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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Antrag der Fraktion Marburger Linke - VO/1565/2007

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

 

 

1.) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Marburg fordert die Fraktionen des Hessischen Landtages auf, ein Hessisches Vergabegesetz zu verabschieden und dabei den Entwurf des DGB Hessen zu übernehmen.

 

2.) Die Stadtverordnetenversammlung fordert die Fraktionen des Hessischen Landtages auf, vollständig die Möglichkeiten der EU-Vergaberichtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG auszunutzen, um Umweltbelange in das Vergaberecht einzubeziehen.

 

3.) Die Stadtverordnetenversammlung fordert den Magistrat auf, die Ausschreibungen für öffentliche Aufträge in Marburg so zu gestalten, dass ab sofort eine Tariftreueerklärung für die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen Voraussetzung ist und Aufträge nur an solche Firmen vergeben werden, die außerdem Ausbildungsplätze bereitstellen oder sich an tariflichen Umlageverfahren zur Sicherung der beruflichen Erstausbildung oder an Ausbildungsverbünden beteiligen. Als Nachweis ist von den Unternehmen eine Bescheinigung der für die Berufsausbildung zuständigen Stellen vorzulegen. Die Regelung ist den Bewerbern in den Vergabeunterlagen bekannt zu machen. Dabei ist auf die Nachweispflicht hinzuweisen.

 

4.) Die Stadtverordnetenversammlung fordert den Magistrat weiterhin auf, die Ausschreibungen für öffentliche Aufträge so zu gestalten, dass ab sofort die Möglichkeiten aus den EU-Vergaberichtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG vollständig genutzt werden.

 

 

 

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Sachverhalt

 

Begründung:

 

Im Hessischen Landtag wird zur Zeit ein Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen für ein Hessisches Vergabegesetz beraten (DS 16/7503). Dieser Entwurf bleibt in einigen Punkten hinter dem Gesetzentwurf für ein Vergabegesetz zurück, den der DGB Hessen veröffentlicht und allen Landräten und Bürgermeistern Hessens übermittelt hat. Sowohl im Interesse der ArbeitnehmerInnen als auch unter wettbewerbspolitischen Aspekten ist der weitergehende Entwurf des DGB Hessen dem Entwurf der Opposition im Landtag vorzuziehen.

 

Umweltstandards können nach den EU-Vergaberichtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG bei den Ausschreibungen gesetzt werden. Vor allem für die Verwaltungen kleinerer Städte und Gemeinden wird es schwer sein, Ausschreibungen zu erstellen, die den formalen rechtlichen Anforderungen der Vergaberichtlinien genügen. Daher ist es geboten, in einem Hessischen Vergabegesetz die Möglichkeiten Umweltstandards zu setzen explizit aufzuführen.

 

Gez. Pit Metz                                     gez. Georg Fülberth

 

 

Anlage

Gesetzentwurf

 

 

Gesetzentwurf

 

Hessisches Auftragsvergabegesetz

 

 

Präambel

 

Das Gesetz wirkt Wettbewerbsverzerrungen entgegen, die durch den Einsatz von Niedriglohnkräften entstehen, und mildert Belastungen für die sozialen Sicherungssysteme. Es bestimmt zu diesem Zweck, dass öffentliche Auftraggeber Aufträge nur an Unternehmen vergeben dürfen, die in Tarifverträgen vereinbarte Arbeitsentgelte und Leistungen am Ort der Leistungserbringung zahlen und erbringen, betriebliche Ausbildungsstellen anbieten und sich der Förderung der Chancengleichheit verpflichten.

 

Das Gesetz erfüllt einen zentralen Gemeinwohlbelang, indem es unter anderem die Ordnungsfunktion von Tarifverträgen unterstützt, die Bekämpfung von Arbeitslosigkeit und niedrigen Löhnen intendiert und die Systeme der sozialen Sicherung stabilisiert.

 

 

 

§ 1

Anwendungsbereich

 

(1)   Dieses Gesetz enthält Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne des § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), unabhängig von den Schwellenwerten gemäß § 100 GWB, sofern die Aufträge mindestens einen Wert von 10.000 Euro haben.

 

(2)   Dieses Gesetz gilt für alle öffentlichen Aufträge des Landes Hessen. Es gilt ferner für alle öffentlichen Aufträge von

 

(a)  Gemeinden, Gemeindeverbänden, nach öffentlichem Haushaltsrecht wirtschaftenden Betrieben, Einrichtungen sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, des Landes und der Kommunen sowie Zuwendungsnehmer von Leistungen aus öffentlichen Haushalten,

(b)  Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmen, deren Anteile sich unmittelbar oder mittelbar, ganz oder überwiegend in der Hand des Landes Hessen oder juristischer Personen nach Buchstabe (a) befinden.

 

(3)   Dieses Gesetz gilt ferner für Aufträge, deren Zwecksetzung ohne öffentliche Finanzierung öffentlicher Nutzung dient.

 

 

 

 

§ 2

Tariftreueerklärung

 

(1)   Öffentliche Aufträge nach § 1 dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Ausführung dieser Leistungen die jeweils in Hessen geltenden repräsentativen Tarifverträge anzuwenden und dies auch bei ihren Nachunternehmen sicherzustellen

 

(2)   Sind am Ort der Leistungsausführung mehrere Tarifverträge für dieselbe Leistung einschlägig, bestimmt der öffentliche Auftraggeber im Einvernehmen mit den Tarifvertragsparteien den anzuwendenden Tarifvertrag unter Abwägung aller Umstände in Ausübung seines Ermessens. Für die Abwägung ist maßgeblich, welcher Tarifvertrag die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfasst.

 

(3)   Entsprechende Tariftreueerklärungen sind von allen Bietern als notwendige Erklärung für sich selbst und weiter beauftragte Dritte zu verlangen. Die Erklärung muss vom Betriebs- bzw. Personalrat schriftlich bestätigt werden. Erklärungen von Unternehmen, bei denen keine Betriebs- bzw. Personalvertretung besteht, bedürfen der Bestätigung einer örtlichen Gliederung der zuständigen Tarifvertragspartei (Gewerkschaft, Arbeitgeberverband).

 

 

§ 3

Weitere Voraussetzung

 

Die berufliche Erstausbildung ist bei der Auftragsvergabe als besonderes Bewertungskriterium zu berücksichtigen. Bei gleichwertigen Angeboten erhalten jene Unternehmen den Zuschlag, die Ausbildungsplätze bereitstellen, sich an tariflichen Umlageverfahren zu Sicherung der beruflichen Erstausbildung oder an Ausbildungsverbünden beteiligen.

 

 

§ 4

Nachunternehmereinsatz

 

(1) Der Auftragnehmer darf Leistungen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, nur auf Nachunternehmer übertragen, wenn der Auftraggeber im Einzelfall schriftlich zugestimmt hat. Die Bieter sind verpflichtet, schon bei Abgabe ihres Angebots anzugeben, welche Leistungen an Nachunternehmer weiter vergeben werden sollen. Soweit Leistungen auf Nachunternehmer übertragen werden, hat sich der Auftragnehmer auch zu verpflichten den Nachunternehmer die Auftragnehmer geltenden Pflichten der §§ 2 und 3 aufzuerlegen und die Beachtung dieser Pflichten durch die Nachunternehmer zu überwachen.

 

(2)   Die nachträgliche Einschaltung oder der Wechsel eines Nachunternehmers bedarf der Zustimmung des Auftraggebers. Die Zustimmung darf nur wegen mangelnder Fachkunde, Zuverlässigkeit oder Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers sowie wegen Nichterfüllung der Nachweispflicht gemäß § 6 Abs. 2 versagt werden.

 

 

§ 5

Wertung unangemessen niedriger Angebote

 

(1)   Weicht ein Angebot, auf das der Zuschlag erteilt werden könnte, um mindestens zehn von Hundert vom nächst höheren Angebot ab, so hat die Vergabestelle die Kalkulation des Angebots zu überprüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung sind die Bieter verpflichtet, die ordnungsgemäße Kalkulation nachzuweisen. Kommen die Bieter dieser Verpflichtung nicht nach, werden sie vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen.

 

(2)   Die Landesregierung wird ermächtigt, das Prüfungsverfahren durch Verordnungen zu regeln.

 

 

§ 6

Nachweise und Kontrollen

 

(1)   Der Bieter hat vor Zuschlagserteilung folgende Unterlagen beizubringen, die nicht älter als sechs Monate sein dürfen:

1.       Nachweise über die vollständige Entrichtung von Beiträgen; die Nachweise müssen ausgestellt worden sein von

      a)       dem zuständigen in- oder ausländischen Sozialversicherungsträger,

b) der zuständigen in- oder ausländischen Sozialkasse, soweit der Betrieb des Bieters Bauaufträge im Sinne des § 99 Abs. 3 GWB ausführt und von dem Geltungsbereich eines Tarifvertrages über eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien erfasst wird.

2.       Einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.

Anstelle der Einzelnachweise nach Satz 1 kann der Bieter die nach den Bestimmungen des Bundesministeriums für Verkehr Bau und Stadtentwicklung erteilte gültige Präqualifikation beibringen.

Die Angaben zu Satz 1 Nr. 1 oder 2 können durch eine Bescheinigung des ausländischen Staates nachgewiesen werden. Bei fremdsprachigen Bescheinigungen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.

 

(2) Soll die Ausführung eines Teils des Auftrags einem Nachunternehmer übertragen werden, so sind bei der Auftragserteilung auch die auf den Nachunternehmer lautenden Nachweise gemäß Absatz 1 vorzulegen.

 

(3)   Die Hessische Landesregierung macht ein Muster der Verpflichtungen nach § 2 öffentlich bekannt. Die Übernahme der Verpflichtungen nach diesem Muster ist dem Auftraggeber durch das Unternehmen zu erklären.

 

(4)   Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der geforderten Vergabevoraussetzungen zu überprüfen. Er darf zu diesem Zweck Einblick in die Entgeltabrechnungen der Auftragnehmer und der Nachunternehmer und die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen sowie in die zwischen Auftragnehmer und Nachunternehmer abgeschlossenen Werkverträge nehmen. Der Auftragnehmer hat seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen.

 

(5)   Der Auftragnehmer und seine Nachunternehmer haben vollständige und prüffähige Unterlagen gemäß Absatz (2) über die eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten. Auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers sind ihm diese Unterlagen vorzulegen.

 

 

§ 7

Sanktionen

 

(1)   Unternehmen, die den Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht nachkommen, werden von weiteren öffentlichen Aufträgen für die Dauer von drei Jahren ausgeschlossen. Außerdem ist mit dem Auftragnehmer zu vereinbaren, dass jeder schuldhafte Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes mit einer Vertragsstrafe in Höhe von 1 vom Hundert des Auftragswertes belegt wird. Bei mehreren Verstößen beläuft sich diese Strafe auf 5 vom Hundert des Auftragswertes. Ferner ist der öffentliche Auftraggeber im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes berechtigt, vergebene Aufträge fristlos zu kündigen.

 

(2)   Das Land Hessen richtet ein Register über Unternehmen ein, die nach Absatz 1 von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen worden sind. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln:

 

Die im Register zu speichernden Daten, den Zeitpunkt ihrer Löschung die die Einsichtnahme in das Register,

die Verpflichtung der öffentlichen Auftraggeber, Entscheidungen nach Absatz 1 an das Register zu melden und

die Verpflichtung öffentlicher Auftraggeber, zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Unternehmen Auskünfte aus dem Register einzuholen.

 

(3)   Das Land Hessen überwacht die Durchführung dieses Gesetzes durch eine entsprechende Kontrolleinrichtung.

 

 

§ 8

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft.

 

 

 

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