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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

(ohne) - VO/7679/2020

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

  • Gesetzliche Grundlage für die Einführung und Verpflichtung ist § 46 HGO.

 

  • Ehrenamtliche Magistratsmitglieder werden von der Stadtverordnetenvorsteherin/dem Stadtverordnetenvorsteher in öffentlicher Sitzung in ihr Amt eingeführt und durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet.

 

  • Die Amtszeit beginnt mit dem Tage der Aushändigung der Urkunde über die Berufung in das Amt oder mit dem in der Urkunde genannten späteren Zeitpunkt. Die Aushändigung der Urkunde erfolgt durch den Oberbürgermeister.

 

  • Ehrenamtliche Magistratsmitglieder werden durch die Stadtverordnetenvorsteherin/den Stadtverordnetenvorsteher vereidigt. (§ 38 BeamtStG in Verb. mit § 47 HBG)

 

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