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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/6886/2019

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss wird gebeten, folgende Beschlüsse zu fassen:

  1. Der Gesellschaftsvertrag für die InterKom GmbH wird in der vorgelegten Fassung beschlossen.
  2. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit der Gemeinde Ebsdorfergrund und der Stadt Staufenberg wird in der vorgelegten Fassung beschlossen.
  3. Der Magistrat wird beauftragt, die kommunalaufsichtsrechtliche(n) Genehmigung(en) zur Beteiligung der Kommunen an der InterKom GmbH gemäß §§ 121, 122 HGO einzuholen. Die Gemeinde Ebsdorfergrund soll dies stellvertretend für alle drei Kommunen als Standortgemeinde mit Bevollmächtigung der beiden Städte tun.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

1               Sachverhalt

In ihrer Sitzung am 22. Februar 2019 hat die Stadtverordnetenversammlung unter TOP 8 einen Grundsatzbeschluss zur Realisierung des als InterKom Eins bis InterKom Vier bezeichneten interkommunalen Gewerbegebietes gemeinsam mit der Gemeinde Ebsdorfergrund – folgend auch Gemeinde genannt – und der Stadt Staufenberg – folgend auch Stadt genannt - gefasst. Sie hat in dem Grundsatzbeschluss unter Tz. 5 dem Haupt- und Finanzausschuss gemäß § 62 Absatz 1 HGO die endgültige Beschlussfassung aller unter Tz. 4 genannten Verträge übertragen.

Der Magistrat hat die unter Tz. 4 a bis d formulierten Aufträge in der Zwischenzeit gemeinsam mit der Gemeinde und der Stadt bearbeitet. Zu den Tz. 4 a bis c legt der Magistrat dem Haupt- und Finanzausschuss zur Beratung hiermit die Entwürfe eines Gesellschaftsvertrages zur Gründung der InterKom GmbH und einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den drei Kommunen vor. Beide Vertragsentwürfe berücksichtigen die in Tz. 4 c der Beauftragung implizierte Prüfung der vergaberechtlichen Zulässigkeit der Gestaltung.

Die wesentlichen Ergebnisse der Bearbeitung und die beiden Verträge werden wie folgt erläutert und hinsichtlich der Veränderungen dargestellt:

  • Vergaberechtlich zulässig und unproblematisch ist eine von der ursprünglich geplanten Gesellschafterstruktur abweichende Struktur. Diese sieht nunmehr vor, dass die zu gründende Gesellschaft InterKom GmbH ausschließlich von den drei Kommunen gegründet wird. Es erfolgt keine Beteiligung der VR Bank Hessenland eG als privatrechtlichem Partner mehr. Nur so ist es möglich, im Rahmen einer Inhouse-Vergabe späterhin den städtebaulichen Vertrag im Sinne der Tz. 4 d des Beschlusses im Sinne der Sicherstellung der kommunalen Verantwortung zu schließen.
  • Das Kapitalausstattung der InterKom GmbH in Höhe von insgesamt bis zu 600.000 Euro ist in der Folge von den drei Kommunen im Verhältnis der von ihnen jeweils gehaltenen Geschäftsanteile einzubringen.
  • Die Beteiligung der Universitätsstadt Marburg an der InterKom GmbH soll 25 % betragen, das entspricht einem Teilbetrag von 150.000 Euro. Die Stadt Staufenberg beteiligt sich in identischem Umfang, die Gemeinde Ebsdorfergrund beteiligt sich mit 50 %, was einem Betrag von insgesamt 300.000 Euro entspricht.
  • Vom Kapitalanteil der Stadt Marburg von insgesamt 150.000 € entfällt ein Betrag von 25.000 € auf den Anteil am Stammkapital der Interkom GmbH. Weitere 125.000 € sollen von der Stadt zunächst in der Form eines Nachrangdarlehens gewährt werden. 

Die Gemeinde Ebsdorfergrund hat in der Sitzung des Gemeindevorstandes am 27. Mai 2019 über den Gesellschaftsvertrag und die öffentlich-rechtliche Vereinbarung beraten und beiden Verträgen zugestimmt. Die Beschlussvorlage, die in der Stadt Staufenberg zur Beratung vorgesehen ist, entspricht dieser Vorlage.

2               Vertragliche Rahmenbedingungen

2.1         Gesellschafts- und Konsortialvertrag

Der Gesellschaftsvertrag regelt die rechtlich notwendigen Sachverhalte im Zusammenhang mit der Begründung der Gesellschaft. Diese trägt den Namen InterKom GmbH. Sie wird mit einem Stammkapital von 100.000 Euro ausgestattet.

Daran ist die Gemeinde Ebsdorfergrund mit 50 % beteiligt, das entspricht einem Geschäftsanteil von 50.000 Euro. Die beiden Städte halten jeweils 25 % der Geschäftsanteile, was jeweils 25.000 Euro entspricht (§ 4 des Vertrages).

Sowohl die Regelungen zur Gesellschafterversammlung (§ 7) als auch diejenigen zur Fassung von Gesellschafterbeschlüssen (§ 8) und der Einziehung von Geschäftsanteilen (§ 11) beinhalten für alle wichtigen Entscheidungen der InterKom GmbH die Notwendigkeit des Erreichens einer Zustimmung von mindestens 75,1 % der Stimmen.

Da das Stimmrecht sich an den Geschäftsanteilen orientiert, ist der Vertrag mithin auf die Erreichung eines Konsenses zwischen den drei Gesellschaftern ausgerichtet.

Auf die Anlage 1 wird verwiesen. Die einzelnen Bestimmungen des Vertrages werden mündlich ergänzend erläutert, soweit dies notwendig ist.

Eines Konsortialvertrages bedarf es durch die Reduktion des Gesellschafterkreises auf die Gemeinde und die beiden Städte nicht mehr. Alle das Innenverhältnis der drei Kommunen betreffenden Regelungen werden in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung getroffen.

2.2         Öffentlich-rechtliche Vereinbarung

Diese Vereinbarung umfasst alle außerhalb des gesellschaftsrechtlichen Rahmens zwischen den Kommunen zu regelnden Sachverhalte. Unter anderem enthält sie die Rechtssetzungen für den städtebaulichen Vertrag, der von der Gemeinde Ebsdorfergrund zu schließen ist, für die bei der Vergabe von Gewerbeflächen zu beachtenden Priorisierungen, für den finanziellen Interessenausgleich der Kommunen untereinander und in Bezug auf die Finanzausgleichsmechanismen sowie die Geschäftsführung der interkommunalen Zusammenarbeit, soweit sie unter den Geltungsbereich der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung fällt.

Auf die Anlage 2 wird verwiesen.

2.3         Weitere vertragliche Regelungen

Auf der Grundlage der beiden vorgenannten Verträge wird in der Folge noch der städtebauliche Vertrag mit der Infrastrukturgesellschaft InterKom mbH vorzubereiten und abzuschließen sein. Der städtebauliche Vertrag wird zur Beschlussfassung vorgelegt werden, sobald die beiden vorgenannten Verträge und damit die Beteiligung der Kommunen an der Gesellschaft durch die Kommunalaufsichtsbehörde genehmigt worden sein werden. Gleichwohl bereiten die beiden Magistrate und der Gemeindevorstand der Gemeinde diesen städtebaulichen Vertrag bereits zeitgleich im Sinne des Fortgangs des Projektes vor.

Er wird dann nach Gründung der InterKom GmbH beraten, beschlossen und mit dieser auch geschlossen werden.

Die Gesellschaft wird außerdem die Erledigung ihrer Geschäfte mittels eines Geschäftsführungsbesorgungsvertrages regeln.

3               Ergebnisse der Wirtschaftlichkeitsberechnung

Gegenüber dem Grundsatzbeschluss haben sich im Rahmen der Fortschreibung der Wirtschaftlichkeitsberechnung in der Zusammensetzung und Höhe der Aufwendungen des Betriebs folgende neuen Ansätze ergeben, die nachrichtlich im Rahmen dieser Beschlussvorlage dargestellt werden:

 

Ertragsteuern (KSt, GewSt)      255.797 Euro

Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung     110.000 Euro

Geschäftsbesorgung/Geschäftsführung    264.000 Euro

Vermarktung          72.000 Euro

Versicherungen        110.000 Euro

Finanzierungskosten einschl. Avale     799.792 Euro

Die Berechnungen sind als Anlagen 3.1 bis 3.3 beigefügt.

Es bleibt bei der Grundaussage, dass die InterKom GmbH das Projekt ohne Unterstützung der Kommunen nicht realisieren kann. Es ergäbe sich – bei unterstellter Richtigkeit der beschriebenen Annahmen/Ansätze – eine Unterdeckung aus dem Ankauf, der Erschließung und der Vermarktung der beiden Gebiete von insgesamt ca. 3 Mio. Euro. In der Wirtschaftlichkeitsprognoseberechnung ist ein kommunaler Zuschuss für das Projekt in Höhe von 3 Mio. Euro berücksichtigt, um dieses Ergebnis simulieren zu können. Die Infrastrukturgesellschaft InterKom mbH erzielt dann einen geringfügigen Gesamtüberschuss aus dem Projekt von ca. 42 T Euro und erhielte ihr eingesetztes Kapital ohne Verzinsung zurück.

Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist aus Sicht der InterKom GmbH gestaltet, die Verteilung des Eigenkapitals ist in ihr nicht dargestellt.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Für die Universitätsstadt Marburg ergibt sich aus der Veränderung durch die Minderung des Anteils am Stammkapital der InterKom GmbH ein geringerer Aufwand zum Eingehen der Beteiligung von 25.000 Euro (25.000 Euro anstelle von seither 75.000 Euro).  Weitere 125.000 € sollen als Zuschuss der Stadt Marburg an die Interkom GmbH gewährt werden. Zunächst erfolgt die Zahlung dieses Betrages in Form eines Nachrangdarlehens. Entsprechende Ansätze für den Kapitalanteil und das Darlehen sind im Haushalt 2019 enthalten.

 

 

 

Dr. Thomas Spies

Oberbürgermeister

 

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