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Ratsinformation
Kleine Anfrage - VO/0863/2002
Grunddaten
- Betreff:
-
Kleine Anfrage der Stadtverordneten Elke Neuwohner (Nr. 10 11/02)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 10.1 - Allgemeiner Service
- Bearbeiter*in:
- Norina Nickel
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung
|
Entscheidung
|
|
|
29.11.2002
|
Beschlussvorschlag
Ist dem
Magistrat bekannt, ob im Sozialamt ein neues Computerprogramm getestet wird,
welches Studierenden direkt nach der Antragstellung auf Befreiung von
GEZ-Gebühren mitteilt, ob diese berechtigt sind oder nicht?
Ist es
richtig, dass dieses Programm alle Anträge von Nicht-BAFÖG-Empfängern/innen
kategorisch ablehnt?
Sachverhalt
Alle
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik stellen derzeit die
Bearbeitung von Befreiungsanträgen auf ein computergestütztes Programm um.
Diese Umstellungsphase soll bis Ende 2004 abgeschlossen sein.
Die Stadt
Marburg ist eine von 6 Städten und Gemeinden in Hessen, in denen das Programm
bereits installiert ist. Getestet wurde dieses in Hanau und Kassel.
Da sich
an den Befreiungsvoraussetzungen selbst nichts geändert hat, können wie bisher
auch Befreiungen bzw. Ablehnungen in der Regel direkt nach der Antragstellung
ausgesprochen werden. Dies gilt nicht nur für Studierende, sondern für alle
AntragstellerInnen.
Es ist
nicht richtig, dass das Programm Anträge von Nicht-BAföG-EmpfängerInnen
kategorisch ablehnt. Sofern von dem/der AntragstellerIn kein BAföG-Bescheid
vorgelegt werden kann, sie bzw. er jedoch zu dem Personenkreis SchülerIn,
Auszubildende/r, Studierende/r gehört, gibt das Programm automatisch bei der
Einkommensermittlung den Mindestunterhaltsbetrag gemäß Düsseldorfer Tabelle
(600,-- ), auf den ein Rechtsanspruch besteht, vor. Aufgrund dieses
unterstellten Einkommens kann die Befreiungsfreigrenze, die derzeit bei 441,--
plus die Kosten der Kaltmiete liegt, überschritten werden, so dass der Antrag
abgelehnt wird.
Ausländische
Studierende, die nur über eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken verfügen,
haben grundsätzlich keinen Anspruch auf die Befreiung von den Rundfunk- und
Fernsehgebühren.
AntragstellerInnen
(auch SchülerInnen, Auszubildende oder Studierende), die über o.g. Einkommen
tatsächlich nicht verfügen, müssen glaubhaft nachweisen, wovon sie ihren
Lebensunterhalt bestreiten. Im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung kann es dann
zu einer Ablehnung kommen, wenn das bereinigte Einkommen die
Sozialhilfegrenze" um ca. 30% unterschreitet. Die Begründung dafür ist,
dass mit weniger als dem Existenzminimum (=Sozialhilfe) ein Mensch nicht auf
Dauer auskommen kann.
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