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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Kenntnisnahme - VO/5282/2016

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten,

 

den beigefügten Beteiligungsbericht 2016 der Universitätsstadt Marburg

 

zur Kenntnis zu nehmen.

 

 

 

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Sachverhalt

Begründung:

 

Nach § 123a Hessische Gemeindeordnung (HGO) hat die Gemeinde zur Information der Gemeindevertretung und der Öffentlichkeit jährlich einen Bericht über die Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts zu erstellen, an denen sie mit mindestens 20 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.

 

Neben der grundsätzlichen Verpflichtung zur Erstellung eines Beteiligungsberichtes soll der Bericht nach § 123a Abs. 2 HGO auch die folgenden inhaltlichen Anforderungen enthalten:

 

  1. Gegenstand des Unternehmens, die Beteiligungsverhältnisse, die Besetzung der Organe und die Beteiligungen des Unternehmens;
  2. Stand der Erfüllung des öffentlichen Zwecks durch das Unternehmen;
  3. Grundzüge des Geschäftsverlaufs, die Ertragslage des Unternehmens, die Kapitalzuführungen und entnahmen durch die Gemeinde und die Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft, die Kreditaufnahmen, die von der Gemeinde gewährten Sicherheiten;
  4. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 HGO für das Unternehmen (also Zulässigkeit der wirtschaftlichen Betigung im Hinblick auf einen rechtfertigenden öffentlichen Zweck, Angemessenheit der Betätigung im Verhältnis zur Leistungsfähigkeit und zum voraussichtlichen Bedarf sowie der Voraussetzung, dass der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann);
  5. Angaben über die Höhe der im jeweiligen Geschäftsjahr gewährten Bezüge der Mitglieder des Aufsichtsrates und der Geschäftsführung des Unternehmens.

 

Der vorgelegte Beteiligungsbericht 2016 beinhaltet neben der Berichterstattung über die privatrechtlichen Beteiligungen der Stadt Marburg auch Informationen über die Beteiligungen an öffentlich-rechtlichen Körperschaften, wie beispielsweise den Zweckverbänden oder dem Dienstleistungsbetrieb der Stadt Marburg. Erst dadurch erschließt sich die Vielfalt der städtischen Aufgaben im Rahmen der Daseinsvorsorge.

 

Wie in den Jahren zuvor enthält der Beteiligungsbericht aufgrund des engen Sachzusammenhangs auch die nach § 1 Abs. 4 Nr. 9 und 10 Gemeindehaushaltsverordnung zu veröffentlichenden Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sowie für die Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 % beteiligt ist.

 

Nach § 123a Abs. 3 HGO ist der Beteiligungsbericht in der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung zu erörtern. Die Gemeinde hat die Einwohner über das Vorliegen des Beteiligungsberichtes in geeigneter Form zu unterrichten und die Einwohner sind berechtigt, den Beteiligungsbericht einzusehen. Nach der Befassung der Stadtverordnetenversammlung mit dem Beteiligungsbericht 2016 ist daher dessen Veröffentlichung im Internet-Auftritt der Universitätsstadt Marburg vorgesehen.

 

 

 

 

Dr. Thomas Spies

Oberbürgermeister

 

 

 

 

Anlage (gesondert gedruckt)

 

 

 

 

Ausdruck vom: 05.01.2015

Seite: 1/2

 

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