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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/6745/2019

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgende Beschlüsse zu fassen:

 

1.      Der Marburger Verkehrsgesellschaft mbH (MVG) wird ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag (öDA) erteilt, der die erforderlichen Grundlagen für die Erbringung der Verkehrsdienste des Stadtbusverkehrs Marburg zwischen der Aufgabenträgerin Universitätsstadt Marburg und der Betreiberin MVG regelt.

 

2.      Der bisher die Erbringung der öffentlichen Personenverkehrsdienste regelnde Verkehrsvertrag zwischen der Universitätsstadt Marburg und der Stadtwerke Marburg GmbH (SWMR) wird zum Ablauf des 31.12.2019 beendet.

 

3.      Das nach Maßgabe des öDA gewährte ausschließliche Recht wird gegenüber der MVG in Form eines Verwaltungsaktes ausgesprochen.

 

4.      Die SWMR nimmt als Dachorganisation alle ÖPNV-Aufgaben umfassend wahr, die Konkretisierung der Aufgaben wird gegenüber der SWMR durch die alleinige Gesellschafterin Universitätsstadt Marburg angewiesen.

 

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Sachverhalt

Begründung:

 

Die Universitätsstadt Marburg ist nach § 8a PbefG und § 5 Abs. 1 Satz 1 ÖPNVG Hessen Aufgabenträgerin für den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und als solche zuständig, diesen im Rahmen ihrer Daseinsvorsorge sicherzustellen.

 

Der Stadtbusverkehr wird derzeit durch die Stadtwerke Marburg GmbH (SWMR) betrieben. SWMR bedient sich zur Durchführung des ÖPNV der 100%igen Tochtergesellschaft Marburger Verkehrsgesellschaft mbH (MVG), die Inhaberin aller Linienkonzessionen in Marburg bis 31.12.2019 ist. Bisherige Grundlage für die Erbringung der Verkehrsleistung ist eine Betrauungsvereinbarung, die zum 31.12.2019 endet, verbunden mit einem Verkehrsvertrag zwischen der Universitätsstadt Marburg und der SWMR.

 

Grundsätzlich sind Verkehrsdienstleistungen im Wettbewerb zu vergeben. Allerdings eröffnet die Verordnung (EG) VO 1370/2007 die Möglichkeit einer nicht-wettbewerblichen Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (öDA) an einen internen Betreiber zur Sicherung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung bei der Gewährleistung von finanziellen Ausgleichsleistungen.

 

Am 23.02.2018 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Marburg die Veröffentlichung einer Vorabinformation zur beabsichtigten Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über Busverkehrsleistungen an einen internen Betreiber beschlossen (Vorlage VO/6067/2018). Die Veröffentlichung erfolgte am 08.03.2018 im TED (EU-Amtsblatt).

 

Auf die Veröffentlichung folgte eine dreimonatige Frist, in der Drittanbietern die Möglichkeit gegeben wurde, einen eigenwirtschaftlichen Antrag zu stellen. Es wurde kein solcher Konkurrenzantrag gestellt. Ferner bekundete kein Unternehmen Interesse am öffentlichen Dienstleistungsauftrag.

 

Die Verordnung (EG) 1370/2007 stellt neue beihilfe- und vergaberechtliche Anforderungen, sodass die Verkehrsleistung ab 01.01.2020 durch die MVG als 100%ige Tochter der SWMR erbracht werden soll. Die Voraussetzungen für die Direktvergabe an die MVG liegen nach Prüfung der mit der juristischen Beratung beauftragten Kanzlei Barth Baumeister Griem und Partner (Partnerschaftsgesellschaft mbH, Bremen) vor. An den sachlichen Gründen für die Direktvergabe hat sich seit der Beschlussfassung vom 23.02.2018 über die Direktvergabeabsicht nichts geändert.

 

Mit Ablauf des 08.03.2019 endete das vorgeschriebene Wartejahr. Die Direktvergabe an die MVG kann, wie vorgesehen, somit formal beschlossen werden. Auf Empfehlung der für die Steuerberatung tätigen Kanzlei EversheimStuible (Düsseldorf) ist der öDA in Form einer gesellschaftsrechtlichen Weisung zu erteilen. Die Laufzeit beträgt 10 Jahre, beginnend am 01.01.2020.

 

Der öDA dient zur Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsdienstleistungen im ÖPNV im Stadtbusverkehr Marburg. Mit dem öDA wird die MVG als internere Betreiberin der Stadt Marburg mit der Verwaltung und Erbringung der öffentlichen Personenverkehrsdienste, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegen, betraut. Der öDA definiert hierzu in Umsetzung des Nahverkehrsplans der Universitätsstadt Marburg die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, denen die MVG unterliegt. Ferner regelt der öDA die beihilfenrechtlich erforderliche Begrenzung der Ausgleichsleistungen.

 

Vom öDA umfasst sind sämtliche öffentlichen Personenverkehrsdienste des Stadtbusverkehrs Marburg einschließlich der in benachbarte Gebietskörperschaften führenden abgehenden Linien.

 

Der öDA umfasst ferner während seiner Laufzeit vorgenommene Änderungen dieser Verkehrsdienste und nachträglich einbezogene, neue hinzukommende Verkehrsdienste des lokalen ÖPNV i.S.d. § 2 ÖPNVG. Der räumliche Geltungsbereich des öDA erstreckt sich auf das Gebiet der Universitätsstadt Marburg sowie auf die von den abgehenden Linien bedienten Abschnitte außerhalb Marburgs im Landkreis Marburg-Biedenkopf.

 

Der öDA regelt die fortlaufende Anpassung des Bedienungsangebots an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und öffentliche Interessen wie insbesondere an eine fortgeschriebene Nahverkehrsplanung. Er sieht hierfür ein Qualitätsmanagement und ein Änderungsmanagement vor. Dieses führt die Stadtwerke Marburg Consult GmbH (SWMC) als Lokale Nahverkehrsorganisation für die Universitätsstadt Marburg gegenüber der MVG durch, siehe dazu Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vom 23.02.2018 (VO/6023/2017 Regelung zur Aufgabenträgerorganisation im öffentlichen Personennahverkehr).

 

Die MVG betreibt die vom öDA umfassten Verkehrsdienste als Unternehmerin i.S.v. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 PBefG im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung.

 

Der MVG wird auf der Grundlage des öDA ein Ausschließlichkeitsrecht für den Betrieb der vom öDA umfassten Verkehre erteilt. Dieses schützt die Verkehrsdienste vor einer wirtschaftlichen Konkurrenzierung, die zu einem höheren Bedarf an öffentlicher Co-Finanzierung führen würde. Das Ausschließlichkeitsrecht wirkt gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PBefG gegenüber Dritten, die konkurrenzierende Verkehre im Geltungsbereich des Ausschließlichkeitsrechts betreiben wollen. Es soll auf der Grundlage des öDA in der Form eines Verwaltungsaktes gegenüber MVG ausgesprochen werden.

 

Der öDA tritt an die Stelle der bisherigen Betrauungsvereinbarung nebst Verkehrsvertrag. Der Verkehrsvertrag ist daher zum Ablauf des 31.12.2019 zu beenden.

 

Die Universitätsstadt Marburg bedient sich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im ÖPNV der SWMR als Dachorganisation. Die SWMR nimmt als Dachorganisation alle ÖPNV-Aufgaben gemäß ihrem Gesellschaftszweck bzw. Unternehmensgegenstand übergreifend und umfassend wahr. Mittels der vorliegenden Weisung werden Regelungen für die Erfüllung des vorgenannten Gesellschaftszwecks konkretisiert.

 

Hinsichtlich der ÖPNV-Aufgaben der Aufgabenträgerorganisationen (vgl. §§ 5 ff. ÖPNVG Hessen) sowie der ÖPNV-Aufgaben der Verkehrs- bzw. Infrastrukturunternehmen (vgl. §§ 8 ff ÖPNVG Hessen) bedient sie sich dazu ihrer Tochtergesellschaften SWMC und MVG. Die SWMR trägt nach Maßgabe der anliegenden Weisung als Alleingesellschafterin von SWMC sowie von MVG Sorge dafür, dass die SWMC und die MVG die Vorgaben der Universitätsstadt Marburg, wie insbesondere den Nahverkehrsplan, die der SWMC vorgegebene „Regelung zur Aufgabenträgerorganisation im öffentlichen Personennahverkehr“ bzw. den der MVG zu erteilenden öDA beachten.

 

Die Finanzierung des Stadtbusverkehrs erfolgt weiterhin im steuerlichen Querverbund. Die bisherigen finanziellen Rahmenbedingungen einschließlich der Weiterleitung von Landesmitteln für den ÖPNV an die SWMR sowie die anteilige Haushaltsfinanzierung des Stadtbusverkehrs bleiben unverändert. Die Einzelheiten dazu regeln der der MVG zu erteilende öDA sowie die Dachweisung an die SWMR.

 

 

 

 

 

Dr. Thomas Spies

Oberbürgermeister

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

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