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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0878/2002
Grunddaten
- Betreff:
-
Besetzung der Schiedsämter Marburg III, IV, V und VI sowie des Ortsgerichtes Marburg II
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 30 - Rechtsservice
- Bearbeiter*in:
- Norina Nickel
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Magistrat
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Vorberatung
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●
Erledigt
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Wahlvorbereitungsausschuss
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Vorberatung
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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29.11.2002
|
Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgende Beschlüsse zu fassen:
1. Für den
Schiedsamtsbezirk Marburg III (Cappel, Bortshausen, Ronhausen) wird ein/-e
Schiedsmann/-frau gewählt.
2. Für den Schiedsamtsbezirk
Marburg III (Cappel, Bortshausen, Ronhausen) wird ein/-e Stellvertreter/-in
des/-r Schiedsmannes/-frau gewählt.
3. Für den
Schiedsamtsbezirk Marburg IV (Marbach, Dagobertshausen, Michelbach) wird ein/-e
Schiedsmann/-frau gewählt.
4. Für den Schiedsamtsbezirk
Marburg IV (Marbach, Dagobertshausen, Michelbach) wird ein/-e
Stellvertreter/-in des/-r Schiedsmannes/-frau gewählt.
5. Für den
Schiedsamtsbezirk Marburg V (Bauerbach, Ginseldorf, Moischt, Schröck) wird
ein/-e Schiedsmann/-frau gewählt.
6. Für den
Schiedsamtsbezirk Marburg V (Bauerbach, Ginseldorf, Moischt, Schröck) wird
ein/-e Stellvertreter/-in des/-r Schiedsmannes/-frau gewählt.
7. Für den
Schiedsamtsbezirk Marburg VI (Cyriaxweimar, Dilschhausen, Elnhausen,
Haddamshausen, Hermershausen, Wehrshausen, Gisselberg, Neuhöfe) wird ein/-e
Stellvertreter/-in des Schiedsmannes gewählt.
8. Für das
Ortsgericht Marburg II (Cappel, Bortshausen, Ronhausen) wird ein/-e
Ortsgerichtsvorsteher/-in gewählt.
Sachverhalt
Begründung:
Da die
einzelnen Amtszeiten der bisherigen Schiedspersonen und des
Ortsgerichtsvorstehers abgelaufen bzw. durch Tod beendet sind, sind gemäß § 4
des Hessischen Schiedsamtsgesetzes sowie § 7 Abs. 1 des Ortsgerichtsgesetzes
entsprechende Neu- bzw. Wiederwahlen durchzuführen.
Hinsichtlich
der zu wählenden Schiedspersonen dürfen wir besonders auf die in
dem Hessischen Schiedsamtsgesetz enthaltenen Bestimmungen hinweisen:
Die
Schiedspersonen werden gemäß § 4 Abs. 1 des Hessischen Schiedsamtsgesetzes von
der Gemeindevertretung auf 5 Jahre gewählt. Zur Wahl bedarf es der Mehrheit der
gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter.
Nach § 3
Abs. 1 des Hessischen Schiedsamtsgesetzes müssen Schiedspersonen nach ihrer
Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.
Gemäß § 3
Abs. 2 des Hessischen Schiedsamtsgesetzes kann das Amt nicht bekleiden,
1. wer die
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
2. eine
Person, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wurde,
3. wer als
Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen oder als Notarin bzw. Notar
bestellt ist,
4. wer die
Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt,
5. wer die
rechtsprechende Gewalt (§ 1 des Deutschen Richtergesetzes) oder das Amt der
Staatsanwaltschaft (§ 142 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ausübt oder als
Polizeivollzugsbeamtin oder als Polizeivollzugsbeamter tätig ist.
Nach § 3
Abs. 3 des Hessischen Schiedsamtsgesetzes soll nicht in das Amt berufen werden,
wer
1. bei Beginn
der Amtsperiode das 30. Lebensjahr noch nicht oder das 75. Lebensjahr vollendet
haben wird,
2. nicht in
dem Bezirk des Schiedsamtes wohnt,
3. durch
sonstige gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen
beschränkt ist.
Mit
Schreiben vom 31.10.2002 wurden alle in der Stadtverordnetenversammlung
vertretenen Fraktionen sowie die betreffenden Ortsbeiräte gebeten,
entsprechende Wahlvorschläge einzureichen. Zudem erfolgte gemäß den
Verwaltungsvorschriften zu § 4 Hessisches Schiedsamtsgesetz am 07.11.2002
sowohl in der Oberhessische Presse als auch in der Marburger Neue Zeitung
eine Amtliche Bekanntmachung dahingehend, dass sich interessierte Personen
für das Amt einer Schiedsperson melden konnten. Diese Aufforderungen blieben
jedoch ohne jegliche Rückmeldung.
Somit
liegen bislang folgende Wahlvorschläge vor:
Zu
1. Neuwahl eines/-r Schiedsmannes/-frau für den Schiedsamtsbezirk Marburg III
(Cappel, Bortshausen, Ronhausen):
Die
Ortsbeiräte Cappel und Ronhausen schlagen
Herrn Jürgen Küster
geb. 10.09.1943, Beruf: Beamter i. R.
wh. Feldbergstraße 31, 35043 Marburg-Cappel
zur Wahl
vor.
Die
CDU-Fraktion meldete Fehlanzeige. Weitere Wahlvorschläge liegen bislang nicht
vor.
Zu
2. Neuwahl eines/-r Stellvertreters/-in des/-r Schiedsmannes/-frau für den
Schiedsamtsbezirk Marburg III (Cappel, Bortshausen, Ronhausen)
Die
CDU-Fraktion sowie der Ortsbeirat Cappel schlagen
Herrn Wolfgang Loewenhofer
geb. 28.02.1934
wh. Neue Straße 14, 35043 Marburg-Cappel
zur Wahl
vor. Der Ortsbeirat Ronhausen meldete Fehlanzeige.
Weitere
Wahlvorschläge liegen bislang nicht vor.
Zu
3. Neuwahl eines/-r Schiedsmannes/-frau für den Schiedsamtsbezirk Marburg IV
(Marbach, Dagobertshausen, Michelbach)
Die
Fraktionen der SPD und der CDU als auch der Ortsbeirat Michelbach schlagen
Herrn Heinrich Acker
geb. am 12.09.1932 in Marburg
Beruf: Pensionär
wh. Am Wall 10, 35041 Marburg-Michelbach
zur
Wiederwahl vor. Weitere Wahlvorschläge liegen bislang nicht vor.
Zu
4. Neuwahl eines/-r Stellvertreters/-in des/-r Schiedsmannes/-frau für den
Schiedsamtsbezirk Marburg IV (Marbach, Dagobertshausen, Michelbach)
Die
Fraktionen der SPD und der CDU schlagen
Herrn Manfred Hachenberg
geb. am 12.04.1928 in Daufenbach, Kreis Neuwied
Beruf: Techn. Angestellter i. R.
wh. Oberer Eichweg 2, 35041 Marburg-Marbach
zur
Wiederwahl vor. Der Ortsbeirat Michelbach meldete Fehlanzeige.
Weitere
Wahlvorschläge liegen bislang nicht vor.
Zu
5. Neuwahl eines/-r Schiedsmannes/-frau für den Schiedsamtsbezirk Marburg V
(Bauerbach, Ginseldorf, Moischt, Schröck)
Die
SPD-Fraktion sowie der Ortsbeirat Moischt schlagen
Herrn Günter Stumpf
geb. am 24.08.1941 in Marburg
Beruf: Kriminalbeamter i. R.
wh. Am Nussacker 21, 35043 Marburg-Moischt
zur Wahl
vor. Die CDU-Fraktion sowie die Ortsbeiräte Bauerbach, Ginseldorf und Schröck
meldeten jeweils Fehlanzeige.
Weitere
Wahlvorschläge liegen bislang nicht vor.
Zu
6. Neuwahl eines/-r Stellvertreters/-in des/-r Schiedsmannes/-frau für den
Schiedsamtsbezirk Marburg V (Bauerbach, Ginseldorf, Moischt, Schröck)
Die
Fraktionen der SPD und der CDU sowie der Ortsbeirat Schröck schlagen
Herrn Heinrich Nau,
geb. am 04.03.1941
wh. Buchenrotsweg 11, 35043 Marburg-Schröck
zur Wahl
vor. Die Ortsbeiräte Bauerbach, Ginseldorf und Moischt meldeten jeweils
Fehlanzeige. Weitere Wahlvorschläge liegen bislang nicht vor.
Zu
7. Neuwahl eines/-r Stellvertreters/-in des Schiedsmannes für den
Schiedsamtsbezirk Marburg VI (Cyriaxweimar, Dilschhausen, Elnhausen,
Haddamshausen, Hermershausen, Wehrshausen, Gisselberg, Neuhöfe)
Die
SPD-Fraktion sowie die CDU-Fraktion schlagen
Frau Edeltraud Gottwein
geb. am 30.06.1942
wh. Cyriaxstraße 4, 35043 Marburg-Cyriaxweimar
zur Wahl
vor. Die Ortsbeiräte Wehrshausen und Gisselberg meldeten jeweils Fehlanzeige.
Weitere
Wahlvorschläge liegen bislang nicht vor.
Hinsichtlich der Ernennung zu Ortsgerichtsmitgliedern
ist besonders auf die in § 8 des Ortsgerichtsgesetzes enthaltenen Bestimmungen
über die persönlichen Voraussetzungen hinzuweisen:
1. Zu Ortsgerichtsmitgliedern dürfen nur Personen ernannt
werden, die allgemeines Vertrauen genießen sowie lebenserfahren und
unbescholten sind. Sie sollen mit der Schätzung von Grundstücken vertraut sein.
2. Ortsgerichtsmitglieder können nicht Personen sein, die
a.) ihren Wohnsitz im
Bezirk des Ortsgerichtes nicht oder nicht mehr haben;
b.) die Besorgung
fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausüben;
c.) als
Rechtsanwalt/-anwältin oder Notar/-in zugelassen sind.
3. Im Dienst befindliche Richter/-innen sowie Beamte/-innen
im Justizdienst, deren berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit den Aufgaben
des Ortsgerichtes steht, sollen nicht zu Ortsgerichtsmitgliedern ernannt
werden.
4. Personen, die miteinander im 1. oder 2. Grade verwandt
oder verschwägert sind, sowie Ehegatten sollen nicht gleichzeitig
Ortsgerichtsmitglieder sein.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Ortsgerichtsgesetzes werden die
Ortsgerichtsmitglieder auf Vorschlag der Gemeinde von dem Direktor des
Amtsgerichtes auf die Dauer von 10 Jahren ernannt. Die Amtszeit kann auf
5 Jahre begrenzt werden, wenn der bzw. die Vorgeschlagene bereits das 65.
Lebensjahr vollendet hat.
Gemäß § 7 Abs. 2 des Ortsgerichtsgesetzes hat die Gemeinde
die Personen vorzuschlagen, auf die mehr als die Hälfte der Stimmen der
gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter/-innen entfallen sind. Die Abstimmung
erfolgt schriftlich und geheim. Wenn niemand widerspricht, kann durch Zuruf
oder Handaufheben abgestimmt werden.
Zu
8. Neuwahl eines/-r Ortsgerichtsvorstehers/-in des Ortsgerichtes Marburg II
(Cappel, Bortshausen, Ronhausen)
Die
Ortsbeiräte Cappel und Ronhausen schlagen den derzeitigen Stellvertreter des
Ortsgerichtsvorstehers
Herrn Konrad Werner
geb. am 21.02.1939 in Marburg
wh. Moischter Straße 14, 35043 Marburg-Cappel
für das
Amt vor. Die CDU-Fraktion meldete Fehlanzeige.
Weitere
Wahlvorschläge liegen bislang nicht vor.
Dietrich
Möller
Oberbürgermeister
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