Universitätstadt Marburg

?

Hauptnavigation der Seite

Kartenanwendung der Stadt Marburg

Seiteninhalt

Inhaltsbereich der Seite
Sie sind hier: Politik & Stadtgesellschaft > Stadtpolitik > Stadtparlament (STVV)

Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0878/2002

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgende Beschlüsse zu fassen:

 

1.   Für den Schiedsamtsbezirk Marburg III (Cappel, Bortshausen, Ronhausen) wird ein/-e Schiedsmann/-frau gewählt.

2.   Für den Schiedsamtsbezirk Marburg III (Cappel, Bortshausen, Ronhausen) wird ein/-e Stellvertreter/-in des/-r Schiedsmannes/-frau gewählt.

3.   Für den Schiedsamtsbezirk Marburg IV (Marbach, Dagobertshausen, Michelbach) wird ein/-e Schiedsmann/-frau gewählt.

4.   Für den Schiedsamtsbezirk Marburg IV (Marbach, Dagobertshausen, Michelbach) wird ein/-e Stellvertreter/-in des/-r Schiedsmannes/-frau gewählt.

5.   Für den Schiedsamtsbezirk Marburg V (Bauerbach, Ginseldorf, Moischt, Schröck) wird ein/-e Schiedsmann/-frau gewählt.

6.   Für den Schiedsamtsbezirk Marburg V (Bauerbach, Ginseldorf, Moischt, Schröck) wird ein/-e Stellvertreter/-in des/-r Schiedsmannes/-frau gewählt.

7.   Für den Schiedsamtsbezirk Marburg VI (Cyriaxweimar, Dilschhausen, Elnhausen, Haddamshausen, Hermershausen, Wehrshausen, Gisselberg, Neuhöfe) wird ein/-e Stellvertreter/-in des Schiedsmannes gewählt.

8.   Für das Ortsgericht Marburg II (Cappel, Bortshausen, Ronhausen) wird ein/-e Ortsgerichtsvorsteher/-in gewählt.

 

Reduzieren

Sachverhalt

Begründung:

 

Da die einzelnen Amtszeiten der bisherigen Schiedspersonen und des Ortsgerichtsvorstehers abgelaufen bzw. durch Tod beendet sind, sind gemäß § 4 des Hessischen Schiedsamtsgesetzes sowie § 7 Abs. 1 des Ortsgerichtsgesetzes entsprechende Neu- bzw. Wiederwahlen durchzuführen.

 

Hinsichtlich der zu wählenden Schiedspersonen dürfen wir besonders auf die in dem Hessischen Schiedsamtsgesetz enthaltenen Bestimmungen hinweisen:

 

Die Schiedspersonen werden gemäß § 4 Abs. 1 des Hessischen Schiedsamtsgesetzes von der Gemeindevertretung auf 5 Jahre gewählt. Zur Wahl bedarf es der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter.

 

Nach § 3 Abs. 1 des Hessischen Schiedsamtsgesetzes müssen Schiedspersonen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.

 

Gemäß § 3 Abs. 2 des Hessischen Schiedsamtsgesetzes kann das Amt nicht bekleiden,

 

1.   wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,

2.   eine Person, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wurde,

3.   wer als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen oder als Notarin bzw. Notar bestellt ist,

4.   wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt,

5.   wer die rechtsprechende Gewalt (§ 1 des Deutschen Richtergesetzes) oder das Amt der Staatsanwaltschaft (§ 142 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ausübt oder als Polizeivollzugsbeamtin oder als Polizeivollzugsbeamter tätig ist.

 

Nach § 3 Abs. 3 des Hessischen Schiedsamtsgesetzes soll nicht in das Amt berufen werden, wer

 

1.   bei Beginn der Amtsperiode das 30. Lebensjahr noch nicht oder das 75. Lebensjahr vollendet haben wird,

2.   nicht in dem Bezirk des Schiedsamtes wohnt,

3.   durch sonstige gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

 

 

Mit Schreiben vom 31.10.2002 wurden alle in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen sowie die betreffenden Ortsbeiräte gebeten, entsprechende Wahlvorschläge einzureichen. Zudem erfolgte gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 4 Hessisches Schiedsamtsgesetz am 07.11.2002 sowohl in der „Oberhessische Presse“ als auch in der „Marburger Neue Zeitung“ eine „Amtliche Bekanntmachung“ dahingehend, dass sich interessierte Personen für das Amt einer Schiedsperson melden konnten. Diese Aufforderungen blieben jedoch ohne jegliche Rückmeldung.

 

Somit liegen bislang folgende Wahlvorschläge vor:

 

Zu 1. Neuwahl eines/-r Schiedsmannes/-frau für den Schiedsamtsbezirk Marburg III (Cappel, Bortshausen, Ronhausen):

 

Die Ortsbeiräte Cappel und Ronhausen schlagen

 

Herrn Jürgen Küster

geb. 10.09.1943, Beruf: Beamter i. R.

wh. Feldbergstraße 31, 35043 Marburg-Cappel

 

zur Wahl vor.

 

Die CDU-Fraktion meldete Fehlanzeige. Weitere Wahlvorschläge liegen bislang nicht vor.

 

 

Zu 2. Neuwahl eines/-r Stellvertreters/-in des/-r Schiedsmannes/-frau für den Schiedsamtsbezirk Marburg III (Cappel, Bortshausen, Ronhausen)

 

Die CDU-Fraktion sowie der Ortsbeirat Cappel schlagen

 

Herrn Wolfgang Loewenhofer

geb. 28.02.1934

wh. Neue Straße 14, 35043 Marburg-Cappel

 

zur Wahl vor. Der Ortsbeirat Ronhausen meldete Fehlanzeige.

Weitere Wahlvorschläge liegen bislang nicht vor.

 

Zu 3. Neuwahl eines/-r Schiedsmannes/-frau für den Schiedsamtsbezirk Marburg IV (Marbach, Dagobertshausen, Michelbach)

 

Die Fraktionen der SPD und der CDU als auch der Ortsbeirat Michelbach schlagen

 

Herrn Heinrich Acker

geb. am 12.09.1932 in Marburg

Beruf: Pensionär

wh. Am Wall 10, 35041 Marburg-Michelbach

 

zur Wiederwahl vor. Weitere Wahlvorschläge liegen bislang nicht vor.

 

 

Zu 4. Neuwahl eines/-r Stellvertreters/-in des/-r Schiedsmannes/-frau für den Schiedsamtsbezirk Marburg IV (Marbach, Dagobertshausen, Michelbach)

 

Die Fraktionen der SPD und der CDU schlagen

 

Herrn Manfred Hachenberg

geb. am 12.04.1928 in Daufenbach, Kreis Neuwied

Beruf: Techn. Angestellter i. R.

wh. Oberer Eichweg 2, 35041 Marburg-Marbach

 

zur Wiederwahl vor. Der Ortsbeirat Michelbach meldete Fehlanzeige.

Weitere Wahlvorschläge liegen bislang nicht vor.

 

 

Zu 5. Neuwahl eines/-r Schiedsmannes/-frau für den Schiedsamtsbezirk Marburg V (Bauerbach, Ginseldorf, Moischt, Schröck)

 

Die SPD-Fraktion sowie der Ortsbeirat Moischt schlagen

 

Herrn Günter Stumpf

geb. am 24.08.1941 in Marburg

Beruf: Kriminalbeamter i. R.

wh. Am Nussacker 21, 35043 Marburg-Moischt

 

zur Wahl vor. Die CDU-Fraktion sowie die Ortsbeiräte Bauerbach, Ginseldorf und Schröck meldeten jeweils Fehlanzeige.

Weitere Wahlvorschläge liegen bislang nicht vor.

 

 

Zu 6. Neuwahl eines/-r Stellvertreters/-in des/-r Schiedsmannes/-frau für den Schiedsamtsbezirk Marburg V (Bauerbach, Ginseldorf, Moischt, Schröck)

 

Die Fraktionen der SPD und der CDU sowie der Ortsbeirat Schröck schlagen

 

Herrn Heinrich Nau,

geb. am 04.03.1941

wh. Buchenrotsweg 11, 35043 Marburg-Schröck

 

zur Wahl vor. Die Ortsbeiräte Bauerbach, Ginseldorf und Moischt meldeten jeweils Fehlanzeige. Weitere Wahlvorschläge liegen bislang nicht vor.

 

 

 

 

Zu 7. Neuwahl eines/-r Stellvertreters/-in des Schiedsmannes für den Schiedsamtsbezirk Marburg VI (Cyriaxweimar, Dilschhausen, Elnhausen, Haddamshausen, Hermershausen, Wehrshausen, Gisselberg, Neuhöfe)

 

Die SPD-Fraktion sowie die CDU-Fraktion schlagen

 

Frau Edeltraud Gottwein

geb. am 30.06.1942

wh. Cyriaxstraße 4, 35043 Marburg-Cyriaxweimar

 

zur Wahl vor. Die Ortsbeiräte Wehrshausen und Gisselberg meldeten jeweils Fehlanzeige.

Weitere Wahlvorschläge liegen bislang nicht vor.

 

 

 

 

 

 

Hinsichtlich der Ernennung zu Ortsgerichtsmitgliedern ist besonders auf die in § 8 des Ortsgerichtsgesetzes enthaltenen Bestimmungen über die persönlichen Voraussetzungen hinzuweisen:

 

1. Zu Ortsgerichtsmitgliedern dürfen nur Personen ernannt werden, die allgemeines Vertrauen genießen sowie lebenserfahren und unbescholten sind. Sie sollen mit der Schätzung von Grundstücken vertraut sein.

 

2. Ortsgerichtsmitglieder können nicht Personen sein, die

a.)  ihren Wohnsitz im Bezirk des Ortsgerichtes nicht oder nicht mehr haben;

b.)  die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausüben;

c.)  als Rechtsanwalt/-anwältin oder Notar/-in zugelassen sind.

 

3. Im Dienst befindliche Richter/-innen sowie Beamte/-innen im Justizdienst, deren berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit den Aufgaben des Ortsgerichtes steht, sollen nicht zu Ortsgerichtsmitgliedern ernannt werden.

 

4. Personen, die miteinander im 1. oder 2. Grade verwandt oder verschwägert sind, sowie Ehegatten sollen nicht gleichzeitig Ortsgerichtsmitglieder sein.

 

 

Gemäß § 7 Abs. 1 des Ortsgerichtsgesetzes werden die Ortsgerichtsmitglieder auf Vorschlag der Gemeinde von dem Direktor des Amtsgerichtes auf die Dauer von 10 Jahren ernannt. Die Amtszeit kann auf 5 Jahre begrenzt werden, wenn der bzw. die Vorgeschlagene bereits das 65. Lebensjahr vollendet hat.

 

Gemäß § 7 Abs. 2 des Ortsgerichtsgesetzes hat die Gemeinde die Personen vorzuschlagen, auf die mehr als die Hälfte der Stimmen der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter/-innen entfallen sind. Die Abstimmung erfolgt schriftlich und geheim. Wenn niemand widerspricht, kann durch Zuruf oder Handaufheben abgestimmt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu 8. Neuwahl eines/-r Ortsgerichtsvorstehers/-in des Ortsgerichtes Marburg II (Cappel, Bortshausen, Ronhausen)

 

Die Ortsbeiräte Cappel und Ronhausen schlagen den derzeitigen Stellvertreter des Ortsgerichtsvorstehers

 

Herrn Konrad Werner

geb. am 21.02.1939 in Marburg

wh. Moischter Straße 14, 35043 Marburg-Cappel

 

für das Amt vor. Die CDU-Fraktion meldete Fehlanzeige.

Weitere Wahlvorschläge liegen bislang nicht vor.

 

 

 

 

 

 

Dietrich Möller

Oberbürgermeister

 

Loading...
Legende
selbst zuständig
selbst zuständig
eigenes Amt zuständig
eigenes Amt zuständig
anderes Amt zuständig
anderes Amt zuständig
andere Zuständigkeit
andere Zuständigkeit
selbst verantwortlich
selbst verantwortlich
andere Verantwortlichkeit
andere Verantwortlichkeit
Aufgabe bearbeiten
Aufgabe bearbeiten
NA
TOP
Keine Zusammenstellung
Keine Zusammenstellung
Dokument erstellen
Dokument erstellen
Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
Dokument auswählen
Dokument auswählen
Mobile Navigation schliessen