorhaben- und Erschließungsplan, s. Anlage).

 

Weiterhin wird ein Durchführungsvertrag, der den Vorhabenträger zur Übernahme aller anfallenden Kosten, ggf. für die erforderliche Erschließungsmaßnahme, verpflichtet, abgeschlossen werden. Darin wird auch die Befristung der Solar-Nutzung, bedingt durch das EEG, genauer geregelt.

 

Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren gemäß § 8 BauGB geändert.

 

Alles Weitere kann den beigefügten Planunterlagen entnommen werden.

 

 

 

 

Dr. Franz Kahle

rgermeister

 

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