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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Fraktionsantrag - VO/6870/2019

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Magistrat wird beauftragt, die nach dem BTHG-Ausführungsgesetz ab 1.1.2020 neue Zuständigkeit der Kommunen für die Eingliederungshilfe (SGB IX) für alle Marburger Kinder und Jugendliche mit (drohender) Behinderung im Jugendamt/ Fachdienst Jugend der Stadt Marburg zu verankern. Ein Kooperationsvertrag zwischen Stadt und Landkreis soll die für die Realisierung einer umfassenden Teilhabe aller Kinder und Jugendlichen erforderlichen Mittel und Zuständigkeiten sicherstellen.

 

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Sachverhalt

Begründung:

 

In Hessen wurde das sogenannte Lebensabschnittsmodell für die neu einzurichtende Trägerschaft der Eingliederungshilfe eingeführt, damit Kommunen zusätzlich zu der Träger­schaft der Jugendhilfe die Trägerschaft der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche bis zum Abschluss der Schulausbildung übernehmen. So kann die Kompetenz der Jugend­hilfe für alle Kinder und ihre Familien wirksam werden und eine möglichst eng abgestimmte Leistungsgewährung für alle Kinder mit Beeinträchtigungen entstehen. Das Hessische Aus­führungsgesetz ermöglicht Sonderstatusstädten wie Marburg, die eigenständige Träger der Jugendhilfe sind, zusätzlich die Trägerschaft für die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Beeinträchtigungen zu übernehmen.

 

Derzeit ist das Jugendamt Marburg bereits für ca. 90 Kinder mit seelischer Beeinträchtigung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe zuständig. Die Sorge, Verantwortlichkeit, Hilfe und Unterstützung aller Kinder und Jugendlichen in Marburg, auch der Kinder mit Behinderungen soll wie für ihre Altersgenoss*innen beim Jugendamt der Stadt Marburg verankert sein. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Ausgrenzung dieser Gruppe aus den ‚normalen‘ Lebensbereichen der Kinder und Jugendlichen – Kinderbetreuung, Schule, Freizeit u.a. - weitgehend verhindert wird und durch kind- und jugendgemäße Unterstützungsleistungen ein gerechtes und diskriminierungsfreies Zusammenleben erfolgen kann. Das betrifft die Teil­habe an Bildung, die soziale Teilhabe, gemeinsame Freizeiten, Beratung von Eltern usw. und die dafür  erforderlichen Assistenzen und Begleitungsleistungen.

 

In die Gestaltung der neuen Teilhabeleistungen sind nicht nur die Betroffenen bzw. ihre Eltern, sondern auch die Leistungserbringer (freien Träger) einzubeziehen. Es gilt auch kind- und familiengerechte Antworten auf die Frage zu finden wie das Begutachtungsverfahren aussehen soll und wie die Hilfeplanung stattfindet. Das Hilfeplanverfahren der Kinder- und Jugendhilfe nach §36 SGB VIII ist als eine Form der neuen Gesamtplanung anerkannt. Dieses Hilfeplanverfahren erfüllt nicht nur die Kriterien der vorgeschriebenen Gesamtpla­nung, sondern ist aufgrund der langjährigen Praxis ein bewährtes Hilfeplanverfahren für Kinder, Jugendliche und ihre Familien.

 

Leider kam bislang keine Reform des SGB VIII zustande, nach der alle Kinder, unabhängig von ihren Beeinträchtigungen, Leistungen nach dem SGB VIII bekommen sollen. Aber das Hessische Ausführungsgesetz zum BTHG gibt die Trägerschaft der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche in die Hände der Kommunen, die bereits Träger der Jugendhilfe sind. Eine Zuständigkeit des von der Kreisverwaltung abhängigen Sozialamts/des Fach­dienst Soziales der Stadt Marburg für Kinder und Jugendliche mit Beeinträchtigungen würde die Ausgrenzung dieser Kinder weiterhin befördern. Die Verankerung der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche nach SGB IX zusätzlich zu der Eingliederungshilfe für Kinder mit seelischer Behinderung nach SGB VIII unter dem Dach des Jugendamtes der Stadt Marburg wäre auch im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention sowie der UN-Kinderrechtskon­vention die beste Regelung.

 

 

Dr. Christa Perabo Madelaine Stahl

 

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