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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/0077/2021

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgende Beschlüsse zu fassen:

 

 

  1. Die Wahl zur Oberbürgermeisterin*zum Oberbürgermeister der Universitätsstadt Marburg wird gemäß § 50 Ziffer 4 Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) für ltig erklärt. Die in § 50 Ziffer 1 bis 3 genannten Fälle liegen nicht vor.

 

 

  1. Der Einspruch des Herrn Rainer Wiegand gegen die Gültigkeit der Wahl wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

  1. Der Einspruch des Herrn Martin Blöcher gegen die Gültigkeit der Stichwahl wird als unbegründet zurückgewiesen.

 

 

  1. Der Einspruch des Herrn Tom Kewald gegen die Gültigkeit der Wahl wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

  1. Der Einspruch des Herrn Dr. Peter Hauck-Scholz u.a. gegen die Gültigkeit der Stichwahl wird als unbegründet zurückgewiesen.

 

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Sachverhalt

 

Sachverhalt:

 

Gemäß § 50 KWG hat die Vertretungskörperschaft über Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl der Bürgermeister und Landräte in folgender Weise zu beschließen:

 

1. War der gewählte Bewerber nicht wählbar, so ist die ganze Wahl für ungültig zu erklären und die Wiederholung der Wahl im ganzen Wahlkreis anzuordnen.

 

2. Sind im Wahlverfahren Unregelmäßigkeiten oder strafbare oder gegen die guten Sitten verstoßende Handlungen, die das Wahlergebnis beeinflussen, vorgekommen, bei denen nach den Umständen des Einzelfalls eine nach der Lebenserfahrung konkrete Möglichkeit besteht, dass sie auf die Verteilung der Sitze von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist

 

a)      wenn sich die Unregelmäßigkeiten oder die strafbaren oder gegen die guten Sitten verstoßenden Handlungen nur auf einzelne Wahlbezirke oder Briefwahlbezirke erstrecken, in diesen Wahlbezirken,

 

b)      wenn sich die Unregelmäßigkeiten oder die strafbaren oder gegen die guten Sitten verstoßenden Handlungen auf den ganzen Wahlkreis oder auf mehr als die Hälfte der Wahl- und Briefwahlbezirke erstrecken, im ganzen Wahlkreis

 

 die Wiederholung der Wahl anzuordnen.

 

3. Ist die Feststellung des Wahlergebnisses unrichtig, so ist sie aufzuheben und eine neue Feststellung anzuordnen.hrt die Neufeststellung des Wahlergebnisses dazu, dass kein Bewerber gewählt ist oder die Stichwahl nicht unter den Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen durchgeführt worden ist, findet § 31 Abs. 2 Satz 2 KWG keine Anwendung.

 

4. Liegt keiner der unter Nr. 1 bis 3 genannten Fälle vor, so ist die Wahl für gültig zu erklären; wurden bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Rechte eines Einspruchsführers verletzt, wird die Rechtsverletzung in dem Beschluss festgestellt.

 

 

Unregelmäßigkeiten der hier genannten Art sind nicht eingetreten. Die vom Wahlausschuss in seiner Sitzung am 8. April 2021 beschlossenen Wahlergebnisse (Anlage 1) wurden am 10. April 2021 in der Oberhessischen Presse amtlich bekannt gemacht; die Veröffentlichung erfolgte sodann im Internet sowie als Aushang am Bekanntmachungsbrett des Rathauses.

 

Die in § 49 i. V. m. § 25 KWG vorgeschriebene Einspruchsfrist von zwei Wochen ist am 24.04.2021 abgelaufen. Bis zum Ablauf der Einspruchsfrist sind vier Einsprüche eingegangen.

 

Gemäß § 49 i. V. m. § 25 Abs. 1 KWG kann gegen die Gültigkeit der Wahl jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben. Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins von Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.

 

Die innerhalb der Einspruchsfrist eingelegten Einsprüchen wurden wie folgt geprüft und bewertet:

 

  1. Einspruch des Herrn Rainer Wiegand

 

Mit Schreiben vom 3. April 2021 (Anlage 2)  eingegangen am 7. April 2021  erhebt Herr Rainer Wiegand primär Einspruch gegen die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung. Bestandteil seines Einspruchs gegen die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung ist zudem der Vorhalt, dass (auch) der Wahlakt zur „Aufstellung des OB-Kandidaten der SPD live gestreamt (gefilmt)“ worden sei. Dies sei ein Verstoß gegen die Bestimmungen des KWG und der KWO hinsichtlich der geheimen Durchführung des Wahlaktes.

 

Der Einspruch ist als unzulässig zurückzuweisen.


Herr Wiegand ist zwar Wahlberechtigter für die Wahl zur Oberbürgermeisterin*zum Oberbürgermeister der Universitätsstadt Marburg. Da er aber nicht zur Wahl für dieses Amt kandidiert hat, ist er nicht in seinen persönlichen Rechten verletzt und hat diese auch nicht geltend gemacht. Zudem hat er die ansonsten für einen Einspruch erforderlichen mindestens 100 Unterstützungsunterschriften nicht vorgelegt.

 

Im Übrigen ist der Einspruch auch unbegründet.

 

Der Parteitag der SPD Marburg zur Nominierung einer Kandidatin*eines Kandidaten zur Wahl der Oberbürgermeisterin*des Oberbürgermeisters fand am 05.12.2020 statt. Dieser Parteitag wurde als Livestream ins Internet gestellt. Über den gesamten Zeitraum zeigt eine feste Kameraeinstellung den Tisch des Vorsitzenden, dessen Begleitperson sowie das Rednerpult von schräg unten. Die nach den Bestimmungen des KWG geheim durchzuführenden Wahlen (andere Teile eines Parteitages unterfallen insoweit dieser Anforderung nicht) sind in dem Livestream nicht zu erkennen. Auch das Wahlverhalten der beiden auf der Bühne sitzenden Personen ist in der besagten Kameraeinstellung nicht zu erkennen; die übrigen Versammlungsteilnehmer*innen sind zu keiner Zeit zu erkennen. Daher kann nach entsprechender Überprüfung des gesamten gestreamten Nominierungsparteitags festgestellt werden, dass kein Verstoß gegen die geheime Durchführung der Wahl des Kandidaten zur Wahl der Oberbürgermeisterin*des Oberbürgermeisters erfolgt ist.

 

 

  1. Einspruch des Herrn Martin Blöcher

 

Mit Schreiben vom 12.04.2021 - eingegangen am 15.04.2021 - erhebt Herr Martin Blöcher Einspruch gegen die Gültigkeit der Stichwahl zur Oberbürgermeisterin*zum Oberbürgermeister (Anlage 3).

 

Herr Blöcher moniert, dass die Zustellung der Briefwahlunterlagen nicht den Erfordernissen einer geordneten Wahlorganisation entspreche. Zur Begründung führt er weiter aus, dass er aufgrund beruflich bedingten Abwesenheit und einer späten Zustellung der Briefwahlunterlagen an der Stichwahl nicht habe teilnehmen können. Darüber hinaus ließen die Pressemitteilungen, die zum Abgeben der Briefwahlunterlagen an bekanntgegebenen Orten auffordern, auf eine mangelnde Gesamtorganisation der Briefwahl schließen, so dass die Wahl zu wiederholen sei.

 

Der zulässige Einspruch ist als unbegründet zurückzuweisen. 

 

Herr Blöcher ist Wahlberechtigter für die Wahl zur Oberbürgermeisterin*zum Oberbürgermeister. Der Einspruch war nicht durch Unterstützungsunterschriften Wahlberechtigter getragen, so dass ausschließlich die Verletzung eigener Rechte zu prüfen war.

 

Herr Blöcher beantragte am 05.03.2021 die Ausstellung eines Wahlscheins mit Zusendung der Briefwahlunterlagen für die Kommunalwahl und die Hauptwahl der Oberbürgermeisterin*des Oberbürgermeisters an seine Hauptwohnung. Zugleich beantragte er die Versendung der Briefwahlunterlagen für eine eventuell stattfindende Stichwahl. Diese wurden nach Feststellung des Ergebnisses der Wahl zur Oberbürgermeisterin*zum Oberbürgermeister durch den Wahlausschuss am 17.03.2021 sowie Erstellung der notwendigen Stimmzettel bis 19.03.2021 mit dem Wahlschein Nr. 14.854 an den Einspruchsführer versandt. Den Einlassungen des Einspruchsführers ist lediglich zu entnehmen, dass die Unterlagen bis 22.03.2021 nicht zugestellt worden seien, nicht aber wann diese tatsächlich zugegangen sind. Nachweisbar erfolgte der Versand in der 11. Kalenderwoche, also bis spätestens 19.03.2021. Die vom Einspruchsführer formulierte Vermutung, dass unter Berücksichtigung von Postlaufzeiten von in der Regel einem Tag der Versand der Unterlagen an einem Donnerstag oder Freitag zweifelhaft erscheint, ist nicht substantiiert.

 

Zwar ist es nicht auszuschließen, dass die Briefwahlunterlagen den Einspruchsführer nicht vor seiner mutmaßlichen Abwesenheit in der 12. Kalenderwoche erreichten, allerdings ist dieses - nicht auszuschließende - Risiko einer verspäteten Übermittlung bei Zustellung per Post vom Einspruchsführer zu tragen. Da sich insoweit die Briefwahlunterlagen in der Einflussspähre des Einspruchsführers befunden haben, liegt es in seiner Verantwortung, den Wahlbrief so rechtzeitig zu übersenden oder zu überbringen, dass er spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht (§ 19 Abs. 1 S. 1 KWG).

 

Zudem erschließt sich nicht, warum aus der zusätzlichen Bereitstellung von Möglichkeiten zur persönlichen Abgabe von Wahlbriefen auf eine mangelnde Gesamtorganisation der Briefwahl zu schließen sei. Eine Begründung hierfür beinhaltet der Einspruch jedenfalls nicht.

 

 

  1. Einspruch des Herrn Tom Kewald

 

Mit Schreiben vom 13.04.2021 - persönlich abgegeben am 22.04.2021 - erhebt Herr Tom Kewald, geboren am 18.08.2003, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zur Oberbürgermeisterin*zum Oberbürgermeister (Anlage 4).

 

Herr Kewald zeigt die Verletzung subjektiver und objektiver Rechte, insbesondere die Verletzung seines Wahlrechts, an. Der Einspruchsführer ergänzt, dass er durch § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hessische Gemeindeordnung (HGO) als unter 18-Jähriger zu Unrecht vom Kommunalwahlrecht ausgeschlossen sei. Darüber hinaus macht er die Verletzung des Wahlrechts aller anderen 16- und 17-jährigen Personen, denen das Wahlrecht vorenthalten werde, geltend. Dem Einspruch sind 103 Unterschriften von Wahlberechtigten beigefügt, welche diesen Einspruch unterstützen.

 

Der Einspruch ist als unzulässig zurückzuweisen.

 

Nach § 39 HGO wird die Bürgermeisterin*der Bürgermeister von den Bürgerinnen*Bürgern der Gemeinde gewählt. Bürger*innen wiederum sind nach § 8 HGO alle wahlberechtigten Einwohner*innen der Gemeinde; gemäß § 30 Abs. 1 S. 1 Nr.2 HGO ist wahlberechtigt, wer am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.

 

Der Einspruchsführer ist nicht Wahlberechtigter des Wahlkreises, da er am Wahltag (Haupt- und Stichwahl) nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Somit ist er nicht einspruchsberechtigt. Auch die Mitzeichnung des Einspruchs der Erziehungsberechtigten ändert an dieser Feststellung nichts.

 

 

 

  1. Einspruch des Herrn Dr. Peter Hauck-Scholz u. a.

 

Mit Schreiben vom 23.04.2021 (Anlage 5) erhebt federführend Herr Dr. Peter Hauck-Scholz Einspruch gem. §§ 25, 26 Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) gegen das Ergebnis der Stichwahl um das Amt der Oberbürgermeisterin*des Oberbürgermeisters vom 28.03.2021. Weitere Unterzeichner des Einspruchs sind Frau Mechthild Jochmann, Herr Lothar Nottekämper, Frau Nandi Hoko, Frau Antonia Enders, Herr Wolfgang Gruszka, Herr Josef Schmidt und Herr Reinhard Karasek.

 

Dem Einspruch sind gültige Unterstützungsunterschriften von 166 Wahlberechtigten beigefügt. Zwei Personen besitzen keine Wahlberechtigung; die Zuordnung von 17 Unterschriften konnte wegen Unleserlichkeit nicht zweifelsfrei erfolgen.

 

Der zulässige Einspruch ist als unbegründet zurückzuweisen.

 

Die Einspruchsführer*innen sind Wahlberechtigte für die Stichwahl zur Oberbürgermeisterin*zum Oberbürgermeister. Die für die Zulässigkeit eines Einspruchs, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, notwendige Anzahl gültiger Unterstützungsunterschriften wurden dem Einspruch beigefügt.

 

 

  1. Einwände gegen die Organisation der Briefwahl

 

Die Ausübung des Wahlrechts wird durch Stimmabgabe in einem Wahllokal eines gebildeten Wahlbezirks oder durch Briefwahl gewährleistet (§ 3 Abs. 2 S. 1 KWG). Der*Die Wähler*in entscheidet insoweit eigenverantwortlich, wo und wie er*sie wählt.

 

Der Landesgesetzgeber hat vor dem Hintergrund der Pandemie keine Veranlassung gesehen, das Wahlrecht zu ändern. Sowohl das KWG als auch die darauf fußende Kommunalwahlordnung sind unverändert geblieben. 

 

Dies vorausgesetzt, sind die vorgebrachten Argumente des Einspruchs im Einzelnen wie folgt zu erwidern:

 

a)      Terminierung der Stichwahl

 

Die Einspruchsführer*innen bringen vor, die Festlegung des Termins für die Stichwahl sei rechtsfehlerhaft. Zwei Wochen seien unter den Bedingungen der Pandemie bei zu vermutendem hohen Briefwahlaufkommen zu kurz. In der Sitzung am 28.08.2020 beschloss die Stadtverordnetenversammlung einstimmig, den Tag der Wahl der Oberbürgermeisterin*des Oberbürgermeisters am 14.03.2021 gemeinsam mit den Kommunalwahlen und der Wahl zum Ausländerbeirat durchzuführen. Eine eventuell durchzuführende Stichwahl wurde für den 28.03.2021 anberaumt. Die Terminfestlegung erfolgte somit im Einklang mit § 39 Abs. 1 b HGO, wonach frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der Hauptwahl eine Stichwahl stattzufinden hat.

 

b)     Terminierung des Wahlausschusses und anschließender Versand der Briefwahlunterlagen

 

Weiterhin wird die Terminierung des Wahlausschusses zum Feststellen des Wahlergebnisses der Hauptwahl am 14.03.2021 kritisiert, der am 16.03.2021 um 17.00 Uhr zusammentrat. Die Behauptung, dass die Terminierung der Sitzung des Wahlausschusses bereits für Montagmorgen (15.03.2021) hätte erfolgen müssen, entspricht nicht den der Sitzung des Wahlausschusses notwendigerweise vorhergehenden Arbeiten und Abläufen, wie die nachfolgende Darstellung zeigt.

 

Die letzten Ergebnisse der gemeinsam mit den Kommunalwahlen (Wahl der Stadtverordnetenversammlung, des Kreistages und der 25 Ortsbeiräte) und des Ausländerbeirates durchgeführten Wahl der Oberbürgermeisterin*des Oberbürgermeisters gingen am späten Abend des 14.03.2021 als Schnellmeldung von den insg. 116 Wahlvorständen im Wahlamt ein. Aufgrund dieses vorläufigen Ergebnisses wurde unverzüglich der Auftrag an eine Druckerei zum Druck von 58.000 Stimmzetteln mit den Namen der beiden Bewerber*innen mit den meisten Stimmen erstellt. Am 15.03. und 16.03.2021 erfolgte die interne Prüfung der Wahlunterlagen und der Niederschriften der 74 Wahlvorstände der Wahllokale sowie der 42 Wahlvorstände der Briefwahlbezirke einschl. einer Zusammenstellung der Einzelergebnisse in einem Zählbogen. Dies war erforderlich zur Vorbereitung der Sitzung des Wahlausschusses, der auf der Grundlage dieser Prüfungen am Dienstag, 16.03.2021 um 17:00 Uhr in öffentlicher Sitzung zusammengetreten und das Ergebnis der Wahl der Oberbürgermeisterin*des Oberbürgermeisters am 14.03.2021 und daraus resultierend das Erfordernis einer Stichwahl einstimmig festgestellt hat.

 

Im „Leitfaden für die Vorbereitung und Durchführung der Direktwahlen im Lande Hessen, Ausgabe 2020“ (Hrsg. Ministerialdirigent a. D. Wolfgang Hannappel, Kohlhammer Verlag Deutscher Gemeindeverlag AG), ist diesbezüglich unter Randnummer 279 Folgendes ausgeführt:

 

Der Wahlleiter beruft den Wahlausschuss zu einer öffentlichen Sitzung ein. Normalerweise kann diese am fünften, spätestens am sechsten Tag nach der Wahl stattfinden. Ist jedoch nach dem vorläufigen Ergebnis der Direktwahl eine Stichwahl zu erwarten, sollte der Wahlausschuss möglichst schon früher zusammentreten, um die Vorbereitungen für die Stichwahl zu beschleunigen. Er muss spätestens am Mittwoch nach der Hauptwahl zusammentreten, wenn die Stichwahl schon zwei Wochen nach der ersten Wahl durchgeführt werden soll.“

 

Unter den genannten Rahmenbedingungen konnte die Sitzung des Wahlausschusses nicht früher als geschehen terminiert werden, lag aber sogar noch einen Tag vor dem in o. a. Leitfaden genannten spätest möglichen Zeitpunkt.

 

Nach Feststellung der Notwendigkeit einer Stichwahl mit dem Bewerber Dr. Spies und der Bewerberin Bernshausen durch den Wahlausschuss wurde unverzüglich mit dem Versand der Briefwahlunterlagen, bestehend aus dem zwischenzeitlich gedruckten und gelieferten Stimmzettel, einem Stimmzettelumschlag sowie dem personalisiert ausgestellten Wahlschein, begonnen. Die rd. 18.000 Briefwahlunterlagen derjenigen Wähler*innen, die bereits mit der Beantragung der Briefwahl für den 14.03.2021 für eine evtl. notwendig werdende Stichwahl am 28.03.2021 ebenfalls Briefwahl beantragten, wurden vom 17.03. bis 19.03.2021der Deutschen Post AG zur Zustellung übergeben. Parallel und anschließend wurden eingehende Anträge auf Ausstellung eines Wahlscheins für die Stichwahl am 28.03.2021 tagesaktuell bearbeitet und die entsprechenden Briefwahlunterlagen versandt.

 

Sowohl die Terminierung und Durchführung der Sitzung des Wahlausschusses am 16.03.2021 als auch der auf der Grundlage der Feststellungen des Wahlausschusses erfolgte Versand der Briefwahlunterlagen erfolgte somit im Rahmen der vorgegebenen Fristen und erforderlichen Vorbereitungen.

 

 

c)      Einsatz der Mitarbeiter*innen

 

Die Behauptung der Einspruchsführer*innen, dass am Montag und Dienstag nach der Hauptwahl zahlreiche im Wahlamt eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter damit befasst gewesen wären, die Ergebnisse der Kommunalwahlen der Stadtverordnetenversammlung und zu den Ortsbeiräten auszuzählen, ist falsch. Im Zuge der Tätigkeit der Auszählungswahlvorstände waren viele Mitarbeiter*innen aus unterschiedlichen Organisationeinheiten der Stadtverwaltung als auch anderer Behörden eingesetzt, die Auszählung der kumulierten und panaschierten Stimmen durchzuführen. Dementgegen waren die Mitarbeiter*innen des Wahlamtes hierfür nicht eingesetzt, sondern waren zur Unterstützung der o. g. internen Wahlprüfung als auch bereits vorbereitender Maßnahmen zum Versand der Briefwahlunterlagen für die Stichwahl unmittelbar nach Feststellung des Ergebnisses der Hauptwahl durch den Wahlausschuss eingesetzt.

 

 

d)     Leerung der Briefkästen

 

Nicht nachvollziehbar ist die - auch nicht belegte - Behauptung der Einspruchsführer*innen, dass überfüllte Briefkästen sowohl im Rathaus als auch in einigen Außenstellen die geheime Stimmabgabe unmöglich gemacht hätten. Die Leerung sämtlicher Briefkästen, die ohne eine wahlrechtliche Verpflichtung zusätzlich angegeben und angeboten wurden, um Wahlbriefe einzuwerfen, erfolgte nach Feststellung des Wahlamtes und der für den internen Postverkehr zuständigen Botenmeisterei regelmäßig. Im Zuge der Stichwahl bestand zu keiner Zeit an keinem Ort die Situation, dass Wahlbriefe infolge Überfüllung nicht hätten eingeworfen oder gar wieder entnommen werden können.

 

 

e)      Anzahl der Briefkästen

 

Die Einspruchsführer*innen bringen zudem vor, dass die Universitätsstadt Marburg nicht ausreichend Briefkästen zum Einwerfen der Wahlbriefe zur Verfügung gestellt habe. So seien in den 15 Außenstellen der Stadt Marburg keine Möglichkeiten zur Verfügung gestellt worden, Wahlbriefe einzuwerfen.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Hessische Kommunalwahlordnung (KWO) hat derjenige, der durch Briefwahl wählt, geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass der Wahlbrief der darauf angegebenen Stelle spätestens am Wahltag bis 18 Uhr zugeht. Somit ist der*die Wähler*in* für eine rechtzeitige Zusendung bzw. Überbringung verantwortlich. Sofern durch das Wahlamt neben dem Briefkasten am Rathaus noch weitere Möglichkeiten zur Verfügung gestellt werden, Wahlbriefe abzugeben, erwächst hierdurch also keine rechtliche Verpflichtung, flächendeckend im gesamten Gebiet der Universitätsstadt Marburg entsprechend gekennzeichnete (zusätzliche) Briefkästen zur Verfügung zu stellen, die speziell für den Einwurf von Wahlbriefen vorzusehen sind. Dieser gleichwohl angebotene zusätzliche Service im Interesse der Wähler*innen, der wahlrechtlich nicht vorgesehen ist, kann daher nicht einen Einspruch begründen mit dem Argument, es hätten darüber hinaus noch weitere Briefkästen bereitgestellt werden müssen.

 

 

f)       Verstoß gegen § 19 KWG

 

Es wird weiterhin von den Einspruchsführe*innen vorgetragen, dass die aus § 19 KWG erwachsene Verpflichtung der Wähler*innen, die Briefwahlunterlagen so rechtzeitig zu übersenden, dass diese bis 18 Uhr am Wahltag eingehen, beinhalte, dass die Briefwahlunterlagen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden müssten. Wie bereits unter III 1 b) beschrieben, ist der Versand der Briefwahlunterlagen schnellstmöglich erfolgt, so dass die rechtzeitige Zusendung gewährleistet wurde. Sowohl die Postlaufzeit als auch das eventuelle vereinzelte Abhandenkommen von Unterlagen auf dem Postweg liegt außerhalb der Einflusssphäre des Wahlamts.

 

Die Einspruchsführer*innen machen - weitgehend unsubstantiiert - geltend, zahlreiche Einzelpersonen hätten berichtet, dass Wahlunterlagen erst in der zweiten Woche oder erst nach dem Wahltag bei ihnen eingegangen seien. Beispielhaft werden drei Sachverhalte genannt, auf die nachfolgend eingegangen wird:
 

  •    Unter der Adresse „Zur Burgruine 5“ sind ausweislich des Melderegisters keine Personen namens „Schneider“ wohnhaft, so dass das Vorbringen nicht schlüssig ist. 
  •    Herrn Tobias Kalina wurden die Briefwahlunterlagen zusammen mit dem Wahlschein Nr. 12.950 in der Zeit zwischen dem 17. und 19.03.2021 übersandt. Über den weiteren Weg im Rahmen der üblichen Postlaufzeiten können keine Angaben gemacht werden. Die ergänzend gemachten Hinweise, dass „viele Michelbacher“ die Unterlagen erst später erhalten hätten, sind unsubstantiiert.
  •    Dass ein Versand der Briefwahlunterlagen von Frau Jana Lemke an die von ihr beantragte auswärtige Adresse nicht korrekt erfolgt sei, ist nicht näher belegt. Ein entsprechender persönlicher Einspruch liegt im Übrigen nicht vor.
     

 

g)     Verspätet eingegangene Wahlbriefe

 

Von den Einspruchsführer*innen wird angeführt, dass 185 Wahlbriefe bei der Stadt verspätet eingegangen seien, die bei der Stimmenauszählung nicht berücksichtigt wurden.

Von der Anzahl der beim Wahlamt verspätet eingegangenen Wahlbriefe (entspricht 0,99 % der ausgestellten Briefwahlunterlagen) kann nicht auf einen verspäteten Versand der Briefwahlunterlagen geschlossen werden. Der Anteil der - üblicherweise bei jeder Wahl auftretenden - zu spät eingegangenen Wahlbriefe übersteigt nicht den entsprechenden Werten der letzten Wahlen, auch wenn sich genaue Zahlen aufgrund der vorgeschriebenen Vernichtung der Unterlagen der vorherigen Wahlen nicht mehr feststellen lassen. Beispielhaft wurden noch am Freitag, 26.03.2021, Briefwahlunterlagen mit einer Zustelladresse im Ausland beantragt, die natürlich auch versandt wurden, aber sicherlich nicht mehr rechtzeitig angekommen sein dürften.

 

Im Übrigen trifft dieser Umstand sowohl die Kandidatin Bernshausen als auch den Kandidaten Dr. Spies gleichermaßen. Zu spät eingegangene Wahlbriefe werden nicht geöffnet und liefern keine Anhaltspunkte dafür, dass deren Anzahl in Kausalität mit dem Wahlergebnis steht.

 

 

h)     Differenz zwischen beantragten und zurückgesendeten Briefwahlunterlagen

 

Von den Einspruchsführer*innen wird ausgeführt, dass über 4.000 Wahlbriefe weniger eingegangen als Briefwahlunterlagen versandt worden seien, was Rückschlüsse auf einen verspäteten Versand der Briefwahlunterlagen erlaube.

 

Tatsächlich beläuft sich die Anzahl der beantragten Briefwahlunterlagen, welche nicht zurückgesandt wurden, auf 3.620. Weiter zu berücksichtigen sind die dem Wahlausschuss gegenüber genannten 188 verspätet eingegangenen Wahlbriefe, so dass letztlich 3.432 Wahlbriefe nicht oder verspätet eingegangen sind. Diese Zahl erlaubt entgegen der Behauptung der Einspruchsführer*innen keinen Rückschluss auf einen verspäteten Versand von Briefwahlunterlagen und den Ausschluss von hler*innen an der Wahlhandlung. Zum einen habenhler*innen gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 KWG auch die Möglichkeit, mit Wahlschein in einem (beliebigen) Wahlbezirk des Wahlkreises ihre Stimme abzugeben. Von dieser Möglichkeit haben über 400hler*innen am Wahltag zur Stichwahl Gebrauch gemacht.

Zum anderen hat die weit überwiegende Zahl der Wähler*innen die Briefwahlunterlagen für die Stichwahl schon mit den Briefwahlunterlagen für die Hauptwahl beantragt. Da die Hauptwahl mit neun Kandidat*innen durchgeführt wurde, liegt es nahe, dass Wähler*innen bei der Stichwahl vollständig auf die Stimmabgabe verzichtet haben. Immerhin haben 12.693 Wähler*innen in der Hauptwahl nicht den beiden in der Stichwahl vertretenen Bewerber*innen ihre Stimme gegeben.

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  1. Unzulässige Wahlbeeinflussung durch den Kandidaten Dr. Thomas Spies

 

Die Einspruchsführer tragen keine Unregelmäßigkeiten gemäß § 50 Nr. 2 KWG in Form der unzulässigen Wahlbeeinflussung vor, die auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sein können.

 

Unregelmäßigkeiten bei Wahlverfahren im Sinne des § 50 Nr. 2 KWG liegen auch dann vor, wenn gemeindliche Organe unter Verletzung der ihnen im Kommunalwahlkampf auferlegten Neutralitätspflicht durch öffentliche Auftritte, Anzeigen, Wahlaufrufe, gemeindliche Öffentlichkeitsarbeit oder sonstige amtliche Verhaltensweisen unzulässige Wahlbeeinflussung begehen und dadurch den Grundsatz der freien und gleichen Wahl durch parteiergreifende Einflussnahme auf die Wählerwillensbildung und Verletzung der Chancengleichheit der Wahlbewerber*innen verstoßen (HessVGH, Urteil vom 29.11.2001, 8 UE 3800/00).  

 

 

a)      Einführung Elektrobus

 

Durch seine Beteiligung an der Einführung des ersten Elektrobusses durch die Stadtwerke Marburg GmbH hat der Kandidat Dr. Thomas Spies die Wahl nicht in unzulässiger Weise beeinflusst.

 

Die Präsentation des Elektrobusses ist Bestandteil der bereits am 28.05.2020 im Aufsichtsrat der Stadtwerke Marburg GmbH vorgestellten Imagekampagne, die die Innovations- und Umweltfreundlichkeit der Stadtwerke und des Marburger Nahverkehrs herausstellen soll. Ursprünglich war die Präsentation für Ende Januar 2021 vorgesehen, musste dann aber aufgrund pandemiebedingter Transportverzögerungen verschoben werden und erfolgte daher am 5. März 2021. Die Kosten für diese Werbemaßnahme bewegen sich im üblichen Rahmen vergleichbarer Aktionen der Stadtwerke Marburg GmbH.

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine amtliche Öffentlichkeitsarbeit auch im Wahlkampf nicht grundsätzlich unzulässig, sondern zulässig, soweit sie sich im Rahmen des eigenen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiches hält. Sie findet dort ihre Grenzen, wo Wahlwerbung beginnt (BVerfG, Urteil vom 27.02.2018, 2 BvE 1/16). Die Grenzen für die zulässige Betätigung eines (Ober-)rgermeisters im kommunalen Wahlkampf sind überschritten, wenn ein (Ober-)rgermeister das ihm aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit zufallende Gewicht und die ihm kraft seines Amtes gegebenen Einflussmöglichkeiten in einer Weise nutzt, die mit seiner der Allgemeinheit verpflichteten Aufgabe unvereinbar ist. Dr. Thomas Spies hat sich an der Werbeaktion für den Elektrobus in seiner Funktion als - jedenfalls noch bis zum 30.11.2021 - amtierender Oberbürgermeister und Aufsichtsratsvorsitzender der Stadtwerke Marburg GmbH beteiligt. Die Werbeaktion enthielt keine Hinweise auf die Wahl zum Oberbürgermeister*zur Oberbürgermeisterin. Herr Dr. Spies hat auch an keiner Stelle für sich als Person geworben. Die Aktion war vielmehr der Auftakt für den elektrisch betriebenen Nahverkehr in Marburg, einem einmaligen Ereignis, an dem sich amtierende Aufsichtsratsvorsitzende durch eine Einladungskarte und eine Rede beteiligt hat.

 

Unabhängig davon wäre die Werbeaktion auch nicht geeignet gewesen, den Wahlausgang entscheidend zu beeinflussen. Die dafür notwendige Erheblichkeit wäre nur dann gegeben, wenn nach den Umständen des Einzelfalles nicht nur eine theoretische, sondern eine konkrete nach der Lebenserfahrung nicht ganz fernliegende Möglichkeit besteht, dass es ohne die von den Einspruchsführer*innen behauptete Unregelmäßigkeit zu einem anderen Wahlergebnis gekommen wäre. Es kann als ausgeschlossen betrachtet werden, dass eine für die Überbrückung der Differenz ausreichende Anzahl Personen den Kandidaten Dr. Spies nur deshalb gewählt haben, weil er sich an der Werbeaktion für den Elektrobus beteiligt hat.

 

 

b)     Format „Let`s play mit Tommy“

 

Auch das Format “Let´s play mit Tommy” stellt keine unzulässige Wahlbeeinflussung dar. Der Vorschlag für das Format wurde durch den Fachdienst Bürger*innenbeteiligung entwickelt. Ziel war es, ein Beteiligungsformat für junge Bürger*innen auszuprobieren, die sich an den klassischen Formaten nur sehr selten beteiligen. Hierzu wurden die Schulen gezielt angeschrieben sowie das Haus der Jugend eingebunden. Außerdem wurden nur Spiele mit einer Freigabe ab 6 Jahren zugelassen. Die Hauptzielgruppe des Formats waren Menschen unter 18 Jahren, die folglich gar nicht wahlberechtigt sind. Beworben wurde das Format über die üblichen städtischen Kanäle, bevorzugt über Social Media, um die Aufmerksamkeit der Zielgruppe zu erreichen. Das Format fand im November und Dezember 2020 statt und daher mit ausreichendem zeitlichen Abstand zur Wahl des Oberbürgermeisters*der Oberbürgermeisterin. Auch hier ist die Erheblichkeit in Bezug auf das Wahlergebnis abzulehnen.

 

 

c)      Videoclip des Schulleiters der Richtsberg-Gesamtschule

 

Es kann hier dahinstehen, ob der Videoclip von Thomas C. Ferber als unzulässige Wahlbeeinflussung zu qualifizieren ist. Der Clip hat eine Dauer von 10 Sekunden und ist daher nicht geeignet, das Wahlergebnis entscheidend zu beeinflussen.

 

 

d)     Broschüre „Gemeinsam sind wir Klimaschutz“

 

Die Klimaschutzbroschüre stellt keine unzulässige Wahlbeeinflussung dar. Seit 2018/19 verteilt der Magistrat jährlich in den Weihnachtsferien haushaltsabdeckend einen mehrseitigen, farbigen Flyer mit Portraitfoto des Oberbürgermeisters. In den Vorjahren beinhaltete der Flyer Informationen zum städtischen Haushalt. Aufgrund der Pandemie wurde der Haushalt 2020 in das Haushaltsjahr 2021 „überrollt“, so dass ein Haushaltsflyer inhaltlich wenig sinnvoll erschien. Es wurde daher mit dem Klimaaktionsplan ein für den städtischen Haushalt wesentliches Element herausgegriffen. Mit dem Flyer sollte der von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Klimaaktionsplan beworben und zugleich das mit knapp 1 Mio. Euro ausgestattete Förderprogramm für Klimaschutzprojekte bekannt gemacht werden. Der Umstand, dass neben dem Oberbürgermeister auch der Bürgermeister abgebildet war, belegt, dass es sich bei dem Flyer gerade nicht um Wahlwerbung gehandelt hat. Hinzu kommt, dass der zeitliche Abstand zwischen der Verteilung des Flyers und der Wahl ausreichend groß war. Die Verteilung im Dezember fiel nicht in die „heiße“ Phase des Wahlkampfs. Auch hier gilt ergänzend, dass die Verteilung der Broschüre nicht geeignet war, das Wahlergebnis entscheidend zu beeinflussen.

 

 

Daher führen die vorgenannten Einsprüche nicht zum von den Einspruchsführern angestrebten Erfolg. Es wird keine Verletzung der Rechte der Einspruchsführer*innen festgestellt.

 

Die Wahl zur Oberbürgermeisterin*zum Oberbürgermeister der Universitätsstadt Marburg am 14.03.2021 - sowie die Stichwahl am 28.03.2021 - ist daher gemäß § 50 Nr. 4 KWG für gültig zu erklären. Die Stadtverordnetenversammlung wird daher gebeten, die im Tenor formulierten Beschlüsse zu fassen.

 

 

 

Dieter Finger

Wahlleiter

 

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Finanz. Auswirkung

 

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