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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Kleine Anfrage - VO/0863/2002

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Ist dem Magistrat bekannt, ob im Sozialamt ein neues Computerprogramm getestet wird, welches Studierenden direkt nach der Antragstellung auf Befreiung von GEZ-Gebühren mitteilt, ob diese berechtigt sind oder nicht?

Ist es richtig, dass dieses Programm alle Anträge von Nicht-BAFÖG-Empfängern/innen kategorisch ablehnt?

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Sachverhalt

Alle öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik stellen derzeit die Bearbeitung von Befreiungsanträgen auf ein computergestütztes Programm um. Diese Umstellungsphase soll bis Ende 2004 abgeschlossen sein.

 

Die Stadt Marburg ist eine von 6 Städten und Gemeinden in Hessen, in denen das Programm bereits installiert ist. Getestet wurde dieses in Hanau und Kassel.

 

Da sich an den Befreiungsvoraussetzungen selbst nichts geändert hat, können wie bisher auch Befreiungen bzw. Ablehnungen in der Regel direkt nach der Antragstellung ausgesprochen werden. Dies gilt nicht nur für Studierende, sondern für alle AntragstellerInnen.

 

Es ist nicht richtig, dass das Programm Anträge von Nicht-BAföG-EmpfängerInnen kategorisch ablehnt. Sofern von dem/der AntragstellerIn kein BAföG-Bescheid vorgelegt werden kann, sie bzw. er jedoch zu dem Personenkreis SchülerIn, Auszubildende/r, Studierende/r gehört, gibt das Programm automatisch bei der Einkommensermittlung den Mindestunterhaltsbetrag gemäß Düsseldorfer Tabelle (600,-- €), auf den ein Rechtsanspruch besteht, vor. Aufgrund dieses unterstellten Einkommens kann die Befreiungsfreigrenze, die derzeit bei 441,-- € plus die Kosten der Kaltmiete liegt, überschritten werden, so dass der Antrag abgelehnt wird.

 

Ausländische Studierende, die nur über eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken verfügen, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf die Befreiung von den Rundfunk- und Fernsehgebühren.

 

AntragstellerInnen (auch SchülerInnen, Auszubildende oder Studierende), die über o.g. Einkommen tatsächlich nicht verfügen, müssen glaubhaft nachweisen, wovon sie ihren Lebensunterhalt bestreiten. Im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung kann es dann zu einer Ablehnung kommen, wenn das bereinigte Einkommen die „Sozialhilfegrenze" um ca. 30% unterschreitet. Die Begründung dafür ist, dass mit weniger als dem Existenzminimum (=Sozialhilfe) ein Mensch nicht auf Dauer auskommen kann.

 

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