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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Antrag der CDU-Fraktion - VO/1580/2007

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Magistrat wird gebeten, Gespräche mit allen islamischen Vereinen Marburgs, insbesondere Hadara e.V. und Orientbrücke e.V. zu führen, mit dem Ziel eine Vereinbarung zur gemeinsamen Förderung der Integration durch Zusammenarbeit (Integrationsvereinbarung), nach dem Beispiel Wiesbadens, abzuschließen.

Darüber hinaus soll der Ausländerbeirat bei den Gesprächen miteingebunden werden.

 

Der Magistrat wird gebeten, die beigefügte Anlage als Diskussionsgrundlage für den oben genannten Punkt zu verwenden.

 

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Sachverhalt

Begründung:

 

Erfolgt mündlich.

 

 

 

Philipp Stompfe                                              Roger Pfalz

 

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Finanz. Auswirkung

Vereinbarung zur gemeinsamen Förderung der

Integration durch Zusammenarbeit

(Integrationsvereinbarung)

 

Zwischen den

 

Vereinen..............................................,

vertreten durch....................................,

im Folgenden „Vereine“ genannt,

 

und der

 

Universitätsstadt Marburg,

vertreten durch den Magistrat,

im Folgenden „Stadt“ genannt

 

 

 

wird folgende Vereinbarung zur gemeinsamen Förderung der

Integration durch Zusammenarbeit (Integrationsvereinbarung)

geschlossen:

 

 

Präambel

 

Vereine und Stadt bekennen sich in ihrem Streben nach Vertrauensbildung und

Kooperation gemeinsam zur Werteordnung nach dem Grundgesetz für die Bundesrepublik

Deutschland (GG) und der Verfassung des Landes Hessen, insbesondere zur Verbindlichkeit

von Recht und Gesetz sowie zu Religionsfreiheit und Selbstbestimmungsrecht der

Religionsgemeinschaften als Grundlagen für ihre Beziehungen.

 

Vereine und Stadt betrachten die Integration von Zuwanderern und Menschen mit

Migrationshintergrund im Sinne

 

- eines dauerhaften Prozesses der Eingliederung in die Gesellschaft der

Bundesrepublik Deutschland und insbesondere der Stadt Marburg, ohne

Verpflichtung zur Aufgabe der jeweils eigenen kulturellen Identität,

- der Gewährleistung gleicher Chancen auf Teilhabe am gesellschaftlichen Leben,

 

als Aufgabe von herausragender Bedeutung für Politik und Gesellschaft, bei der alle

Beteiligten ihren Beitrag leisten und auch weiterhin zu leisten haben.

 

Vereine und Stadt betrachten den Islam als dauerhaften und im Sinne der Religionsfreiheit

und Freiheit der Religionsausübung nach dem Grundgesetz gleichberechtigten Bestandteil

der Gesellschaft. Die Vereine betrachten die in Deutschland dauerhaft lebenden Muslime

als Teil der deutschen Gesellschaft, deren Wohl sie verpflichtet ist.

 

 

 

 

 

§ 1

Gemeinsame Wertgrundlagen

 

Vereine und Stadt erkennen folgende gemeinsame Wertgrundlagen an:

 

1. Unantastbarkeit der Menschenwürde,

 

2. Geltung von Grund- und Menschenrechten,

 

3. gleiche Würde von Frau und Mann sowie Gleichberechtigung der Geschlechter,

 

4. Integration aller Menschen in das kommunale Leben über kulturelle, religiöse und

weltanschauliche Grenzen hinweg als gemeinsames Ziel,

 

5. Völkerverständigung und Toleranz gegenüber anderen Kulturen, Religionen,

Glaubensgemeinschaften und friedlichen Weltanschauungen,

 

6. Trennung von Staat und Religionsgemeinschaften sowie von Politik und religiösem

Wahrheitsanspruch,

 

7. freiheitliche, rechtsstaatliche und demokratische Verfassung des Gemeinwesens,

 

8. Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte unabhängig von dem religiösen

Bekenntnis unter besonderer Beachtung des Artikel 33 GG,

 

9. Zulassung zu öffentlichen Ämtern und Gewährung der im öffentlichen Dienst

erworbenen Rechte unabhängig von dem religiösen Bekenntnis unter besonderer

Beachtung des Artikel 33 GG,

 

10. Ächtung politisch oder religiös motivierter Gewalt,

 

11. Ächtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,

 

12. Ächtung von Diskriminierung, Benachteiligung und Bevorzugung aufgrund des

Geschlechtes, der Abstammung, der Rasse, der Sprache, der Heimat und Herkunft,

des Glaubens, der religiösen oder politischen Anschauung unter besonderer

Beachtung von Artikel 3 GG.

 

13. Ächtung von verfassungsfeindlichen Organisationen wie der Muslim Bruderschaft und

Milli Görüs sowie der jeweiligen „Unterorganisationen“ (Islamische Gemeinschaft Deutschlands e.V. und der Europäischen Moscheebau- und Unterstützungsgesellschaft).

 

 

 

§ 2

Glaubensfreiheit und Selbstverwaltungsrecht

 

Zur Glaubensfreiheit und zum Selbstverwaltungsrecht der Vereine wird folgendes

vereinbart:

 

1. Die Stadt gewährt im Rahmen ihrer Kompetenzen den Vereinen die Freiheit und

den gesetzlichen Schutz, den islamischen Glauben zu bekennen und auszuüben.

 

2. Die Vereine ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der

Schranken der geltenden Gesetze.

3. Die Vereine haben das Recht, ihre Ämter ohne Mitwirkung der Stadt zu verleihen

oder zu entziehen.

 

4. Vereine und Stadt streben zur Pflege ihrer Beziehungen regelmäßige

Begegnungen an. Sie werden sich vor der Regelung von Angelegenheiten, die die

beiderseitigen Interessen berühren, miteinander ins Benehmen setzen und sich

jederzeit zur Besprechung solcher Fragen zur Verfügung stellen.

 

 

 

§ 3

Maßnahmen von Vereinen und Stadt zur Förderung der Wertgrundlagen

 

Vereine und Stadt fördern die in § 1 genannten Wertgrundlagen durch konkrete

Maßnahmen, insbesondere

 

1. wecken die Vereine schon bei der Aufnahme neuer Gemeindemitglieder das

Bewusstsein für diese Wertgrundlagen und wirbt für deren Beachtung,

 

2. führen die Vereine Informations-, Diskussions- und Bildungsveranstaltungen zur

Förderung der Wertgrundsätze und des Integrationsgedankens durch oder beteiligt

sich an entsprechenden Veranstaltungen,

 

3. nehmen die Vereine im Rahmen ihrer organisatorischen und personellen

Möglichkeiten Bildungsinhalte, die die Wertgrundlagen und den Integrationsgedanken

fördern, in ihr Bildungsprogramm auf,

 

4. treten die Vereine in ihren Publikationen, z.B. in ihren Gemeindebriefen und auf

ihren Internetseiten, soweit sie solche herausgibt bzw. betreibt, aktiv für diese

Grundsätze und Werte ein und verzichtet auf alle diesen widersprechenden Inhalte

und Verweise,

 

5. erarbeitet die Stadt zusammen mit den Vereinen gemeinsame Veröffentlichungen und Informationsmaterialien, die die Wertgrundlagen und den Integrationsgedanken in der Öffentlichkeit fördern,

 

6. unterstützt die Stadt die Vereine in der Finanzierung ihrer Maßnahmen nach Nr.

1 und 2 durch geeignete Werbemaßnahmen und durch die Stellung von Referenten

und Ansprechpartnern,

 

7. fördert die Stadt die Schaffung eines Bewusstseins in der Stadtöffentlichkeit, das

die Wertgrundlagen und den Integrationsgedanken unterstützt,

 

8. halten Vereine und Stadt Distanz zu integrationsfeindlichen Positionen,

unterstützen keine mit den Wertgrundlagen nach § 1 und dem

Integrationsgedanken unverträglichen Publikationen und bieten Personen und

Organisationen, deren Bestrebungen sich gegen die Ziele dieser Vereinbarung

richten, kein Forum und lassen sich von diesen nicht unterstützen und nicht finanzieren,

 

9. arbeiten die Vereine mit den Einrichtungen und Ämtern der Stadt, insbesondere

den Schulen, Jugendämtern und dem Einwohner- und Integrationsamt sowie den

Sicherheitsbehörden zusammen, um die Wertgrundlagen nach § 1 und den

Integrationsgedanken zu fördern und um integrationsfeindlichen Positionen und

Aktionen entgegenzuwirken.

 

§ 4

Förderung von Transparenz, Austausch und gesellschaftlicher Teilhabe

 

Die Vereine verpflichten sich im Bewusstsein einer vertrauensbildenden Wirkung um ein

hohes Maß an Transparenz und Öffnung, insbesondere

 

1. durch grundsätzliche Zugänglichkeit ihrer Veranstaltungen für die Öffentlichkeit,

 

2. durch Publizität der Gemeindebriefe und sonstigen Materialien zu Predigten,

Kulturangeboten, Veranstaltungen und Aktivitäten,

 

3. stellen die Vereine ihre Leitungspersönlichkeiten mit ihren Arbeitsschwerpunkten

und Publikationen der Öffentlichkeit vor,

 

4. geben ihre Leitungspersönlichkeiten bei ihrem Amtsantritt eine ausdrückliche

Erklärung ab, dass sie die Integrationsvereinbarung und die darin bekräftigten

Wertgrundsätze als verbindlich ansehen,

 

5. informieren Vereine und Stadt sich gegenseitig über die jeweiligen Aktivitäten,

personellen Zuständigkeiten und organisatorischen Aspekte, die für die Umsetzung

dieser Vereinbarung von Belang sind. Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind

zu beachten,

 

6. informiert die Stadt im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Kapazitäten in Absprache

mit den Vereinen in eigenen Publikationen wie z.B. Internetseiten,

Veranstaltungskalendern etc. über die Vereine und ihre Veranstaltungen.

 

 

 

§ 5

Geschlechtergleichberechtigung

 

Vereine und Stadt sehen in der Diskriminierung von und der Gewalt gegen Frauen ein

gesamtgesellschaftliches Problem. Sie erkennen die Gleichberechtigung der Geschlechter

als verfassungsrechtlich und gesellschaftlich verankerten Grundsatz an und wenden sich

aktiv gegen jegliche Art von Diskriminierung sowie physischer und psychischer Gewalt

gegen Frauen und Mädchen.

 

Die Vereine

 

1. bieten Unterstützung, Beratung und Aufklärungsarbeit für Mädchen, Frauen und

Familien an und arbeiten mit der Kommunalen Frauenbeauftragten der Stadt und

anderen Fraueneinrichtungen zusammen,

 

2. setzen sich für die Teilhabe von Mädchen und Frauen an Bildung und Erwerbstätigkeit ein,

 

3. ermöglichen und fördern die Teilnahme von Mädchen und Frauen am

Vereinsleben,

           

            4. distanzieren sich ausdrücklich von Zwangsehen und Ehrenmorden.

 

Die Stadt

 

4. unterstützt Mädchen und Frauen bei der schulischen und beruflichen Ausbildung

unabhängig von dem religiösen Bekenntnis,

 

5. tritt ein gegen die Diskriminierung von muslimischen Frauen im Gesellschafts- und

Arbeitsleben,

 

6. unterstützt die Teilnahme muslimischer Frauen am sportlichen Leben und setzt

sich dafür ein, dass spezifische Angebote für Frauen (Frauenbade- und saunatage)

in Marburg auch weiterhin erhalten bleiben und bei Bedarf erweitert werden,

 

7. bekennt sich zur Zulassung von Frauen zu öffentlichen Ämtern und Gewährung der

im öffentlichen Dienst erworbenen Rechte unabhängig von dem religiösen

Bekenntnis.

 

 

 

§ 6

Integrationsbemühungen der Gemeinde

 

Die Vereine fördern auf Basis des Integrationskonzeptes die strukturelle, kulturelle, soziale

und identifikatorische Integration, insbesondere

 

1. sind sie ebenso wie die Stadt der Überzeugung, dass der Erwerb von

Sprachkompetenz und das frühzeitige Erlernen der deutschen Sprache

unverzichtbare Grundlage für den Integrationsprozess sind,

 

2. werben sie für die Teilnahme von Frauen und Männern an integrationsfördernden

Projekten wie Sprachkursen,

 

3. werben sie in Kooperation mit der Stadt für die Teilnahme an sonstigen Angeboten der

Integrationsförderung,

 

4. halten sie ihre Funktionsträger dazu an, das Fortbildungsangebot gemäß § 7 Nr. 8

und gemäß dem Integrationskonzept der Stadt wahrzunehmen,

 

5. vermitteln sie bei der Lösung von Konflikten in Zusammenarbeit mit Sozial-, Jugendund

Einwohner- und Integrationsamt in Form von Vermittlung und Mediation,

 

6. werben sie in Anerkennung der hohen Bedeutung des Kindergartenbesuchs für die

Entwicklung der Kinder dafür, dass Eltern ihre Kinder die volle Regelzeit den

Kindergarten besuchen lassen. Die islamischen Vorschriften zur Verpflegung sind

weiterhin zu beachten,

 

7. wirken sie in Zusammenarbeit mit der Stadt darauf hin, dass Eltern ihre Kinder am

Schul- und Sportunterricht und an schulischen Veranstaltungen wie Klassenfahrten

teilnehmen lassen, soweit dem nicht die rechtlich gewährleisteten religiösen

Belange entgegenstehen.

 

 

 

§ 7

Integrationsbemühungen der Stadt

 

Die Stadt unterstützt die Vereine und ihre Mitglieder bei ihren Integrationsbemühungen

und bei ihrem Eintreten für die in § 1 genannten Wertgrundlagen, insbesondere

 

1. bekennt sich die Stadt zur staatlichen Schutzpflicht zugunsten der Grundrechte aller

Bürgerinnen und Bürger unabhängig ihrer religiösen Überzeugung,

 

2. tritt die Stadt für die Religionsfreiheit und das religionsgemeinschaftliche Selbstbestimmungsrecht aller Bürgerinnen und Bürger unabhängig ihrer religiösen

Überzeugung ein,

 

3. wirbt die Stadt in der Bevölkerung für die Akzeptanz des Erbauens und Betreibens

von Gotteshäusern, Versammlungsräumen und sonstigen Gemeindeeinrichtungen

aller Glaubensgemeinschaften im Rahmen des geltenden Rechts.

 

4. unterstützt die Stadt die Vereine bei ihren Anstrengungen, das negative Bild, das

über muslimische Religionsgemeinschaften durch Äußerungen und Taten

extremistischer Gruppen in der Öffentlichkeit gezeichnet wird, zu korrigieren und

der Entstehung von Vorurteilen entgegenzuwirken,

 

5. beteiligt die Stadt die Vereine bei der Weiterentwicklung des Integrationskonzeptes und anderer integrationsrelevanter Konzepte und Projekte,

 

6. durch Mediation bei Konflikten über die Teilnahme an Klassenfahrten und am

Sportunterricht,

 

7. wird die Stadt die Integrationsbemühungen der Vereine positiv bei der Vergabe

von integrationsrelevanten Zuschüssen und Fördermitteln im Rahmen des

geltenden Rechts berücksichtigen; die Stadt informiert die Vereine über relevante

Zuschüsse und Fördermittel und die Bewerbungs- und Vergabepraxis,

 

8. verpflichtet sich die Stadt dazu, den Leitungspersönlichkeiten und anderen

Funktionsträgern der Vereine, soweit erforderlich, Angebote zum Erlernen oder

Verbessern der Kenntnisse der deutschen Sprache und über die deutsche

Rechtsordnung zu unterbreiten; die Stadt erarbeitet hierzu unter Einbeziehung der

Vereine ein Konzept,

 

9. unterstützt die Stadt die Förderung der Sprachkompetenz aller Vereinsmitglieder

durch die Teilnahme an geeigneten Maßnahmen. Wenn möglich, bietet sie dabei

auch spezielle Maßnahmen für die Vereinsmitglieder an,

 

10. sieht die Stadt das Erfordernis der Einrichtung eines islamischen Friedhofes und

verpflichtet sich zur Prüfung eventueller Realisierungsmöglichkeiten,

 

11. unterstützt die Stadt in Zusammenarbeit mit den Vereinen Jugendliche mit

Migrationshintergrund durch integrationsfördernde Projekte sowie schulische und

berufliche Beratung,

 

12. begrüßt die Stadt Bestrebungen, dass eine islamische religiöse Unterweisung für

muslimische Schüler an deutschen Schulen und in deutscher Sprache, in

Abstimmung mit dem Kultusministerium und unter Aufsicht der Schulämter

durchgeführt wird, und zwar von in Deutschland ausgebildeten islamischen

Religionslehrern. Die Stadt setzt sich dafür ein, dass muttersprachlicher Unterricht

wie bisher auch weiterhin erteilt wird,

 

13. bietet die Stadt im Rahmen ihrer Möglichkeiten Seminare und Kurse für Imame in

Zusammenarbeit mit den Vereinen und den zuständigen Ämtern an, die sie

befähigen sollen, als Schlichter und Betreuer in muslimischen Familienkonflikten

unter Berücksichtigung und Vermittlung des geltenden Rechts mitzuwirken.

 

§ 8

Konsultationen

 

Vertreter der Vereine und der Stadt werden nach Bedarf auf Wunsch einer Seite,

mindestens aber jährlich ein Konsultationsgespräch über den Vollzug der Vereinbarung und

aufgetretene Fragen und Probleme führen.

 

 

 

§ 9

Bereinigung von Meinungsverschiedenheiten

 

Sollte eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung, Anwendung oder Einhaltung

dieser Vereinbarung entstehen, ist möglichst frühzeitig eine Aussprache zur einvernehmlichen Lösung zu suchen.

 

Falls die Meinungsverschiedenheit trotz Aussprache nicht bereinigt werden kann und die

Vereine oder die Stadt deshalb erklären, dass die Grundlagen für die Fortgeltung dieser

Vereinbarung weggefallen sind, tritt diese Vereinbarung zunächst außer Vollzug. Die

Erklärung bedarf der Schriftform.

 

Mit Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach der Erklärung verliert diese Vereinbarung ihre

Gültigkeit. Bis dahin kann die Erklärung zurückgenommen werden.

 

 

 

§ 10

Schriftform, rechtliche Befugnisse der Stadt, Vertragsänderung

 

Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

 

Diese Vereinbarung steht Maßnahmen der Stadt nicht entgegen, zu welchen diese kraft

gesetzlicher Bestimmungen befugt oder verpflichtet ist.

 

Sollten sich die rechtlichen Rahmenbedingungen dieser Vereinbarung künftig so ändern,

dass das öffentliche Interesse eine Änderung dieser Vereinbarung als angezeigt erscheinen

lässt, werden die Vertragsparteien in Verhandlungen über eine Vertragsanpassung eintreten.

 

 

 

§ 11

Inkrafttreten

 

 

Diese Vereinbarung tritt am Tage nach der Unterzeichnung in Kraft.

 

 

 

 

Marburg, den

 

 

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