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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/7597/2020

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten,

 

gemäß § 97 Abs. 3 in Verbindung mit § 95 Abs. 3, § 101 Abs. 3 HGO, § 98 und § 92 a HGO über die hiermit vorgelegten Entwürfe zu beraten und zu beschließen:

 

  1. 1. Nachtragshaushaltssatzung der Universitätsstadt Marburg mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2020

 

  1. Geändertes Investitionsprogramm der Universitätsstadt Marburg für die Planungsjahre 2019 bis 2023

 

  1. Geändertes Haushaltssicherungskonzept zum Finanzhaushalt 2020

 

 

sowie den Entwurf des geänderten Finanzplans 2019 bis 2023 gemäß § 101 Abs. 4 HGO zur Kenntnis zu nehmen.

 

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Sachverhalt

Begründung:

 

Gemäß § 97 Abs. 1 und § 101 Abs. 3 HGO stellt der Magistrat die o.g. Planentwürfe fest, die er der Stadtverordnetenversammlung nach § 51 Ziffer 7 HGO zur Beratung und späteren Beschlussfassung vorlegt.

 

Zum Zeitpunkt des Haushaltsbeschlusses im Februar 2020 waren die Auswirkungen der Corona-Krise noch nicht erkennbar, so dass noch keine Bereitstellung von Mitteln in diesem Zusammenhang erfolgen konnte. Um aber die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Krise abzuschwächen und in ihren Auswirkungen zeitnah zu minimieren, wurde das Programm „Marburg Miteinander- Gemeinsam sicher durch die Krise“ gestartet.

 

Da durch dieses Hilfsprogramm bisher nicht veranschlagte Aufwendungen und Auszahlungen im Haushaltsjahr 2020 geleistet werden müssen, ist die Erstellung eines Nachtragshaushaltes nach § 98 Abs. 2 HGO erforderlich.

 

Zur weiteren Begründung wird auf den Vorbericht zum 1. Nachtragshaushalt 2020 verwiesen.

 

Das Investitionsprogramm ist Grundlage für den Finanzplan 2019 bis 2023, der dem Entwurf des 1. Nachtragshaushaltes 2020 als Anlage beigefügt ist. Das Gesamtinvestitionsvolumen des Jahres 2020 erhöht sich auf insgesamt 33 Mio. €. Die mittelfristige Finanzplanung ist aufgrund der Änderungen durch den Nachtragshaushalt anzupassen.

 

Weitere Details und Erläuterungen können dem Entwurf des 1. Nachtragshaushaltes 2020 entnommen werden.

 

Die Ortsbeiräte werden gemäß § 82 Abs. 3 HGO zum Entwurf des 1. Nachtragshaushalts 2020 gehört.

 

 

 

 

 

Dr. Thomas Spies

Oberbürgermeister

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

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Anlagen

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